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Reform des Elterngelds

08.02.2021

Mit der vom Bundestag beschlossenen Elterngeldreform werden ab 1. September 2021 zahlreiche Änderungen in Kraft treten von denen viele Eltern profitieren werden.

Hier finden Sie eine kurze Übersicht, was sich ändern wird:

Ausweitung der Teilzeitmöglichkeit

Die zulässige Arbeitszeit während des Bezugs von Elterngeld und während der Elternzeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Elternpaare, die beide in Teilzeit arbeiten und den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen, können künftig in einem Rahmen von 24 bis 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Bisher waren 25 bis 30 Wochenstunden möglich. Außerdem wird der Partnerschaftsbonus flexibler gestaltet. Eltern sollen nachträgliche Nachweise ihrer Arbeitszeit nur in Ausnahmefällen beibringen müssen.

Mehr Geld für Frühchen-Eltern

Für Kinder die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommen, gibt es länger Elterngeld. Die Anspruchsdauer steigt um mindestens einen Monat auf bis zu vier zusätzliche Monate und ist davon abhängig um wie viele Wochen das Kind zu früh geboren wurde.

Änderung der Einkommensgrenze für Paare

Elternpaare, die gemeinsam mehr als 300.000 Euro im Jahr verdienen, sind zukünftig als Spitzenverdiener von der Elterngeldleistung ausgeschlossen. Bisher lag die Einkommensgrenze bei 500.000 Euro. Alleinerziehende sind hiervon nicht betroffen. Für sie gilt weiterhin die jährliche Einkommensgrenze von 250.000 Euro.

Corona-Sonderregelung werden teilweise verlängert

Monate mit Corona-bedingten Einkommensverlusten können bei der Berechnung des Elterngeldes ausgenommen werden. Außerdem verlieren Eltern den Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Diese Regelungen gelten weiter bis zum 31.12.2021. Eltern, die während des Bezugs von Elterngeld bislang in Teilzeit arbeiten und nun Ersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Krankengeld beziehen, können dauerhaft mit keiner Kürzung des Elterngeldes rechnen.