Kleines Mädchen liegt mit ihrem Kopf auf dem Bauch einer schwangeren Frau.

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Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen

Mütter (und ihre Kinder) sind während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit besonders schutzbedürftig. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund im Arbeits- und Sozialrecht zahlreiche Regelungen getroffen, um diesem Schutzgedanken Rechnung zu tragen. Erfahren Sie hier mehr, unter anderem zu den Mutterschutzfristen und den einzelnen Mutterschaftsleistungen.

Was bedeutet Mutterschutz?

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es regelt unter anderem

  • den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • die Schutzfristen vor und nach der Geburt  
  • betriebliche und ärztliche Beschäftigungsverbote
  • den Kündigungsschutz für Schwangere und stillende Mütter
  • aber auch die finanziellen Leistungen während der Schutzfristen und der Beschäftigungsverbote, wie beispielsweise das Mutterschaftsgeld

Das MuSchG gilt unabhängig davon, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit, in Heimarbeit oder geringfügig beschäftigt sind oder sich in betrieblicher Berufsausbildung befinden. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis greift der Mutterschutz jedoch nur für die Dauer der Befristung. Mit Einschränkungen gilt das Gesetz auch für Schülerinnen und Studentinnen.  

Nicht erfasst vom MuSchG werden hingegen Hausfrauen, Selbstständige und geschäftsführende Gesellschafterinnen. Auch für Adoptiv- und Pflegemütter gibt es keinen gesetzlichen Mutterschutz.

Für den Schutz von schwangeren und stillenden Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gelten eigene Rechtsvorschriften.

Ansprechpartner und Aufsichtsbehörden für den Bereich des Mutterschutzes sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter bei den Bezirksregierungen.

Hier finden Sie die Adressen der Gewerbeaufsichtsämter in Bayern.

Hier finden Sie den Gesetzestext zum MuSchG.

Blick von Oben: Schwangere sitzt am Schreibtisch und bedient Computertastatur.

Das Mutterschutzgesetz dient der Sicherheit und Gesundheit werdender Mütter.

Mutterschutzfristen

Die Mutterschutzfristen umfassen einen Zeitraum von mehreren Wochen vor und nach der Geburt, in dem eine Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden darf. Die Mutterschutzfrist vor Geburt soll sicherstellen, dass sich die Schwangere im körperlich anstrengendsten Zeitraum der Schwangerschaft schonen und sich auf die anstehende Geburt vorbereiten kann. Auch während der Zeit des Wochenbetts nach der Geburt sind Mutter und Kind besonders schutzbedürftig.  

Eine Weiterbeschäftigung während der Schutzfrist vor der Geburt ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Schwangeren möglich. Diese kann jederzeit von der Frau mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Für die Zeit nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Ausnahmen gelten nur für Schülerinnen und Studentinnen. Eine Teilnahme am Unterricht oder Hochschulbetrieb ist möglich, wenn die Mutter dies ausdrücklich wünscht. Auch diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft von ihr widerrufen werden.

Grundsätzlich dauert die Mutterschutzfrist 14 Wochen (plus den Tag der Geburt). Sie beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Die wenigsten Kinder werden allerdings zum errechneten Termin geboren. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird das Kind nach dem errechneten Termin geboren, verlängert sich automatisch die Schutzfrist vor der Geburt. Die Schutzfrist nach der Geburt beträgt jedoch weiterhin mindestens acht Wochen.

Bei Mehrlingen (zum Beispiel Zwillingen) oder Frühgeburten (zum Beispiel Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht von weniger als 2.500 Gramm) dauert die Schutzfrist nach der Geburt 12 Wochen. Sie verlängert sich ebenfalls um die Tage der vorgeburtlichen Schutzfrist, die aufgrund der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Wird innerhalb der ersten acht Lebenswochen ärztlich festgestellt, dass bei einem Kind eine Behinderung vorliegt, kann die Mutter bei ihrer Krankenkasse beantragen, die Mutterschutzfrist nach Geburt auf zwölf Wochen zu verlängern.

Bei Tod des Kindes nach der Geburt oder bei einer Totgeburt (Geburtsgewicht weniger als 500 Gramm) darf die betroffene Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen hin bereits vor Ablauf der achtwöchigen Schutzfrist nach der Geburt wieder beschäftigt werden, wenn aus ärztlicher Sicht nichts dagegenspricht, allerdings nicht in den ersten beiden Wochen nach der Entbindung.

Der Mutterschutz ist in § 3 MuSchG geregelt.

Frau mit Baby im Arm.

Mutterschutz - eine wichtige Zeit für Mutter und Kind.

Mutterschaftsleistungen

Das laufende Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung, das einmalige Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamts, der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie der Mutterschutzlohn zählen zu den Mutterschaftsleistungen. Sie sind ein Ausgleich für das wegfallende Arbeitsentgelt während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote (Schutzfristen vor und nach der Entbindung, betriebliche und ärztliche Beschäftigungsverbote).  

Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung

Arbeitnehmerinnen, die freiwillig oder pflichtversichert Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben, können für die Zeit der Mutterschutzfrist (grundsätzlich sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Entbindung) bei ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld beantragen. Eine Familienversicherung reicht nicht aus, um das tägliche Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten.

Das Mutterschaftsgeld errechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Netto-Gehalt) vor Beginn der Schutzfrist. Es beträgt maximal 13 Euro pro Tag.  

Die rechtlichen Grundlagen finden Sie:

Mutterschaftsgeld des Bundesamts für Soziale Sicherung

Frauen, die zwar in einem Beschäftigungsverhältnis (zum Beispiel geringfügiger Minijob oder Praktikum) stehen, aber nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, weil sie beispielsweise privat krankenversichert oder über den Ehepartner bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, können beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) anstelle des täglichen Mutterschaftsgelds ein (einmaliges) Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro beantragen.

Ausführliche Informationen erhalten Sie bei der Mutterschaftsgeldstelle beim BAS.

Hier geht es direkt zur Website der BAS-Mutterschaftsgeldstelle.

Frauen, die selbstständig tätig sind, können für die Zeit vor und nach der Geburt eventuell entsprechende Leistungen (zum Beispiel Krankentagegeld) über ihre private Krankenversicherung erhalten. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte direkt an Ihre private Krankenversicherung.

Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld

Der Arbeitgeber ist nach § 20 MuSchG verpflichtet, der Beschäftigten einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Er errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag von 13 Euro und dem täglichen um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelt, das der Schwangeren in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist im Durchschnitt zustand. Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers entsprechen somit grundsätzlich dem bisher erzielten Netto-Gehalt. 

Mutterschutzlohn

Muss die schwangere oder stillende Frau wegen eines ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbots oder einer Arbeitszeitbeschränkung ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen bzw. die Beschäftigungs- oder Entlohnungsart wechseln, dürfen ihr keine finanziellen Nachteile entstehen. Der Arbeitgeber hat, soweit nicht Mutterschaftsgeld bezogen wird, mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft zu zahlen (sogenannter Mutterschutzlohn). Zu berücksichtigen sind auch Nacht-, Sonntags- und Überstunden- sowie Akkordlohnzuschläge, die während des Berechnungszeitraums gewährt worden sind. Auch im Familienhaushalt (teilzeitbeschäftigte) schwangere oder stillende Frauen haben Anspruch auf Arbeitsentgelt bei einem ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbot.

Illustration: Geldscheine, Münzen und ein Baby-Schnuller.

Arbeitnehmerinnen können Ansprüche auf verschiedene Mutterschaftsleistungen geltend machen.

Mehr erfahren

Ausführliche Infos zu den arbeitsrechtlichen Schutzmaßnahmen, den Beschäftigungsverboten und dem Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Mutterschutz finden Sie unter „Beruf & Schwangerschaft“.

Weitere Infos und Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie hier: