Landesstiftung " Hilfe für Mutter und Kind"
Von
Petra Oberbauer
1 Einleitung
Die
Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie verfolgt zwei Stiftungszwecke:
- Stiftungszweck "Schwangerenhilfe": für Einzelfallhilfen an werdende Mütter.
- Stiftungszweck "Familien in Not": für individuelle Hilfen an Familien in Not oder als Zuschüsse an kindbezogene Einrichtungen.
Die Stiftung unterstützt Sie als Schwangere oder als Familie mit einmaligen Leistungen. Die Leistungen umfassen z. B. Umstandskleidung, Babymöbel etc. Auf die Unterstützung durch die Stiftung besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
2 Stiftungszweck "Hilfen für Schwangere in Not"
Die Schwangerschaft ist einerseits von der Freude auf das Kind geprägt. Andererseits bringt diese Zeit auch erhebliche Umstellungen in der Lebensplanung und manchmal zahlreiche Probleme, insbesondere finanzielle Belastungen, mit sich. Sofern die gesetzlichen Hilfen wie beispielsweise Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), aber auch
Sozialhilfe, im Einzelfall nicht greifen oder nicht ausreichen, stellt die Stiftung noch ergänzende Leistungen zur Verfügung. Durch diese Leistungen soll Ihnen als Schwangere die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert und aus einer vielleicht ausweglos erscheinenden Situation eine Perspektive für ein gemeinsames Leben mit ihrem Kind ermöglicht werden.
2.1 Voraussetzungen
Leistungen werden gewährt, wenn Sie als Schwangere
- eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft vorlegen,
- zum Zeitpunkt des Hilfesuchens sich infolge Ihres körperlichen und seelischen Zustandes in einer Konfliktlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
- bereit sind, eine Beratung in Anspruch zu nehmen,
- Ihre Hauptwohnung in Bayern ist und
- Sie sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.
2.2 Vermittlung
Die Leistungen der Landesstiftung werden von den
staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen vermittelt. Die Hilfegesuche/die Anträge müssen vor der Geburt des Kindes gestellt werden. Die Landesstiftung überprüft die von den Beratungsstellen eingereichten Hilfegesuche und gewährt Hilfen bei Vorliegen der Voraussetzungen. Darum ist eine Überprüfung Ihres Einkommens notwendig. Bitte vereinbaren Sie mit der Beratungsstelle einen Termin. Sie werden dann darüber informiert, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags notwendig sind. Die Leistungen werden in Teilzahlungen erbracht.
2.3 Leistungen
Das Unterstützungsangebot der Landesstiftung in Form von freiwilligen Schenkungen ist in seiner Vielfalt ungewöhnlich breit und flexibel. Angefangen von Umstandskleidung und Babyausstattung bis hin zu Einrichtungsgegenständen können Zuschüsse für alle Anschaffungen, die im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes stehen, geleistet werden. Sie müssen die zweckentsprechende Verwendung nachweisen. Unterstützungen sind bis zum 3. Lebensjahr des Kindes möglich, wobei der 1. Antrag vor der Geburt gestellt werden muss.
3 Stiftungszweck "Leistungen an Familien in Not"
Durch unvorhersehbare Ereignisse, wie beispielsweise Krankheit, Unfall, Tod etc. können Sie als Familie schuldlos in eine Notlage geraten, die Sie aus eigenen Kräften nicht bewältigen können. Nicht nur das familiäre Zusammenleben wird durch diese persönlichen Unglücksfälle belastet, sondern oft werden die Familien dadurch auch mit finanziellen Problemen konfrontiert. Die Leistungen des Stiftungszweckes "Familien in Not" sollen Familien, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind, spürbar entlasten, wenn öffentliche und private Hilfen fehlen oder nicht ausreichen. Vor allem soll der Wille zur Selbsthilfe gestärkt werden. Durch finanzielle Zuwendungen soll die bestehende Notlage erleichtert und eine tragfähige Basis für die Zukunft geschaffen werden.
3.1 Voraussetzungen
Leistungen werden gewährt, wenn
- Ihre Familie unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist,
- gesetzliche Leistungen und sonstige Hilfen nicht vorgesehen sind oder nicht ausreichen,
- Ihre Familie seit mindestens sechs Monaten ihren ständigen Aufenthalt in Bayern hat,
- mindestens ein Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit hat,
- Sie bereit sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Problemlösung selbst beizutragen,
- eine dauerhafte Bewältigung der Notlage zu erwarten ist,
- die örtlich zuständige Gemeinde, die Sozialhilfeverwaltung, das Jugendamt, das Gesundheitsamt oder ein Verband der freien Wohlfahrtspflege das Hilfegesuch befürwortet,
- das Bruttofamilieneinkommen unter der Einkommensgrenze des § 53 Abgabenordnung liegt.
3.2 Vermittlung
Als Hilfesuchende(r) können Sie direkt bei der
Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" Vordrucke für die Anträge/Hilfegesuche anfordern. Die örtlich zuständige Gemeinde, die Sozialhilfeverwaltungen, die Jugendämter, die Gesundheitsämter und die
staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen nehmen als Übermittlungsboten die ausgefüllten Vordrucke entgegen und leiten sie an die Stiftungsverwaltung weiter. Diese Stellen unterstützen Sie als Hilfesuchende(r) beim Ausfüllen der Vordrucke. Die Leistungsvoraussetzungen müssen Ihrerseits durch geeignete Nachweise belegt werden. Wenn Sie sich selbst direkt an die Landesstiftung wenden, müssen Sie eine Bestätigung der örtlich zuständigen Gemeinde, der Sozialhilfeverwaltung, des Jugendamtes, des Gesundheitsamtes oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege beifügen, aus der hervorgeht, dass die Hilfe befürwortet wird und die Voraussetzungen zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthalt in Bayern vorliegen.
3.3 Leistungen
Im Rahmen der Vergabegrundsätze für Leistungen an Familien in Not können Schenkungen oder zinslose Darlehen gewährt werden. Art und Umfang der Hilfen orientieren sich an den Bedürfnissen des Einzelfalls. Die zweckentsprechende Verwendung ist in vollem Umfang nachzuweisen. Die Hilfeleistungen umfassen beispielsweise:
- Die Finanzierung einer Hilfskraft,
- finanzielle Hilfen zur Erhaltung und Beschaffung von Wohnraum,
- die Finanzierung notwendiger Anschaffungen,
- die Sicherstellung des Lebensunterhaltes,
- die Minderung von Schuldverpflichtungen etc.
3.4 Mehrlingsfamilien - ab Drillingen
Um Eltern mit Mehrlingen (ab Drillingen) in den ersten Lebensmonaten ein wenig zu entlasten, gewährt die Landesstiftung (in Zusammenarbeit mit dem Kolping-Ferienwerk und einigen engagierten Firmen) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Hilfe:
- Die Landesstiftung gewährt eine einmalige Starthilfe von € 515 für jedes Kind und
- einen monatlichen Zuschuss zu einer Haushaltshilfe bis zu 1 Jahr, wenn anderweitig keine Unterstützung im familiären Umfeld besteht.
- Die Firma Alete-Nestlé liefert für ein Jahr Babynahrung kostenfrei ins Haus.
- Die Firma HIPP unterstützt die Familie mit dem Bezug von Babynahrung.
- Die Firmen Alete (Bübchen) und Johnson & Johnson (Penaten) übernehmen die Patenschaft für Kinderpflegeprodukte für ein Jahr.
- Das Kolping-Ferienwerk veranstaltet mehrtägige "Drillingstreffen".
- Angebot der Landesstiftung, die Gemeinde-/Stadtverwaltung der Familie anzuschreiben um auf deren besondere Situation aufmerksam zu machen und um eine Unterstützung, zum Beispiel in Form einer Befreiung von Müllgebühren, zu bitten.
Die Vermittlung dieser Hilfen erfolgt über Ihre Beratungsstelle.
Broschüren:
- Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind "Schwangere in Not"
Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind - Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind "Familie in Not"
Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind



