Regelung im öffentlichen Dienst für Beschäftigte und Beamte
1 Beschäftigte
Beschäftigte mit gesetzlicher Krankenversicherung haben vorrangig Anspruch auf bis zu 10 Tage pro Kind und Kalenderjahr (Alleinerziehende auf bis zu 20 Tage pro Kind und Kalenderjahr) Freistellung im Rahmen des § 45 SGB V, bei mehreren Kindern auf höchstens 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden, bei Ehepaaren auf maximal 25 Arbeitstage pro Ehepartner. Der tariflische Anspruch nach § 29 TVöD auf Freitstellung für 4 Arbeitstage pro Kalenderjahr kommt in der Regel nicht zur Anwendung.
Bei weiterer Fortdauer der Erkrankung und sofern kein Jahresurlaub zur Verfügung steht und dienstliche Belange dem nicht widersprechen, kann der Arbeitgeber unbezahlten Sonderurlaub (§ 29 TVöD) gewähren.
Nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmer (= freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte) bzw. gesetzlich Versicherte, für deren Kinder kein Familienhilfeanspruch besteht (= Versicherte ohne Krankengeldanspruch während Erkrankung der Kinder) haben einen unbezahlten Freistellungsanspruch in dem in § 45 SGB V geregelten Umfang. Daneben besteht der tarifliche bezahlte Freistellungsanspruch von 4 Tagen, der allerdings die Gesamtdauer des Freistellungsanspruchs nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Krankenversicherung nicht verlängert.
Beschäftigte mit höherem Einkommen (über der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und daher nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert) haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 45 SGB V. Sie haben Anspruch auf Dienstbefreiung bis zu 4 Arbeitstagen (§ 29 TVöD).
2 Beamte
Beamte mit einem Jahreseinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Leistungen "analog" den gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten (Hintergrund: Beamte sollen nicht schlechter gestellt werden als gesetzlich versicherte Beschäftigte). Die Bezüge werden während dieser Zeit weiter gewährt.
Beamte mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Dienstbezüge - analog zu den Beschäftigten mit höherem Einkommen - von bis zu 4 Arbeitstagen jährlich. Sonderregelungen (z.B. Dienstbefreiung unter Fortfall der Dienstbezüge) sind im Einvernehmen mit dem Dienstherrn möglich.




