Gesetzliche Krankenkassen
Von
Sandra Eichler
Die Angebote der gesetzlichen Krankenkassen vor, während und nach Ihrer Schwangerschaft bzw. Geburt umfassen verschiedene Leistungen. Das spezifische Angebot Ihrer eigenen Krankenkasse erfragen Sie bitte direkt dort. In der Regel übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die folgenden Leistungen.
1 Medizinische Betreuung
Medizinische Betreuung vor, während und nach der Geburt, d.h. vor allem die Schwangerenvorsorge, die notwendigen Arzneien, Verbandmaterial und Heilmittel sowie Hebammenhilfe bei der Entbindung und Kosten für die Unterbringung in der allgemeinen Verpflegungsklasse einer Klinik. Bei manchen Leistungen ergeben sich Zuzahlungen.
Zuzahlungen:
- Medikamente: 5 - 10 €
- Frei verkäufliche Arzneimittel: Patient übernimmt Kosten
- Heilmittel (z.B. Bäder, Massagen): 10% zzgl. 10 € je Verordnung
- Hilfsmittel: 10%, mind. 5 € max. 10 €
- Arztbesuch: 10 € Praxisgebühr
- Krankenhaus pro Jahr/Person: 10 € tägl. für max. 28 Tage
Die Schwangerenvorsorge ist von der Praxisgebühr ausgenommen.
Darüber hinaus sind Jugendliche unter 18 Jahren generell von Zuzahlungen befreit.
Hilfsmittel:
Für Hilfsmittel werden ab 2005 Festbeträge von den Krankenkasse gezahlt (müssen im Einzelnen bei der jeweiligen Kasse nachgefragt werden).
Grundsätzlich gilt: Sämtliche Hilfsmittel, die in direkter Verbindung mit der Schwangerschaft stehen, sind zuzahlungsfrei!!
2 Früherkennungsuntersuchungen
Diese beinhalten 10 gründliche
Vorsorgeuntersuchungen für Ihr Kind und zwar neun Untersuchungen von der Geburt an bis zum 6. Lebensjahr, sowie eine Untersuchung nach Vollendung des 13. Lebensjahres. Für die Vorsorgeuntersuchung wird keine Praxisgebühr erhoben.
3 Entbindungsgeld
Ist seit dem 01.01.2004 aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen herausgenommen.
4 Haushaltshilfe
Unter bestimmten Umständen bzw. Voraussetzungen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse die Kosten für eine
Haushaltshilfe. Die Zuzahlung beträgt 10% der täglich anfallenden Kosten, mind. 5 € und max. 10 €.
5 Mütter-/ Vätererholung
Liegen laut ärztlicher Bescheinigung und nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst die Voraussetzungen für eine Mutter/Vater- bzw.
Mutter/Vater-Kind-Kur vor, übernehmen die Kassen die Kosten für diese "Rehabilitationsmaßnahmen für FamilienmanagerInnen". Eine Zuzahlung von € 10 täglich sind von der/dem Versicherten zu leisten.
6 Mutterschaftsgeld
Das
Mutterschaftsgeld erhalten Sie in der Regel von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
In Sonderfällen kann Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes über das
Bundesversicherungsamt beantragt werden.
Frauen, die vor der Zeit der Mutterschutzfristen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert waren, bleiben während der Zeit des Anspruches auf Mutterschaftsgeld beitragsfrei in der Krankenversicherung versichert. Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen müssen während der Mutterschutzfristen sowohl ihren bisherigen Beitrag, als auch den Arbeitgeberanteil selbst übernehmen.
7 Freistellung von der Arbeit
Um die Pflege Ihres kranken Kindes sicherstellen bzw. in die Wege leiten zu können, haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf
Freistellung von der Arbeit. Die Krankenkassen gewähren Krankengeld, wenn bestimmte Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
8 Schwerstkranke Kinder
Eltern schwerstkranker Kinder erhalten unter bestimmten Voraussetzungen unbefristetes "Kinderpflegekrankengeld". Hierzu gibt das Gesetz vor, dass das Kind jünger als zwölf Jahre ist. Außerdem muss der Arzt bestätigen, dass es keine Heilungschancen gibt und nur noch eine begrenzte Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten besteht. Diese Leistung wird künftig über Steuern finanziert. Für Sie als Versicherte ändert sich vorerst nichts.
9 Fahrtkosten
Fahrtkosten im Zusammenhang mit stationärer Behandlung bzw. stationärer Entbindung werden nur noch in Ausnahmefällen übernommen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
10 Krankenversicherung und Elternzeit
Wird Elternzeit in Anspruch genommen, besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei fort, sofern kein Arbeitsentgelt bezogen wird. Freiwillig versicherte Mitglieder müssen grundsätzlich weiterhin Beiträge bezahlen, gegebenenfalls den Mindestbetrag.
11 Mitversicherung des Kindes bei der Krankenkasse
Sind beide Eltern gesetzlich versichert, dann sind die Kinder kostenfrei mitversichert im Rahmen der Familienversicherung (sind die Eltern bei verschiedenen Kassen versichert, besteht eine Wahlmöglichkeit).
Für Kinder mit eigenem Einkommen besteht eine Sonderregelung: siehe
weitere Seite.
Sind junge Eltern, die sich zum Beispiel noch in Ausbildung befinden, in der Krankenkasse ihrer Eltern familienmitversichert, kann ihr Kind dort beitragsfrei mitversichert werden. Das Enkelkind ist also ebenfalls bei den Großeltern "familienmitversichert“. Die Großeltern müssen ihr Enkelkind nicht überwiegend unterhalten und das Enkelkind muss auch nicht im Haushalt der Großeltern seinen Wohnsitz haben.
Sind beide Eltern privat versichert, sind ihre Kinder ebenfalls privat versichert.
Ist dagegen ein Elternteil privat, der andere gesetzlich versichert, ist die Versicherung der Kinder abhängig von den Einkommensverhältnissen:
Verdient der privatversicherte Elternteil weniger als 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze (= Versicherungspflichtgrenze; 2010: 4.162,50 € monatlich brutto), kann das Kind in der gesetzlichen Kasse kostenlos mitversichert werden. Für Arbeitnehmer, die bereits 2002 versicherungsfrei waren, gilt eine Sonderregelung; hier beträgt der Grenzwert 2010: 3.750 €.
Urteil (s. Spalte rechts)
Liegt das Einkommen des Privatversicherten darüber und verdient der gesetzlich versicherte Elternteil weniger, kann das Kind entweder privat oder freiwillig in der gesetzlichen Kasse versichert werden.
Verdient der gesetzlich versicherte Elternteil das höhere Einkommen, kann das Kind bei ihm familienversichert werden.
Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte gelten seit Januar 2009 einheitliche Regeln, nach denen die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens ermittelt wird (
Einheitliche Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes).
12 Schwangerschaftsabbruch bei medizinischer und kriminologischer Indikation (§218a StGB)
Wenn Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren gegeben ist oder die Schwangerschaft auf einer Straftat beruht, ist ein Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig; die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden dann von der Krankenkasse übernommen. Krankenkassenmitglieder haben in diesem Fall auch einen Anspruch auf Krankengeld, sofern infolge eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs durch einen Arzt Arbeitsunfähigkeit eintritt.
13 Weitere Informationen
Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Broschüren:
Bei/Von manchen Krankenkassen gibt es spezifische Ratgeber für Schwangere und junge Eltern, die Sie kostenfrei bei Ihrer Krankenkasse erhalten. Diese Broschüren enthalten Informationen und Tipps rund um die Schwangerschaft bzgl. Ernährung, Bewegung, Entspannung und das "Elternsein".



