Blätter mit Paragraphen-Zeichen und Stift auf dem Tisch.

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Rechtliche Fragen

Stirbt ein Kind während der Schwangerschaft oder während der Geburt, bestimmt in der Regel sein Geburtsgewicht, welche rechtlichen Folgen zu beachten sind. Wichtig ist zudem, ob es sich bei der Geburt im rechtlichen Sinn um eine Entbindung handelt.  

  • Eine Fehlgeburt, bei der das tot geborene Kind weniger als 500 Gramm wiegt, gilt rechtlich nicht als Entbindung.
  • Eine Totgeburt liegt vor, wenn nach der Geburt beim Kind keine Lebenszeichen (Herzschlag, Lungenatmung oder pulsierende Nabelschnur) feststellbar sind und das Kind mindestens 500 Gramm wiegt oder unter 500 Gramm, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. Eine Totgeburt gilt rechtlich als Entbindung.
  • Ein Schwangerschaftsabbruch stellt rechtlich nie eine Entbindung dar. Weder die festgestellte medizinische Indikation noch das Geburtsgewicht ist hierbei zu berücksichtigen.

Die genauen rechtlichen Definitionen von Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt finden sich in § 31 Personenstandsverordnung (PStV).

Eintragung im Geburtsregister

Kinder, die lebend geboren wurden und kurz nach der Geburt sterben, sowie tot geborene Kinder werden immer in das Geburtenregister eingetragen.  

Bei sogenannten „Sternenkindern“, das sind Fehlgeburten vor der 24. Schwangerschaftswoche mit einem Gewicht von unter 500 Gramm, haben die Eltern die Möglichkeit, die Geburt beim Standesamt dokumentieren zu lassen und ihrem Kind damit offiziell eine Existenz zu geben. Die Dokumentation ist zwischenzeitlich auch für zurückliegende Geburten möglich.  

Ausführliche Informationen zum Thema „Sternenkinder“ finden Sie auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.

Bestattungsrecht und -pflicht

Kinder, die tot geboren werden und mindestens 500 Gramm wiegen, müssen nach dem Bayerischen Bestattungsgesetz bestattet werden. Die Beisetzung erfolgt immer durch ein Bestattungsinstitut und kann auf unterschiedliche Arten erfolgen. Entbindungskliniken und Hebammen können in der Regel geeignete Bestatter nennen.

Frühgeburten unter 500 Gramm können bestattet werden. Eine Bestattungspflicht ist jedoch nicht gegeben. Es ist auch möglich, diese „Sternenkinder“ stattdessen auf einem Gräberfeld zur Ruhe zu betten. Entbindungskliniken führen in regelmäßigen Abständen Sammelbeisetzungen auf Kindergräberfeldern durch. Ähnliches gilt für Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen.

Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und Kündigungsschutz

Eine Fehlgeburt, bei der das tot geborene Kind weniger als 500 Gramm wiegt, gilt rechtlich nicht als Entbindung. Es besteht kein Anspruch auf Mutterschutz und auf Mutterschaftsgeld. Gleiches gilt für einen Schwangerschaftsabbruch.

Führt eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch zu einer Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Frau, ist diese ärztlich zu bescheinigen. Es bestehen dann gegebenenfalls Ansprüche nach den Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beziehungsweise auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem 5. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V).  

Für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben, gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt grundsätzlich unzulässig.  

Näheres zum Kündigungsschutz bei Fehlgeburten regelt § 17 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG). 

Eine Totgeburt (Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm) ist rechtlich als Entbindung zu werten und es gelten die gleichen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wie bei einem Kind, das lebend zur Welt gekommen wäre. Es besteht sowohl ein Anspruch auf Mutterschutz als auch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld. Auf Wunsch der Frau kann eine frühere Rückkehr an den Arbeitsplatz erfolgen.

Die Möglichkeit der kürzeren Mutterschutzfrist bei Tod des Kindes regelt § 3 Abs. 4 MuSchG