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Berechnungsbeispiel: Mutterschaftsgeld

1 Fallbeispiel

Eine Frau hat in den letzten drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist einen gleichbleibenden monatlichen Bruttolohn von € 1.350. Der monatliche Nettolohn betrug € 900.

Der monatliche Nettolohn der letzten drei Monate (€ 900 x 3 = € 2700) wird auf den Kalendertag (drei Kalendermonate zu 30 Tagen) umgerechnet (€ 2700 : 90 Kalendertage = € 30 pro Kalendertag).

Der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn betrug also € 30.

Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung erhält die Frau pro Kalendertag diese € 30, und zwar

  • als Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse € 13,
  • als Arbeitgeberzuschuss € 17.

2 Schwankendes Bruttoeinkommen

Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist wird um die gesetzlichen Abzüge vermindert. Die weitere Berechnung erfolgt wie im o. g. Beispiel.
Bei einer wöchentlichen Abrechnung ist das Arbeitsentgelt der letzten 13 abgerechneten Wochen die Berechnungsgrundlage.

3 Besonderheit

Fallen Zeiten von Lohnfortzahlung und Krankengeld in den Berechnungszeitraum, werden nicht diese Beträge, sondern das davor bezogene Arbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Beispiel:
Die Schutzfrist einer Schwangeren beginnt am 01. August. Ist sie z.B. ab Anfang Mai des Jahres arbeitsunfähig krank, erhält sie 42 Tage Lohnfortzahlung und ab dem 43. Tag Krankengeld. Das ihr zustehende Mutterschaftsgeld wird nun nicht aus dem zuletzt bezogenen Krankengeld errechnet, sondern es wird das Arbeitsentgelt zugrundegelegt, das sie die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Bezug der Lohnfortzahlung (bzw. in den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Lohnfortzahlung) erzielt hat.

4 Lohnsteuerklassen-Wechsel

Die Wahl Ihrer Lohnsteuerklasse wirkt sich auf Ihren Nettolohn aus. Es ist daher von Vorteil, während des gesamten Bemessungszeitraumes (3 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist) eine Steuerklasse vorlegen zu können, bei der sich möglichst geringe Steuerabzüge ergeben. Auch der Eintrag eines Freibetrages kann diesem Zweck dienen.
Ein Steuerklassenwechsel nur zum Zweck eines höheren Mutterschaftsgeldes ist nicht ausdrücklich verboten. Zu bedenken ist allerdings, dass der Ehegatte während des Kalenderjahres aufgrund der dann für ihn ungünstigeren Steuerklasse entsprechend höhere Abzüge hat. Ein steuerlicher Ausgleich erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Der Vorteil eines ggf. höheren Mutterschaftsgeldes bleibt jedoch erhalten.
Aber: Der Arbeitgeber braucht jedoch einem Steuerklassenwechsel nur zum Zwecke eines höheren Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht folgen (Verdacht auf Missbrauch; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.86, 5 AZR 733/85). Er kann dann den Zuschuss nach den ursprünglichen Bedingungen berechnen. Informieren Sie sich bitte hierzu bei Ihrem Steuerberater!

 

Kein Internetangebot kann eine individuelle Beratung ersetzen. Vermeiden Sie, aus Unkenntnis Sozialleistungen nicht zu beantragen oder Entscheidungen mit negativen Auswirkungen zu treffen. Lassen Sie sich beraten! Eine Beratungsstelle finden Sie in Ihrer Nähe.

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Letzte Aenderung: 21.09.2007