Sie sind hier: Start / Schwangerenberatung / Themen / Finanzielle Leistungen / Wohngeld
Schrift:

Wohngeld

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailBrigitte Killinger

1 Was ist Wohngeld?

Das Wohngeld ist dazu da, Ihnen bei geringem Einkommen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu sichern. Das Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss.

Nach oben

1.1 Mietzuschuss

Mietzuschuss gibt es z.B. für folgende Personen die diesen Wohnraum selbst nutzen:

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Untermieter,
  • Bewohner eines Heimes,
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts oder einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung,
  • Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen.

1.2 Lastenzuschuss

Lastenzuschuss gibt es für folgende Inhaber, die den Wohnraum selbst nutzen und die Belastung dafür aufbringen:

  • Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung,
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Wohnrechts oder Nießbrauchs,
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Eigentums oder
  • auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.

2 Voraussetzungen zum Erhalt von Wohngeld

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind unter anderem Bezieher von Transferleistungen, also Empfänger/Empfängerinnen von:

  • Arbeitslosengeld II (ALGII),
  • Sozialgeld nach dem SGB II,
  • Übergangsgeld nach dem SGB VI in Höhe des Betrages des ALG II,
  • Verletztengeld nach dem SGB VII in Höhe des ALG II,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
  • ergänzende Hilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Leistungen nach dem SGB VIII in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistung gehören.

Dies gilt auch für Haushalte denen Empfänger dieser Leistungen angehören. Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung werden in diesen Fällen von den zuständigen Leistungsträgern übernommen.

Keinen Wohngeldanspruch haben zudem alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes, wenn sie eine Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten. Ebenso wenn dem Haushalt nur Personen angehören, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem BAföG bzw. nach dem SGB III zustehen.

Der Ausschluss besteht nicht, wenn eine der o. a. Transferleistungen abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird.

Vom Wohngeld ausgeschlossen ist auch derjenige, dessen Transferleistung auf Grund einer Sanktion nicht mehr gezahlt wird.
Ausnahmen:
Erhalten ein oder mehrere Haushaltsmitglieder keine der vorgenannten Leistungen, haben diese gegebenenfalls Anspruch auf Wohngeld.
Sind die Ansprüche von einem oder mehreren Haushaltsmitgliedern, welche die vorgenannten Leistungen beziehen, geringer als das zu gewährende Wohngeld, besteht ein Anspruch auf Wohngeld.
Beispiel: Alleinerziehende mit Transferleistungen die Unterhalt/Waisenrente/Kinderzuschlag oder nur geringes Sozialgeld für das/die Kind(er)erhalten, können unter Umständen Wohngeld nur für das/die Kind(er) beantragen, wenn der Bedarf des/r Kindes(r) mit Erhalt des Wohngeldes gedeckt ist.

Wohngeld ist vorrangig zu beantragen, falls durch Einkommen und Wohngeld der Bedarf auch ohne eine Transferleistung gedeckt ist.

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, hängt ab von der 

  • Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • Höhe des Gesamteinkommens,
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Nach oben

2.1 Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Die Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Mitglieder ist eine sehr wichtige Ausgangsgröße. Sie beeinflusst das berücksichtigungsfähige Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete bzw. Belastung. Bei der Bewilligung von Wohngeld können jene Personen berücksichtigt werden, die miteinander verwandt sind oder mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und die Wohnung der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehung ist, z.B.: Ehegatte, Lebenspartner/in, Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder), Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, -kinder, Schwager, Schwägerin, Pflegekinder, Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes.

Veränderung der Anzahl der Haushaltsmitglieder:

  • Durch die Geburt eines Kindes erhöht sich die Zahl der Haushaltsmitglieder, dadurch kann das bisher bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden. Ebenso bei Zuzug eines Haushaltsmitgliedes.
  • Ist dagegen ein Haushaltsmitglied gestorben, so wird für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat die alte Haushaltsgröße bei den Höchstbeträgen für Miete und Belastung weiter zugrunde gelegt. Wird allerdings die Wohnung vor Ablauf von 12 Monaten aufgegeben, so gilt die alte Anzahl der bisher zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nur  bis zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels.

Nach oben

2.2 Höhe des Gesamteinkommens

Das Wohngeld ist auch abhängig vom Gesamteinkommen.
Maßgebend ist das Jahreseinkommen aller zum Haushalt rechnender Mitglieder abzüglich bestimmter Freibeträge und Absetzungsbeträge. Das monatliche Gesamteinkommen (= 1/12) darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Höhe des Einkommens ist nachzuweisen. Das Kindergeld bleibt bei der Einkommensermittlung ohne Berücksichtigung (ein Nachweis ist aber zu erbringen).

Zum Jahreseinkommen zählt

  • bei den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit der Gewinn;
  • bei den Einkunftsarten nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Vom Jahreseinkommen werden unter anderem folgende Beträge abgesetzt:

  • Betriebsausgaben und Werbungskosten (bei Löhnen und Gehältern sind mindestens pauschal Werbungskosten in Höhe von 920 € absetzbar, von steuerpflichtigen Alters- oder Witwenrenten mindestens 102 € , Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind zusätzlich abzuziehen),
  • Freibeträge (z.B. für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder, für Kinder mit eigenem Einkommen, für Unterhaltsverpflichtete etc.).

Diese sehr komplexe Ermittlung des Gesamteinkommens wird von qualifizierten Mitarbeitern der Wohngeldstelle fachkundig durchgeführt. 

Nach oben

2.3 Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich zudem auch nach der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Miete:
Zur Miete gehören neben dem Entgelt für die Gebrauchsüberlassung u. a. auch die Kosten

  • des Wasserverbrauches,
  • der Abwasser- und Müllbeseitigung,
  • der Treppenbeleuchtung und
  • der Heizung bzw. ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter fester Höchstbetrag (eine Übersicht über die gestaffelten Höchstbeträge finden Sie zum Download in der rechten Spalte). 

Nicht zur Miete gehören:

  • Garagen- oder Stellplatzkosten,  Kosten für Gartenanteil oder ähnliches,
  • Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,
  • Vergütung für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen,
  • Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen,
  • anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird,
  • anteilige Miete bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum an eine Person die kein Haushaltsmitglied ist (z.B. Untervermietung),
  • Leistungen aus öffentlichen Haushalten zur Bezahlung der Miete.

Belastung:
Bei Hauseigentümern und Inhabern von Eigentumswohnungen zählen zu den oben genannten Ausgaben noch zusätzlich

  • der Kapitaldienst (also Zins und Tilgung),
  • Instandhaltungs- und Betriebskosten, Grundsteuer und
  • zu entrichtende Verwaltungskosten.

Nicht zur Belastung gehören:

  • anteilige Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird,
  • anteilige Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich einer Person die kein Haushaltsmitglied ist (z.B. Untervermietung) entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird,
  • Leistungen aus öffentlichen Haushalten, z.B. Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz und die Eigenheimzulage (Fördergrundbetrag, Kinderzulage).

Nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen ist die Miete zuschussfähig. Jede Gemeinde gehört entsprechend ihrem Mietniveau einer bestimmten Mietstufe an. Für alle Wohnungstypen gilt seit 01.01.2009 ein nach der Mietenstufe der Gemeinde und nach der Haushaltsgröße gestaffelter Höchstbetrag (eine Übersicht über die gestaffelten Höchstbeträge finden Sie zum Download  in der rechten Spalte).

3 Höhe des Wohngeldes

Wenn nun die zu Ihrem Haushalt gehörenden Mitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens und die Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung (auf diesen drei Merkmalen sind die Tabellen des Wohngeldgesetzes aufgebaut) feststehen bzw. errechnet wurden, wird die Höhe des Ihnen zustehenden Wohngeldes der Wohngeldtabelle entnommen.  Das Wohngeld stellt aber immer nur einen Zuschuss zur Miete oder Belastung dar. Ein Teil
der Aufwendungen für den Wohnraum müssen Sie als Antragsteller selbst tragen.

4 Wie? Wo? Wann? Wie lange?

  • Wie? Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag! Wohngeld wird nicht gewährt, wenn Sie bereits einen besonderen Mietzuschuss im Rahmen einer Transferleistung (Sozialhilfe,  Arbeitslosengeld II etc.) erhalten.
  • Wo? Den Antrag müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung stellen. Dort erhalten Sie Formulare, Beratung und Hilfe beim Ausfüllen der Formulare durch qualifizierte Mitarbeiter.
  • Wann? Wichtig ist der Termin der Antragstellung. Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an gewährt, in welchem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es kein Wohngeld.
  • Wie lange? Wohngeld wird im allgemeinen für zwölf Monate bewilligt. Wenn Sie nach Ablauf dieses Zeitraumes weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie es erneut beantragen. Bitte bemühen Sie sich rechtzeitig (2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums) um eine Weitergewährung. So können Sie vermeiden, dass die laufende Wohngeldzahlung unterbrochen wird.

Über Ihren Antrag entscheidet die örtliche Wohngeldstelle schriftlich in angemessener Frist. Sie sind als Antragsteller/in verpflichtet, bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides die Wohngeldstelle über alle Änderungen zu unterrichten, welche die Gewährung und die Höhe des Wohngeldes beeinflussen können.

Nach oben

5 Weitere Informationen

Auskunft erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Gemeinde, der Stadt oder der Kreisverwaltung oder beim Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung.
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterWohngeldantrag.de - Private Seite
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterWohngeldrechner - privat (Ingo Turski)

Broschüre:

"Wohngeld 2009" Herausgeber: Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung

Nach oben

 
 del.icio.us Mister Wong google.com hype it! addthis.com
Letzte Aenderung der Seite: 19.01.2010