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Regelung im öffentlichen Dienst für Angestellte und Beamte

1 Beschäftigte

Beschäftigte mit gesetzlicher Krankenversicherung haben vorrangig Anspruch auf bis zu 10 Tagen pro Kind und Kalenderjahr (Alleinerziehende bis zu 20 Tagen pro Kind und Kalenderjahr) Freistellung im Rahmen des § 45 SGB V. Bei mehreren Kindern höchstens 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden, bei Ehepaaren maximal 25 Arbeitstage pro Ehepartner.
Reicht diese Zeit nicht aus (dauert also z.B. die Krankheit eines Kindes länger), besteht ein Anspruch auf bis zu 4 Tagen Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge (§ 29 TVöD). Bei weiterer Fortdauer der Erkrankung und sofern kein Jahresurlaub zur Verfügung steht und dienstliche Belange dem nicht widersprechen, kann mit Einvernehmen des Arbeitgebers unbezahlter Sonderurlaub (§ 29 TVöD) beantragt werden.

Beschäftigte mit höherem Einkommen (über der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung) haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 45 SGB V. Sie haben Anspruch auf Dienstbefreiung bis zu 4 Arbeitstagen (§ 29 TVöD).

2 Beamte

Beamte mit einem Jahreseinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Leistungen "analog" den gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten (Hintergrund: Beamte sollen nicht schlechter gestellt werden als gesetzlich versicherte Beschäftigte). Da sie keinen Anspruch auf Krankengeld besitzen (nicht gesetzlich krankenversichert), werden in dieser Zeit die Bezüge weiter gewährt.
Beamte mit einem Jahreseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten - analog zu den Beschäftigten mit höherem Einkommen - Dienstbefreiung bis zu 4 Arbeitstagen.

 
 

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Letzte Aenderung: 05.02.2009