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Freizügigkeisberechtigte Ausländerinnen und Ausländer

Freizügigkeitsberechtigt sind Bürger der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterEuropäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz, die als Arbeitnehmer tätig sind, als Selbstständige erwerbstätig sind, Dienstleistungen erbringen, Dienstleistungen empfangen, ehemals hier erwerbstätig waren und nun nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit das Recht haben, hier zu bleiben, Rentner, Studenten und sonstige Nichterwerbstätige, sowie deren jeweilige Familienangehörige.

Nicht-Erwerbstätige müssen ferner krankenversichert sein und ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familien nachweisen.

Aktuelles zum Thema

04.01.10 14:48

01.01.2010 - Erhöhung Kindergeld/Kinderfreibetrag, Unterhaltsvorschuss, gesetzlicher Mindestunterhalt

KindergeldFür das erste und zweite Kind monatlich 184 € (bisher: 164 €)Für das dritte Kind...

22.08.06 11:14

Unterhaltsvorschuss bei Erstausbildung

Falldarstellung:Eine 19jährige Mutter erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von...

Unterhaltsvorschuss

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailChristine Neuner

01.01.2010: Unterhaltsvorschussleistungen werden erhöht
Kinder bis 5 Jahre:              133 € (bisher: 117 €)
Kinder von 6 – 12 Jahren:   180 € (bisher: 158 €)

1 Einleitung

Bekommen Sie vom unterhaltspflichtigen Elternteil keinen Kindesunterhalt, können Sie bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes Unterhaltsvorschuss beantragen. Hierdurch soll den Schwierigkeiten begegnet werden, die ein alleinstehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern entzieht, zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder, ohne Waisenbezüge zu hinterlassen, verstorben ist. Es handelt sich beim Unterhaltsvorschuss um einen Vorschuss, den der Staat leistet, sich diesen aber wieder vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.

2 Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind, wenn es

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei Ihnen als alleinerziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung erhält und
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Unterhaltsvorschuss ist auch möglich, wenn Sie mit dem Vater des Kindes zusammen das gemeinsame Sorgerecht haben.
Eine weitere wichtige Voraussetzung, um Unterhaltsvorschuss zu bekommen, ist, dass Sie als Alleinerziehende(r) mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben.
Alleinerziehend sind Sie nicht, wenn Sie nicht dauernd getrennt leben oder wenn Sie unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenleben.

Für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger gilt:

Freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer (siehe rechte Spalte) haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.

Andere Ausländerinnen und Ausländer (nicht freizügigkeitsberechtigte AusländerInnen) sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie oder ihr Elternteil im Besitz

  • einer Niederlassungserlaubnis oder
  • einer Aufenthaltserlaubnis sind, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.

Keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis zu folgenden Zwecken erteilt wurde:

  • der Studienbewerbung, bzw. des Studiums/Sprachkurs/Schulbesuch (§ 16 AufenthG)
  • der betrieblichen Aus- und Weiterbildung ( § 17 AufenthG)
  • zur Ausübung einer Beschäftigung, die einen bestimmten Höchstzeitraum nicht überschreiten darf (§ 18 Abs. 2 AufenthG)
  • zur Gewährung des Aufenthaltes wegen eines Krieges im Heimatland durch die obersten Landesbehörden (§ 23 Abs. 1 AufenthG; siehe Ausnahme unten)
  • zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen (§ 23a AufenthG; siehe Ausnahme unten)
  • zur Gewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG; siehe Ausnahme unten)
  • wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen (§ 25 Abs. 3 AufenthG; siehe Ausnahme unten)
  • aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen bzw. wenn die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderlich ist (§ 25 Abs. 4 AufenthG; siehe Ausnahme unten)
  • sofern die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 25 Abs. 5 AufenthG; siehe Ausnahme unten)

Ausnahme:
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer können abweichend davon Unterhaltsvorschuss beziehen, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG sind und

  • sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
    • im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, oder
    • laufende Geldleistungen nach SGB III (Arbeitslosengeld) beziehen, oder
    • Elternzeit in Anspruch nehmen.

Sie erhalten keinen Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Saisonarbeitnehmer oder Werkvertragsarbeitnehmer sind oder von Ihrem Arbeitgeber nur zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind.

 

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3 Wann haben Sie/Ihr Kind keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Sie bekommen keinen Unterhaltsvorschuss, wenn

  • Sie sich weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen,
  • Sie sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken oder
  • Sie verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben oder
  • Sie – ob verheiratet oder nicht – mit dem anderen Elternteil zusammenleben
  • der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages geleistet hat.

4 Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich - wie der Unterhalt - nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Regelbeträgen in der Regelbetragsverordnung. Ab 01.01.2010 gelten folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • für Kinder bis 5 Jahre: € 133 monatlich
  • für Kinder von 6 - 12 Jahren: € 180 monatlich

(Bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses wird vom Regelunterhalt - derzeit: € 225 bzw. € 272 - das halbe Erstkindergeld - derzeit: € 92 - abgezogen. Beispiel: 225 ./. 92 = 133 € bzw. 272 ./. 92 = 180 €).
Da der Unterhaltsvorschuss niedriger ist, als der gesetzliche Mindestunterhalt, ist es sinnvoll, sich diesbezüglich vom Jugendamt beraten zu lassen. Es kann u. U. sinnvoller sein im Rahmen der Ersatzhaftung (§ 1607 BGB) auf andere Unterhaltspflichtige (z.B. Eltern des Unterhaltspflichtigen) zurückzugreifen. (Siehe auch Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterUnterhalt, Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterBeistandschaft)

5 Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 12 Jahre alt wird. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.

6 Kann Unterhaltsvorschussleistung auch rückwirkend gezahlt werden?

Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschussstelle gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass es nicht an zumutbaren Bemühungen Ihrerseits gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

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7 Was müssen Sie beachten, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten?

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen Sie schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) genügt nicht. Der Antrag ist von Ihnen beim Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind lebt, zu stellen. Das Antragsformular und das Unterhaltsvorschuss-Merkblatt erhalten Sie beim Stadt- bzw. Kreisjugendamt. Die Mitarbeiter des Jugendamtes beraten Sie diesbezüglich und sind bei der Antragstellung behilflich.

8 Was müssen Sie beachten, wenn Sie Unterhaltsvorschuss beantragt haben?

Schon ab Antragstellung und für die gesamte Zeit des Leistungsbezuges müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich alle Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschussgesetz Erklärungen abgegeben haben. Das Jugendamt müssen Sie insbesondere sofort benachrichtigen, wenn

  • das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
  • Sie heiraten oder mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
  • Sie umziehen,
  • Ihnen der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
  • der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will oder bereits zahlt,
  • der andere Elternteil gestorben ist.

WICHTIG: Wenn Sie dieser Anzeigepflicht nicht nachkommen, sind Sie zum Ersatz der zuviel gezahlten Unterhaltsvorschussleistung verpflichtet. Daneben kann die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht mit Bußgeld geahndet werden.

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9 Muss der andere Elternteil jetzt keinen Unterhalt zahlen?

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet Unterhalt in Form von "Kost und Logie" (Naturalunterhalt), der andere Elternteil kann Unterhalt nur in Form von Geldleistungen erbringen (Barunterhalt). Dieser Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Der Staat macht die Unterhaltsansprüche gegenüber diesem Elternteil geltend und klagt und vollstreckt diese gegebenenfalls ein. Das bedeutet, dieser wird zur Zahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert und wie oben bereits erwähnt, verpflichtet. Unterhaltsvorschuss ist sozusagen ein vom Staat vorausgeleisteter Unterhalt den sich der Staat aber wieder vom anderen Elternteil zurückholt.

10 Weitere Informationen

Auskunft und Unterstützung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterJugendamt.

Links:

Broschüren:

"Der Unterhaltsvorschuss - eine Hilfe für Alleinerziehende", Herausgeber: Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Letzte Aenderung: 08.01.2010