Blätter mit Paragraphen-Zeichen und Stift auf dem Tisch.

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Jugendamt und elterliche Sorge

Bei minderjährigen Eltern wird das Jugendamt immer seine Hilfe zur Beratung und Unterstützung anbieten. Es informiert dich über deine rechtliche Stellung und hilft dir, deine gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Es unterstützt dich dabei, selbst für dein Kind zu sorgen und berät dich in vielen weiteren Belangen.

Das Jugendamt

Jugendämter helfen Kindern, Jugendlichen und deren Eltern unter anderem in Erziehungsfragen, in rechtlichen Angelegenheiten oder bei Problemen, die das Wohl des Kindes gefährden könnten. Schwangere, Mütter oder Väter, die selbst noch minderjährig sind, können sich immer an das Jugendamt wenden und um Unterstützung bitten. Beratung und Hilfestellung sind natürlich kostenlos. 

Das Jugendamt hilft zum Beispiel bei:

  • der Vaterschaftsfeststellung 
  • der Klärung des Sorge- und Umgangsrechts 
  • Unterhaltsfragen, zum Beispiel zum Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt 
  • Fragen zur elterlichen Sorge minderjähriger Eltern und bei Fragen zur Beistandschaft 
  • Fragen zur Adoption  
  • Fragen zu Pflegefamilien 
  • der Suche nach einer geeigneten Wohnform 
  • der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen 
  • Hilfen im häuslichen Umfeld, zum Beispiel durch Erziehungsbeistand oder sozialpädagogische Familienhilfe 

Hier findest du ein Jugendamt in deiner Nähe.

Mehr erfahren

Hier gibt es Infos und weitere Links zu folgenden Themen:

Die elterliche Sorge minderjähriger Eltern

Unter elterlicher Sorge versteht man nach § 1626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Pflicht und das Recht der Eltern, für ihr Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die Sorgerechtsregelungen sind zum Teil relativ kompliziert. Es empfiehlt sich daher für minderjährige Schwangere, sich vom Jugendamt informieren und beraten zu lassen.

Grundsätzlich gilt:
Bis zur Volljährigkeit der (unverheirateten) minderjährigen Mutter erhält das Kind einen gesetzlichen Vormund. Dieser wird durch das Familiengericht bestellt und vertritt als gesetzlicher Vertreter das Kind in allen rechtlichen Belangen. Die minderjährige Mutter hat zusammen mit dem Vormund das Personensorgerecht.  

Das heißt, sie bestimmt den Namen ihres Kindes und hat das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Die Großeltern, in diesem Fall die Eltern der minderjährigen Mutter, üben zwar bis zur Volljährigkeit das Personensorgerecht für ihre Tochter aus. Dies erstreckt sich jedoch nicht auf das Enkelkind. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Großeltern durch das Familiengericht zum Vormund des Kindes bestimmt wurden.