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Hinweise
EU-Mitgliedsstaaten
Nähere Informationen über Besonderheiten, die EU-Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien betreffen, erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) / Europäische Freihandelszone (EFTA): betrifft Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz.
Sonderregelung für Schweizer Bürger bitte beim zuständigen Ausländeramt erfragen.
Aktuelles zum Thema
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Zahl der Babys ausländischer Eltern steigt
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Thema "Schwangerschaft und Migration/Integration" aktualisiert
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Erziehungsgeld - Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis rechtswidrig
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Ausländer / Migration / Integration
von
Sabine Fleschutz
1 Einleitung
In Deutschland leben etwa 7,2 Millionen Ausländer. Dies entspricht einem Bevölkerungsanteil von ca. neun Prozent. Mehr als die Hälfte lebt schon mehr als zehn Jahre oder länger hier. Darunter befinden sich ca. 1,5 Millionen minderjährige Kinder. Zwei Drittel hiervon sind in Deutschland geboren.
Nahezu jedes vierte Baby in Deutschland hat mindestens einen ausländischen Elternteil.
In Bayern leben ca. 1,1 Millionen Ausländer (das entspricht 8,7 Prozent der Bevölkerung).
2 Aufenthaltsgesetz
In Deutschlandf gilt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Das Aufenthaltsrecht orientiert sich am Aufenthaltszweck (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe).
Es gibt neben dem Visum zwei Aufenthaltstitel:
- die (befristete) Aufenthaltserlaubnis und
- die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.
Weitergehende Informationen finden Sie auf den Seiten des
Staatsministerium des Innern.
3 Visum
Das kurzzeitige Visum (sogenanntes "Schengen-Visum") gilt für die Durchreise und dem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten. In vielen Fällen verlangt die
Deutsche Auslandsvertretung vor Erteilung eines Visums eine Verpflichtungserklärung eines Gastgebers in Deutschland nach § 68 Aufenthaltsgesetz.
Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung bürgt der Gastgeber für den Lebensunterhalt einschließlich Krankheits- und Pflegefall seines Gastes.
Die Verpflichtungserklärung kann der Gastgeber bei der für Ausländer zuständigen Behörde beantragen, in deren Zuständigkeitsbereich der Gastgeber wohnt
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig (sogenanntes "nationales Visum"). Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.
Das bei der Deutschen Botschaft zu beantragende Visum wird - je nach Einzelfall - mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 12 Monaten ausgestellt. Das Visum wird, sofern erforderlich, innerhalb des Gültigkeitszeitraumes von der Ausländerbehörde in einem in der Regel unbefristeten Aufenthaltstitel umgewandelt.
Ausnahmeregelungen für bestimmte Länder sind zu beachten. Nähere Informationen erhalten Sie beim
Auswärtigen Amt.
4 Aufenthaltserlaubnis (für Ausländer aus Nicht EU-Staaten)
4.1 Aufenthaltserlaubnis allgemein
Die Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich befristet und zweckgebunden. Durch die Abschnitte 3 bis 7 (§§ 16-38) des AufenthG werden die Aufenthaltszwecke geregelt. Dies sind z.B.
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG).
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG).
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26 AufenthG).
- Der Aufenthalt aus familiären Gründen wird im Abschnitt 6
§ 27-36 AufenthG geregelt. - Besondere Aufenthaltsrechte (Wiederkehrer, ehemalige deutsche Staatsangehörige (§§ 37 und 38).
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung. Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte.
Zu berücksichtigen ist bei der Entscheidung über die Verlängerung auch, ob ein Ausländer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist, sowie ob dieser erfolgreich abgeschlossen wurde.
4.2 Aufenthaltserlaubnis für Kinder unter 16 Jahren
Voraussetzungen:
- Handlungsfähigkeit: Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen einer gesetzlichen Vertretung (in der Regel durch einen Elternteil).
- Sonstiges:
- gültiger Nationalpass des Kindes oder gültiger Nationalpass des
Elternteils, bei dem das Kind eingetragen ist,
- Schulbescheinigung (sofern das Kind bereits die Schule besucht),
- ein aktuelles biometrisches Passfoto.
5 Niederlassungserlaubnis (für Ausländer aus Nicht EU-Staaten)
5.1 Niederlassungserlaubnis allgemein
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und der sicherste Aufenthaltsstatus in Deutschland den es für ausländische Staatsangehörige gibt, die nicht aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) / des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) oder der Schweiz kommen. Eine Niederlassungserlaubnis kann auf schriftlichen Antrag erhalten, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
Aufenthaltszeiten
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit:
- 5 Jahren (allgemein) - oder
- 3 Jahren ( § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG)
und asylberechtigt
und Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 73 Abs. 2a AsylVfG), dass die Vorraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen - oder - 3 Jahren
und mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen (Ehegatte/Lebenspartner, Elternteil oder Kind) in familiärer Lebensgemeinschaft lebend - oder - 3 Jahren
und selbständige Tätigkeit seit 3 Jahren
und erfolgreiche Verwirklichung der geplanten Tätigkeit - oder - 7 Jahren (§§ 22-26 AufenthG)
und Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.
Sprachkenntnisse
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, nachzuweisen durch erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses
Ausnahme:
Nicht erforderlich für :
- Asylberechtigte und
- Ausländer, die seit 3 Jahren selbständig oder freiberuflich tätig sind.
Wenn eine mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache möglich ist für :
- Ausländer, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen
Staatsangehörigen (Ehegatte/Lebenspartner, Elternteil oder Kind) leben und - Ausländer, die vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren.
Die Betroffenen werden von der Ausländerbehörde vorgeladen, es wird im Gespräch geprüft wie die Verständigung erfolgt. Sollte eine einfache mündliche Verständigung nicht möglich sein, wird ein Integrationskurs verlangt.
Wohnung
Nachweis eines ausreichenden Wohnraumes für alle im Haushalt lebenden Personen durch aktuelle Bescheinigung des Vermieters (Formular: Wohnungsnachweis) bzw. (bei Wohnungs-/Hauseigentum) Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl.
Ausnahme: nicht erforderlich für
- Asylberechtigte,
- Ausländer, die seit 3 Jahren selbständig oder freiberuflich tätig sind und
- Ausländer, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen (Ehegatte/Lebenspartner, Elternteil oder Kind) leben.
Lebensunterhalt
Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes der gesamten Familie
bei Arbeitnehmern (sofern Beschäftigung erlaubt ist):
- aktuelle Arbeitgeberbestätigung (Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, ggf. auch vom Ehegatten)
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- man darf nicht schwerwiegend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen haben.
bei Selbstständigen / Freiberuflichen:
- Gewinn nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters,
- Genehmigung zur Gewerbeausübung,
- Krankenversicherungsnachweis.
Bei Ehegatten die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts und der ausreichenden Altersversorgung durch einen Ehegatten erfüllt werden und dieser auch im Besitz einer Arbeitsberechtigung ist.
Ausnahme: nicht erforderlich für Asylberechtigte.
Altersversorgung
Nachweis der Altersversorgung:
Rentenversicherungsnachweise der Bundes- bzw. Landesversicherungsanstalt (60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung)
Ausnahme: nicht erforderlich für
- Ausländer, die sich in einer Ausbildung befinden,
- Ausländer, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen (Ehegatte/Lebenspartner, Elternteil oder Kind) leben,
- Ausländer, die vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren,
- Asylberechtigte.
Politische Grundkenntnisse
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachzuweisen durch erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses
Ausnahme: nicht erforderlich für
- Ausländer, die vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren,
- Asylberechtigte,
- Ausländer, die seit 3 Jahren selbständig oder freiberuflich tätig sind und
- Ausländer, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen (Ehegatte, Elternteil oder Kind) leben.
Hinweise: Ehegatten
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts und der ausreichenden Altersversorgung durch einen Ehegatten erfüllt werden.
5.2 Niederlassungserlaubnis für Jugendliche
Die einem Kind im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis wird unbefristet als Niederlassungserlaubnis verlängert, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- sie an ihrem 16. Geburtstag seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges sind, in einem Ausbildungsverhältnis stehen, bzw. ein Elternteil eine Verdienstbescheinigung vorlegen kann,
- sie an bzw. nach ihrem 18. Geburtstag seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen und ihr Lebensunterhalt (ohne Inanspruchnahme von Sozial-/Jugendhilfe) gesichert ist (Ausnahme: Ausbildung, Behinderung).
6 Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern / Bürgern aus EWR/EFTA Staaten
Bei einem Aufenthalt bis 3 Monate müssen Unionsbürger und deren Familienangehörige lediglich gültige Papiere (Reisepass oder Personalausweis) besitzen um freizügigkeitsberechtigt zu sein.
Bei einem Aufenthalt für länger als 3 Monate erhalten freizügigkeitsberechtige Bürger von Mitgliedsstaaten der EU und EWR eine Aufenthaltsbescheinigung, die von Amts wegen ausgestellt wird. Eine Daueraufenthaltsbescheinigung wird nur auf Antrag ausgestellt.
Staatsangehörige aus Drittstaaten, die Familienangehörige eines EU- oder EWR-Bürgers sind, erhalten auf Antrag eine Aufenthaltskarte. Der Antrag auf eine Daueraufenthaltskarte muss vor Ablauf der Gültigkeit Aufenthaltskarte gestellt werden.
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltsbescheinigung/Aufenthaltskarte:
- Nachweis der Freizügigkeit
- bei Arbeitnehmern: aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Erwerbstätigkeit bereits ausgeübt wird
- bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung
- bei Nichterwerbstätigen: Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (Sparguthaben, Verpflichtungserklärung Dritter), Krankenversicherungsausweis
- Sonstiges: gültiger Nationalpass oder Identitätskarte, ein aktuelles Passfoto, Mietvertrag
Voraussetzungen für die Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung/Daueraufenthaltskarte: 5 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland.
Hinweis: die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Nachweis der Freizügigkeit
7 Asylberechtigte
Asylbewerbern wird eine Aufenthaltsgestattung vom
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von 3 Monaten erteilt. Sie werden von den Aufnahmeeinrichtungen in die Städte und Landkreise verteilt. Hier haben sie ein Jahr generelles Arbeitsverbot. Der Aufenthalt ist beschränkt auf die zuständige Stadt, bzw. Landkreis. Sind die drei Monate abgelaufen wird die Aufenthaltsgestattung verlängert.
Wird der Betreffende als asylberechtigt oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention aanerkannt, kann er den Wohnsitz frei wählen. Kinder von Asylberechtigten oder Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben bis zum achtzehnten Lebensjahr einen Anspruch darauf, zu ihren Eltern nach Deutschland zu ziehen. Sie sind damit privilegiert, denn in den übrigen Fällen gilt eine Altersgrenze von sechszehn Jahren, wobei Kinder über 16 Jahren die deutsche Sprache beherrschen oder sich vorhersehbar in Deutschland integrieren können müssen. Das Kindeswohl und die familiäre Situation sind zu berücksichtigen.
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind in vielen Bereichen den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Dies gilt insbesondere bei Arbeitslosigkeit, für die Sozialversicherung und Ausbildungsförderung sowie die Gewährung von Sozialhilfe und Krediten, Bürgschaften und Zuschüsse zur Gründung und Sicherung der Existenz. Zur Eingliederung in Schule, Beruf und Gesellschaft sowie zur Sprachförderung werden ihnen im Rahmen eines Integrationskurses Deutschkenntnisse vermittelt. Im Falle der Hilfsbedürftigkeit erhalten diese Ausländer (mit gesichertem Aufenthaltsstatus) Leistungen nach §§ 7, 8 Sozialgesetzbuch II oder nach § 23 Sozialgesetzbuch XII.
Zuständig: Kreisfreie Städte und Landratsämter (Sozialämter).
Von der Anerkennung als asylberechtigt oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu unterscheiden ist die Feststellung, dass zwar keine politische Verfolgung vorliegt, im Hinblick auf den Herkunftsstaat aber ein Abschiebeverbot besteht, weil dem Betreffenden dort schwer wiegende Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben drohen (sogenannter "subsidiärer Schutz"). Auch hier wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die Rechtsfolgen für den Betroffenen und seine Angehörigen unterscheiden sich jedoch in einigen Bereichen von denjenigen anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge.
Wird ein Asylantrag abgelehnt. So sind die betreffenden Personen gesetzlich verpflichtet, die Bundesrepublik wieder zu verlassen. Erfolgt keine freiwillige Ausreise, so ist die Ausländerbehörde gesetzlich verpflichtet, eine Rückführung in das Herkunftsland, notfalls auch gegen den Willen der Betreffenden, durchzuführen. Besteht jedoch ein Abschiebestopp in das Herkunftsland oder ist die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so wird eine Duldung erteilt. Regelmäßig wird geprüft, ob sich die Verhältnisse geändert haben.
Eine abgelehnte Asylbewerberin wird im Falle einer Risikoschwangerschaft sowie in der Regel 3 Monate vor und 3 Monate nach der Geburt nicht zwangsweise rückgeführt.
Asylbewerber und sonstige Ausländer mit ungesichertem oder befristetem Aufenthaltsstatus (z.B. Bürgerkriegsflüchtlinge) erhalten im Falle der Hilfsbedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Neben Sachleistungen wird ein Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse geleistet. Leistungen werden im Regelfall nur dann gewährt, wenn die Asylbewerber vor Leistungsbeginn ihr gesamtes Vermögen und Einkommen aufgebraucht haben. Kindergeld wird während der Dauer des Asylverfahrens versagt.
Zuständig: Bezirksregierungen; Landratsämter; kreisfreie Städte; Grenzpolizei; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Agenturen für Arbeit.
8 Spätaussiedler
Als Spätaussiedler gelten deutsche Volkszugehörige aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und den anderen früheren Ostblockstaaten, die im Wege eines speziellen Aufnahmeverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland begründet haben. Sofern Familienangehörige gemeinsam mit dem Spätaussiedlerbewerber im Rahmen dieses Aufnahmeverfahrens nach Deutschland aussiedeln möchten, müssen sie seit dem 1. Januar 2005 Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens ist das
Bundesverwaltungsamt zuständig.
Die Integration der Spätaussiedler ist in erster Linie eine Aufgabe des Bundes. Es besteht ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integartionskurs. Nähere Informationen hierzu finden Sie beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
9 Integrationskurs
Neuzuwanderer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, haben Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs (dient der Eingliederung in die deutsche Kultur durch Erlernen der deutschen Sprache sowie Geschichte und Kultur). Die erforderliche Teilnahme hieran ist Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Schon länger in Deutschland lebende Ausländer, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (z.B. Arbeitslosengeld II /Sozialgeld) bekommen oder die "besonders integrationsbedürftig" sind, können zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Wird dies verweigert, können die Leistungen um bis zu 100% gekürzt werden.
Bürger der Europäischen Union können auf Antrag ebenfalls an solchen Kursen teilnehmen, soweit Plätze vorhanden sind.
Näheres zu Integrationskursen finden Sie beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
10 Ehegattennachzug
Für den ehegattennachzug gelten folgende Regelungen:
- Mindestalter für beide Ehegatten: 18 Jahre ,
- der nachziehende Ehegatte muss in vielen Fällen über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
11 Weitere Informationen
Diese Zusammenstellung stellt nur einen Überblick von einzelnen Themenschwerpunkten dar. Es bestehen viele Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Personenkreise und Länder. Informieren Sie sich mit Ihrem persönlichen Anliegen bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde bei der Stadtverwaltung, beim Landratsamt oder bei einer
Beratungsstelle vor Ort.
Bundesministerium des Innern
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Integration in Deutschland.de - Ein Angebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Tatsachen über Deutschland - Deutschland kennen und lernen (in 14 Sprachen)
Verband binationaler Familien und Partnerschaften
Profamilia (mehrsprachige Broschüren)
Migrationsberatungsstellen in Bayern
Malteser Migranten Medizin - Untersuchung, Beratung und Notfallbehandlung von Nicht-Versicherten und Menschen ohne gültigen Aufenthaltsstatus
Bayerisches Zentrum für Transkulturelle Medizin, München
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung - mehrsprachige Materialien zu den Themen Schwangerschaft, Verhütung, Schwangerschaftsabbruch, Geburt, Gesundheits- und Impfkalender, Kinderlosigkeit etc.
Katholische Telefonseelsorge München - Notruf für Frauen in sechs Sprachen. Tel.: 089/535303




