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Berechnungsbeispiel
Grundsätzliches
Studentische Aushilfe
Fallbeispiel

U2-Verfahren: Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

Über das U2-Verfahren haben alle Unternehmen (unabhängig von der Beschäftigtenzahl) einen Erstattungsanspruch für Mutterschaftsaufwendungen. Arbeitgeber bekommen den gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. das gezahlte Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten in voller Höhe erstattet. Auch die bei Beschäftigungsverboten anfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden in voller Höhe erstattet. Die Krankenkassen dürfen die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge pauschal abgelten (z.B. 20 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts).
Rechtsgrundlage ist das Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterGesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG).

Kurzarbeit

Der Bezug von Kurzarbeitergeld wirkt sich nicht negativ auf das Mutterschaftsgeld aus. Der Zeitraum, während dessen Kurarbeitergeld bezogen wird, bleibt bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes, des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld sowie beim Mutterschutzlohn unberücksichtigt.

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Mutterschaftsgeld

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailJoachim Weisner

1 Grundsätzliches

Während der Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterMutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen bzw. 12 Wochen nach der Geburt) sind Sie finanziell abgesichert. Die Leistung setzt sich in der Regel zusammen aus dem Mutterschaftsgeld (von der gesetzlichen Krankenkasse, in Sonderfällen vom Bundesversicherungsamt) und dem Arbeitgeberzuschuss (von Ihrem Arbeitgeber, in Sonderfällen vom Bundesversicherungsamt).
Nur in wenigen Ausnahmefällen, unter anderem bei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienmitversicherten Frauen ohne Beschäftigungsverhältnis (Hausfrauen), besteht hierauf kein Anspruch.

2 Wann erhalten Sie Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss?

Während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen bzw. 12 Wochen nach der Geburt) erhalten Sie Mutterschaftsgeld, wenn Sie

  • als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und
  • in einem Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig vom Arbeitgeber aufgelöst wurde 

oder

  • wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (hier entspricht das Mutterschaftsgeld der Höhe des Krankengeldes),
  • wenn Sie arbeitslos sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld haben, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe der bisherigen Zahlungen.

Berechnungsbeispiel: Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenstersiehe weitere Seite

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3 Wer bezahlt was?

3.1 Gesetzlich krankenversichert

3.1.1  Pflicht-/freiwillig versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld (z.B. Arbeitnehmerinnen, Arbeitslose)
   -> Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/Tag) 
   -> Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld  
        und dem Netto-Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn
        der Schutzfrist) 
   -> Für Arbeitslose:  Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem Betrag
        des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiter-
        bildung nach dem SGB III, den die Versicherte vor Beginn der Schutzfrist
        vor der Entbindung erhalten hat.

3.1.2  Freiwillig  versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld (z.B. Selbständige), die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen
   -> Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes

3.1.3  Pflicht-/freiwillig versicherte Frauen ohne Anspruch auf Krankengeld (z.B. Studentinnen, Hausfrauen), die  keine - auch keine geringfügige - Tätigkeit ausüben
   ->  Keine Leistung durch die Krankenkasse

3.1.4  Pflicht-/freiwillig versicherte Frauen ohne Anspruch auf Krankengeld (z.B. Studentinnen), die eine zusätzliche geringfügige Tätigkeit ausüben
   ->  Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/Tag) 
   ->  Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld 
        und dem Netto- Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn 
        der Schutzfrist)

3.1.5  Pflicht-/freiwillig versicherte Frauen ohne Anspruch auf Krankengeld (z.B. Studentinnen), die eine zusätzliche nicht nur geringfügige Tätigkeit ausüben und während der Schutzfristen (Beschäftigungsverbot) kein Arbeitsentgelt erhalten
   -> Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/Tag) 
   -> Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld 
       und dem Netto- Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn 
       der Schutzfrist)

 3.1.6  Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (Arbeitslosengeld-II-Empfängerinnen)
   -> Werdende Mütter, die Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozial-
        gesetzbuch (SGB II) beziehen, erhalten ab der dreizehnten Schwanger-
        schaftswoche bis zum Entbindungstag zusätzlich einen Mehrbedarf. 
        Darüber hinaus können auf Antrag zusätzliche Leistungen zur Erstaus-
        stattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und
        Geburt durch die örtlich zuständigen kommunalen Stellen zur Durchführung
        der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitsgemeinschaften oder
        zugelassene kommunale Träger) erbracht werden.
        Weitere Informationen  Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterArbeitslosengeld II.

Hinweise zum Mutterschaftsgeld für gesetzlich krankenversicherte Frauen ohne Krankengeldanspruch bieten die Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes vom  Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster28.01.2003 und Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster08.07.2005

3.1.7  Pflicht-/freiwillig versicherte Frauen, bei denen das Arbeitsverhältnis erst nach der Schutzfrist beginnt (z.B. Lehrerinnen, die ihre Referendarzeit im Beamtenverhältnis nach Beginn der Schutzfrist beenden und als Arbeitnehmerinnen eingestellt werden)
      -> Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/Tag) ab Beginn des
           Arbeitsverhältnisses

3.1.8  Familienversicherte Frauen ohne geringfügige Beschäftigung (z.B. Hausfrauen)
   ->  Keine Leistung durch die Krankenkasse
           
3.1.9  Familienversicherte Frauen mit geringfügiger Beschäftigung
   ->  gegebenenfalls vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld in Höhe
         von bis zu 210 € 
   ->  Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen dem fiktiven 
         Mutterschaftsgeld, das eine Krankenkasse leisten müsste
         und dem Netto- Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn
         der Schutzfrist). In der Praxis errechnet sich jedoch nur in wenigen
         Ausnahmenfällen ein geringer Zuschuss. Z.B. bei einem Einkommen von
         400 € monatlich und einem Kalendermonat mit 30 Tagen ergibt sich ein
         Arbeitgeberzuschuss für diesen Monat lediglich in Höhe von 10 €.  
         Beispielrechnung: 400 € Einkommen minus 30 Tage x 13 €  (= 390 €)
         anzurechnendes „fiktives“ Mutterschaftsgeld = 10 €).

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3.2 Privat oder nicht krankenversichert

3.2.1  Arbeitnehmerinnen  
   ->  Vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 € 
   ->  Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen 13 € und dem Netto-
         Durchschnittsverdienst)

3.2.2   Frauen ohne Beschäftigung
   ->  Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe

3.3 Regelung für Beamtinnen

   ->  Weitergewährung der Dienstbezüge während der sechswöchigen
         Mutterschutzfrist vor und der acht- bzw. zwölfwöchigen Mutterschutzfrist
         nach der Geburt

 

Besonderheiten

3.4 Arbeitgeberzuschuss ohne Arbeitgeber?

Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde (wo also kein Arbeitgeber als Ansprechpartner zur Verfügung steht)
   ->  Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 € / Tag)
   ->  Vom Bund einen Arbeitgeberzuschuss. Die Auszahlung erfolgt für
         Mitglieder (selbst als Mitglied versichert) durch die gesetzliche
         Krankenkasse, in anderen Fällen (z.B. als Familienmitglied mitversichert)
         vom Bundesversicherungsamt (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und
         dem Netto-Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor der
         zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses)

3.5 Elternzeit und Mutterschaftsgeld/Arbeitgeberzuschuss

3.5.1  Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit
   ->  Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 € / Tag)
   ->  Keinen Zuschuss vom Arbeitgeber, solange die Mutterschutzfrist in die  
         Elternzeit fällt und die Mutter nicht berufstätig ist
   ->  Einen Zuschuss vom Arbeitgeber bei Teilzeittätigkeit der Mutter während
         der Elternzeit (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-
         Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist)

3.5.2  Endet die Elternzeit während der neuen Mutterschutzfrist
   ->  Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 € / Tag)
   ->  Vom Arbeitgeber einen Zuschuss für den nach dem Ende der Elternzeit
         verbleibenden Zeitraum (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem
         Netto-Durchschnittsverdienst des Arbeitsverhältnisses, das nach Ablauf
         der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue 
         Mutterschutzfrist eingetreten wäre)

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3.6 Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses und Mutterschaftsgeld/Arbeitgeberzuschuss

Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfrist (bei gesetzlich Krankenversicherten)

  • bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
    ->  Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld ( bis zu 13 € / Tag)
    ->  Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen
          Mutterschaftsgeld und dem Netto- Durchschnittsverdienst der letzten 
          13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist)
  • anschließend bis zum Ende der Mutterschutzfrist
    ->  Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld + Arbeitgeberzuschuss in
          Höhe des Krankengeldes

Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfrist (bei privat Krankenversicherten)

  • bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
    ->  Vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld (bis zu 13 € / Tag;   
          maximal 210 €)
    ->  Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen
         Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst der letzten
         13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist)
  • anschließend bis zum Ende der Mutterschutzfrist
    ->  keine Leistungen (weder seitens des Bundesversicherungsamtes, 
         noch des Arbeitgebers, noch der privaten Krankenkasse)

3.7 Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I und Mutterschaftsgeld

  • Endet der Bezug von Arbeitslosengeld I während der Mutterschutzfrist
    -> Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des bisherigen
         Arbeitslosengeldbezuges
  • Endet der Bezug von Arbeitslosengeld I zum Beispiel vor Beginn der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Geburt, besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Fehlen nur wenige Tage und gibt es einen medizinisch begründbaren Anlass, dass die Geburt eher eintreten wird, kann der Frauenarzt den errechneten Geburtstermin vordatieren.

3.8 Haupt- und Nebentätigkeit

Besteht neben einer hauptberuflichen Tätigkeit noch eine Nebentätigkeit (z.B. geringfügige Beschäftigung)
   ->  Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 € / Tag)
   ->  Von beiden Arbeitgebern einen Zuschuss (Differenz zwischen
         Mutterschaftsgeld und dem Netto-   Durchschnittsverdienst der letzten 13
         Wochen vor Beginn der Schutzfrist). Der Zuschuss wird anteilig in dem
         Verhältnis bezahlt, in dem die Nettoverdienste zueinander stehen.

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4 Geld vom Bundesversicherungsamt

4.1 Mutterschaftsgeld

Ergibt sich für Sie kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber Ihrer Krankenkasse, prüfen Sie bitte, ob Sie Mutterschaftsgeld vom Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesversicherungsamt erhalten können.
Voraussetzungen:

  • Sie erwarten ein Baby oder haben es bereits bekommen (Antragstellung ist - auch nachträglich - bis zum 4. Geburtstag des Kindes möglich),
  • Sie sind nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien- oder privat versichert,
  • Sie sind oder waren zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung beschäftigt (auch eine geringfügige Beschäftigung ist ausreichend) oder in Heimarbeit tätig
    oder sind während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Angestelltenverhältnis gewechselt
    oder Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft wurde zulässig aufgelöst.

Keine Leistungen erhalten

  • Hausfrauen,
  • Beamtinnen, es sei denn, sie sind noch während der Schutzfristen in ein Arbeitsverhältnis gewechselt oder üben eine Nebentätigkeit aus,
  • selbständig, freiberuflich oder auf Honorarbasis Tätige,
  • mitarbeitende Gesellschafterinnen, die aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung, wegen einer Sperrminorität oder aus anderen Gründen wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen haben,
  • pflicht- bzw. freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte (in diesem Fall wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse),
  • Frauen im Sonderurlaub/ unbezahlten Urlaub, wenn der Urlaub erst nach den Schutzfristen endet und sie während des Urlaubs kein weiteres Arbeitsverhältnis eingegangen sind,
  • Frauen in Elternzeit, die erst nach den Schutzfristen für das zu erwartende Kind abläuft, es sei denn, sie arbeiten daneben im erlaubten Umfang.

Das Mutterschaftsgeld beträgt bis zu 13 € pro Kalendertag, höchstens jedoch € 210. Das Mutterschaftsgeld ist eine Einmalzahlung und wird nicht auf das Elterngeld angerechnet. Der Anspruch ruht jedoch, solange Sie während der Schutzfristen weiter Arbeitsentgelt erhalten, das zusammen mit dem Mutterschaftsgeld Ihr bisheriges Nettoentgelt übersteigen würde.

4.2 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Vom Bundesversicherungsamt kann sich ein Zuschuss zum einmaligen Mutterschaftsgeld ergeben, wenn

  • das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft bzw. der Schutzfrist zulässig aufgelöst wurde (nicht damit gemeint ist die Beendigung eines von vorneherein befristeten Arbeitsverhältnisses),
  • Ihr Arbeitgeber z.B. aufgrund eines Insolvenzverfahrens zahlungsunfähig ist.

Ausführliches Merkblatt und Antrag des Bundesversicherungsamtes zum Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterDownload

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5 Mutterschutzlohn

Können Sie während der Schwangerschaft aufgrund einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten, darf Ihnen dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen. Sie erhalten vom Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Der Mutterschutzlohn ist daher mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vergleichbar. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Mutterschutzlohn (anstelle des Mutterschaftsgeldes) erhalten Sie auch, wenn Sie auf die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt ganz oder teilweise verzichten.

6 Mutterschaftsgeld und gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung

Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei. Sie werden aber in den steuerlichen Progressionsvorbehalt einbezogen. Während der Zeit des Anspruchs auf oder des Bezugs von Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen bleibt die Frau in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung kraft Gesetzes versichert, sofern sie vorher versicherungspflichtig war. Beiträge für das Mutterschaftsgeld hat sie nicht zu entrichten.


Auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen begründet der Bezug von Mutterschaftsgeld Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt; die gesetzlichen Mindestbeiträge sind in diesen Fällen für die Dauer des Leistungsbezuges nicht zu zahlen.

Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen müssen während der Mutterschutzfristen sowohl ihren bisherigen Beitrag, als auch den Arbeitgeberanteil selbst übernehmen.

7 Mutterschaftsgeld und Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung besteht uneingeschränkte Versicherungspflicht für Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht bestand oder eine laufende Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde. Die Agentur für Arbeit informiert über die Einzelheiten.

8 Antrag

Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ist ein vorheriger Antrag erforderlich

  • bei der jeweiligen Krankenkasse: Links zu Antragsformularen finden Sie im Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterFamilienwegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • beim Bundesversicherungsamt (hier auch nachträglich bis zum 4. Geburtstag des Kindes): Antragstellung online, oder Formulare zum Download unter Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterwww.mutterschaftsgeld.de

9 Weitere Informationen

Auskunft zu Fragen des Mutterschaftsgeldes erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterKrankenkasse bzw. wenn Sie privat oder nicht selbst krankenversichert sind beim: Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Tel.: (0228) 619-1888

Broschüren:

Mutterschutzgesetz - "Leitfaden zum Mutterschutz" Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Letzte Aenderung: 21.04.2010