Lächelnde Frau hält Kind im Arm.

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Baby-Timer

Alle wichtigen Termine im Blick: Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum dritten Lebensjahr Ihres Kindes.

  • Schwangerschaft
  • ab Geburt
Illustration: Schwangere Frau

4. Schwangerschaftswoche

Das Ausbleiben der Regelblutung könnte auf eine bestehende Schwangerschaft hinweisen. Ein Schwangerschaftstest kann Klarheit schaffen. Tests zur Selbstanwendung sind erhältlich in der Apotheke oder Drogerie. Auch Frauenärzte und Frauenärztinnen sowie Hebammen bieten Tests zur Feststellung der Schwangerschaft an. Bei einem positiven Testergebnis können gleich weitere Untersuchungen vorgenommen werden.

Die erste Untersuchung

Die erste ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Es wird der voraussichtliche Geburtstermin errechnet und einige Untersuchungen durchgeführt, die über die gesundheitliche Situation von Mutter und Kind Auskunft geben. Unter anderem sind auch Tests auf Röteln und auf STI-Infektionen (sexuell übertragbare Krankheiten) vorgesehen. Auch wird Sie der Arzt oder die Ärztin zu Ihrem bisherigen gesundheitlichen Lebenslauf und dem des werdenden Vaters befragen.

Mehr Infos zur ersten Untersuchung gibt es hier.

 

Mutterpass

Nach der ersten Untersuchung erhalten Sie den Mutterpass. In ihm werden alle medizinisch relevanten Daten der Schwangerschaft eingetragen. Sie sollten den Mutterpass immer bei sich tragen, damit im Notfall schnelle Hilfe möglich ist. Im Mutterpass können Sie auch sehen, welche Untersuchungen im Rahmen der Schwangerenvorsorge regelmäßig vorgesehen sind.

Hier gibt es mehr Infos zum Mutterpass.

Ernährung

Der Bedarf an Vitaminen und Mineralstoffen steigt in der Schwangerschaft erheblich. Mit einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung tun Sie sich und Ihrem Kind etwas Gutes. Besonders wichtig für die Entwicklung Ihres Kindes sind Jod und Folsäure. In der Regel sollten diese zusätzlich in Tablettenform eingenommen werden.

Zahlreiche Tipps zu Essen und Trinken in der Schwangerschaft gibt es beim Netzwerk Gesund ins Leben.

Hier finden Sie mehr Hintergrundinfos zur gesunden Schwangerschaft.

 

Risikofaktoren vermeiden

Nikotin, Alkohol, Drogen und Medikamentenmissbrauch gehören zu den größten Gefahren für das ungeborene Baby. Verzichten Sie Ihrem Baby zuliebe darauf.

Hier erfahren Sie alles zu den Risikofaktoren in der Schwangerschaft.

Informieren Sie sich über die Leistungen, die von Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse getragen werden. Vielleicht haben Sie eine private Zusatzversicherung abgeschlossen, die zusätzliche Leistungen übernimmt.

Werdende Eltern sind oft dankbar über hilfreiche Informationen rund um die Themen Schwangerschaft, Geburt und Familie. Es ist jedoch meist gar nicht so einfach im großen Angebot an Broschüren, Websites und Blogs einen Überblick zu erhalten.

Hier finden Sie eine Auswahl an fundierten und kostenlosen Informationen im Internet:

Illustration: Schwangere Frau

6. bis 8. Schwangerschaftswoche

Die erste frauenärztliche Untersuchung umfasst neben den diagnostischen Maßnahmen auch die Erhebung der Krankengeschichte der Schwangeren und des werdenden Vaters sowie den bisherigen Schwangerschaftsverlauf. Die erste Vorsorgeuntersuchung nach Feststellung der Schwangerschaft sollte möglichst frühzeitig erfolgen.

Insgesamt sind zehn Vorsorgeuntersuchungen vorgesehenen. In regelmäßigen Abständen von vorerst vier Wochen, später ab der 32. SSW von zwei Wochen, finden diagnostische Untersuchungen statt. Dazu zählen unter anderem die Blutdruckmessung, die Feststellung des Körpergewichts sowie die Urin- und Blutuntersuchungen. Zudem erfolgt eine allgemeine Beratung (unter anderem zu Ernährung, Mundgesundheit, Medikamenteneinnahme).

Hat der Frauenarzt oder die Frauenärztin einen normalen Schwangerschaftsverlauf festgestellt, können die Vorsorgeuntersuchungen bis auf die Ultraschalluntersuchungen auch von einer Hebamme durchgeführt werden. Treten Unregelmäßigkeiten, Beschwerden oder Komplikationen auf, können auch kürzere Abstände zwischen den Untersuchungen möglich sein.

Hier gibt es mehr Infos:

Es gibt keine gesetzliche Frist, bis wann Sie Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen müssen.

Um Gefährdungen für sich und das Kind auszuschließen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber möglichst bald nach Bekanntwerden der Schwangerschaft über den voraussichtlichen Geburtstermin informieren. Je eher Ihr Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft erfährt, desto früher können Schutzmaßnahmen für Sie und Ihr Kind ergriffen werden.

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Erfahren Sie hier mehr zum Thema „Beruf & Schwangerschaft“.

Fragen, Unsicherheit, Ängste, Konflikte rund um die Themen Schwangerschaft, Geburt und die Zeit danach?

Die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen in Bayern helfen Ihnen weiter. Wohnortnah, vertraulich, kompetent und kostenlos. Auch kurzfristige Termine und Online-Beratung sind möglich.

Mehr Infos zu den Schwangerschaftsberatungsstellen gibt es hier.
Und hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

Illustration: Schwangere Frau

Um die 12. Schwangerschaftswoche

Neben den oben genannten diagnostischen Untersuchungen gibt es bei der 2. Vorsorgeuntersuchung bis zur 12. SSW auch eine allgemeine Beratung und Informationen über die bisherigen Laboruntersuchungen.

Die erste Ultraschalluntersuchung findet zwischen der 9. und 12. SSW statt. Einzelkind oder Mehrlinge? Das lässt sich meist jetzt schon erkennen.

Hier erfahren Sie mehr zu den Ultraschalluntersuchungen.

Es ist empfehlenswert frühzeitig eine Hebamme zu suchen, die Sie in der Zeit nach der Geburt im Wochenbett betreut. Wenn Sie in einem Geburtshaus oder zu Hause entbinden möchten, sollten Sie in der Regel auch für die Geburt eine eigene Hebamme organisieren. Entbindungsstationen in Kliniken haben grundsätzlich eigene Hebammen. Adressen von Hebammen erhalten Sie unter anderem von Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Frauenärztin. 

Hier gibt es mehr Infos:

Zwar ist es noch eine Weile hin bis zum Beginn eines Vorbereitungskurses. Allerdings sollten Sie diesen frühzeitig buchen, da viele Kurse schnell ausgebucht sind. Ziel der Geburtsvorbereitungskurse ist die Vermittlung grundlegenden Wissens über Schwangerschaft und Geburt sowie das Erlernen von hilfreichen Entspannungstechniken, die Ihnen den Geburtsvorgang erleichtern sollen. Bereits ab der 25. SSW ist es möglich mit einem Kurs zu beginnen.

Geburtsvorbereitungskurse für Paare

Einige Vorbereitungskurse sind ausschließlich für Schwangere vorgesehen. Es gibt aber auch Kurse für beide Elternteile, beziehungsweise auch Kurseinheiten, die sich ausschließlich an den werdenden Vater richten.

Illustration: Schwangere Frau

Um die 16. Schwangerschaftswoche

Bei der 3. Vorsorgeuntersuchung findet neben den diagnostischen Untersuchungen bei Schwangeren ohne Rötelimmunität auch eine erneute Bestimmung auf Rötelantikörper statt.

Eine Infektion mit Grippe (Influenza) kann in der Schwangerschaft mit schweren Komplikationen einer beatmungspflichtigen Lungenentzündung verbunden sein und sich folgenschwer auf das Ungeborene auswirken. Deshalb wird für Schwangere eine Impfung ab dem 4. Schwangerschaftsmonat ausdrücklich empfohlen.

Hier erhalten Sie weitere Infos zur Grippeimpfung für Schwangere.

Ihr Frauenarzt oder Ihre Frauenärztin wird Ihnen gegebenenfalls das Ersttrimester-Screening (Nackentransparenz-Messung) anbieten. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um kostenpflichtige zusätzliche IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheitsleistung), die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt sind. Ausnahmen bestehen bei sogenannten Risikoschwangerschaften.

Hier erfahren Sie mehr zur Einstufung als Risikoschwangerschaft.

Sie sollten auch einen Termin beim Zahnarzt oder der Zahnärztin vereinbaren. Die Zähne werden bei Schwangeren aufgrund des niedrigen pH-Werts des Speichels oft in Mitleidenschaft gezogen. Auch das Gewebe lockert sich in der Schwangerschaft, was zu Zahnfleischbluten führen kann. Eine gründliche und regelmäßige Mundhygiene sowie regelmäßige Kontrollen und eventuell eine professionelle Zahnreinigung sind deshalb wichtig.

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, kann der Mann die Vaterschaft auch bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Hierzu ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Die Eltern haben zudem die Möglichkeit, schon vor Geburt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung vor dem zuständigen Jugendamt abzugeben. Sich jetzt schon um die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärungen zu kümmern, kann Ihnen nach der Geburt Behördengänge ersparen.

Hier erfahren Sie mehr zur Feststellung der Vaterschaft.

Damit Sie eine Kinderbetreuung nach Ihren Wünschen und Vorstellungen finden, sollten Sie sich schon jetzt bei Kindertagesstätten informieren und gegebenenfalls auch eine Voranmeldung vornehmen.

Eine Entscheidungshilfe, ob und wann Sie Ihr Kind in eine Betreuung geben, bietet Ihnen der Elternbrief „Kinderkrippe & Tagespflege“ des Bayerischen Landesjugendamtes.

Hier finden Sie mehr zum Thema „Kinderbetreuung“.

Illustration: Schwangere Frau

Um die 20. Schwangerschaftswoche

Neben den diagnostischen Maßnahmen der 4. Vorsorgeuntersuchung findet ab Beginn der 19. bis zum Ende der 22. SSW auch die 2. Ultraschalluntersuchung statt.

Angeboten wird die Rückbildungsgymnastik von Hebammen sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten. Manche Anbieter stellen während der Rückbildungsgymnastik eine Betreuung für die Neugeborenen zur Verfügung. Eine Anmeldung sollte möglichst frühzeitig, eventuell schon etliche Wochen vor der Geburt erfolgen.

 

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Bei Rückbildungskursen, die von einer Hebamme, einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten angeboten werden, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für bis zu zehn Stunden. Der Kurs muss jedoch bis zum vierten Monat nach der Geburt begonnen haben und bis zum neunten Monat nach der Geburt abgeschlossen sein.

Für Schwangere, Familien und alleinerziehende Eltern gibt es verschiedene finanzielle Hilfen. Zum Teil können Sie diese bereits jetzt beantragen. Für manche Leistungen wie zum Beispiel Elterngeld oder Kindergeld ist erst ab Geburt des Kindes eine Antragstellung möglich.

Allgemeine Leistungen wie Wohngeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, BAföG und Ausbildungsbeihilfen oder Sozialhilfe können unabhängig von der Geburt eines Kindes beantragt werden. Aber auch hier kann es gegebenenfalls nach der Geburt zu einem Leistungsanspruch oder einer Leistungserhöhung kommen.

Schwangere in Not können unter bestimmten Voraussetzungen über die "Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind" ergänzende finanzielle Hilfen erhalten. Der Antrag muss vor der Geburt bei einer der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen oder einer katholischen Schwangerschaftsberatungsstelle gestellt werden.

Einen Überblick über finanzielle Leistungen und Hilfen finden Sie hier:

Illustration: Schwangere Frau

Um die 24. Schwangerschaftswoche

In der 5. Vorsorgeuntersuchung findet neben den diagnostischen Maßnahmen eine erneute Blutuntersuchung auf Antikörper statt. Zwischen der 25. und 28. SSW wird ein Test auf Schwangerschaftsdiabetes angeboten.

Schon vor der Geburt sollten Sie sich Gedanken über die Krankenversicherung Ihres Kindes machen. Mit der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können Ehepartner und Kinder unter bestimmten Umständen beitragsfrei mitversichert werden. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis können Ehepartner und Kinder (auch Stiefkinder, adoptierte Kinder und Pflegekinder) gehören. Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) muss für jede Person ein eigener Beitrag entrichtet werden. Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Der Anspruch auf bis zu drei Jahren Elternzeit bietet viel Gestaltungsspielraum. Elternzeit kann von einem Elternteil alleine, von beiden Elternteilen gleichzeitig oder nacheinander in verschiedenen Zeitabschnitten genommen werden. Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden möglich. Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden möglich.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, den Arbeitgeber schon früh über die geplante Elternzeit zu informieren. Der Anspruch auf Elternzeit besteht übrigens unabhängig von einem Anspruch auf Elterngeld.

Mehr Infos zur Elternzeit finden Sie auf der Website des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Hier können Sie eine Broschüre zur Elternzeit und zum Elterngeld bestellen für Geburten bis 31.08.2021 und für Geburten ab 01.09.2021.

Illustration: Schwangere Frau

Um die 28. Schwangerschaftswoche

Um die 28. SSW herum findet die 6. Vorsorgeuntersuchung statt. Sollte sich bei der Blutuntersuchung herausgestellt haben, dass Sie Rhesus negativ sind und keine Anti-D-Antikörper nachweisbar sind, erhalten Sie in der Regel in der 28. bis 30. SSW eine Anti-D-Prophylaxe.

Einige Geburtsvorbereitungskurse beginnen bereits in der 25. SSW. Eine regelmäßige Teilnahme ist zu empfehlen.

Hier gibt es mehr Infos zu den Geburtsvorbereitungskursen.

Viele Kliniken und Geburtshäuser bieten regelmäßige Besichtigungstermine an. Wenn Sie eine Einrichtung gefunden haben, in der Sie sich gut aufgehoben fühlen, sollten Sie dort die Geburt anmelden. Die Anmeldung dient der organisatorischen Planung der Geburts- und Krankenhäuser. Sie ist nicht verbindlich. Möglicherweise können Sie sich dadurch das Ausfüllen umfangreicher Formulare direkt vor der Geburt ersparen.

Hier gibt es mehr Infos zur Wahl des Geburtsorts.

Wenn Sie bereits wissen, dass Sie Ihr Kind allein erziehen werden, sollten Sie sich schon jetzt über Ihre Ansprüche informieren. Unterstützung bekommen Sie beim Jugendamt Ihres Wohnorts. Dort erhalten Sie auch Informationen über die folgenden Themen: Feststellung der Vaterschaft, Beistandschaft, Sorgerecht, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.

Mehr Infos gibt es hier:

Illustration: Schwangere Frau

30. bis 32. Schwangerschaftswoche

Zwischen 29. und 32. SSW findet in der Regel die 3. Ultraschalluntersuchung statt. Außerdem wird die 7. Vorsorgeuntersuchung durchgeführt. Ab der 32. SSW erfolgt eine Blutuntersuchung auf Hepatitis B (HBs-Antigen). Es sei denn, es besteht eine Immunität zum Beispiel durch Schutzimpfung.

Für die Zeit des Wochenbetts sollten Sie unbedingt eine Nachsorge-Hebamme in Anspruch nehmen, die Sie und Ihr Kind in den ersten Wochen nach der Geburt zu Hause begleitet und Ihnen mit Rat zur Seite steht. Adressen erhalten Sie unter anderem über Ihren Frauenarzt oder Ihre Frauenärztin.

Hier finden Sie eine Hebammenliste mit zugelassenen Hebammen.

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten der umfassenden Hebammenhilfe nach der Geburt bis zum Ablauf von zwölf Wochen beziehungsweise bei ärztlicher Anordnung auch für einen längeren Zeitraum. Privat versicherte Frauen sollten vorab mit ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für Hausbesuche der Hebamme abklären.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema Hebamme, unter anderem auch zu den Aufgabenfeldern von Hebammen und zur Kostenübernahme.

Mütter müssen sich nach der Geburt während des Wochenbetts erholen und Zeit für das Neugeborene haben. Sie sollen soweit wie möglich vom Haushalts-Alltag und der Betreuung älterer Geschwister entlastet werden. Oft übernimmt der Vater, Verwandte oder der Freundeskreis diese Aufgaben.

Ist dies aus verschiedenen Gründen nicht möglich, sollte bereits vor Geburt eine Haushaltshilfe, zum Beispiel eine Familienpflegerin organisiert werden. Unter bestimmten Umständen können die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Auch ehrenamtliche Familienpaten und -patinnen leisten gute Dienste.

Erfahren Sie hier mehr:

Arbeitnehmerinnen, die freiwillig oder pflichtversichert Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben, können nun für die Zeit der Mutterschutzfrist (grundsätzlich sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Entbindung) bei ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld beantragen. Ihr Frauenarzt oder Ihre Frauenärztin wird Ihnen eine Woche vor Beginn der Schutzfrist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung ausstellen.

Frauen, die keinen Anspruch auf das laufende Mutterschaftsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben, können das einmalige Mutterschaftsgeld über das Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.

Hier gibt es mehr Infos:

Sollte der Vater beabsichtigen gleich nach der Geburt Elternzeit zu nehmen, muss jetzt die Anmeldefrist beachtet werden. Denn Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Es muss verbindlich erklärt werden, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen wird.

Während der gesamten Elternzeit greift ein besonderer Kündigungsschutz. Er besteht sogar bereits vor der Elternzeit, das heißt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, die vor dem 3. Geburtstag des Kindes genommen wird.

Das Zentrum Bayern, Familie und Soziales (ZBFS) gibt Antworten zu den häufigsten Fragen zur Elternzeit.

Illustration: Schwangere Frau

33. bis 35. Schwangerschaftswoche

Jetzt findet meist die 8. Vorsorgeuntersuchung statt. Ab der 33. Schwangerschaftswoche sollen die Vorsorgeuntersuchungen alle 14 Tage durchgeführt werden.

Sechs Wochen vor der Geburt beginnt für Schwangere, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, der Mutterschutz. Die Schwangere ist jetzt von der Arbeitsleistung freizustellen. Auf diese Freistellung vor der Geburt kann die Schwangere durch ausdrückliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber verzichten, sofern nicht nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes gefährdet sind. Anders verhält es sich bei der Schutzfrist nach der Geburt. Es besteht dann ein absolutes Beschäftigungsverbot, auf das die Schwangere nicht verzichten kann.

Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld.

Hier gibt es mehr Infos zum Mutterschutz.

Klinikkoffer oder Geburtstasche

Jetzt können Sie bereits den Klinikkoffer für die Zeit der Geburt packen. Falls eine Hausgeburt geplant ist, sollten alle erforderlichen Gegenstände bereit liegen. Denken Sie eventuell auch an nützliche Dinge für die Begleitperson. Wichtig sind auch die Unterlagen für den Klinikaufenthalt.

Hier gibt es mehr Infos zum Klinikkoffer.

 

Erstausstattung für das Baby

Bereits vor Geburt sollten Sie alle erforderlichen Dinge für Ihr Baby besorgen. Tipps hierzu gibt Ihnen auch Ihre Hebamme.

Lesen Sie hier mehr zur Erstausstattung für das Baby.

Illustration: Schwangere Frau

36. bis 37. Schwangerschaftswoche

Die 9. Vorsorgeuntersuchung steht nun an. Es wird ab nun zunehmend auf Anzeichen für eine Schwangerschaftsvergiftung (sogenannte Präeklampsie) geachtet. Ebenso wird kontrolliert, ob sich das Kind schon in Geburtsposition befindet.

Wenn Sie stillen möchten, können Sie sich schon vor der Geburt über Stillgruppen oder Stillberatungen in Ihrer Nähe informieren. Stillgruppen bieten Erfahrungsaustausch und die Möglichkeit, andere Mütter kennen zu lernen.

Hier erfahren Sie mehr zum Stillen.

Illustration: Schwangere Frau

38. bis 39. Schwangerschaftswoche

Jetzt findet die 10. und vielleicht letzte Vorsorgeuntersuchung vor der Geburt statt.

Krabbelgruppen oder Spielgruppen eignen sich gut, um Kontakte mit Gleichgesinnten zu knüpfen. Einige Gruppenkonzepte, die unter fachlicher Anleitung stattfinden, haben besonders die Entwicklung des Kindes im Blick. So können bestimmte Spiele schon beim Baby die Entwicklung von Sinnen und Motorik anregen.

Spiel - oder Krabbelgruppen zählen zu den Angeboten der Familienbildung und werden oft von Familienstützpunkten, Familienbildungsstätten, Mutter-Kind-Zentren oder auch Kirchengemeinden angeboten.

Hier gibt es mehr Infos zu Angeboten der Familienbildung.

Illustration: Schwangere Frau

40. bis 41. Schwangerschaftswoche

Sollte Ihr Baby noch nicht geboren sein, findet jetzt die 11. Vorsorgeuntersuchung statt. Ab jetzt sind Untersuchungen alle zwei Tage erforderlich. Regelmäßig werden die Herztöne des Kindes und die Wehentätigkeit der Mutter kontrolliert.

Erfahren Sie hier mehr zur Geburt.

Seien Sie nicht verunsichert, wenn der errechnete Geburtstermin bereits vorbei ist und Ihr Baby sich noch Zeit lässt. Die wenigsten Kinder kommen exakt an diesem Tag zur Welt. Meistens findet die Geburt im Zeitraum von zwei Wochen vor oder nach dem errechneten Geburtstermin statt. Die regelmäßigen Kontrollen haben das Wohl von Mutter und Kind ständig im Blick. Lassen Sie sich durch das ärztliche Personal und die Hebammen in der Geburtsklinik beraten, ob und wann gegebenenfalls die Einleitung der Geburt erforderlich sein wird.

Hier erfahren Sie mehr zur Errechnung des Geburtstermins.

 

Um zu verhindern, dass Neugeborene sich mit gefährlichen Infektionskrankheiten anstecken, ist es wichtig, dass alle, die mit dem Neugeborenen in Kontakt kommen, einen ausreichenden Impfschutz haben (unter anderem gegen Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten, Pneumokokken und Grippe). Dadurch kann eine Ansteckung des Neugeborenen verhindert werden. Kontaktpersonen sind nicht nur Mütter, Väter und Geschwisterkinder, sondern auch Großeltern, der Freundeskreis der Eltern, Hebammen, Ärztinnen und Ärzte, Babysitter und weiteres Betreuungspersonal.

Hier gibt es weitere Infos zum Thema Impfschutz durch Kontaktpersonen.

Illustration: Schlafendes Baby

Die Geburt

Sie haben es geschafft. Ihr Baby ist nun da.

Wenn Sie in einer Klink entbunden haben, bleiben Sie dort meist noch ein paar Tage zur Erholung. Vielleicht haben Sie auch ambulant entbunden, zum Beispiel in einem Geburtshaus und können bereits einige Stunden nach der Geburt wieder heimkehren. Oder Sie hatten eine Hausgeburt. Wichtig ist in allen Fällen, dass Sie sich während des nun beginnenden Wochenbetts von den Strapazen der Geburt erholen und Ihr Baby kennenlernen.

Erfahren Sie hier mehr zum Wochenbett.

Direkt nach der Geburt findet bei Ihrem Kind die erste medizinische Früherkennungsuntersuchung statt, die U1.

Bei der U1 wird der sogenannte Apgar-Test durchgeführt: Atmung, Puls, Muskelspannung, Hautfarbe und die Reaktion des Neugeborenen auf Außenreize werden untersucht. Es erfolgt die erste von insgesamt drei Gaben der Vitamin K-Prophylaxe. Vitamin K dient der Blutgerinnung und kann von Säuglingen noch nicht selbst gebildet werden.

Lesen Sie hier mehr zur U1.

Je früher Krankheiten oder auffällige medizinische Werte erkannt werden, desto besser sind die Heilungschancen. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Ihr Kind regelmäßig und termingerecht dem Kinderarzt oder der Kinderärztin zu den Früherkennungsuntersuchungen vorgestellt wird.

Die Ergebnisse dieser Vorsorgeuntersuchungen wird der Arzt oder die Ärztin in das gelbe Kinder-Untersuchungsheft eintragen. Dieses Heft erhalten Sie nach der Entbindung im Krankenhaus oder in der Kinderarztpraxis. Es wird Sie die nächsten fünf Lebensjahre Ihres Kindes begleiten.

Illustration: Schlafendes Baby

2. bis 3. Lebenstag

Allen Neugeborenen in Deutschland wird am zweiten bis dritten Lebenstag das Neugeborenen-Screening empfohlen. Seltene angeborene Stoffwechsel- oder Hormonstörungen sowie Mukoviszidose können unbehandelt zu schweren Behinderungen oder gar zum Tod führen.

Werden sie frühzeitig erkannt, kann in den meisten Fällen die Gabe von Medikamenten oder das Einhalten einer Diät die Folgen der Erkrankungen verhindern oder mildern. Die Untersuchung erfolgt aus ein paar Tropfen Blut aus der Ferse.

Außerdem hat jedes Neugeborene deutschlandweit Anspruch auf ein Hör-Screening. Hörstörungen können dadurch frühzeitig erkannt und therapiert werden. Diese Untersuchung findet in der Regel um den dritten bis fünften Lebenstag statt und ist völlig schmerzlos und in keiner Weise belastend für Ihr Baby.

Wenn eine andere Hebamme, als die bei der Geburt anwesende, die Hausbesuche im Wochenbett übernimmt, sollten Sie diese kurz nach der Geburt informieren und einen Termin vereinbaren. So kann die Hebamme besser planen und sich auf die Hausbesuche einstellen.

Illustration: Schlafendes Baby

4. bis 10. Lebenstag

Die U2 findet bis zum zehnten Lebenstag des Neugeborenen meist noch im Krankenhaus statt. Nach einer ambulanten Geburt oder Hausgeburt muss sie in einer kinderärztlichen Praxis durchgeführt werden. Dort sollte das Neugeborene möglichst bald nach der Geburt angemeldet werden.

Bei der U2 werden die Reflexe Ihres Babys getestet, ein Stoffwechseltest durchgeführt und Organe, Knochen und Gelenke untersucht. Der Kinderarzt oder die Kinderärztin informiert Sie über die Gabe von Vitamin K, Vitamin D, Fluorid und über das Impfen.

Bei der U2 werden die Eltern über Stillen und Ernährung beraten. Sie erhalten Informationen, wie sich die Gefahr des plötzlichen Kindstods vermindern lässt, zum Beispiel durch eine geeignete Schlafumgebung. Außerdem erhalten sie die Gelegenheit, Fragen zu stellen und sich zu informieren, um so möglichen Unsicherheiten oder Ängsten im Umgang mit dem Kind vorzubeugen.

Hier gibt es mehr Infos

Die Geburt des Kindes muss dem Standesamt innerhalb von fünf Werktagen angezeigt werden. Die Klinik oder die Hebamme stellt hierfür eine Geburtsbescheinigung aus. Zuständig ist das Standesamt des Geburtsortes, nicht des Wohnorts. Sie erhalten neben der Geburtsurkunde mehrere Bescheinigungen, unter anderem für die Beantragung von Mutterschaftsgeld, Kindergeld und Elterngeld sowie für religiöse Zwecke.

In der Regel erfolgt die Anmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt direkt über das Standesamt. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist unter anderem erforderlich, um das Kind beim Lohnsteuerabzug steuermindernd geltend zu machen oder um Ausweisdokumente für das Kind beantragen zu können.

Die Geburt Ihres Kindes müssen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin mitteilen – insbesondere im Hinblick auf die Berechnung der Mutterschutzfrist.

Nach der Geburt beträgt die Mutterschutzfrist regulär acht Wochen und bei Mehrlings- und Frühgeburten zwölf Wochen. Sollte innerhalb der ersten acht Lebenswochen des Kindes eine Behinderung ärztlich festgestellt werden, kann die Mutterschutzfrist ebenfalls auf zwölf Wochen verlängert werden. Falls Sie vor dem errechneten Geburtstermin entbunden haben und deshalb nicht die vollen sechs Wochen Mutterschutz vor der Geburt in Anspruch nehmen konnten, verlängert sich Ihre Schutzfrist nach der Geburt um die noch fehlenden Tage.

Das Kind kann zudem beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Mutterschaftsgeld

Senden Sie Ihrer Krankenkasse die Geburtsbescheinigung zu, die Sie vom Standesamt für die Beantragung des Mutterschaftsgeldes erhalten haben. Diese wird für die Fortzahlung des Mutterschaftsgeldes während der Mutterschutzfrist benötigt.

Hier erfahren Sie mehr zum Mutterschaftsgeld.

 

Antrag auf Familien-Krankenversicherung für Ihr Kind

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner gesetzlich krankenversichert sind und Ihr Kind kostenfrei familienversichern möchten, teilen Sie dies Ihrer Krankenkasse mit. Falls ein Elternteil privat krankenversichert ist, müssen Sie von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) abklären lassen, inwieweit eine Familienversicherung überhaupt möglich ist.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und soll das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung des Vaters aufgenommen werden, ist zusätzlich eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich.

Wollen Sie im Anschluss an die Mutterschutzfrist in Elternzeit gehen, sollten Sie diese rechtzeitig bei ihrem Arbeitgeber anmelden.

Die Anmeldefrist für Elternzeit, die Sie innerhalb der ersten drei Lebensjahre nehmen wollen, beträgt sieben Wochen. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend. Mit der Anmeldung der Elternzeit müssen Sie sich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Sie die Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.

Antworten auf die häufigsten Fragen zur Elternzeit finden Sie auf der Website des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit können Sie das Kindergeld beantragen. Erforderlich ist die für diesen Zweck ausgestellte Geburtsbescheinigung des Standesamtes. Die Frist zur rückwirkenden Zahlung von Kindergeld beträgt sechs Monate.

Eltern mit geringem Einkommen, haben eventuell zusätzlich Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag

Innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes sollte das Elterngeld beantragt werden, da diese Leistung rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate gezahlt wird, gerechnet ab dem Monat des Antragseingangs. Zuständig für das Elterngeld ist in Bayern das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Informationen zum Elterngeld gibt es auf der Website des ZBFS. Dort finden Sie auch einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog und einen Online-Antrag.

Falls noch nicht vor der Geburt geschehen, sollten sich unverheiratete Eltern nun um die Anerkennung der Vaterschaft und die gemeinsame Sorgerechtserklärung kümmern. Zuständig ist das Jugendamt des Wohnorts.

Nicht verheiratete Mütter (und Väter), die ihr Kind betreuen, haben gegenüber dem anderen Elternteil für mindestens drei Jahre Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Gegenüber dem Baby besteht eine Pflicht zur Zahlung des Kindsunterhalts.

Alleinerziehende, die keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt für das Kind erhalten, können beim Jugendamt einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen. Sie können zudem eine kostenlose Beistandschaft beim Jugendamt beantragen. Der Beistand unterstützt Sie bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.

Lesen Sie hier mehr zum Thema alleinerziehende Eltern.

Studierende und Schülerinnen und Schüler, die Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, sollten die Geburt dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beim Studenten- oder Studierendenwerk mitteilen.

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sieht eigene Regelungen für den Fall von Schwangerschaft und Kindererziehung vor.

Hier geht es direkt zu den BAföG-Sonderregelungen bei Schwangerschaft und Kindererziehung.

Illustration: Schreiendes Baby

2. bis 5. Lebenswoche

Die U3 findet in der vierten bis fünften Lebenswoche des Kindes statt. Es werden Größe, Gewicht sowie Bewegungs- und Reaktionsfähigkeit des Babys festgestellt. Weiterhin wird sein Gehör, seine Fähigkeit, Laute zu bilden, seine Augenreaktionen und die Hüftgelenke überprüft. Nun erfolgt die letzte Gabe der Vitamin K-Prophylaxe. Die Eltern werden zu Ernährung und vielen Fragen im Umgang mit dem Kind beraten.

In der nächsten Zeit sind bereits die ersten Impfungen möglich. Vereinbaren Sie bereits jetzt einen Termin mit dem Kinderarzt oder der Kinderärztin, um Ihr Kind möglichst frühzeitig vor gefährlichen Infektionskrankheiten zu schützen.

Hier gibt es mehr Infos:

Wenn Sie stillen und unsicher sind oder Fragen haben, wenden Sie sich an Ihre Hebamme. Gerade beim ersten Kind sind viele Mütter dankbar für fachkundige Unterstützung.

Mehr zur Stillberatung und weiterführende Links.

Nicht immer klappt das Familienleben von Anfang an. Neben den schönen Momenten gibt es auch Phasen der Ratlosigkeit, Gefühle der Überforderung oder einfach Erschöpfung.

Das ist nicht ungewöhnlich. Rat und Hilfe kann Familien in dieser schwierigen Situation entlasten. Die Hebamme, die Sie im Wochenbett betreut, ist in dieser Zeit meist die erste Ansprechpartnerin. Sie kennt sich aus mit Säuglingen und mit den Gefühlen, Ängsten und Sorgen von Eltern im Wochenbett. Bei Bedarf vermittelt sie an Beratungsstellen, Arztpraxen oder Angebote für Familien, die weiterhelfen.

Erfahren Sie hier mehr zu Beratungsangeboten für Familien.

Illustration: Schreiendes Baby

6. bis 8. Lebenswoche

Wenn im Wochenbett keine Komplikationen aufgetreten sind und Sie auch beim Stillen keine weitere Unterstützung brauchen, enden nun wahrscheinlich die regelmäßigen Besuche Ihrer Hebamme.

Ihr Frauenarzt oder Ihre Frauenärztin wird Sie etwa sechs bis acht Wochen nach der Geburt noch einmal gründlich untersuchen und beraten. Dies umfasst unter anderem eine gynäkologische Untersuchung, die Blutdruckmessung sowie eine Urin- und gegebenenfalls Blutuntersuchung. Auch Fragen zu Sexualität und Verhütung nach der Geburt können besprochen werden.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Sexualität & Verhütung nach der Geburt.

 

Die Ständige Impfkommission empfiehlt verschiedene Impfungen für Säuglinge und (Klein-)Kinder.

Die Impfung gegen Rotaviren kann mit sechs Wochen, die erste Kombinationsimpfung (unter anderem gegen Wundstarrkrampf, Keuchhusten und Kinderlähmung) ab dem vollendeten zweiten Lebensmonat vom Kinderarzt oder der Kinderärztin vorgenommen werden.

Im Impfkalender der Ständigen Impfkommission (STIKO) sehen Sie alle empfohlenen Impfungen auf einen Blick. Hier erfahren Sie auch, welche Impfungen in welchem Abstand durchgeführt werden sollten und wann eine Auffrisch-Impfung erforderlich ist.

Mit der Rückbildungsgymnastik kann begonnen werden, sobald der Wochenfluss versiegt ist und keine Schmerzen mehr bestehen. Bei den meisten Frauen ist dies frühestens sechs Wochen nach der Geburt der Fall.

Die Zeit des Mutterschutzes endet regulär acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- und Frühgeburten und bei Kindern, bei denen eine Behinderung festgestellt wurde, dauert der Mutterschutz nach der Geburt zwölf Wochen.

Falls Sie vor dem errechneten Geburtstermin entbunden haben und deshalb nicht die vollen sechs Wochen Mutterschutz vor der Geburt in Anspruch nehmen konnten, verlängert sich Ihre Schutzfrist nach der Geburt um die noch fehlenden Tage.

Einige Frauen steigen bereits jetzt wieder in die Berufstätigkeit ein. Für stillende Mütter gelten am Arbeitsplatz besondere Rechte.

Hier gibt es mehr Infos zum Mutterschutz.

Illustration: Schreiendes Baby

3. bis 4. Lebensmonat

Im dritten bis vierten Lebensmonat des Babys steht die U4 an. Dabei werden die Organe untersucht und die Beweglichkeit und Reaktionsfähigkeit des Säuglings beurteilt. Manche Kinder halten ihr Köpfchen kurze Zeit hoch und können Gegenstände mit den Augen verfolgen. Auch das babytypische Brabbeln und Glucksen beherrschen die meisten Babys in dem Alter schon gut.

Wenn Ihr Kind bislang noch nicht geimpft ist, wird der Arzt oder die Ärztin Sie jetzt informieren. Die Eltern werden zu Ernährung, Unfallverhütung und vielen Fragen im Umgang mit dem Kind beraten.

Hier gibt es mehr Infos zur U4.

Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, das heißt ab dem ersten Geburtstag haben bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Eltern, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind wünschen, müssen sich mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme an die Wohnort-Gemeinde beziehungsweise bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson an den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel das Jugendamt) wenden.

Je nach dem, wann Sie den Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit planen, sollten Sie sich rechtzeitig um einen geeigneten Betreuungsplatz, zum Beispiel in einer Kinderkrippe oder bei einer Tagespflegeperson kümmern. Haben Sie bereits vor der Geburt eine Voranmeldung vorgenommen, empfiehlt es sich die Einrichtung über die Geburt zu informieren.

Eine Entscheidungshilfe, ob und wann Sie Ihr Kind in eine Betreuung geben, bietet Ihnen der Elternbrief „Kinderkrippe & Tagespflege“ des Bayerischen Landesjugendamtes.

Beachten Sie bitte die verpflichtende Schutzimpfung gegen Masern. Sie gilt unter anderem auch für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte oder von einer Tagesmutter betreut werden.
Erfahren Sie hier mehr zum Schutz vor Masern.

Hier finden Sie mehr zum Thema Wiedereinstieg in den Beruf.

Viele Eltern oder Mütter besuchen jetzt mit ihren Babys erste Krabbel- oder Spielgruppen.

Einige Spielgruppen fördern unter fachlicher Anleitung das Baby in seiner Entwicklung, zum Beispiel durch bestimmte Spielanregungen oder durch Anregungen der Motorik und der Sinne. Spiel - oder Krabbelgruppen werden oft von Familienbildungsstätten, Mütter- und Familienzentren oder Kirchengemeinden angeboten. Sie können sich gerne bei den Familienstützpunkten über Angebote für junge Familien an Ihrem Wohnort informieren.

Hier erhalten Sie mehr Infos zu Beratung & Angebote für Familien, unter anderem zu Mütter- und Familienzentren, zu Familienstützpunkten und Familienpaten und -patinnen.

Illustration: Krabbelndes Baby

6. bis 7. Lebensmonat

Etwa im sechsten oder siebten Lebensmonat des Babys findet die U5 statt.

Es werden die Körperfunktionen, die Beweglichkeit und Entwicklung Ihres Kindes untersucht. Die Interaktion des Kindes mit anderen Personen wird beobachtet. Die Eltern werden zu Ernährung, Impfung, Mundhygiene, Unfallverhütung, Sonnenschutz und vielen Fragen im Umgang mit dem Kind beraten. Wahrscheinlich ist Ihr Baby bereits in der Lage, seinen Oberkörper im Liegen halb aufzurichten und nach Dingen zu greifen.

Der Arzt oder die Ärztin wird auch das Sehvermögen testen.

Hier erhalten Sie mehr Infos zur U5.

Illustration: Krabbelndes Baby

10. bis 12. Lebensmonat

Etwa mit einem Jahr (10. bis 12. Lebensmonat) findet die U6 statt.

Neben den Untersuchungen der Körperfunktionen werden die Entwicklung und vor allem die motorischen Fähigkeiten Ihres Babys untersucht. Der Arzt oder die Ärztin prüft, ob Ihr Kind schon alleine sitzen, also seine Körperspannung halten kann, und ob es sich vielleicht auch in den Stand hochziehen kann. Auch die sprachliche Entwicklung und sein allgemeines Verhalten werden beurteilt. Die Eltern werden zu Ernährung, Impfungen, Mundhygiene, Unfallverhütung, Sonnenschutz und vielen Fragen im Umgang mit dem Kind beraten. Ferner wird das Sehvermögen getestet.

Hier erhalten Sie mehr Infos zur U6.

Illustration: Kleinkind spielt mit Bauklötzen

Ab dem 2. Lebensjahr

Ihr Kind ist nun bereits ein Jahr alt und startet voller Neugierde in sein zweites Lebensjahr. Meist läuft der Familienalltag routinierter ab als noch vor ein paar Monaten und Sie als Eltern werden immer erfahrener im Umgang mit Ihrem Kind.

Das Thema Sicherheit und Unfallverhütung wird nun immer mehr Raum einnehmen, je mobiler Ihr Kind wird. Erziehungsaspekte werden Sie nun zunehmend beschäftigen. Sollten Unsicherheiten und Fragen aufkommen, steht Ihnen hierzu in Bayern ein breites Beratungsangebot zur Verfügung.

Das Familiengeld ist eine Leistung für Familien in Bayern, unabhängig von Einkommen, Betreuungsform oder Erwerbstätigkeit.

Wer in Bayern Elterngeld beantragt und bewilligt erhalten hat, muss keinen Antrag auf Familiengeld stellen. Der Elterngeldantrag gilt zugleich auch als Antrag auf Familiengeld.

Der Freistaat Bayern gewährt Eltern bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr, das heißt vom 13. bis zum 36. Lebensmonat, 250 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind 300 Euro pro Monat.

Hier gibt es alle Infos zum Familiengeld.

Eltern, deren Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet, können ab dem ersten Geburtstag das Bayerische Krippengeld als Zuschuss zu den Kita-Beiträgen oder den Kosten der Tagespflege erhalten.

Das Krippengeld wird maximal bis zum 31. August des Kalenderjahres gezahlt, in dem das Kind drei Jahre alt wird und beträgt monatlich bis zu 100 Euro. Beantragt werden kann das Krippengeld bei den zuständigen Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Hier erfahren Sie mehr zum Krippengeld.

Im Alter von etwa zwei Jahren findet zwischen dem 21. bis 24. Lebensmonat die U7 statt. Neben der körperlichen Untersuchung steht nun besonders die geistige Entwicklung des Kindes im Vordergrund.

Ihr Kind kann bestimmt bereits zehn Worte außer Mama und Papa sprechen und einfache Aufforderungssätze verstehen. Die Eltern werden zu Ernährung, Bewegung, Impfungen, Mundhygiene, Unfallverhütung, Sonnenschutz und vielen Fragen im Umgang mit dem Kind beraten.

Hier gibt es mehr Infos zur U7.

Illustration: Kleinkind spielt mit Bauklötzen

Ab 2 Jahre und 6 Monate

Die Zahnvorsorge im Kleinkindalter ist besonders wichtig. Auch wenn vielleicht noch nicht alle Milchzähne vorhanden sind, sollten Sie mit etwa zweieinhalb Jahren den ersten Zahnarztbesuch Ihres Kindes einplanen. Es wird empfohlen alle sechs Monate einen Zahnarzttermin zu vereinbaren.

Zusätzlich zur U1 bis U9 hat Ihr Kind Anspruch auf drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Die erste sollte um den dritten Geburtstag herum, das heißt zwischen dem 30. bis 43. Lebensmonat stattfinden.

Erfahren Sie hier mehr zur Zahngesundheit bei Kindern.

Illustration: Kind im Kindergartenalter

Ab dem 3. Lebensjahr

Bei der U7a, die um den dritten Geburtstag Ihres Kindes, das heißt zwischen dem 34. bis 36. Lebensmonat stattfindet, werden neben den körperlichen Funktionen besonders das Sozialverhalten und seine Sprachentwicklung beurteilt. Die Eltern werden auch über die Themen Impfen, Ernährung und Bewegung, Förderung der Sprachentwicklung und den Umgang mit Medien im Alltag Ihres Kindes (zum Beispiel Internet und Fernsehen) informiert.

Hier gibt es mehr Infos zur U7a.

Im Kindergartenalter finden noch weitere reguläre Vorsorgeuntersuchungen statt:

  • U8 um den vierten Geburtstag und
  • U9 um den fünften Geburtstag.
  • Außerdem fallen bis zum Schuleintritt noch zwei weitere zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen an.

Auch später gibt es noch weitere Vorsorgeuntersuchungen für Ihr Kind, die Sie unbedingt wahrnehmen sollten:

  • für Schulkinder U10 und U11 und
  • für Jugendliche J1 und J2

Alle Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, vom Säugling bis zum fast erwachsenen Jugendlichen, finden Sie auch in einer Übersicht der Kinderärzte im Netz.

Vielleicht wechselt Ihr Kind mit drei Jahren von der Kinderkrippe oder der Tagesmutter jetzt in den Kindergarten. Oder es besucht erstmals eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung. Sie müssen dabei die Immunität Ihres Kindes gegen Masern nachweisen. Lassen Sie daher Ihr Kind, sofern noch nicht geschehen, gegen Masern impfen.

Bayern entlastet die Familien bei den Kindergartenbeiträgen. Für die gesamte Kindergartenzeit, das heißt ab dem 1. September des Jahres, in dem Ihr Kind drei Jahre alt wird, bis zur Einschulung werden die Elternbeiträge mit monatlich 100 Euro pro Kind bezuschusst. Dies gilt für alle Einrichtungen, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert werden.

Hier erhalten Sie mehr Infos rund um die Kinderbetreuung.