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Rechtliches

02/2010 Gendiagnostikgesetz

Das am 01.02.2010 in Kraft getretene Gendiagnostikgesetz regelt genetische Untersuchungen beim Menschen sowie die Verwendung von genetischen Proben und Daten. Kernannahme ist die informationelle Selbstbestimmung, welche das Recht auf Kenntnis der eigenen Befunde sowie das Recht auf Nicht-Wissen der Befunde beinhaltet. Eine Einwilligung in die Probenahme muss vorliegen.
In Bezug auf die Vaterschaftsfeststellung fordert das Gesetz eine schriftliche Zustimmung aller Beteiligten. "Heimliche" Vaterschaftstests sind verboten und werden mit einer Geldstrafe (Labor) bzw.  mit einer Geldbuße (Antragsteller) geahndet.

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04/2008 Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren

Mit dem am 01.04.2008 in Kraft getretenen Gesetz ist es möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft  feststellen zu lassen.
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterPressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 01.04.2008
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterGesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren (§ 1598a BGB)

02/2007 - Bundesverfassungsgericht: Heimlicher Vaterschaftstest unzulässig

Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen. Der Gesetzgeber hat aber zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. März 2008 eine entsprechende Regelung zu treffen. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 13. Februar 2007. Der Verfassungsbeschwerde lag der Fall einer Vaterschaftsanfechtungsklage zugrunde, die auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest
gestützt war. Die Zivilgerichte hatten die Verwertung des Gutachtens als Beweismittel abgelehnt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

  I. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht nur das Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes, sondern auch auf Verwirklichung dieses Rechts. Der Gesetzgeber hat es unter Verletzung dieses Grundrechtsschutzes unterlassen, einen Verfahrensweg zu eröffnen, auf dem das Recht auf Kenntnis der Abstammung in angemessener Weise geltend gemacht und durchgesetzt werden kann.
     1. Zwar besteht die Möglichkeit, auf privatem Wege mit Einwilligung des Kindes beziehungsweise seiner sorgeberechtigten Mutter unter Verwendung von Genmaterial des Kindes ein Vaterschaftsgutachten einzuholen und dadurch Kenntnis über die Abstammung zu erlangen. Dieser Weg ist jedoch bei Fehlen der erforderlichen Einwilligung rechtlich verschlossen, da ein mit Hilfe von genetischem Datenmaterial heimlich eingeholter Vaterschaftstest auf einer nicht zu rechtfertigenden Verletzung des Rechts des betroffenen  Kindes auf informationelle Selbstbestimmung basiert, vor der die staatlichen Organe Schutz zu bieten haben. Vor ungewollten Zugriffen auf das genetische Datenmaterial eines Kindes ist auch dessen sorgeberechtigte Mutter zu schützen. Zur verfassungsrechtlich geschützten elterlichen Sorge gehört auch, im Interesse des Kindes darüber zu entscheiden, ob jemand genetische Daten des Kindes erheben und verwerten darf.
     2. Das Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm verlangt aber für Fälle, in denen Zweifel an der Vaterschaft bestehen, die Eröffnung eines Verfahrens, in dem die Abstammung geklärt werden kann, ohne dass daran zwingend weitere rechtliche Folgen geknüpft werden. Mit der Eröffnung eines solchen Verfahrens schränkt der Gesetzgeber über den hiermit notwendigerweise verbundenen Zugriff auf die genetischen Daten des Kindes zwar das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung ein. Da es sich um Daten handelt, die in Beziehung zu denen des Mannes stehen können, der rechtlicher Vater des Kindes ist, ist das Recht des Kindes, diese Daten nicht preiszugeben, ihm gegenüber aber weniger schützenswert. Auch Grundrechte der Mutter stehen der Bereitstellung eines Verfahrens zur Klärung und Feststellung der Abstammung eines Kindes von ihm nicht entgegen. Zwar räumt das Persönlichkeitsrecht der Mutter das Recht ein, selbst darüber zu befinden, ob und wem sie Einblick in ihr Geschlechtsleben gibt. Allerdings ist damit kein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung der Mutter verbunden. Der Eingriff dient dem vorrangigen Ziel der Klärung, ob das Kind aus ihrer Beziehung mit dem rechtlichen Vater hervorgegangen ist, der wiederum ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis hat, ob das Kind von ihm abstammt.
     3. Das Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist kein Verfahren, das dem Recht des Vaters allein auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm in verfassungsgemäßer Weise Rechnung trägt. Es beendet die rechtliche Vaterschaft, wenn sich im Verfahren erweist, dass das Kind nicht von seinem rechtlichen Vater abstammt. Zwar kommt es auch zur Klärung der Vaterschaft. Wegen seines überschießenden Zieles der rechtlichen Trennung vom Kind wird aber das Anfechtungsverfahren nicht dem Recht eines Mannes auch auf bloße Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm gerecht. Der Wunsch eines rechtlichen Vaters kann sich allein darauf richten, zu wissen, ob das Kind wirklich von ihm abstammt, ohne zugleich seine rechtliche Vaterschaft aufgeben zu wollen. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Vaterschaft angefochten werden kann, sind, bezogen auf die Verfolgung des Interesses, Kenntnis von der Abstammung seines Kindes zu erlangen, unverhältnismäßig. Geht es lediglich um die Verfolgung dieses Ziels steht dem Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung kein entsprechend gewichtiges, schützenswertes Interesse von Kind und Mutter gegenüber. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, ein Verfahren zur Klärung und Feststellung der Abstammung an dieselben Darlegungslasten und Fristen zu binden, die für die Anfechtungsklage maßgeblich sind. Zur Verfahrenseröffnung reicht hier aus, wenn der rechtliche Vater Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm vorträgt.
 II. Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechtes des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen. Auch der Umstand, dass bislang kein Verfahren zur Verfügung steht, das es einem Mann ermöglicht, allein die Abstammung eines ihm rechtlich zugeordneten Kindes zu klären und feststellen zu lassen, führt nicht dazu, ein solches besonders schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers anerkennen zu können.
III. Auf welche Weise der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung eines Verfahrens allein auf Feststellung der Vaterschaft nachkommt, liegt in seiner Gestaltungsfreiheit. Allerdings ist er gehalten, Sorge dafür zu tragen, dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Kindes, gegebenenfalls seine rechtliche und soziale familiäre Zuordnung zu behalten, auch weiterhin Berücksichtigung findet. So etwa kann er sicherstellen, dass die nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren in bestimmten Fällen nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft führt.

(Bundesverfassungsgericht - Pressestelle ;  Pressemitteilung Nr. 18/2007 vom 13. Februar 2007
Zum Urteil vom 13. Februar 2007 – 1 BvR 421/05)

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01/2005 - Bundesgerichtshof: Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt werden

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2005:
Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob eine ohne Zustimmung des Kindes bzw. seiner allein sorgeberechtigten Mutter eingeholte sogenannte DNA-Vaterschaftsanalyse im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage verwertet werden kann.

In beiden Fällen hatten die mit der jeweiligen Mutter des Kindes nicht verheirateten Kläger ihre Vaterschaft vor dem Jugendamt anerkannt. Jahre später ließen sie im einen Fall eine Haarprobe und im anderen Fall ein ausgespucktes Kaugummi sowie jeweils eigene Speichelproben ohne Wissen und Zustimmung des Kindes und der Mutter von einem privaten Labor genetisch analysieren. Die Analyse ergab jeweils, dass der Spender der Speichelprobe nicht der biologische Vater des Kindes sein konnte, von dem die Gegenprobe angeblich stammte.

Die darauf gestützten Vaterschaftsanfechtungsklagen waren von den Vorinstanzen (OLG Celle und OLG Jena) abgewiesen worden. Diese Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof heute bestätigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht die bloße Behauptung, nicht der Vater des Kindes zu sein, nicht aus, ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren einzuleiten, in dem die Abstammung dann regelmäßig durch ein gerichtliches Gutachten geklärt wird. Vielmehr muss der Kläger konkrete Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken und die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen.

Auf eine "heimliche" DNA-Vaterschaftsanalyse kann ein solcher Anfangsverdacht aus Rechtsgründen nicht gestützt werden.

Unabhängig vom Ausgang des aktuellen Gesetzgebungsvorhabens, mit dem ein generelles Verbot solcher heimlichen DNA-Analysen erwogen wird, hat der Senat entschieden, dass die Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt und rechtswidrig ist. Dieses Grundrecht des Kindes braucht auch nicht hinter dem Interesse des als Vater geltenden Mannes zurückzustehen, sich Gewissheit über seine biologische Vaterschaft zu verschaffen. Deshalb darf das Ergebnis einer solchen Untersuchung in einem Zivilprozess nicht verwertet werden, auch nicht als Grundlage eines Anfangsverdachts.
Auch die Weigerung des Kindes oder der Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin, der Einholung einer solchen Analyse oder der Verwertung ihres Ergebnisses zuzustimmen, ist als solche regelmäßig nicht geeignet, einen Anfangsverdacht zu begründen.
Urteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03
Karlsruhe, den 12. Januar 2005

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07/2003 - Landgericht München: Heimliche Vaterschaftstests

Urteil des Landgerichts München I vom 10.07.2003 (AZ 17 HK O 344/03)

Das LG München erklärt die von manchen Genlaboren angebotenen heimlichen Vaterschaftstests für rechtlich zulässig. Es bestehe ein anerkennenswertes Interesse des möglicherweise biologischen Vaters, die Abstammung durch einen wenig belastenden heimlichen Test zu klären. Dieses Interesse wiege schwerer als das Persönlichkeitsrecht von Mutter und Kind - so das Gericht.
Das Bundesjustizministerium und Datenschützer sehen das anders.
Ist das Urteil ein weiterer - konsequenter - Schritt in Richtung Stärkung von Väterrechten (im April 2003 stärkte das Bundesverfassungsgericht die Rechte leiblicher Väter; siehe unten) oder bricht eine technik- und machbarkeitsverliebte Männerlobby hier Dämme, die den sozialen Frieden schützen?

Hier die Stellungnahmen des Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterUniversitätsklinikum Tübingen, des Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterUnabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein und unser Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterKommentar.

04/2003 - Bundesverfassungsgericht: Leibliche Väter gestärkt

Nicht jeder leibliche Vater erhält die Vaterschaft für sein Kind.
Vaterschaft ist - juristisch gesehen - keine Tatsache, sondern eine Rechtsfolge. Wenn ein anderer Mann "Vater" ist, z.B. weil er mit der Mutter verheiratet ist oder mit deren Zustimmung die Vaterschaft anerkannt hat, ist der Erzeuger nicht mehr als ein Samenspender. Ohne jedes Recht und Möglichkeit, die Vaterschaft des anderen anzufechten.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun in seinem Beschluss vom 09.04.2003 die Situation der "nur biologischen Väter" gestärkt. Sie könnten zum Beispiel ein Umgangsrecht erstreiten, wenn zum Kind zumindest eine Zeit lang eine "familiär-soziale Beziehung" bestand und der Kontakt dem "Wohle des Kindes dient". Damit erklärt das Gericht eine 1998 beschlossene Vorschrift für verfassungswidrig, wonach ein leiblicher, aber rechtlich nicht anerkannter Vater von vorneherein vom Kontakt mit seinem Nachwuchs ausgeschlossen ist. Ferner kann evtl. die förmliche Vaterschaft eingeklagt werden, wenn z.B. die formelle Vaterschaft nur auf einem Anerkenntnis beruht und der formelle Vater in keiner Beziehung zum Kind lebt.
Der Gesetzgeber muss nun bis zum 30.04.2004 eine Neuregelung erlassen. Viele Fragen sind nun aufgeworfen, z.B.: Können leibliche Väter ein Umgangsrecht erhalten, auch wenn sie - noch - keinen Kontakt zum Kind hatten? Dürfen "mögliche Väter" grundsätzlich klären lassen, ob ein Kind von ihnen ist? Ist die Vaterschaft kraft Ehe vor Anfechtungen geschützt?
(Aktenzeichen: 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01)

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Letzte Aenderung: 04.03.2010