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12 oder 14 Wochen?

Der Gesetzgeber bezieht diese Zeitangabe auf die tatsächliche Schwangerschaftswoche, also 12 Wochen nach der Empfängnis. Die bei Ärzten übliche und gebräuchliche Berechnung der Schwangerschaftsdauer geht aber vom ersten Tag der letzten Regelblutung aus. Da man annimmt, dass die Empfängnis ca. 2 Wochen nach der letzten Regelblutung stattgefunden hat, entspricht die 12. Schwangerschaftswoche im Gesetz der 14. Schwangerschaftswoche nach der ärztlichen Berechnung.

Medizinische Indikation

Startet den Datei-DownloadRegelung beim Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der medizinischen Indikation (PDF)
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterSchwangerschaftsabbruch mit medizinischer Indikation - Änderungen im SchwKG; profamilia Bundesverband (PDF)

Statistisches Bundesamt Deutschland

Thema Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterSchwangerschaftsabbrüche
Publikationsservice: Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterÜbersicht Fachserie 12 Reihe 3 - "Schwangerschaftsabbrüche"
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterPressemitteilungen - Sachgebiet Schwangerschaftsabbrüche

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Schwangerschaftsabbruch / Abtreibung

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailReinhold Bieramperl

2010: Neuregelung beim Schwangerschaftsabbruch im Rahmen einer medizinischen Indikation
Eröffnet die Ärztin oder der Arzt nach einer vorgeburtlichen Untersuchung der Schwangeren einen Befund mit Hinweis auf  eine Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ihres Kindes, hat sie bzw. er folgende Pflichten:

1.  Unabhängig davon, ob ein Schwangerschaftsabbruch erwogen wird oder nicht:

-  Ausführliche und verständliche Information und Beratung über medizinische,
   psychische und soziale Aspekte des Befundergebnisses
-  Hinweis auf Unterstützungsmöglichkeiten bei körperlichen und seelischen
   Belastungen
-  Gegebenenfalls können Fachärzte, die mit der Gesundheitsschädigung bei
   geborenen Kindern Erfahrung haben, hinzugezogen werden
-  Information über den Anspruch auf umfassende psychosoziale Beratung; Im
   Einvernehmen mit der Schwangeren ist ein Kontakt zu
   Schwangerschaftsberatungsstellen, Selbsthilfegruppen oder
   Behindertenverbänden zu vermitteln
-  Informationsmaterialien sind auszuhändigen

2.  Im Falle einer Feststellung für einen medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch:

-  Beratung zu medizinischen  und seelischen Aspekten eines
   Schwangerschaftsabbruches (Bedeutung des Eingriffs, Ablauf, Folgen,
   Risiken, mögliche psychische und physische Auswirkungen)
-  Information über den Anspruch auf weitere und vertiefende Beratung durch
   eine Schwangerschaftsberatungsstelle
-  Schriftliche Feststellung der medizinischen Indikation nicht vor Ablauf einer
   Bedenkzeit von drei Tagen nach der Diagnosemitteilung bzw. nach der
   Beratung über den Schwangerschaftsabbruch
-  Bei einer "gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib und Leben der
   Schwangeren" besteht keine Frist!

Die Schwangere entscheidet, ob sie Kontakt zu weiteren Stellen (zum Beispiel Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen der Behindertenverbänden) aufnehmen will oder nicht. Für die Frau besteht kein Beratungszwang.
Wird der Schwangeren die schriftliche Indikationsbescheinigung ausgehändigt, bestätigt sie ebenfalls schriftlich die ärztliche Beratung und Vermittlung bzw. den Verzicht hierauf.

Ärztinnen und Ärzte, welche sich nicht an die Vorgaben halten, können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 €  belangt werden.

1 Gesetzliche Regelung

Ein Schwangerschaftsabbruch nach der sogenannten "Beratungsregelung" ist rechtswidrig , aber straffrei (§ 218 StGB), wenn ...

  • die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen (s. rechte Spalte) seit der Empfängnis abgebrochen wird
  • die Frau den Abbruch verlangt und
  • sie dem Arzt durch eine Bescheinigung einer anerkannten Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterBeratungsstelle eine mindestens drei Tage zurückliegende Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB nachgewiesen hat.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn ... 

  • die Schwangerschaft auf einer Straftat, z.B. Vergewaltigung, beruht. Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein (kriminologische Indikation; § 218a Abs. 2 StGB) oder
  • der Abbruch notwendig ist, um eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Frau abzuwenden. Eine zeitliche Befristung besteht hier nicht (medizinische Indikation; § 218a Abs. 3 StGB). Zur Ausstellung einer Indikationsbescheinigung (siehe rechte Spalte).

Beide Indikationen sind mit einem ärztlichen Attest zu belegen.

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2 Beratung

Der Gesetzgeber zitiert die Frau/das Paar nicht vor ein Gremium, das festlegt, ob der Frau die Fortsetzung der Schwangerschaft zugemutet werden kann oder nicht. Er "richtet" nicht und missbraucht die Beratungsstellen auch nicht hierfür. Vielmehr ist er von der Fähigkeit der Frau überzeugt, eine verantwortungsbewußte Entscheidung treffen zu können. Letztendlich kann die Schwangere allein entscheiden, ob sie die Schwangerschaft fortsetzt oder abbricht. Diese Regelung geht davon aus, daß ungeborenes Leben am besten im Einvernehmen mit der Frau und nicht gegen ihren Willen (wie früher zum Beispiel durch Strafandrohung) geschützt werden kann. Da der Gesetzgeber den Grundsatz vertritt, daß jedes Kind das Recht auf Leben hat, verpflichtet er die Frau, an einer Beratung teilzunehmen (außer bei den ‚Indikationen'). Diese dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen, Perspektiven für ein Leben mit dem Kind aufzeigen und das Lebensrecht des Ungeborenen in Erinnerung rufen. Ein Schwangerschaftsabbruch kann daher nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen, wenn durch die Fortsetzung der Schwangerschaft auf die Frau eine Belastung zukommt, die so gravierend ist, daß sie die ihr "zumutbare Opfergrenze" übersteigt. In der Beratung wird über sämtliche finanzielle und soziale Hilfen informiert, die die Fortsetzung der Schwangerschaft erlauben. Ferner wird über die Auswirkungen der Geburt des Kindes oder eines Schwangerschaftsabbruches auf das Leben der Frau/des Partners bzw. der Partnerschaft gesprochen. Schließlich wird auch auf die Gründe eingegangen, weshalb die Frau/das Paar einen Schwangerschaftsabbruch erwägt oder sich hierzu bereits entschlossen hat.
Anmerkung: Diese Gesprächsinhalte hat der Gesetzgeber allen Beratungsstellen, gleich welcher Trägerschaft, vorgegeben. Alle Beraterinnen und Berater haben sich verpflichtet, nach diesen Grundsätzen zu beraten.
In einem Schwangerschaftskonflikt müssen Sie nicht befürchten, von den Beratern/ Beraterinnen bevormundet oder "belehrt" zu werden. Diese wissen zwischen dem Gespräch in einer annehmenden Atmosphäre und einer "gut gemeinten Bevormundung" zu unterscheiden. Die Beratung soll als Hilfe zur Entscheidungsfindung verstanden werden. Die Beratungsstellen sind sich dabei der besonderen Situation und Problematik bewusst, die eine verpflichtende Beratung mit sich bringt und die von manchen Frauen/Paaren zumeist nicht "freiwillig" in Anspruch genommen wird.

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3 Schweigepflicht

Die Beraterinnen und Berater unterliegen der Schweigepflicht und dürfen ohne Ihre Zustimmung auch vor Gericht nicht aussagen (Zeugnisverweigerungsrecht). Für die Beratungsstellen besteht sogar ein Beschlagnahmeverbot. Alle Informationen werden vertraulich behandelt. Selbst der Umstand, dass Sie die Beratungsstelle aufgesucht haben, unterliegt bereits der Schweigepflicht.

4 Beratungsbescheinigung

Im Anschluss an das Gespräch/die Gespräche erhalten Sie auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung, dass ein Beratungsgespräch geführt wurde. Diese Beratungsbescheinigung ist eine Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch. In die Bescheinigung wird lediglich der Name der beratenen Frau eingetragen und das Datum, an dem die Beratung beendet wurde. Gesprächsinhalte werden hier selbstverständlich nicht festgehalten.
Anmerkung: Nicht alle Beratungsstellen händigen diese Beratungsbescheinigung aus. Beratungsstellen ohne staatliche Anerkennung (z.B. Caritas-Verband, Sozialdienst Katholischer Frauen) bieten zwar Beratungen für Frauen/Paare im Konflikt an, stellen jedoch keine Beratungsbescheinigung aus. Für die Frauen/Paare heißt das, dass sie nochmals ein Gespräch an einer Staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen führen müssen, wenn sie eine Beratungsbescheinigung wünschen.
Zur Ausstellung der Beratungsbescheinigung werden Ihre Personalien benötigt (bitte bringen Sie deshalb Ihren Personalausweis/Reisepass mit). Sie können jedoch gegenüber der Beraterin/dem Berater anonym bleiben. Die Bescheinigung wird dann von einer dritten Person erstellt. Mit Ihrem Einverständnis kann von der ausgestellten Beratungsbescheinigung eine Durchschrift an der Beratungsstelle verbleiben, so dass Sie z.B. im Verlustfall ohne Beratung eine erneute Bescheinigung erhalten können (auch für einen Landesstiftungsantrag kann diese von Bedeutung sein, falls Sie sich für die Fortsetzung der Schwangerschaft entscheiden sollten).
Eine Beratungsbescheinigung kann nicht ausgestellt werden, wenn Sie lediglich Kontakt zu einer Online-Beratungsstelle hatten.

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5 Zugelassene Einrichtungen

Die Gesundheitsämter und die Krankenkassen erteilen auch Auskünfte über zugelassene Ärzte/Einrichtungen, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen. Beratungsstellen anderer Träger (z.B. Caritas, DONUM VITAE) geben hier keine Auskunft.

6 Beratung durch den abbrechenden Arzt

Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur von einem Arzt und nur mit Einwilligung der Frau vorgenommen werden. Der Arzt wird sich vor dem Abbruch von der Dauer der Schwangerschaft überzeugen und wird der Frau Gelegenheit geben, ihre Gründe für den Abbruch darzulegen. Darüber hinaus wird er sie über ärztlich bedeutende Aspekte des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen, beraten. Ist die Schwangerschaftskonfliktberatung im Rahmen der Beratungsregelung durch einen Arzt erfolgt, darf dieser Arzt den Schwangerschaftsabbruch nicht selbst durchführen.

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7 Kosten

Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung sind von der Frau/dem Paar selbst aufzubringen. Für Frauen in einer finanziellen Notlage übernimmt - nach Antragstellung - der Staat (konkret: das jeweilige Bundesland) die anfallenden Kosten. Die Antragstellung erfolgt über die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Frau vor dem Abbruch eine sogenannte "Kostenübernahmeerklärung" beantragen kann. Sind Sie privat oder überhaupt nicht krankenversichert, können Sie sich an eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl wenden. Diese Bescheinigung wird bei einer persönlichen Vorsprache dort umgehend ausgehändigt, damit diese beim Arzt vorgelegt werden kann. Die Beratungsstellen an den Gesundheitsämtern informieren über die maßgeblichen Einkommensgrenzen. Die Beratungsstellen mancher Träger (z.B. Caritas, DONUM VITAE) sehen sich aufgrund ihrer ethischen Verantwortung nicht in der Lage, hier zu beraten. Die Kosten für Beratung, Untersuchung und Behandlung, die unmittelbar mit dem Schwangerschaftsabbruch in Verbindung stehen, werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen (daher bitte die Versichertenkarte mitbringen). Sind Sie anderweitig krankenversichert, übernimmt Ihr Krankenversicherungsträger diese Kosten. Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Indikationsregelung trägt die gesetzliche bzw. private Krankenkasse, bei Beamtinnen die Beihilfefestsetzungsstelle, ansonsten der zuständige Sozialhilfeträger.

8 Rechtsgrundlagen

Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterSFHÄndG), Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterSchwangerschaftskonfliktgesetz-SchKG), Strafgesetzbuch (Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterStGB), Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBaySchwBerG), Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz (Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBaySchwHEG).
Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterSchwHG)

Am 01.01.2010 tritt das Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 26.08.2009 in Kraft.
Als Nur-Lese-PDF-Version ist das Gesetz (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I vom 14.09.2009, Nr. 58, Seite 2990) erreichbar über den Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBürgerzugang von bundesgesetzblatt.de (2009; Nr. 58).

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9 Qualifikation der Beraterinnen und Berater

Die Beratung im Schwangerschaftskonflikt erfordert neben umfangreichem fachspezifischem Wissen Erfahrung im Krisenmanagement und eine besondere persönliche Eignung. Voraussetzung für den Einstieg in dieses Arbeitsfeld ist neben einer mehrjährigen sozialpädagogischen Tätigkeit eine spezifische Zusatzqualifikation, die regelmäßige Teilnahme an Supervisionssitzungen sowie der Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. Die Beratungsstellen sind ferner zum kontinuierlichen Erfahrungsaustausch verpflichtet.

10 Weitere Informationen

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrer Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterBeratungsstelle.
Hinweis: Für Schwangerenberatungsstellen gibt es keine "regionalen Zuständigkeiten". Sie sind in der Wahl Ihrer Beratungsstelle also "völlig frei".

 
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