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Adoption

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailBianca Lermer

1 Einleitung

Könnten Sie sich vorstellen, dass Sie sich in einer persönlichen, familiären, gesundheitlichen oder finanziellen Situation befinden, in der Sie selbst kaum in der Lage sind, Ihr Kind selbst zu versorgen und zu betreuen?
Haben Sie schon einmal über die Möglichkeit der Adoption nachgedacht?
Beschäftigen Sie sich möglicherweise selbst mit dem Gedanken, Ihr Kind zur Adoption freizugeben?

Es ist ein schwerer Entschluss, anderen Eltern sein Kind anzuvertrauen. Mütter und Väter, die Ihr Kind zur Adoption freigeben, stellen ihre eigenen Bedürfnisse, Interessen und Rechte hinter dem Wohl ihres Kindes zurück. Weil sie Ihrem Kind eine liebevolle und gesicherte Zukunft öffnen wollen, die sie ihm selbst in Ihrer schwierigen Situation nicht bieten können, sind sie bereit, auf Ihr Kind zu verzichten. Sie möchten ihrem Kind damit das Aufwachsen in wechselnden Heimen oder Pflegestellen ersparen.

Das angenommene Kind erlangt verwandtschaftlich und erbrechtlich die gleiche Stellung wie ein leibliches Kind der Annehmenden und erhält deren Familiennamen. Ein minderjähriges ausländisches Kind erwirbt zudem die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Rechte und Pflichten gegenüber den leiblichen Verwandten erlöschen vollständig. Durch diese Aspekte soll eine ungestörte Entwicklung des Kindes in der neuen Familie gewährleistet sein.

Möchten Sie einem Kind ein liebevolles Zuhause bieten? Könnten Sie das Kind genauso annehmen wie ein leibliches? Würden Sie vorbehaltlos alle Rechte und Pflichten als Elternteil übernehmen können?
Für die Vermittlung von Kindern zu Adoptiveltern sind die Adoptionsvermittlungsstellen beim örtlichen Jugendamt oder die staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen der freien Wohlfahrtsverbände zuständig. Bevor jedoch ein Kind adoptiert werden kann, müssen die zukünftigen Eltern bereit sein, ein Adoptionseignungsverfahren zu durchlaufen. Als Unterlagen sind hierfür neben Bewerbungsbögen, Lebenslauf, ärztliches Attest, Führungszeugnis, Geburtsurkunde und beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch vorzulegen. Geregelte Einkünfte müssen nachgewiesen werden. Das Mindestalter liegt bei 21 bzw. 25 Jahren für Ehepartner und bei 25 Jahren für Alleinstehende. Das Höchstalter soll einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen. Das Jugendamt wird dann in Gesprächen über Ihre eigene Lebensgeschichte und Ihre Partnerschaft, über Ihre Vorstellungen vom Familienleben und über die Erziehung eines Adoptivkindes versuchen, eine verantwortungsbewusste Entscheidung im Interesse des Kindes zu treffen. Adoptiveltern müssen nicht "besser" sein als andere Eltern. Aber ein Adoptivkind wird besondere Anforderungen an seine Eltern stellen.

Wichtig: Auch eine Adoptionseignung ist keine Garantie für ein Kind!

Auch Bewerber, die ein Kind aus dem Ausland adoptieren wollen, müssen zuerst dieses Bewerbungsverfahren durchlaufen. Anschließend können sie sich an eine staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle wenden.

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2 Formen der Adoption

Inkognito-Adoption: Keine Verbindungen zwischen alter und neuer Familie. (Nachforschungen sind erst möglich, wenn der Wunsch vom 18-jährigen Kind selbst ausgeht (16-jährige nur mit Zustimmung der Adoptiveltern). Es ist aber trotzdem äußerst wichtig für die seelische Entwicklung des Kindes, dass es darüber informiert ist, adoptiert zu sein!)

Halboffene Adoption: Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind kann mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt aufrechterhalten werden.

Offene Adoption: Leibliche und Adoptiveltern kennen sich und halten auch dauerhaft Kontakt. (Oftmals Adoptionen innerhalb der Familie oder unter Freunden)

Auslandsadoption: Auch wenn Sie sich für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland interessieren ist es erforderlich, sich an die Jugendämter/ Vermittlungsstellen zu wenden. Auslandsadoptionen sind nur über anerkannte Auslandsadoptionsvermittlungsstellen erlaubt, deren Adressen Sie von den regionalen Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterJugendämtern erfahren.

Stiefeltern-Adoption (häufigste Art der Adoption): Nach Freigabe des Kindes durch leiblichen Elternteil bei Notar über Vormundschaftsgericht möglich. Ab 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes selbst notwendig. Wegen evtl. auftretender Erbschaftsprobleme müssen auch erwachsene Kinder des Adoptionsbewerbers angehört werden.

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3 Grundsätzliches

Nach der Geburt hat die leibliche Mutter acht Wochen, bei Zwillingen 12 Wochen Bedenkzeit. Erst danach ist die Freigabe rechtlich möglich und nicht mehr widerrufbar. Die Adoption ist nach ca. 1-jähriger Adoptionspflegezeit (bei Neugeborenen und bei älteren Kindern nach 2-jähriger Adoptionspflegezeit) abgeschlossen und rechtskräftig. Das Kind benötigt während dieser Zeit einen Adoptionsvormund. Wenn möglich werden Wünsche des freigebenden Elternteils in Bezug auf Glaubensbekenntnis, Familiengröße und Art der Adoption berücksichtigt. Nach diesen Kriterien wird die zukünftige Familie ausgewählt. Übrigens: Eine Adoption durch eine nicht verheiratete Person ist ebenfalls möglich, aber eher selten. Eine Alternative könnte die Aufnahme des Kindes in eine Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterPflegefamilie darstellen.

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4 Weitere Informationen

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Ihr Jugendamt bzw. an eine staatl. anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle. 

Broschüre: Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster"Kinder suchen Eltern, Eltern suchen Kinder"
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesministerium der Justiz

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Letzte Aenderung: 02.03.2010