Landeserziehungsgeld - Sonderregelung
Berechtigter Personenkreis - Ausländer
Gehört bei Ehepaaren, Lebenspartnern oder eheähnlichen Gemeinschaften nicht der Antragsteller zum berechtigten Personenkreis, aber sein Partner, gelten die Voraussetzungen ebenfalls als erfüllt, wenn der Antragsteller
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Außer: die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur
darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten
Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Ab.s 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder
nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt
oder
3. eine in Nr. 2 Buchst. C genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig gestattet oder geduldet im
Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetz bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.



