Kinderversorgung bei Krankheit
Von
Monika Hölzl
1 Einleitung
Was tun, wenn Kinder erkranken, die Urlaubstage verbraucht sind, die Großeltern nicht am Ort wohnen und auch keine Freunde oder Bekannte kurzfristig einspringen können? Was tun, wenn sie ein Kind ins Krankenhaus begleiten möchten und für das kleine Geschwisterchen keine Betreuung vorhanden ist? Was tun, wenn Sie als Alleinerziehende selbst ins Krankenhaus müssen und niemand für das Kind da ist?
2 Freistellung von der Arbeit
Wenn Sie alleinerziehend sind oder wenn beide Elternteile in einem Arbeitsverhältnis stehen und Ihr Kind krank und auf Betreuung und Pflege angewiesen ist , kann eine Freistellung von der Arbeit hilfreich sein.
2.1 Bezahlte Freistellung
Gesetz
Der Arbeitgeber ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 616 BGB) grundsätzlich verpflichtet, die Vergütung weiter zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer "vorübergehend" durch "einen in seiner Person liegenden Grund" an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Betreuung und Pflege für sein krankes Kind fällt z.B. hierunter. Manchmal ist eine solche Möglichkeit sogar ausdrücklich im Tarifvertrag geregelt.
Besonderheiten
Manche Arbeits- und Tarifverträge schließen die Lohnfortzahlungspflicht ausdrücklich aus. Üblich ist auch eine Anrechnung der Fehltage auf den Urlaubsanspruch. Bei mündlichen Arbeitsverträgen ist der Arbeitnehmer in Beweisnot. Tipp: Treffen Sie hierzu eine belegbare Vereinbarung!
Voraussetzungen
Ein ärztliches Attest, welches die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege des Kindes bestätigt und kein anderes Haushaltsmitglied kann das Kind betreuen.
Alter des Kindes
Bis zu 8 bzw. 12 Jahren (unterschiedliche Meinung unter den Arbeitsrechtlern)
Dauer
Bis zu 5 Arbeitstage werden als "vorübergehend" und "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" angesehen.
Finanzielle Leistung
Der Arbeitgeber bezahlt das Gehalt weiter.
Vorrang
Soweit Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber besteht, ist dieser an erster Stelle verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu leisten.
Weitere Informationen
Personalstelle des Arbeitgebers.
2.2 Unbezahlte Freistellung
Gesetz
Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben nach dem Sozialgesetzbuch (§ 45 SGB V) Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Pflege ihres gesetzlich mitversicherten kranken Kindes.
Besonderheiten
Dieses Angebot kann vom Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden.
Voraussetzungen
Ein ärztliches Attest, welches die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege des Kindes bestätigt und kein anderes Haushaltsmitglied kann das Kind betreuen.
Alter des Kindes
Bis zu 12 Jahren sowie ohne Altersbegrenzung, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist (auch über das 18. Lebensjahr hinaus)
Dauer
Höchstens 50 Arbeitstage pro Jahr. Elternpaar: Jeder Elternteil erhält 10 Arbeitstage pro Kind und Jahr; bei mehreren Kindern jedoch höchstens 25 Arbeitstage. Bei schwerstkranken Kindern gilt eine zeitlich unbegrenzte Freistellung (Siehe Abschnitt 3).
Finanzielle Leistung
Die gesetzliche Krankenkasse gewährt auf Antrag "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes" (auch als "Kinderkrankengeld" oder "Kinderpflegekrankengeld" bezeichnet). Die Höhe des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes entspricht der Höhe des Krankengeldes bei Arbeitsunfähigkeit, also 70% des Bruttoverdienstes, maximal 90% des Nettoverdienstes.
Vorrang
Soweit Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber besteht, ist dieser an erster Stelle verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu leisten.
Übertragung
Sind beide Eltern gesetzlich krankenversichert, können Ansprüche gegenseitig übertragen werden; auch wenn die Eltern bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber zustimmt. Dies kann zum Beispiel dann hilfreich sein, wenn ein Elternteil nicht von der Arbeit fernbleiben kann.
Weitere Informationen
Mehr hierzu in unserem Artikel zum Thema
Krankenkassen
Sonderfall: Freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige
In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Selbständige haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, jedoch erst ab dem 43. Krankheitstag des Kindes (Hintergrund: dies ist der Zeitraum, ab dem auch die Versicherten selbst Anspruch auf Krankengeld hätten. Der Anspruch richtet sich also nach dem vertraglich vereinbarten Versicherungstarif für das Krankengeld des versicherten Selbständigen). Manche Krankenkassen übernehmen diese Leistung freiwillig jedoch bereits ab dem 1. Tag der Erkrankung. Bitte fragen Sie daher bei Ihrer eigenen Krankenkasse nach.
Übrigens: Auch die Agenturen für Arbeit zahlen dieses sogenannte "Kinderkrankengeld" bzw. "Kinderpflegekrankengeld" (ohne zeitliche Anrechnung auf den Gesamtanspruch), wenn ein Arbeitsuchender wegen der Erkrankung eines unter 12 Jahre alten Kindes z.B. nicht auf Stellensuche gehen kann. In der Praxis sieht dies so aus, dass Arbeitslosengeld - wie bisher - weiter gewährt wird. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verlängert sich nicht um die Krankheits- bzw. Pflegezeit des Kindes.
2.3 Öffentlicher Dienst
Siehe weitere Seite:
Regelungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes und Beamte
2.4 Privat Krankenversichert
Privat Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Ist ein Elternteil privat, der andere gesetzlich krankenversichert, ist ausschlaggebend, bei wem das Kind mitversichert ist. Ist es bei dem privat versicherten Elternteil versichert, besteht kein Anspruch auf diese Leistung.
3 Schwerstkranke Kinder
Zeitlich unbefristet erhalten Sie Krankengeld, wenn Ihr Kind
- schwerst krank ist, (ein weit fortgeschrittenes Stadium einer sehr schweren Krankheit erreicht hat; näher bestimmt in
§ 45 SGB V) und - gesetzlich krankenversichert ist und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aber das 12. Lebensjahr vollendet hat, behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Darüberhinaus besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für einen Elternteil zur Betreuung und Pflege des Kindes. Dieser Anspruch gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind.
4 Haushaltshilfe bei Kur, Krankheit, Entbindung
Wenn Sie Ihr Kind wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes (Mehr hierzu in unserem Artikel zum Thema
Müttererholung) nicht versorgen können, stellt die Krankenkasse in bestimmten Fällen eine Haushaltshilfe. Voraussetzung hierfür ist, dass
- mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes, pflegebedürftiges Kind in der Familie ist und
- keine andere im Haushalt lebende Person diesen weiterführen kann.
Für eine Haushaltshilfe übernimmt die Krankenkasse die Kosten in angemessener Höhe. Es muss vorher bei der Krankenkasse ein Antrag gestellt werden. Auch nichterwerbstätige Frauen können diese Hilfe in Anspruch nehmen, wenn der Ehemann sozialversichert ist. Das Gleiche gilt natürlich, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht möglich ist und sonst kein Haushaltsangehöriger den Haushalt weiterführen kann. Die Krankenkasse hat die Haushaltshilfe grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Wenn Ihnen die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen kann oder aus bestimmten Gründen davon Abstand nimmt, werden Ihnen die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe erstattet. Alternativ hierzu können - auf Antrag - auch die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes übernommen werden.
4.1 Freiwillige Leistungen
Manche Kassen bieten als freiwillige Leistungen (per Satzung möglich) die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe auch dann an, wenn zwar keine stationäre Maßnahme, aber die ambulante Behandlung einer akuten schweren Erkrankung die Weiterführung des Haushalts unmöglich macht. Einige Kassen beschränken hier die Anspruchsdauer bzw. gewähren die Hilfe - mit Hinweis auf die Eigenverantwortung und die familiäre Unterstützungspflicht - nicht vom ersten Anspruchstag an.
4.2 Aber aufgepasst!
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad kann die Krankenkasse lediglich angefallene Fahrkosten und einen eventuellen Verdienstausfall erstatten. Diese Leistung ist meist in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt und häufig auf einen Höchstbetrag (z.B. 8 € für 8 Stunden = 64 €/täglich) begrenzt. Zusätzlich kann eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten/Tag bzw. 5 bis 10 €/täglich gefordert werden.
Die Haushaltshilfe müssen Sie - außer in dringenden Fällen - vor einer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse beantragen. Ein ärztliches Attest muss vorgelegt werden. Ggf. ist das Sozialamt verpflichtet, Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes zu gewähren. Übernehmen Partner/Verwandte die Hilfe, müsste ggf. ein Nachweis des Arbeitgebers über unbezahlten Urlaub dem Antrag beigelegt werden.
Hinweis: Auch die Agentur für Arbeit übernimmt - die genannten Bedingungen vorausgesetzt - Kinderbetreuungskosten, wenn eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung erfolgt.
5 Tages- Kurzzeit- und Wochenpflege
Wussten Sie, dass das Jugendamt, wenn Sie sich selbst wegen Krankheit oder anderen zwingenden Gründen nicht mehr um Ihr Kind kümmern können und die Angebote von Tageseinrichtungen oder Tagespflege nicht ausreichen, grundsätzlich verpflichtet ist, eine Person zu vermitteln, die das Kind für die Dauer der Notsituation versorgt und betreut? Fragen Sie bitte bei Ihrem Jugendamt nach, ob es einen solchen "Notmütterdienst" eingerichtet hat! Die Jugendämter können Ihnen bei der Suche nach einer qualifizierten
- Tagespflege (Mehr hierzu im Artikel zum Thema
Kinderbetreuung) - Kurzzeitpflege, in Pflegefamilie bis maximal acht Wochen in Notsituationen eventuell auch mit Übernachtung. (Mehr hierzu im Artikel zum Thema
Pflegekinderwesen) - Wochenpflege: Von Montag - Freitag, am Wochenende bei Elternteil. (Mehr hierzu im Artikel zum Thema
Pflegekinderwesen)
behilflich sein. Bei diesen Pflegeformen gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Haushaltshilfe. Vom Jugendamt wird nur dann Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Wochenpflege vermittelt, wenn keine dem Kind vertraute Person die Pflege für das Kind übernehmen kann und die Krankenkasse die Kosten übernimmt oder vom zeitlichen Umfang die Haushaltshilfe nicht ausreicht.
In besonderen Notfallsituationen nach Unfällen übernimmt das Rote Kreuz stundenweise die Betreuung von Kindern; Anforderung über Rettungsleitstelle 19222.
Bei Bedarf der ständigen Anwesenheit (je nach Verfügbarkeit):
Kurzzeitpflege/Wochenpflege, Vermittlung über Jugendämter, bzw.
Tagesmütter, Vermittlung über Jugendämter
Stundenweiser Bedarf (tagsüber):
- Dorf- bzw. Betriebshelfer/Innen
- Sozialstationen der Wohlfahrtsverbände
- Leihomavermittlungen
- Auch vielen Pfarreien sind ehrenamtlich tätige Gemeindemitglieder bekannt, die "im Notfall schnell mal einspringen", um einen Betreuungsengpass zu schließen.
6 Weitere Informationen
Bundesverband für Kindertagespflege e.V.
Laufstall.de, die erste deutschsprachige Kinderbetreuungszentrale im Internet
Tagesmutter.de, private kostenlose Kleinanzeigen




