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Landeserziehungsgeld
Von
Peter Steer
1 Einleitung
In Bayern können Sie im Anschluss an das
Elterngeld Landeserziehungsgeld erhalten. Ein gleichzeitiger Bezug scheidet aus.
2 Wer bekommt Landeserziehungsgeld
Anspruchsberechtigt ist, wer
- seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt mindestens seit 12 Monaten vor Leistungsbeginn in Bayern hat oder aus einem Bundesland zuzieht, das ebenfalls Landeserziehungsgeld gewährt (z.B. Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen),
- ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in seinem Haushalt selbst betreut und erzieht. Also sind in der Regel Mutter und Vater anspruchsberechtigt, bei nicht Verheirateten muss entsprechend ein gemeinsames Sorgerecht bestehen, oder die Zustimmung des sorgeberechtigten anderen Elternteils,
- keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der 30 Stunden Arbeitszeit in der Woche regelmäßig nicht überschritten werden. Ausgenommen sind davon Alleinerziehende und in Ausbildung Stehende (siehe unten "In Härtefällen ..."). Auch Tagespflegepersonen, die nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreuen, sind anspruchsberechtigt,
- Deutsche oder Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) besitzt oder auch eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz besitzt. Landeserziehungsgeld können auch Staatsangehörige der Türkei, Algeriens, Marokkos und Tunesiens erhalten. Es genügt auch, wenn nur der Antragsteller eine vorgenannte Staatszugehörigkeit erfüllt. (Siehe "weitere Seiten:
Sonderregelung").
Besitzt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht ebenfalls Anspruch auf Landeserziehungsgeld; ein Kind ausländischer Eltern erwirbt (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich ein Elternteil mindestens seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Landeserziehungsgeld können außer den leiblichen Eltern noch erhalten:
- Stiefeltern, die das Kind des anderen Ehegatten in ihren Haushalt aufgenommen haben,
- Eltern, die ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption aufgenommen haben,
- Leibliche Eltern, die kein Personensorgerecht haben, mit Zustimmung des anderen Elternteils.
In Härtefällen (z.B. bei Tod, schwerer Erkrankung oder Behinderung eines Elternteiles, bei erheblicher gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder längerem Krankenhausaufenthalt des Kindes) kann unter bestimmten Voraussetzungen Landeserziehungsgeld gezahlt werden, ohne dass sämtliche Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Z.B. kann eine Alleinerziehende auch Vollzeit arbeiten, wenn sie ansonsten auf „Grundsicherung“ durch den Staat angewiesen wäre.
3 Früherkennungsuntersuchungen
Der Bezug von Landeserziehungsgeld ist ferner an die Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen U6 (Leistungsbeginn zwischen dem 13. und dem 24 Lebensmonat des Kindes) bzw. U7 (Leistungsbeginn zwischen dem 25. und dem 29. Lebensmonat des Kindes) geknüpft.
Bei einem späteren Leistungsbeginn (z.B. im Rahmen einer Adoption des Kindes) ist eine zeitnahe Vorsorgeuntersuchung zu belegen.
Werden die Vorsorgeuntersuchungen nicht in Anspruch genommen, wird die Leistung nicht gewährt.
4 Bezugsdauer
Landeserziehungsgeld wird unmittelbar im Anschluss an das Elterngeld im zweiten Lebensjahr des Kindes, bei verlängertem Elterngeldbezug im dritten Lebensjahr gewährt.
Ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld (bei verdoppeltem Auszahlungszeitraum) und Landeserziehungsgeld ist nicht möglich.
Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem 13 Lebensmonat des Kindes bezogen werden und endet grundsätzlich mit dem dritten Geburtstag des Kindes.
Durch Variieren bei der Auszahlung des Elterngeldes (ein Monatsbetrag wird in zwei halben Monatsbeträgen ausbezahlt, wodurch sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt) können Eltern den Bezug des Landeserziehungsgeldes im zweiten und dritten Lebensjahr des Kindes an ihre persönliche Situation anpassen.
Ausnahme: Adoption (adoptierte Kinder bzw. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurden).
Hier gilt an Stelle des Geburtstages der Tag der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person. Der Anspruch endet mit Vollendung des neunten Lebensjahres. Ein Anspruch besteht hier auch dann, wenn zuvor bereits eine andere Person für dieses Kind Landeserziehungsgeld bezogen hat.
Einige Beispiele für die Kombination von Elterngeld und Landeserziehungsgeld:
Beispiel 1:
1. Lebensjahr: Elterngeld
2. Lebensjahr: Landeserziehungsgeld
Beispiel 2:
1. Lebensjahr: Elterngeld (halber Betrag)
2. Lebensjahr: Elterngeld (halber Betrag)
3. Lebensjahr: Landeserziehungsgeld
Beispiel 3:
In den ersten 14 Lebensmonaten: Elterngeld (z.B. alleinerziehend)
ab dem 15. Lebensmonat: Landeserziehungsgeld
Beispiel 4:
1. bis 14. Lebensmonat: Elterngeld (halber Betrag; z.B. alleinerziehend; mit Mutterschaftsgeldbezug)
15. bis 26. Lebensmonat: Elterngeld (weitere halbe Beträge; damit keine "Leistungslücke" entsteht, werden die - wegen des Mutterschaftsgeldbezuges - mit 0 € zu bewertenden zwei Monate des Auszahlungszeitraumes nicht als Monat 15 und 16, sondern als Monat 27 und 28 berechnet. Da das Elterngeld hier mit „0 €" angesetzt wird, kann ab dem 27. Monat Landeserziehungsgeld bezogen werden. Diese Regelung wird gewählt, weil sie für viele Eltern günstiger ist.)
ab 27. Lebensmonat: Landeserziehungsgeld
Beispiel 5:
1. bis 14. Lebensmonat: Elterngeld (halber Betrag; z.B. alleinerziehend; ohne Mutterschaftsgeldbezug)
15. bis 28. Lebensmonat: Elterngeld (weitere halbe Beträge)
ab 29. Lebensmonat: Landeserziehungsgeld
Beachten Sie bei einer Konstellation (Beispiele 4 und 5) bitte:
- Wird für das erste Kind Landeserziehungsgeld bezogen (Bezugsanspruch: 6 Monate), besteht kein Problem
- Wird für ein zweites oder weiteres Kind Landeserziehungsgeld bezogen (Bezugsanspruch: 12 Monate), endet der Bezug dennoch am dritten Geburtstag des Kindes! Hier wird ein Anspruch auf einige Monate Landeserziehungsgeld „verschenkt“. In derartigen Situationen sollte nicht für alle Kalendermonate des Elterngeldes eine Halbierung der Monatsbeträge gewählt werden.
5 Beträge
Landeserziehungsgeld wird als monatlicher Geldbetrag gewährt. Es beträgt:
- 150 € monatlich für das erste Kind für einen Zeitraum von 6 Kalendermonaten,
- 200 € monatlich für das zweite Kind für einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten,
- 300 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind für einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten.
Bei Mehrlingen hat jedes Kind einen eigenen Anspruch.
Für Zwillinge - als "Erstgeborene" - besteht z.B. Anspruch auf 2 x 200 €. Für Zwillinge als "Zweit- und Drittkinder" besteht Anspruch auf 2 x 300 €, für Drillinge auf 3 x 300 €.
Die Anspruchsdauer bei Mehrlingen umfasst grundsätzlich 12 Kalendermonate.
6 Einkommensanrechnung
Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld ist von der Höhe des Einkommens und Lohnersatzleistungen abhängig. Werden bestimmte Einkommensgrenzen überschritten verringert sich das Landeserziehungsgeld schrittweise oder es besteht gar kein Anspruch mehr.
Maßgeblich ist das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes. Berücksichtigt wird das Einkommen der berechtigten Person und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben.
Ist die berechtigte Person während des Bezuges von Landeserziehungsgeld nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ist sie während des Bezuges von Landeserziehungsgeld erwerbstätig, sind ihre voraussichtlichen Einkünfte in dieser Zeit maßgebend.
Ist das durchschnittliche Einkommen während des Bezugszeitraumes von Landeserziehungsgeld um mindestens 20% niedriger als im Geburtsjahr des Kindes, wird das Einkommen auf Antrag neu ermittelt.
Sonderfall "Neue Partner- und Lebensgemeinschaft“
Beispiel: Eine Ehefrau bezieht für das gemeinsame Kind Elterngeld. Noch im ersten Lebensjahr des Kindes trennt sich das Ehepaar und die Frau zieht zusammen mit ihrem Kind und einem neuen Partner in eine gemeinsame Wohnung.
Als Berechnungsgrundlage für das Landeserziehungsgeld wird nun das Einkommen des neuen Partners im Kalenderjahr der Geburt genommen, auch wenn dieser nicht der Kindsvater ist.
Als Einkommen gelten die positiven Einkünfte im Sinne des Steuerrechtes. Also Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten bzw. bei anderen Einkunftsarten der jeweilige steuerrechtliche Gewinn (ein Verlustausgleich mit anderen Einkommensarten ist nicht möglich). Es werden auch ausländische Einkünfte angerechnet.
Von den so ermittelten Einkünften werden abgezogen:
- ein Pauschalbetrag für Steuern und Vorsorgeaufwendungen von 24 % bzw. 19 % (für besondere Berufsgruppen wie Beamte , Soldaten usw.).
- Unterhaltsleistungen an Kinder und Verwandte, sofern diese Unterhaltsleistungen auch nach dem Einkommenssteuerrecht zu berücksichtigen sind,
- ein Pauschbetrag bei Behinderung.
Nicht als Einkommen berücksichtigt werden Einkünfte, welche pauschal besteuert werden können (z.B. Mini-Jobs) sowie Sonderzuwendungen. Entgeltersatzleistungen (z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, etc) während des Bezuges von Landeserziehungsgeld werden als Einkommen berücksichtigt (abgesehen Freibetrag 300 € für Elterngeld). Soweit Entgeltersatzleistungen mit Geburt oder zum Ende der Mutterschutzfrist entfallen, werden diese nicht zur Berechnung des Landeserziehungsgeldes herangezogen.
Ob und wie viel Erziehungsgeld Sie erhalten, können Sie selbst errechnen. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales stellt ein
Berechnungsschema zur Verfügung.
7 Einkommensgrenzen
Das ermittelte Einkommen wird mit den im Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz festgelegten Einkommensgrenzen verglichen. Für Geburten ab 01.04.2008 gelten folgende Einkommensgrenzen:
Ehepaare und Eltern in eheähnlicher Lebensgemeinschaft 25.000 € , Alleinerziehende 22.000 €. Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind: 3.140 €
Beispiel:
Ein Ehepaar beantragt für sein zweites Kind Landeserziehungsgeld. Es gilt eine Einkommensgrenze von 28.140 €.
Für Kinder, welche in den Jahren 2007 und bis 31.03.2008 geboren wurden, gelten noch die "alten" Einkommensgrenzen (Ehepaare und Eltern in eheähnlicher Partnerschaft: 16.500 € und Alleinerziehende: 13.500 €).
8 Minderung des Landeserziehungsgeldes
Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze wird das Erziehungsgeld gemindert. Die Minderung beträgt beim ersten Kind 5 %, beim zweiten Kind 6 % und ab dem dritten Kind 7 % des Betrages, der die Einkommensgrenze überschreitet.
Ein Betrag von weniger als 10 € monatlich wird nicht ausbezahlt.
Ob und wie viel Erziehungsgeld Sie erhalten, können Sie selbst errechnen. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales stellt hierfür ein
Berechnungsschema zur Verfügung.
9 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen - Pfändbarkeit
Das Landeserziehungsgeld wird neben der staatlichen „Grundsicherung“ (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) und dem Wohngeld gezahlt, es wird nicht auf diese Leistungen angerechnet. Das Landeserziehungsgeld ist steuerfrei und kann nicht gepfändet werden.
10 Krankenversicherung
Sie bleiben auch als Bezieher(in) von Landeserziehungsgeld und wenn Sie sich in der "Elternzeit" befinden, in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei weiter versichert, wenn Sie vorher Pflichtmitglied waren. Wenn Sie allerdings während des Bezuges von Landeserziehungsgeld eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausüben, müssen Sie Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer
Krankenkasse. Es ist zu empfehlen, sich dort in jedem Fall beraten zu lassen. Für Beamtinnen/Beamte der Länder bzw. des Bundes bestehen unterschiedliche Regelungen im Beihilferecht; erfragen Sie Näheres bitte bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle.
11 Antragsverfahren
Das Landeserziehungsgeld muss schriftlich mit Antragsformular beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) beantragt werden. Rückwirkend kann Landeserziehungsgeld höchstens für drei Monate gewährt werden.
Die benötigten Formulare bietet das
Zentrum Bayern Familie und Soziales zum Download an.



