Sie sind hier: Start / Schwangerenberatung / Themen / Finanzielle Leistungen / Landeserziehungsgeld / Sonderregelung
Schrift:

Diese Seite gehört zum Thema

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterLandeserziehungsgeld

Landeserziehungsgeld - Sonderregelung

Berechtigter Personenkreis - Ausländer

Gehört bei Ehepaaren, Lebenspartnern oder eheähnlichen Gemeinschaften nicht der Antragsteller zum berechtigten Personenkreis, aber sein Partner, gelten die Voraussetzungen ebenfalls als erfüllt, wenn der Antragsteller
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Außer: die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur
    darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten
    Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Ab.s 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder
    nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt

oder

3. eine in Nr. 2 Buchst. C genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig gestattet oder geduldet im 
    Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach
    dem Dritten Buch Sozialgesetz bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

 

 

Kein Internetangebot kann eine individuelle Beratung ersetzen. Vermeiden Sie, aus Unkenntnis Sozialleistungen nicht zu beantragen oder Entscheidungen mit negativen Auswirkungen zu treffen. Lassen Sie sich beraten! Eine Beratungsstelle finden Sie in Ihrer Nähe.

 del.icio.us Mister Wong google.com hype it! addthis.com
Letzte Aenderung: 20.01.2010