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Steuer-Freibeträge

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailEva Blagojevic

Neu ab Januar 2010: Erhöhung des Freibetrages für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung.
Der Freibetrag wird von derzeit 2.160 € für ein Elternpaar (Alleinerziehende: 1.080 €) auf 2.640 € (Alleinerziehende: 1.320 €) erhöht.
Die Grenze für anrechnungsfreies Einkommen von Kindern über 18 Jahren steigt von 7.680 € auf 8.004 €.

 

1 Kinderfreibetrag

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterKindergeld / Kinderfreibetrag

2 Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

Zusätzlich zum jährlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (häufig als Kinderfreibetrag bezeichnet) (€ 4.368 / € 2.184) wird ein jährlicher Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung in Höhe von € 2.640 für ein Elternpaar (€ 1.320 je Elternteil) gewährt. Dieser stellt den allgemeinen Betreuungsbedarf, den Erziehungsbedarf und den allgemeinen Ausbildungsbedarf als Teil des Existenzminimums eines Kindes steuerfrei.
Den Freibetrag erhalten alle Kinder von 0 - 25 Jahren (bei Wehr- und Zivildienst ggf. verlängert).
Hat das Kind seinen Wohnsitz bei nur einem Elternteil, kann dieser dennoch den gesamten Freibetrag steuerlich geltend machen.
Werden die Abzugsvoraussetzungen nicht während des ganzen Jahres erfüllt, wird der Freibetrag gezwölftelt (Monatsprinzip). Die zuständige Finanzverwaltung überprüft automatisch, ob die Steuerersparnis aus Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung höher ist als das erhaltene Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterKindergeld.
Bei Kindern unter 18 Jahren werden keine Einkünfte angerechnet; Einkünfte von Kindern über 18 Jahren dürfen den Betrag von 8.004 € nicht übersteigen (ansonsten entfällt dieser Freibetrag und auch die Kindergeldzahlung komplett!).

 

3 Familienunterstützende Dienstleistungen

3.1 Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind (oder ein Partner ist dauerhaft krank, behindert oder in Ausbildung)

Regelung für das Jahr 2008:

Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar als Werbungskosten

  • für Kinder von der Geburt bis einschließlich 13. Lebensjahr
  • zwei Drittel aller Kosten
  • bis maximal 4.000 € pro Kind und Jahr

Für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt können keine weiteren Kosten mehr steuerlich geltend gemacht werden.

Regelung für das Jahr 2009:

Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar als Werbungskosten

  • für Kinder von der Geburt bis einschließlich 13. Lebensjahr
  • zwei Drittel aller Kosten
  • bis maximal 4.000 € pro Kind und Jahr

Für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt können keine weiteren Kosten mehr steuerlich geltend gemacht werden.

Regelung für das Jahr 2010:

Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar als Sonderausgaben

  • für Kinder vom 3. Lebensjahr bis einschließlich 5. Lebensjahr
  • zwei Drittel aller Kosten
  • bis zu 4.000 € pro Kind und Jahr

Arbeitslose

Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben (Kindergartenkosten für 3 - 6-Jährige) und als haushaltsnahe Dienstleistungen bei Kinderbetreuung im eigenen Haushalt steuerlich geltend gemacht werden.

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3.2 Nicht erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen ein oder kein Elternteil erwerbstätig ist

Regelung für das Jahr 2008:

Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar als Sonderausgaben

  • für Kinder vom 3. Lebensjahr bis einschließlich 5. Lebensjahr
  • zwei Drittel aller Kosten
  • bis zu 4.000 € pro Kind und Jahr

Mit Ausnahme der für diese Altersgruppe anfallenden Kinderbetreuungskosten können Kinderbetreuungskosten im eigenen Haushalt (unabhängig vom Alter des Kindes) als "haushaltsnahe Dienstleistungen" von der Steuer abgezogen werden.

Andere "haushaltsnahe Dienstleistungen" können steuerlich berücksichtigt werden, z.B. für:

  • Minijobs (bis zu 510 €)
  • ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, z.B. Haushaltshilfe (bis zu 2.400 €)
  • freie Dienstleistungen, z.B. Putzhilfe (bis zu 600 €)
  • Pflegedienstleistungen (bis zu 1.200 €)
  • einfache Handwerkerleistungen (bis zu 600 €)

Arbeitslose
Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben (Kindergartenkosten für 3 - 6-Jährige) und als haushaltsnahe Dienstleistungen bei Kinderbetreuung im eigenen Haushalt steuerlich geltend gemacht werden.

Regelung für die Jahre 2009 und 2010:

Kinderbetreuungskosten sind steuerlich absetzbar als Sonderausgaben

  • für Kinder vom 3. Lebensjahr bis einschließlich 5. Lebensjahr
  • zwei Drittel aller Kosten
  • bis zu 4.000 €  pro Kind und Jahr

Mit Ausnahme der für diese Altersgruppe anfallenden Kinderbetreuungskosten können Kinderbetreuungskosten im eigenen Haushalt (unabhängig vom Alter des Kindes) als "haushaltsnahe Dienstleistungen" von der Steuer abgezogen werden.

Andere "haushaltsnahe Dienstleistungen" können steuerlich berücksichtigt werden, z.B. für:

  • Minijobs: 20% der Aufwendungen; maximal 510 €
  • einfache Handwerkerleistungen: 20% der Aufwendungen; maximal 600 €
  • sonstige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen: 20% der Aufwendungen; maximal 4.000 €

3.3 Erwerbstätige ALG II - EmpfängerInnen, die keine Steuern zahlen

Kinderbetreuungskosten können vom anrechenbaren Erwerbseinkommen abgezogen oder vom Jugendamt übernommen werden (Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBerechnungsbeispiele des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend). Kosten für Kinderbetreuung können ggf. auch von Öffnet einen internen Link im aktuellen Fensteranderen Trägern bezuschusst oder übernommen werden.

4 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende / Steuerklasse II

Alleinerziehende erhalten je einen Entlastungsbetrag in Höhe von € 1.308 / Jahr. Er wird Müttern und Vätern gewährt, die allein mit ihrem Kind/ihren Kindern (auch bei Volljährigkeit des Kindes) in einem Haushalt leben und denen Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag für das Kind/die Kinder zusteht. Die Lohnsteuerklasse II wird hier zuerkannt. Der Steuerentlastungsbetrag berücksichtigt den haushaltsbedingten Mehraufwand, den Alleinerziehende gegenüber Paarfamilien haben. Für den Freibetrag bestehen keine Einkommensgrenzen. Zieht eine weitere erwachsene Person in die gemeinsame Wohnung ein, entfällt der Anspruch auf diesen Freibetrag nicht zwangsläufig. Er wird dann nicht mehr zuerkannt, wenn die erwachsene Person die/den Alleinerziehende(n) in der Haushaltsführung entlastet und damit zu einem gemeinsamen Wirtschaften beiträgt, wie dies z.B. auch bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften zutrifft.

WICHTIG: Die Steuer-Freibeträge konkurrieren nicht untereinander, werden also nicht gegenseitig "aufgerechnet", sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen - unabhängig voneinander gewährt.

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5 Ausbildungsfreibetrag

Für volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, kann zusätzlich ein Freibetrag von € 924 festgesetzt werden.

6 Betreuungsunterhalt für Nicht-Verheiratete

Wird Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterBetreuungsunterhalt geleistet, kann der Betrag als "Unterhalt für bedürftige Personen" im Rahmen der "außergewöhnlichen Belastungen" bis zu einem Jahresbetrag von € 8.004 steuerlich berücksichtigt werden.

7 Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie z.B.

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterRechner Kinderbetreuungskosten: Höhe des Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzugs (zur Verfügung gestellt von Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterSteuernetz.de)

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Kein Internetangebot kann eine individuelle Beratung ersetzen. Vermeiden Sie, aus Unkenntnis Sozialleistungen nicht zu beantragen oder Entscheidungen mit negativen Auswirkungen zu treffen. Lassen Sie sich beraten! Eine Beratungsstelle finden Sie in Ihrer Nähe.

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Letzte Aenderung: 19.04.2010