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Namensrecht
Von
Mathilde Bauer
1 Einleitung
Der Familienname steht für viele Menschen als Ausdruck der Zusammengehörigkeit für die Personen, die in diesem Familienverband zusammenleben. „Wir sind die Familie .....“
Im Zeitalter der Emanzipation, der Patchwork-Familien und der Lebenspartnerschaften ist jedoch auch der Wunsch gewachsen, seine eigene Herkunft berücksichtigt zu wissen. Das Namensrecht ermöglicht es, diesem Anspruch auf individuelle Gestaltung gerecht zu werden.
Noch größer ist die Gestaltungsmöglichkeit bei der Vergabe des Vornamens. Viele Eltern machen es sich hierbei nicht leicht und entscheiden nach Gefallen, Familientradition, Vorbildern, dem gängigen "Trend" oder dem stimmigen Zusammenspiel zwischen Vor- und Nachnamen. Für religiöse Menschen hat der Vorname einen ganz besonderen Stellenwert.
2 Geburtsnamen / Familiennamen
2.1 Die Eltern sind miteinander verheiratet
Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt bereits geschieden sind, jedoch denselben Familiennamen führen. Führen sie keinen Ehenamen (sondern jeder Elternteil einen eigenen Familiennamen), so bestimmen sie den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Doppelnamen aus dem Nachnamen der Mutter und dem Nachnamen des Vaters sind nicht möglich.
Die Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.
2.2 Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
- Hat ein Partner (zur Zeit der Geburt ist dies in der Regel die Mutter) die alleinige elterliche Sorge für das Kind, erhält es den Familiennamen dieses Partners (in der Regel also den der Mutter). Dieser Partner kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Partners (in der Regel den des Vaters) erteilen, allerdings nur mit dessen Einwilligung. Voraussetzung ist, dass der Vater seine Vaterschaft rechtlich anerkannt hat und diese Sorgerechtserklärung bereits vor der Geburt abgegeben wurde. An dem alleinigen Sorgerecht ändert dies nichts.
- Haben die Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind, bestimmen sie den Familiennamen des Vaters oder der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes. Die Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.
2.3 Frist zur Abgabe der Erklärung
Die Bestimmung des Namens muss innerhalb eines Monats nach der Geburt getroffen werden.
Die Beurkundung der Geburt kann solange zurückgestellt werden.
Treffen die Eltern in diesem Zeitraum keine Bestimmung, ist der Standesbeamte verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen. Das Familiengericht überträgt das Bestimmungsrecht dann einem Elternteil.
2.4 Ausländisches Kind
Grundsätzlich unterliegt der Name eines Kindes dem Recht des Staates, dem es angehört.
Ist ein Elternteil Ausländer oder besitzt er eine mehrfache Staatsangehörigkeit (Mehrstaater), so können die Eltern bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem dieser Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kann auch deutsches Recht gewählt werden. Kennt z.B. das Heimatrecht der Eltern nur Eigennamen, können sie entscheiden, dass für den deutschen Rechtsbereich der Eigenname in einen Vor- und Familiennamen umgewandelt wird. Die Wahl eines Namens nach dem Heimatrecht des Vaters setzt eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft vor der Beurkundung der Geburt voraus.
Ausführliche Informationen zum Familiennamen des Kindes und zur Namensführung der Eltern nach ausländischem Recht finden Sie in einer Sammlung des
Bundesministeriums des Innern.
2.5 Totgeborenes Kind
Für die Bestimmung des Geburtsnamens gelten die gleichen Vorschriften wie bei lebend geborenen Kindern. Auf Wunsch der Eltern können für ein totgeborenes oder bei der Geburt verstorbenes Kind Vor- und Familienname in die Personenstandsbücher eingetragen werden.
3 Nachträgliche Namensänderung
3.1 Gemeinsame Sorgeerklärung
Geben nicht miteinander verheiratete Eltern nach der Geburt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab, so können sie innerhalb von drei Monaten bestimmen, dass das Kind (welches ja bereits einen Namen hat) den Familiennamen des Vaters erhalten soll. Ist das Kind mindestens fünf Jahre alt, muss es der Namensänderung zustimmen.
3.2 Heirat
- Die Familiennamen der Eltern werden beibehalten.
Heiraten die Eltern einander und behalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei, so können sie innerhalb von drei Monaten bestimmen, dass das Kind (welches ja bereits einen Namen hat) den Namen des Vaters erhalten soll. Ist das Kind mindestens fünf Jahre alt, muss es der Namensänderung zustimmen. - Der Familienname eines Elternteils ändert sich.
Ändert sich der Familienname eines Elternteils und führt das Kind nur diesen Familiennamen, kann sein Name nachträglich geändert werden. Z.B. Wiederannahme eines früher geführten Namens bei getrennter Namensführung der Eltern.
3.3 Scheidung
Nach einer Scheidung behalten Kinder den Ehenamen. Hatten die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat nach der Scheidung nur ein Partner das Sorgerecht, erhält das Kind den Namen des sorgeberechtigten Elternteils. Haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen sie sich auf den Namen der Mutter oder des Vaters einigen. Doppelnamen aus dem Nachnamen der Mutter und dem Nachnamen des Vaters sind nicht möglich. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht.
3.4 Neubestimmung bei Änderung der Abstammung
Besitzt ein Kind den Namen des Mannes als Geburtsnamen und wird die Vaterschaft erfolgreich angefochten, erhält das Kind auf Antrag des Mannes bzw. wenn es älter als fünf Jahre ist, auch auf Antrag des Kindes hin den Namen, welchen die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führte.
3.5 Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen (Einbenennung)
Ein Elternteil und sein Ehegatte/ Lebenspartner (der nicht Elternteil des Kindes ist; Stiefelternteil) können dem Kind ihren Ehenamen / Partnerschaftsnamen erteilen, wenn sie das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben. Dies kann z.B. der Fall sein bei Wiederheirat eines Elternteils. Es ist auch möglich, dass dieser Ehename/ Partnerschaftsname dem bisherigen Namen des Kindes vorangestellt oder angefügt wird. Es entsteht dadurch ein Doppelname. Führt das Kind bereits aufgrund einer Namenserteilung einen Doppelnamen, so entfällt der früher erteilte Ehe- oder Partnerschaftsname.
Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge mit zusteht oder wenn das Kind seinen Namen führt. Bei einer Weigerung kann diese Einwilligung zum Wohle des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden. Für den anderen Elternteil ändert sich nichts an seinen Rechten und Pflichten. Eine Namenserteilung ist nur möglich, wenn das Kind minderjährig und unverheiratet ist. Es bedarf auch der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
3.6 Pflegekinder
Ein Kind kann den Familiennamen der Pflegeeltern annehmen, wenn es dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind (Adoption) nicht oder noch nicht in Frage kommt. Die Pflegeeltern sind am Verfahren zu beteiligen.
3.7 Adoption
Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des bzw. der Adoptierenden. Führen die Annehmenden keinen Ehenamen, erfolgt die Namensgebung wie bei einem Kind eines Ehepaares ohne Ehenamen.
Auf Antrag der Annehmenden kann auch der Vorname des adoptierten Kindes geändert bzw. ein weiterer Vorname hinzugefügt werden. Auch kann dem neuen Familiennamen der bisherige Name vorangestellt oder angefügt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
3.8 Weitere Anlässe
In begründeten Ausnahmefällen besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer Namensänderung. Die Standesämter beraten Sie gerne.
Hinweis:
Namensänderungen richten sich nach deutschem Recht, wenn das Kind Deutscher ist. Die Anwendung nach deutschem Recht ist möglich, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterliegt.
Unberührt davon bleiben Verwandtschaft, Staatsangehörigkeit, Unterhalt und Erbrecht, sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes. Sobald die Namenserteilung wirksam ist, darf das Kind nur diesen Familiennamen führen.
Bitte beachten Sie: In manchen Fällen ist eine Namensänderung unwiderruflich!
4 Vornamen
4.1 Elterliche Sorge
Haben beide Eltern das Sorgerecht, steht ihnen gemeinsam das Recht zu, den Vornamen ihres Kindes zu bestimmen. Besitzt nur ein Elternteil die elterliche Sorge, ist nur dieser Elternteil befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen.
4.2 Zulässigkeit
Grundsätzlich richtet sich der Erwerb des Vornamens nach dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Nach deutschem Recht sind für Buben nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen erlaubt. Lässt ein Vorname Zweifel am Geschlecht des Kindes, muss ein weiterer eindeutiger Vorname gegeben werden. Nach gängiger Rechtsprechung sind in Deutschland bis zu fünf Vornamen zugelassen, wobei zwei durch einen Bindestrich verbundene Namen als ein Vorname gelten. Bei Unklarheiten beraten die Standesämter, ferner die
Gesellschaft für deutsche Sprache oder die
Gesellschaft für Namenkunde e.V. (diese auch zu Familiennamen!).
4.3 Bedeutung / Herkunft / Schreibweise
Sind Sie interessiert an der ursprünglichen Bedeutung, der Herkunft, der Aussprache und korrekten Schreibweise oder einem Namenstagskalender? Namensdatenbanken laden zum Stöbern ein und unterstützen Sie bei der Suche nach dem "passenden" Namen.
25.000 Vornamen - Private Seite
Familie-online - Der Familientreff im Internet
Firstname.de - Datenbank
Nomen est Omen - Vornamen und ihre Bedeutung
Baby-Vornamen.de - Private Seite
Beliebte-Vornamen.de – private Seite (auch internationale Vornamen)
Gesellschaft für deutsche Sprache- die beliebtesten Vornamen / Beratung zu Vornamen
Gesellschaft für Namenkunde e.V (in Zusammenarbeit mit der Universität Leipzig)
HUDA - Netzwerk für muslimische Frauen e.V.. Beratung bzgl. muslimische Vornamen
Christlich-Islamische Gesellschaft e.V. - muslimische Vornamenliste für den Gebrauch in deutschsprachigen Gebieten
5 Weitere Informationen
Nähere Auskünfte darüber, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen bzw. mit welchen Kosten eine Namensänderung verbunden ist, erhalten Sie bei ihrer Gemeindeverwaltung bzw. ihrem Standesamt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1616 ff
Personenstandsgesetz (PersStdG)
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)



