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Rechtliche Fragen
Stirbt ein Kind während der Schwangerschaft oder während der Geburt, bestimmt in der Regel sein Geburtsgewicht, welche rechtlichen Folgen zu beachten sind. Wichtig ist zudem, ob es sich bei der Geburt im rechtlichen Sinn um eine Entbindung handelt.
- Eine Fehlgeburt, bei der das tot geborene Kind weniger als 500 Gramm wiegt, gilt rechtlich nicht als Entbindung.
- Eine Totgeburt liegt vor, wenn nach der Geburt beim Kind keine Lebenszeichen (Herzschlag, Lungenatmung oder pulsierende Nabelschnur) feststellbar sind und das Kind mindestens 500 Gramm wiegt oder unter 500 Gramm, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. Eine Totgeburt gilt rechtlich als Entbindung.
- Ein Schwangerschaftsabbruch stellt rechtlich nie eine Entbindung dar. Weder die festgestellte medizinische Indikation noch das Geburtsgewicht ist hierbei zu berücksichtigen.
Die genauen rechtlichen Definitionen von Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt finden sich in § 31 Personenstandsverordnung (PStV).
Eintragung im Geburtsregister
Kinder, die lebend geboren wurden und kurz nach der Geburt sterben, sowie tot geborene Kinder werden immer in das Geburtenregister eingetragen.
Bei sogenannten „Sternenkindern“, das sind Fehlgeburten vor der 24. Schwangerschaftswoche mit einem Gewicht von unter 500 Gramm, haben die Eltern die Möglichkeit, die Geburt beim Standesamt dokumentieren zu lassen und ihrem Kind damit offiziell eine Existenz zu geben. Die Dokumentation ist zwischenzeitlich auch für zurückliegende Geburten möglich.
Ausführliche Informationen zum Thema „Sternenkinder“ finden Sie auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.
Bestattungsrecht und -pflicht
Kinder, die tot geboren werden und mindestens 500 Gramm wiegen, müssen nach dem Bayerischen Bestattungsgesetz bestattet werden. Die Beisetzung erfolgt immer durch ein Bestattungsinstitut und kann auf unterschiedliche Arten erfolgen. Entbindungskliniken und Hebammen können in der Regel geeignete Bestatter nennen.
Frühgeburten unter 500 Gramm können bestattet werden. Eine Bestattungspflicht ist jedoch nicht gegeben. Es ist auch möglich, diese „Sternenkinder“ stattdessen auf einem Gräberfeld zur Ruhe zu betten. Entbindungskliniken führen in regelmäßigen Abständen Sammelbeisetzungen auf Kindergräberfeldern durch. Ähnliches gilt für Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen.
Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und Kündigungsschutz
Bei einer Fehlgeburt (Gewicht weniger als 500 Gramm und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht) besteht seit 1. Juni 2025 ein Anspruch auf Regenerations- und Erholungszeit in Form einer gestaffelten Schutzfrist. Die Dauer der Schutzfrist ist abhängig von der Schwangerschaftswoche, in der die Schwangerschaft endete: Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Während dieser Schutzfrist haben die Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.
Es gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach § 17 Abs. 1 Nummer 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Bei einer Fehlgeburt vor Beginn der 13. Schwangerschaftswoche besteht kein Anspruch auf eine Schutzfrist und somit auch nicht auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Gleiches gilt für einen Schwangerschaftsabbruch.
Führt eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch zu einer Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Frau, ist diese ärztlich zu bescheinigen. Es bestehen dann gegebenenfalls Ansprüche nach den Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beziehungsweise auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem 5. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V).
Für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben, gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt grundsätzlich unzulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 MuSchG).
Eine Totgeburt (Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm oder die Geburt ist ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt) ist rechtlich als Entbindung zu werten und es gelten die gleichen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wie bei einem Kind, das lebend zur Welt gekommen wäre. Es besteht sowohl ein Anspruch auf die Schutzfrist nach der Entbindung als auch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Auf Wunsch der Frau kann eine frühere Rückkehr an den Arbeitsplatz erfolgen (frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach der Entbindung). Die Möglichkeit der kürzeren Mutterschutzfrist bei Tod des Kindes regelt § 3 Abs. 4 MuSchG.
Es gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach § 17 Abs. 3 MuSchG.