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Eltern gesetzliche/r Vertreter

Wir verwenden hier - der einfacheren Lesbarkeit wegen und weil in den meisten Fällen beide Elternteile die Personensorge inne haben - den Ausdruck "Eltern". Juristisch korrekt wäre der Begriff "gesetzliche(r) Vertreter". Unter gesetzlicher Vertretung des Kindes wird jedes Handeln mit Rechtswirkung für das Kind verstanden, das jemand aufgrund einer konkreten gesetzlichen Vorschrift vornimmt. In der Regel haben diese Funktion beide Eltern inne (vgl. § 1629 BGB).

Aktuelles zum Thema

16.09.09 17:17

Zahl der Schwangerschaftsabbrüche rückläufig

Im zweiten Quartal dieses Jahres ging die Zahl der gemeldeten Schwangerschaftsabbrüche in...

20.06.08 08:56

Neues Internetangebot für Schwangere unter 20

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat ihr Internetangebot erweitert....

22.03.07 09:54

Minderjährige Schwangere

Während  die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche bei Minderjährigen in Deutschland im Vergleich...

Minderjährig schwanger

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailJohannes Wagenblast

1 Einleitung

600 Minderjährige mit Wohnsitz in Bayern entschieden sich im Jahr 2008 für einen Schwangerschaftsabbruch (2007: 674; 2006: 669; 2005: 820; 2004: 918; 2003: 831). 54 von ihnen waren unter 15 Jahre alt (2007: 50; 2006: 52; 2005: 68; 2004: 75; 2003: 51). In Deutschland entschieden sich 2008 5.347 Minderjährige für einen Schwangerschaftsabbruch (2007: 6.175; 2006: 6.590; 2005: 7.247; 2004: 7.854). 475 von ihnen waren unter 15 Jahren (2007: 494; 2006: 542; 2005: 659; 2004: 779). 76 Mädchen und junge Frauen hatten bereits ein oder mehrere Babys (2007: 154; 2006: 187; 2005: 233; 2004: 327). Auf 10.000 in Deutschland lebende Frauen (zwischen 15 und 18 Jahren) kamen im Jahr 2008 rein rechnerisch  36 Schwangerschaftsabbrüche bei Minderjährigen (2007: 42; 2006: 43; 2005: 46; 2004: 50; 2003: 50). Auf 10.000 in Bayern lebende Frauen dieser Altersgruppe kamen im Jahr 2008 statistisch 26 Abbrüche (2007: 30; 2006: 29; 2005: 36; 2004: 41; 2003: 39).
In Bayern brachten im Jahr 2008: 615 (2007: 613; 2006: 663; 2005: ebenfalls 663; 2004: 746) Mädchen und minderjährige Frauen ihr Baby zur Welt. 14 (2007: 13; 2006: 17; 2005: 20; 2004: 16) von ihnen waren unter 15 Jahre alt.
Deutschlandweit brachten im Jahr 2008: 5.613 (2007: 5.812; 2006: 6.163; 2005: 6.592) Mädchen und minderjährige Frauen ihr Baby zur Welt.
(Zahlen: Statistisches Bundesamt Deutschland; Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung).

2 Junge Mütter

"Das darf doch wohl nicht wahr sein ...!" - doch nach einem wiederholt positiven Test ist alle Hoffnung auf einen Laborfehler dahin. Wie geht's weiter mit mir, mit uns, mit Schule/Ausbildung/Beruf? Zukunftspläne und Vorstellungen ade! Wie sag' ich's meinem Freund - und vor allem meinen Eltern? Wie werden sie reagieren? Wer hilft uns denn? Ich und ein Kind. Ich bin doch - manchmal - selber noch eines!? Schwangerschaftsabbruch - ich weiß nicht??
Oder aber vielleicht ...
"Endlich...!" Ab jetzt sind wir eine eigene Familie! Wir gestalten unser Leben jetzt selbst. Eigenständig für etwas verantwortlich sein. Keiner hat mehr das Recht uns dreinzureden. Eigene Wohnung, eigenes Geld, eigenes Leben. Und: es besser machen - als die Eltern.

3 Junge Väter

"Oh neeeiiin...!!!" Manchmal selbst noch keinen Plan wo's lang gehen soll - und nun Verantwortung für Drei! Manchmal selbst noch angewiesen auf (nicht nur finanzielle) Unterstützung durch die Eltern, und jetzt "selber einer". Manchmal erst kurz "zusammen", sich eigentlich noch sehr fremd - und jetzt für immer verbunden? Gerade erst raus "aus dem Land der Hosenscheißer" - und jetzt ohne Übergang geradewegs hinein in ein unüberschaubares und bedrohlich wirkendes Terrain, voller Pflichten und Verantwortung. Ein abrupter Übergang ins "andere Lager".

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4 Aus Eltern werden Großeltern

"Aus allen Wolken gefallen..." seien sie, berichten viele Eltern, die plötzlich die Großelternrolle auf sich zukommen - und sich ungefragt die nächsten Jahre schon wieder in der Kindererziehung verplant sahen. Unverständnis und Verärgerung über ihre Tochter / ihren Sohn sind meist die ersten Reaktionen. Und hinter mancher unbedachten und vielleicht verletzenden ersten Reaktion versteckt sich häufig die Sorge um die Zukunft ihres Kindes.
Sein Kind soeben noch als "Kind" oder "Teenager" gesehen zu haben und es plötzlich als "Mutter" bzw. "Vater" anerkennen zu müssen, mit nun vielleicht ganz anderen Lebensplänen als ihnen zugedacht, verpflichtet zu einer völlig neuen Sichtweise.

5 Zeit

Es braucht Zeit, sich an manche Gedanken und Vorstellungen zu gewöhnen und Verständnis, wenn andere nicht gleich in der erwarteten und gewünschten Weise reagieren, weil sie sich auch erst mit der unerwarteten Situation vertraut machen müssen. Für das junge Paar kann dies z.B. bedeuten, dass es manche Phasen einer Beziehung gewissermaßen "überspringen" muss und vom "Reinwachsen" in die Elternrolle keine Rede sein kann. Die Großeltern müssen sich neben der Tochter bzw. dem Sohn nun noch auf "ein weiteres Kind" einstellen. Dies benötigt Zeit. Aber gerade diese Zeit ist manchmal nicht vorhanden. Manchmal aber ist genügend Zeit - sie scheint nur nicht verfügbar, nicht ausreichend genug zu sein, um eine derart schwierige Entscheidung heranreifen lassen zu können.

6 Schwangerschaft

Eine minderjährige Schwangere kann sich - mit, aber ggf. auch gegen den Willen der Eltern - dazu entscheiden, die Schwangerschaft fortzusetzen. Auch wenn die Eltern Bedenken haben und sich sorgen, dass ihre Tochter mit der Fortführung der Schwangerschaft überfordert sein könnte - gegen den erklärten Willen der Schwangeren ist kein Arzt befugt, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen, auch wenn die Zustimmung der Eltern hierzu vorliegt oder die Eltern hierzu drängen (sog. "Veto-Mündigkeit" der Schwangeren). Nötigen Eltern oder der Vater des Kindes gar die Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch, ist dies eine Straftat und mit Freiheitsstrafe belegt.
Nur wenn eine akute und anders nicht abwendbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit der werdenden Mutter besteht, wäre eine Ausnahme begründet. Teenagerschwangerschaften in Deutschland sind per se keine Risikoschwangerschaften (außer bei sehr jungen Müttern - und hier weniger für das Kind, eher für die Mutter). Und der Vorwurf mancher Erwachsener "...zu doof zum Verhüten" lässt sich so einfach auch nicht aufrecht erhalten: Die Untersuchungsergebnisse einer bayrischen Arztpraxis decken sich mit den Erfahrungen von Beratungsstellen, dass nämlich minderjährige Schwangere, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen ließen, in höherem Maße sichere (= hormonelle) Verhütungsmittel benutzten als Erwachsene.

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7 Beratung

Jedes schwangere minderjährige Mädchen bzw. jede schwangere junge Frau kann allein, im Beisein des Vaters des Kindes und ihrer/dessen Eltern oder einer Freundin eine staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen aufsuchen. In der Beratung gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie bei volljährigen Frauen. Dies bedeutet, dass auch auf Minderjährige kein Druck ausgeübt wird. Ohne Einwilligung der Minderjährigen dürfen die Eltern weder über die Beratung informiert, noch zur Beratung hinzugezogen werden. Während der Arzt oder die Ärztin vor dem Schwangerschaftsabbruch gegebenenfalls die Einwilligung der Eltern einholen muss, können Beratungsgespräche unabhängig vom Alter der schwangeren Minderjährigen ohne Einwilligung der Eltern stattfinden. Aufgrund der Erfahrung der Beraterinnen und Berater ist es häufig sinnvoll und hilfreich, dass die Eltern (bzw. zumindest ein Elternteil/Erziehungsberechtigter) an dem Gespräch teilnimmt.

8 Einwilligungsfähigkeit

Eine Minderjährige bedarf zur Einwilligung in den mit einem Schwangerschaftsabbruch verbundenen ärztlichen Eingriff nicht der Zustimmung ihrer Eltern, wenn sie nach ihrem Reifegrad in der Lage ist, die Bedeutung eines Schwangerschaftsabbruches und dessen Tragweite für ihr Leben zu erkennen.
Die für eine Einwilligungsfähigkeit notwendige "individuelle Reife" beinhaltet z.B., dass

  • dem Aufklärungsgespräch gefolgt werden kann,
  • weiterführende Fragen gestellt werden können,
  • der Arzt auf Besonderheiten der eigenen Lebensumstände aufmerksam gemacht werden kann,
  • die erhaltenen Informationen verarbeitet und bewertet werden können und in einem Abwägungsprozess von Für und Wider zu einer Entscheidung führen.

Alternative Formulierung der "Einwilligungsfähigkeit"
Die für die Einwilligungsfähigkeit unersetzliche individuelle Reife besteht aus:

  • Der Fähigkeit zur Erkenntnis von Tatsachen und Kausalverläufen (intellektuelle Fähigkeiten, bestimmter Wissensstand, Zusammenhänge logisch miteinander verbinden zu können)
  • Der Fähigkeit diese zu bewerten (Kenntnis aller relevanten Fakten und Treffen einer eigenen Werteentscheidung)
  • Der Fähigkeit zur einsichtsgemäßen Selbstbestimmung (Steuerung ihres Verhaltens anhand ihrer Einsichten und Ansichten)

Rechtlich entscheidend ist, dass die Minderjährige vor einer Entscheidung die jeweiligen Folgen gesehen und abgewogen hat. Ob das Ergebnis der von der Minderjährigen vorgenommenen Erwägung "richtig" ist, ist rechtlich nicht zu prüfen!

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9 Schwangerschaftsabbruch

Besteht bei einer minderjährigen Schwangeren keine Einwilligungsfähigkeit, ist die Zustimmung zu einem Schwangerschaftsabbruch von den Eltern einzuholen. Liegt die von einem Arzt bescheinigte Einwilligungsfähigkeit vor, ist die Zustimmung der Eltern nicht erforderlich. In den Gesetzen zum Schwangerschaftsabbruch finden sich keine Altersgrenzen, ab wann bei einer minderjährigen Schwangeren diese Einwilligungsfähigkeit gegeben ist und sie somit in einen Schwangerschaftsabbruch rechtsverbindlich einwilligen kann.
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes haben sich jedoch Anhaltspunkte entwickelt:

  • Bei Mädchen unter 14 Jahren ist zumeist die Einwilligungsfähigkeit in diesen ärztlichen Eingriff nicht gegeben. Hier müssen die gesetzlichen Vertreter die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch erteilen.
  • Bei Mädchen im Alter zwischen 14 und 16 Jahren kann die Einwilligungsfähigkeit im Einzelfall gegeben sein.
  • Bei jungen Frauen ab dem 16. Lebensjahr kann davon ausgegangen werden, dass sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs entscheiden können.

Anmerkung: Die genannten Altersgruppen sind "Anhaltspunkte", keine gesetzlichen Vorgaben oder Richtlinien! Zu unterschiedlich verläuft in der Pubertät der Reifeprozess. Dem Arzt bleibt es daher nicht erspart, grundsätzlich in jeden Einzelfall, sich ein Bild über die Einwilligungsfähigkeit seiner minderjährigen Patientin zu verschaffen!
Im Zweifel können nur die gesetzlichen Vertreter die Einwilligung zu einem Schwangerschaftsabbruch erteilen.
Für Kopfschütteln und Unverständnis sorgt bei vielen Eltern die Rechtslage, dass eine einwilligungsfähige 15-Jährige für einen Schwangerschaftsabbruch ihre Eltern nicht verständigen muss, aber z.B. für den Ratenkauf eines Kinderwagens deren Zustimmung benötigt, da sie nur beschränkt geschäftsfähig ist und sie derartige Rechtsgeschäfte nicht alleine abwickeln darf.
Scheinbarer Widerspruch:
Erklärbar wird dieser scheinbare Widerspruch dadurch, dass der Begriff "Einwilligungsfähigkeit" aus dem Strafrecht und der Begriff "Geschäftsfähigkeit" aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch kommt. Nachdem im Strafrecht die Entscheidungsfreiheit der Schwangeren den höchsten Wert darstellt, wird die Frage nach der Geschäftsfähigkeit bei der Entscheidung der Schwangeren überhaupt nicht gestellt. Entscheidend ist der Wunsch der Schwangeren, ganz egal, ob sie sich für eine Fortsetzung der Schwangerschaft oder eine Beendigung derselben entscheidet.
Darüber hinaus müssen die Eltern ihrer minderjährigen Tochter jedwede notwendige Unterstützung zukommen lassen. Allein die Tatsache, dass Eltern ihre schwangere Tochter unter Druck setzen, z.B. sie "hinauszuwerfen" wenn sie sich für das Kind entscheidet, ist strafbar.

10 Einwilligung der Eltern/des gesetzlichen Vertreters

Ist die Minderjährige nicht einwilligungsfähig entscheiden für sie die Eltern/der gesetzliche Vertreter. Sind die Eltern verheiratet (oder nicht verheiratet mit gemeinsamen Sorgerecht) üben sie die Sorge gemeinsam aus. Eine Einwilligungserklärung muss demnach stets von beiden Elternteilen unterzeichnet werden (Ausnahme: Abwendung einer akuten Gefahr für das Wohl des Kindes). Wird die minderjährige, einwilligungsunfähige Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nur von einem Elternteil begleitet, wird der Arzt sich vergewissern, ob auch der nicht anwesende Elternteil mit dem Eingriff einverstanden ist. Der Arzt darf auf wahrheitsgemäße Auskunft des anwesenden Elternteils vertrauen, sofern sich aus dem Gespräch kein konkreter Anlass zu Zweifeln ergibt. Eine schriftliche Erklärung des nicht anwesenden Elternteils erleichtert dem Arzt die Beurteilung.
Wäre aufgrund bestimmter Umstände (z.B. besondere medizinische Komplikationen) der Eingriff mit besonders großen Risiken verbunden, ist die Einwilligung nur eines Elternteils nicht ausreichend. Hier muss der Arzt das Gespräch mit beiden Elternteilen suchen.
Bei Meinungsverschiedenheiten der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern besteht keine rechtskräftige Einwilligung, der Arzt kann keinen Schwangerschaftsabbruch durchführen. Der zustimmende Elternteil kann sich in solchen Fällen an das Familiengericht wenden und beantragen, ihm die Alleinentscheidung zu übertragen.

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11 Jugendamt

Jede minderjährige Schwangere kann sich beim Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterJugendamt über alle Fragen, die sie in dieser außergewöhnlichen Situation beschäftigen, beraten lassen - zusammen mit dem Vater des Kindes und den Eltern, aber auch allein oder im Beisein einer Freundin. Die Kollegen/-innen der Jugendämter sind an ihre Schweigepflicht gebunden. Das Jugendamt bietet auch Unterstützung in Form von finanziellen und wirtschaftlichen Hilfen an, z.B. Zuschuss zur Kinderbetreuung. Darüber hinaus können im Einzelfall die Kosten für eine Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenstersozialpädagogische Familienhilfe übernommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen vermittelt das Jugendamt auch die Möglichkeiten in einer Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterMutter-Kind-Einrichtung zu wohnen.

12 Elterliche Sorge Minderjähriger

Sind beide Eltern minderjährig wird das Jugendamt gesetzlicher Vormund des Kindes. Das heißt, die minderjährige Mutter betreut und pflegt das Kind, das Jugendamt als gesetzlicher Amtsvormund übernimmt die Formalitäten, wie z.B. Vaterschaftsanerkennung, Klärung der Unterhalts- und Erbansprüche, etc. Mit dem 18. Geburtstag der Mutter geht die elterliche Sorge automatisch auf die Mutter über und die Amtsvormundschaft des Jugendamtes erlischt.
Abweichend von dieser gesetzlich vorgesehenen Regelung kann eine minderjährige Mutter, wenn sie eine andere Person ihres Vertrauens als Vormund haben möchte, einen Antrag beim Familiengericht stellen und eine andere Person als Vormund vorschlagen.
Ist ein Elternteil minderjährig und der andere volljährig, so ruht wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit des minderjährigen Partners dessen elterliche Sorge. Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge für das nicht-ehelich geborene Kind auf den volljährigen Elternteil, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
Sollten Zweifel an der Eignung des volljährigen Elternteils bestehen, kann das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen.
Der minderjährige Elternteil übt die sogenannte "tatsächliche Personensorge" aus. Ihm stehen z.B. folgende Befugnisse zu: Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung, Vornamensgebung, Aufenthaltsbestimmung, Regelung des Umgangs mit anderen Personen, Einwilligung in ärztliche Behandlungen oder Festlegung der Religion.
Sind sich Eltern, denen die Sorge für Ihr Kind gemeinsam zusteht, in erheblichen Entscheidungen nicht einig, kann das Familiengericht auf Antrag eines Sorgeberechtigten das Recht zur Entscheidung auf einen Elternteil übertragen.
Der volljährige und der minderjährige Elternteil (dieser nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) können beim Jugendamt oder Notar eine "gemeinsame Sorge-Erklärung" abgeben.
Die Folgen einer gemeinsamen Sorge-Erklärung:

  • Ist die Mutter des Kindes minderjährig und der Vater volljährig, endet die Vormundschaft für das Kind zugunsten alleiniger elterlicher Sorge des Vaters, bis zum Eintritt der gemeinsamen Sorge, sobald auch die Mutter volljährig wird.
  • Ist der Vater des Kindes minderjährig und die Mutter volljährig, tritt die gemeinsame elterliche Sorge erst mit der Volljährigkeit des Vaters ein. Bis dahin hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.
  • Sind beide Elternteile minderjährig, bleibt die Vormundschaft für das Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit eines Elternteils bestehen, der ab diesem Zeitpunkt die alleinige elterliche Sorge ausübt, bis auch der zweite Elternteil volljährig wird.

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13 Rechtsanspruch auf Sozialleistungen

Grundsätzlich haben Minderjährige das Recht ab einem Alter von 15 Jahren einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen sowie diese anzunehmen. Aber: Das Recht Anträge zu stellen oder Verträge abzuschließen kann von den Eltern/Erziehungsberechtigten eingeschränkt werden. Es gibt die gesetzliche Regelung, dass die Eltern/Erziehungsberechtigten über Antragstellung und bewilligte Leistungen informiert werden sollen.

14 Finanzielle Hilfen

Mehr: Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster Themenübersicht "Finanzielle Leistungen"

Mehr: Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterThema "Studium/Ausbildung mit Kind"

15 Schule und Beruf

Die Schulpflicht besteht natürlich weiterhin. Niemand wird wegen einer Schwangerschaft von der Schule verwiesen. Allerdings kann ein Antrag auf Schulpflichtbefreiung gestellt werden, falls die Betreuung des Kindes nicht anderweitig gesichert werden kann. Während der Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterMutterschutzfrist besteht keine Schulpflicht. Selbstverständlich kann trotzdem freiwillig die Schule besucht werden. Nimmt eine junge Mutter, die sich in Ausbildung befindet, Elternzeit, so verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend. Informationen hierzu können bei den Ausbildungsberatungen der Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern eingeholt werden.
Mehr: Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterThema "Studium/Ausbildung mit Kind"

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16 Weitere Informationen

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBabybedenkzeit - ein Praktikum als Eltern. Computergesteuerte Babysimulatoren dienen als pädagogisches Instrument, um Jugendlichen verdeutlichen zu können, welche Verpflichtungen und Anforderungen auf Eltern  zukommen.
Beachten Sie bitte: Viele Beratungsstellen halten den Einsatz der Babysimulatoren nur in eng abgesteckten Grenzen, mit einer klaren Zieldefinition und hohem begleitendem Zeitaufwand für hilfreich.
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterJung und schwanger - Video-Dokumentation über junge Schwangere, junge Mütter und Väter (DVD)

Weiterführende Informationen, Beratung sowie konkrete Unterstützung und Hilfe erhalten Sie bei Ihrer Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterBeratungsstelle vor Ort

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Kein Internetangebot kann eine individuelle Beratung ersetzen. Vermeiden Sie, aus Unkenntnis Sozialleistungen nicht zu beantragen oder Entscheidungen mit negativen Auswirkungen zu treffen. Lassen Sie sich beraten! Eine Beratungsstelle finden Sie in Ihrer Nähe.

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Letzte Aenderung: 14.06.2010