Baby umklammert Finger der Mutter.

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Anstieg der RSV-Fälle in Bayern

02.02.2026

Zwischen Oktober und März häufen sich in der Regel die Infektionen mit dem Atemwegsvirus RSV (Respiratorisches Synzytial-Virus). RSV ist weltweit verbreitet und eine der häufigsten Ursachen schwerer Atemwegsinfektionen im Säuglings- und Kleinkindalter.

Laut Bayerns Gesundheits- und Präventionsministerin Judith Gerlach wird aktuell in Bayern ein deutlicher Anstieg von Atemwegserkrankungen durch RS-Viren in allen Altersgruppen beobachtet. Die RSV-Welle hat in Bayern in der ersten Kalenderwoche 2026 begonnen. Besonders betroffen sind Säuglinge und Kleinkinder im Alter von 0 bis 4 Jahren.

RSV kann milde, erkältungsähnliche, aber auch schwere Symptome verursachen. Die Schwere der Erkrankung hängt stark vom Alter des Kindes ab. Bei jungen Säuglingen, Kleinkindern unter zwei Jahren, ehemaligen Frühgeborenen, immungeschwächten Patientinnen und Patienten, Kindern mit chronischen Herz- oder Lungenkrankheiten sowie bei genetischen Erkrankungen wie Trisomie 21 können die Infektionen schwerer verlaufen.

Mit RSV infizierte Kinder entwickeln Fieber, Husten sowie Atembeschwerden, haben Schwierigkeiten beim Füttern und können müder als gewöhnlich wirken. Alarmsignale sind auch, wenn ein kleines Kind offensichtlich Schwierigkeiten beim Atmen hat, schnell atmet und insbesondere beim Ausatmen giemende Atemgeräusche hat. Bis zu einem Alter von zwei Jahren infizieren sich die meisten Kinder.

Angesichts steigender RSV-Fallzahlen wirbt die Bayerische Gesundheits- und Präventionsministerin insbesondere für eine RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen und Säuglingen, da diese vor einem schweren Verlauf schützen kann. Seit Juni 2024 empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) die passive Immunisierung für alle Neugeborenen und Säuglinge in ihrer ersten RSV-Saison unabhängig von Risikofaktoren. Neugeborene, die während der RSV-Saison (meist zwischen Oktober und März) geboren werden, sollen die RSV-Prophylaxe möglichst rasch nach der Geburt bekommen - idealerweise bei Entlassung aus der Geburtseinrichtung beziehungsweise bei der U2 (3. bis 10. Lebenstag).