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Erweiterte Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt

03.02.2025

Bisher hatten Frauen nach Fehlgeburten vor der 24. Schwangerschaftswoche keinen Anspruch auf Mutterschutz. Dies ändert sich nun: Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes verabschiedet.

Ab dem 1. Juni 2025 soll der mutterschutzrechtliche Gesundheitsschutz dahingehend ausgeweitet werden, dass abhängig beschäftigte Frauen die Möglichkeit erhalten, eine Schutzfrist nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche in Anspruch zu nehmen. Künftig soll schon ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Schutzzeit von zwei Wochen beginnen, um den Frauen eine bessere Regeneration zu ermöglichen. Ab der 17. Woche sollen bis zu sechs und ab der 20. Woche bis zu acht Wochen möglich sein. Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist, desto länger ist die Mutterschutzfrist im Falle einer Fehlgeburt.

Die Neuregelung möchte der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt gerecht werden und ihnen einen definierten Schutzraum schaffen. Um das Selbstbestimmungsrecht dieser Frauen zu respektieren und ihnen die Teilhabe an der Erwerbstätigkeit zu erhalten, soll ein Beschäftigungsverbot nur dann greifen, wenn sich die Frau nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausgeht, entfällt das Abgleiten in den Krankengeldbezug.

Entsprechende Regelungsänderungen werden für Selbständige, die eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wählen, und Bundesbeamtinnen und Soldatinnen geschaffen. In einem weiteren Schritt sollen auch Selbständige, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, einbezogen werden.