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U2-Verfahren: Erstattungsanspruch des Arbeitgebers
Über das U2-Verfahren haben alle Unternehmen (unabhängig von der Beschäftigtenzahl) einen Erstattungsanspruch für Mutterschaftsaufwendungen. Arbeitgeber bekommen den gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. das gezahlte Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten in voller Höhe erstattet. Auch die bei Beschäftigungsverboten anfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden in voller Höhe erstattet. Die Krankenkassen dürfen die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge pauschal abgelten (z.B. 20 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts).
Rechtsgrundlage ist das
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG).
Kurzarbeit
Der Bezug von Kurzarbeitergeld wirkt sich nicht negativ auf das Mutterschaftsgeld aus. Der Zeitraum, während dessen Kurarbeitergeld bezogen wird, bleibt bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes, des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld sowie beim Mutterschutzlohn unberücksichtigt.
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Mutterschaftsgeld
Von
Hermine Schmautz
1 Grundsätzliches
Während der
Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen bzw. 12 Wochen nach der Geburt) sind Sie finanziell abgesichert. Die Leistung setzt sich in der Regel zusammen aus dem Mutterschaftsgeld (von der gesetzlichen Krankenkasse, in Sonderfällen vom Bundesversicherungsamt) und dem Arbeitgeberzuschuss (von Ihrem Arbeitgeber, in Sonderfällen vom Bundesversicherungsamt).
Nur in wenigen Ausnahmefällen, unter anderem bei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienmitversicherten Frauen ohne Beschäftigungsverhältnis (Hausfrauen), besteht hierauf kein Anspruch.
2 Wann erhalten Sie Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss?
Während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen bzw. 12 Wochen nach der Geburt) erhalten Sie Mutterschaftsgeld, wenn Sie
- als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und
- in einem Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig vom Arbeitgeber aufgelöst wurde
oder
- wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (hier entspricht das Mutterschaftsgeld der Höhe des Krankengeldes),
- wenn Sie arbeitslos sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld haben, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe der bisherigen Zahlungen.
Berechnungsbeispiel:
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3 Wer bezahlt was?
Ein selbstverständlich nicht vollständiger Überblick, bezogen auf verschiedene Ausgangskonstellationen (z.B. gesetzlich / privat / nicht krankenversichert, mit / ohne Beschäftigung).
3.1 Gesetzlich krankenversichert
3.1.1 Pflicht-/freiwillig versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld
Pflicht- bzw. freiwillig versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld (z.B. Arbeitnehmerinnen, Arbeitslose)
- Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich)
- Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist)
- Für Arbeitslose: Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem Betrag des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III, den die Versicherte vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung erhalten hat.
3.1.2 Freiwillig versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld ohne Arbeitsverhältnis
Freiwillig versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld (z.B. Selbständige), die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, können von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten.
3.1.3 Pflicht-/freiwillig versicherte Frauen ohne Anspruch auf Krankengeld und ohne Erwerbstätigkeit
Pflicht- bzw. freiwillig versicherte Frauen ohne Anspruch auf Krankengeld (z.B. Studentinnen, Hausfrauen), die keine - auch keine geringfügige - Tätigkeit ausüben können keine Leistung durch die Krankenkasse erhalten.
3.1.4 Pflicht-/freiwillig versicherte Frauen ohne Anspruch auf Krankengeld und mit geringfügiger Tätigkeit
Pflicht- bzw. freiwillig versicherte Frauen ohne Anspruch auf Krankengeld (z.B. Studentinnen), die eine zusätzliche geringfügige Tätigkeit ausüben erhalten
- von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich)
- vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto- Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist)
3.1.5 Pflicht-/freiwillig versicherte Frauen ohne Anspruch auf Krankengeld und mit Beschäftigungsverhältnis
Pflicht- bzw. freiwillig versicherte Frauen ohne Anspruch auf Krankengeld (z.B. Studentinnen), die eine zusätzliche nicht nur geringfügige Tätigkeit ausüben und während der Schutzfristen (Beschäftigungsverbot) kein Arbeitsentgelt erhalten:
- Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich)
- Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto- Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist)
3.1.6 Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch
Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (Arbeitslosengeld-II-Empfängerinnen) gilt:
Werdende Mütter, die Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, erhalten ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche bis zum Entbindungstag zusätzlich einen Mehrbedarf. Darüber hinaus können auf Antrag zusätzliche Leistungen zur Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt durch die örtlich zuständigen kommunalen Stellen zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitsgemeinschaften oder zugelassene kommunale Träger) erbracht werden.
Weitere Informationen
Arbeitslosengeld II.
Hinweise zum Mutterschaftsgeld für gesetzlich krankenversicherte Frauen ohne Krankengeldanspruch bieten die Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes vom
28.01.2003 und
08.07.2005 (PDF-Dokumente).
3.1.7 Pflicht-/freiwillig versicherte Frauen, Arbeitsverhältnis beginnt nach der Schutzfrist
Pflicht- bzw. freiwillig versicherte Frauen, bei denen das Arbeitsverhältnis erst nach der Schutzfrist beginnt (z.B. Lehrerinnen, die ihre Referendarzeit im Beamtenverhältnis nach Beginn der Schutzfrist beenden und als Arbeitnehmerinnen eingestellt werden) können von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich) ab Beginn des Arbeitsverhältnisses erhalten.
3.1.8 Familienversicherte Frauen ohne Beschäftigung
Familienversicherte Frauen ohne geringfügige Beschäftigung (z.B. Hausfrauen)
können keine (Mutterschaftsgeld-)Leistung durch die Krankenkasse erhalten.
3.1.9 Familienversicherte Frauen mit Beschäftigung
Familienversicherte Frauen mit geringfügiger Beschäftigung können
- vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 € erhalten
- Vom Arbeitgeber könnte ein Zuschuss zu leisten sein (Differenz zwischen dem fiktiven Mutterschaftsgeld, das eine Krankenkasse leisten müsste und dem Netto- Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist). In der Praxis errechnet sich jedoch nur in wenigen Ausnahmenfällen ein geringer Zuschuss. Z.B. bei einem Einkommen von 400 € monatlich und einem Kalendermonat mit 30 Tagen ergibt sich ein Arbeitgeberzuschuss für diesen Monat lediglich in Höhe von 10 €.
Beispielrechnung: 400 € Einkommen minus 30 Tage x 13 € = 390 € (anzurechnendes "fiktives" Mutterschaftsgeld). Somit verbliebe ein Arbeitgeberzuschuss von 10 €.
3.2 Privat oder nicht krankenversichert
3.2.1 Arbeitnehmerinnen
Arbeitnehmerinnen können vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 € und vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen 13 € und dem Netto-Durchschnittsverdienst) erhalten.
3.2.2 Frauen ohne Beschäftigung
Frauen ohne Beschäftigung können Anspruch auf
Arbeitslosengeld II bzw.
Sozialhilfe haben.
3.3 Regelung für Beamtinnen
Beamtinnen erhalten die Weitergewährung der Dienstbezüge während der sechswöchigen Mutterschutzfrist vor und der acht- bzw. zwölfwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt.
3.4 Arbeitgeberzuschuss ohne Arbeitgeber?
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde (wo also kein Arbeitgeber als Ansprechpartner zur Verfügung steht) erhalten
- Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 €/kalendertäglich) bzw. bis zu 210 € vom Bundesversicherungsamt (privat oder familienversicherte Frauen)
- und vom Bund einen Arbeitgeberzuschuss. Die Auszahlung erfolgt für Mitglieder (selbst als Mitglied versichert) durch die gesetzliche Krankenkasse, in anderen Fällen (z.B. als Familienmitglied mitversichert) vom Bundesversicherungsamt (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor der zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses)
3.5 Elternzeit und Mutterschaftsgeld/Arbeitgeberzuschuss
Zu dieser Fragestellung gibt es aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20.09.2007 und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18.03.2010 (Az. 5 K 1084/09.GI) eine geänderte Rechtsauffassung des Bundesfamilienministeriums. Im derzeit gültigen Gesetzestext des Bundes- und Elterngeldgesetzes (BEEG) ist diese Rechtsansicht allerdings noch nicht enthalten.
A) Bisherige Handhabung, welche den derzeit geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht
- Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit:
- Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 €/kalendertäglich)
- Keinen Zuschuss vom Arbeitgeber, solange die Mutterschutzfrist in die Elternzeit fällt und die Mutter nicht berufstätig ist
- Einen Zuschuss vom Arbeitgeber bei Teilzeittätigkeit der Mutter während der Elternzeit (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist)
- Endet die Elternzeit während der neuen Mutterschutzfrist:
- Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich)
- Vom Arbeitgeber einen Zuschuss für den nach dem Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst des Arbeitsverhältnisses, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre)
B) Rechtsauffassung des Bundesfamilienministeriums (in den derzeit geltenden Gesetzestext hat diese Auffassung allerdings noch nicht Eingang gefunden)
Diese Rechtsauffassung ergibt sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 20.09.2007 (Az. C-116/06) und des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18.03.2010 (Az. 5 K 1084/09.GI). Das deutsche Gesetzesrecht (§ 16 Art. III BEEG) verstößt hiergegen. Eine ausführliche Erläuterung finden Sie in unserem Beitrag
Elternzeit. Nach Auffassung der Richter und des Bundesfamilienministeriums würde sich als Konsequenz hieraus folgender Anspruch ergeben:
- Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit:
- Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 €/kalendertäglich)
- Zuschuss vom Arbeitgeber (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst des Arbeitsverhältnisses, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre)
- Endet die Elternzeit während der neuen Mutterschutzfrist:
- Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich)
- Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst des Arbeitsverhältnisses, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre)
Was tun?
Wenn Sie sich dieser Rechtsauffassung anschließen und sie für sich umgesetzt haben möchten, stehen Ihnen zum Beispiel folgende Möglichkeiten offen:
- Weisen Sie Ihren Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse auf diese Rechtsauffassung hin. Lassen Sie sich von Ihrer Elterngeldstelle (berät auch zum Thema Elternzeit) sowie dem Servicetelefon des BMFSFJ (Tel. 0180-1907050) beraten. Im Einvernehmen aller ist eine Umsetzung in die Praxis möglich. Verweigert Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Krankenkasse die Zustimmung, bedenken Sie, dies entspricht den derzeit geltenden Gesetzen.
- Lassen Sie sich juristisch beraten (kostenpflichtig) und gegebenenfalls durch einen Anwalt unterstützen. Vielleicht kann eine gütliche Einigung aller Beteiligten erreicht werden.
- Ist dies nicht der Fall, besteht für Sie die Möglichkeit gegen eine Ablehnung Ihres schriftlichen Antrages zu klagen.
3.6 Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses und Mutterschaftsgeld/Arbeitgeberzuschuss
Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfrist (bei gesetzlich Krankenversicherten)
- bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
- Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich)
- Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto- Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist)
- anschließend bis zum Ende der Mutterschutzfrist von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfrist (bei privat Krankenversicherten)
- bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
- Vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich; maximal 210 €)
- Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist)
- anschließend bis zum Ende der Mutterschutzfrist keine Leistungen (weder seitens des Bundesversicherungsamtes, noch der privaten Krankenkasse)
3.7 Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I und Mutterschaftsgeld
- Endet der Bezug von Arbeitslosengeld I während der Mutterschutzfrist kann man von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldbezuges erhalten.
- Endet der Bezug von Arbeitslosengeld I zum Beispiel vor Beginn der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Geburt, besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Fehlen nur wenige Tage und gibt es einen medizinisch begründbaren Anlass, dass die Geburt eher eintreten wird, kann der Frauenarzt den errechneten Geburtstermin vordatieren.
3.8 Haupt- und Nebentätigkeit
Besteht neben einer hauptberuflichen Tätigkeit noch eine Nebentätigkeit (z.B. geringfügige Beschäftigung)
- Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich) bzw. bis zu 210 € vom Bundesversicherungsamt (privat bzw. familienversicherte Frauen)
- Von beiden Arbeitgebern einen Zuschuss (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist). Der Zuschuss wird anteilig in dem Verhältnis bezahlt, in dem die Nettoverdienste zueinander stehen.
3.9 Krankengeldbezug bis zum Beginn des Mutterschutzes
Wird bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis bei gesetzlich Versicherten Krankengeld bis zum Beginn der Mutterschutzfrist bezogen:
- Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich)
- Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Krankengeldbezuges)
4 Geld vom Bundesversicherungsamt
4.1 Mutterschaftsgeld
Ergibt sich für Sie kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber Ihrer Krankenkasse, prüfen Sie bitte, ob Sie Mutterschaftsgeld vom
Bundesversicherungsamt erhalten können.
Voraussetzungen:
- Sie erwarten ein Baby oder haben es bereits bekommen (Antragstellung ist - auch nachträglich - bis zum 4. Geburtstag des Kindes möglich),
- Sie sind nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien- oder privat versichert,
- Sie sind oder waren zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung beschäftigt (auch eine geringfügige Beschäftigung ist ausreichend) oder in Heimarbeit tätig
oder sind während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Angestelltenverhältnis gewechselt
oder Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft wurde zulässig aufgelöst.
Keine Leistungen erhalten
- Hausfrauen,
- Beamtinnen, es sei denn, sie sind noch während der Schutzfristen in ein Arbeitsverhältnis gewechselt oder üben eine Nebentätigkeit aus,
- selbständig, freiberuflich oder auf Honorarbasis Tätige,
- mitarbeitende Gesellschafterinnen, die aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung, wegen einer Sperrminorität oder aus anderen Gründen wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen haben,
- pflicht- bzw. freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte (in diesem Fall wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse),
- Frauen im Sonderurlaub/ unbezahlten Urlaub, wenn der Urlaub erst nach den Schutzfristen endet und sie während des Urlaubs kein weiteres Arbeitsverhältnis eingegangen sind,
- Frauen in Elternzeit, die erst nach den Schutzfristen für das zu erwartende Kind abläuft, es sei denn, sie arbeiten daneben im erlaubten Umfang.
Das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes beträgt bis zu 13 € pro Kalendertag, höchstens jedoch 210 €. Es ist eine Einmalzahlung und wird nicht auf das Elterngeld angerechnet. Der Anspruch ruht jedoch, solange Sie während der Schutzfristen weiter Arbeitsentgelt erhalten, das zusammen mit dem Mutterschaftsgeld Ihr bisheriges Nettoentgelt übersteigen würde.
4.2 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Vom Bundesversicherungsamt kann sich ein Zuschuss zum einmaligen Mutterschaftsgeld ergeben, wenn
- das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft bzw. der Schutzfrist zulässig aufgelöst wurde (nicht damit gemeint ist die Beendigung eines von vorneherein befristeten Arbeitsverhältnisses),
- Ihr Arbeitgeber z.B. aufgrund eines Insolvenzverfahrens zahlungsunfähig ist.
Ausführliches Merkblatt und Antrag des Bundesversicherungsamtes zum
Download
5 Mutterschutzlohn
Können Sie während der Schwangerschaft aufgrund einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten, darf Ihnen dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen. Sie erhalten vom Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Der Mutterschutzlohn ist daher mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vergleichbar. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Mutterschutzlohn (anstelle des Mutterschaftsgeldes) erhalten Sie auch, wenn Sie auf die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt ganz oder teilweise verzichten.
Sonderregelung: Beschäftigungsverbot bei Bezug von Arbeitslosengeld
Eine schwangere arbeitslose Frau, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigt hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit für die Schwangere festzustellen, erhält von der Arbeitsagentur vorläufig Arbeitslosengeld (gegebenenfalls bis zum Beginn der Mutterschutzfrist) weiter. Dies haben in den letzten Jahren mehrere Landessozialgerichte so entschieden. Dieses Verfahren entspricht einer verfassungskonformen Auslegung der gesetzlichen Regelungen, da ansonsten weder Anspruch auf Krankengeld noch auf Arbeitslosengeld besteht, was dem verfassungsrechtlichen Schutzanspruch der Mutter widerspricht.
Zu diesem Sachverhalt findet derzeit eine Revision beim Bundessozialgericht statt. Bis hierüber entschieden ist, hat die Bundesagentur für Arbeit Ihre Arbeitsagenturen angewiesen, eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld zu erlassen.
6 Mutterschaftsgeld und gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung
Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei. Sie werden aber in den steuerlichen Progressionsvorbehalt einbezogen. Während der Zeit des Anspruchs auf oder des Bezugs von Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen bleibt die Frau in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung kraft Gesetzes versichert, sofern sie vorher versicherungspflichtig war. Beiträge für das Mutterschaftsgeld hat sie nicht zu entrichten.
Auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen begründet der Bezug von Mutterschaftsgeld Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt; die gesetzlichen Mindestbeiträge sind in diesen Fällen für die Dauer des Leistungsbezuges nicht zu zahlen.
Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen müssen während der Mutterschutzfristen sowohl ihren bisherigen Beitrag, als auch den Arbeitgeberanteil selbst übernehmen.
7 Mutterschaftsgeld und Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung besteht uneingeschränkte Versicherungspflicht für Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht bestand oder eine laufende Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde. Die Agentur für Arbeit informiert über die Einzelheiten.
8 Antrag
Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ist ein vorheriger Antrag erforderlich
- bei der jeweiligen Krankenkasse: Links zu Antragsformularen finden Sie im
Familienwegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - beim Bundesversicherungsamt (hier auch nachträglich bis zum 4. Geburtstag des Kindes): Antragstellung online, oder Formulare zum Download unter
www.mutterschaftsgeld.de
9 Weitere Informationen
Auskunft zu Fragen des Mutterschaftsgeldes erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen
Krankenkasse bzw. wenn Sie privat oder nicht selbst krankenversichert sind beim:
Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Tel.: (0228) 619-1888
Broschüren:
Mutterschutzgesetz - "Leitfaden zum Mutterschutz"
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend




