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Sonderregelung
Landeserziehungsgeld-Sonderregelung - Berechtigter Personenkreis - Ausländer

Aktuelles zum Thema

12.03.12 17:24

Bayerisches Landeserziehungsgeld - Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern nicht zulässig

Der Ausschluss bestimmter Ausländergruppen vom Landeserziehungsgeld ist nach einem aktuellen Urteil...

25.06.09 17:02

Warnung vor angeblichen Mitarbeitern der "Kinderversorgungsstelle"

Betrügerische Versicherungsvertreter geben sich als Mitarbeiter der "Kinderversorgungsstelle" aus,...

06.02.09 12:37

Landeserziehungsgeld - Rückwirkende Erhöhung der Einkommensgrenzen

Die Bayerische Staatsregierung hat rückwirkend die Einkommensgrenzen für das Landeserziehungsgeld...

24.09.08 07:13

Landeserziehungsgeld - neue Einkommensgrenzen ab 2009

Damit noch mehr Eltern Landeserziehungsgeld bekommen, werden ab 2009 die Einkommensgrenzen hierfür...

29.04.08 11:53

Landeserziehungsgeld - Früherkennungsuntersuchung ist verpflichtend

Ab 16.05.2008 sind die bayerischen Eltern in der Pflicht, Früherkennungsuntersuchungen bei ihren...

22.04.08 09:06

Broschüre "Bayerisches Landeserziehungsgeld"

Das Bayerische Sozialministerium hat eine neue Broschüre zum Landeserziehungsgeld veröffentlicht....

12.09.07 15:34

Schutz von Kindern vor Vernachlässigung und Misshandlung - Bayerisches Landesgesetz ab 2008

In der Kabinettsitzung am 10.09.2007 wurden gesetzliche Regelungen und verpflichtende...

09.07.07 08:49

Landeserziehungsgeld für Geburten ab 2007

Am 04.07.2007 hat der Bayerische Landtag die Neugestaltung des Landeserziehungsgeldes...

02.07.07 10:58

Landeserziehungsgeld für Geburten ab 2007

Noch gibt es nur den Gesetzesentwurf der Landesregierung. Viele Änderungen bis zur endgültigen...

13.04.07 10:27

Landeserziehungsgeld - Gesetzesentwurf liegt vor

Der Gesetzesentwurf zum neuen Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz liegt nun...

Landeserziehungsgeld

1 Einleitung

In Bayern können Sie im Anschluss an das Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterElterngeld Landeserziehungsgeld erhalten. Als Anschlussleistung beginnt der Anspruch zwingend nach dem Lebensmonat, für den letztmals Elterngeld für beide Elternteile gezahlt wurde.

2 Wer bekommt Landeserziehungsgeld

Die Regelung, wonach Nicht-EU-Bürger keinen Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben, ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.03.2012 mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes nicht vereinbar. Das Gericht fordert vom Freistaat Bayern eine Neuregelung bis 31.08.2012.
Bundessozialgericht, Az.: 1 BvL 14/07

Der Bayerische Landtag brachte das Gesetz am 08.05.2012 auf den Weg.
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterGesetzesentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes
(Bayerischer Landtag, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/12316 vom 25.04.2012)

Tipp:
Eine Antragsstellung empfiehlt sich bei bisher ausgeschlossenen Nationalitäten auch schon vor dem 31.8.2012.

Anspruchsberechtigt ist, wer

  • seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt mindestens seit 12 Monaten vor Leistungsbeginn in Bayern hat oder aus einem Bundesland zuzieht, das vergleichbare Leistungen zahlt (z.B. Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen),
  • mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht. Also sind in der Regel Mutter oder Vater anspruchsberechtigt, bei nicht Verheirateten muss entsprechend ein gemeinsames Sorgerecht bestehen, oder die Zustimmung des sorgeberechtigten anderen Elternteils,
  • für dieses Kind
    a) bei Leistungsbeginn zwischen dem 13. und 24. Lebensmonat den Nachweis über die termingerechte Früherkennungsuntersuchung U 6
    b) bei Leistungsbeginn zwischen dem 25. und 29. Lebensmonat den Nachweis über die Früherkennungsuntersuchung U 7
    c) bei späterem Leistungsbeginn (z.B. Adoption des Kindes) den Nachweis über eine zeitnahe Früherkennungsuntersuchung
    führt,
  • keine Erwerbstätigkeit oder keine volle Erwerbstätigkeit (nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats) ausübt. Ausgenommen sind davon zur Berufsausbildung Beschäftigte oder auch Tagespflegepersonen, die nicht mehr als fünf  Kinder in Tagespflege betreuen. (Sonderregelung für sog. „Härtefälle“, siehe unten),
  • Deutsche oder Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) besitzt oder auch eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz besitzt. Landeserziehungsgeld können auch Staatsangehörige der Türkei, Algeriens, Marokkos und Tunesiens erhalten. Es genügt auch, wenn nur der Antragsteller eine vorgenannte Staatszugehörigkeit erfüllt.  (Siehe "weitere Seiten: Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterSonderregelung").
    Besitzt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, besteht ebenfalls Anspruch auf Landeserziehungsgeld; ein Kind ausländischer Eltern erwirbt (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich ein Elternteil mindestens seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Niederlassungserlaubnis besitzt. 

Landeserziehungsgeld können außer den leiblichen Eltern noch erhalten:

  • Stiefeltern, die das Kind des anderen Ehegatten in ihren Haushalt aufgenommen haben,
  • Eltern, die ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption aufgenommen haben,
  • Leibliche Eltern, die kein Personensorgerecht haben, mit Zustimmung des anderen Elternteils.

In Fällen besonderer Härte (z.B. bei Tod, schwerer Krankheit oder Behinderung eines Elternteiles, bei erheblicher gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder längerem Krankenhausaufenthalt des Kindes) kann unter bestimmten Voraussetzungen Landeserziehungsgeld gezahlt werden, ohne dass sämtliche Grundanspruchsvoraussetzungen vorliegen. Eine Alleinerziehende kann ggf. auch Vollzeit arbeiten, wenn sie ansonsten auf  "Grundsicherung" durch den Staat angewiesen wäre.

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3 Bezugsdauer

Das Landeserziehungsgeld ist nicht mehr an das dritte Lebensjahr des Kindes gebunden. Landeserziehungsgeld kann frühestens ab dem 13 Lebensmonat des Kindes bezogen werden, jedoch nicht vor Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes.

Es wird für das erste Kind maximal für sechs Monate und ab dem zweiten Kind für maximal zwölf Monate und längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gezahlt.

Durch Variieren bei der Auszahlung des Elterngeldes (ein Monatsbetrag wird in zwei halben Monatsbeträgen ausbezahlt, wodurch sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt) können Eltern den Bezug des Landeserziehungsgeldes im zweiten und dritten Lebensjahr des Kindes an ihre persönliche Situation anpassen.
Ausnahme: Adoption (adoptierte Kinder bzw. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurden).
Hier gilt an Stelle des Geburtstages der Tag der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person. Der Anspruch endet  mit Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes.

Einige Beispiele für die Kombination von Elterngeld und Landeserziehungsgeld:
Beispiel 1 (zweites Kind)
:
1. bis 12. Lebensmonat: Elterngeld
13. bis 24. Lebensmonat: Landeserziehungsgeld

Beispiel 2 (zweites Kind):
1. bis 12. Lebensmonat: Elterngeld (halber Betrag)
13. bis 24. Lebensmonat: Elterngeld (halber Betrag)
25. bis 36. Lebensmonat: Landeserziehungsgeld

Beispiel 3:
In den ersten 14 Lebensmonaten: Elterngeld (z.B. alleinerziehend)
ab dem 15. Lebensmonat: Landeserziehungsgeld

Beispiel 4:
1. bis 14. Lebensmonat: Elterngeld (halber Betrag; z.B. alleinerziehend; mit Mutterschaftsgeldbezug)
15. bis  26. Lebensmonat: Elterngeld (weitere halbe Beträge; damit keine "Leistungslücke" entsteht, werden die - wegen des Mutterschaftsgeldbezuges -  mit 0 € zu bewertenden zwei Monate des Auszahlungszeitraumes nicht berücksichtigt. Da das Elterngeld hier mit "0 €" angesetzt wird, kann ab dem 27. Monat Landeserziehungsgeld bezogen werden. Diese Regelung wird gewählt, weil sie für viele Eltern günstiger ist.)
ab 27. Lebensmonat: Landeserziehungsgeld

Beispiel 5:
1. bis 14. Lebensmonat: Elterngeld (halber Betrag; z.B. alleinerziehend; ohne Mutterschaftsgeldbezug)
15. bis  28. Lebensmonat: Elterngeld (weitere halbe Beträge)
ab 29. Lebensmonat: Landeserziehungsgeld

Beachten Sie bei einer Konstellation (Beispiele 4 und 5) bitte:

  • Wird für das erste Kind Landeserziehungsgeld bezogen (Leistungszeitraum: längstens 6 Monate),  besteht kein Problem
  • Wird für ein zweites oder weiteres Kind  Landeserziehungsgeld bezogen (Leistungszeitraum: längstens 12 Monate), endet der Bezug dennoch am dritten Geburtstag des Kindes!  Hier wird ein Anspruch auf  einige Monate Landeserziehungsgeld "verschenkt". In derartigen Situationen sollte nicht für alle Kalendermonate des Elterngeldes eine Halbierung der Monatsbeträge gewählt werden.

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4 Höhe

Landeserziehungsgeld wird als monatlicher Geldbetrag gewährt. Es beträgt:

  • höchstens 150 € monatlich für das erste Kind für einen Zeitraum bis zu 6 Kalendermonaten,
  • höchstens 200 € monatlich für das zweite Kind für einen Zeitraum bis zu 12 Kalendermonaten,
  • höchstens 300 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind für einen Zeitraum bis zu 12 Kalendermonaten

       und ist einkommensabhängig.

Bei Mehrlingen hat jedes Kind einen eigenen Anspruch.
Für Zwillinge - als "Erstgeborene" - besteht z.B. Anspruch auf 2 x 200 €. Für Zwillinge als "Zweit- und Drittkinder" besteht Anspruch auf 2 x 300 €, für Drillinge auf 3 x 300 €.
Die maximale Anspruchsdauer bei Mehrlingen umfasst grundsätzlich 12 Kalendermonate.

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5 Einkommensgrenzen und -anrechnung

Die Höhe der Einkommensgrenze wird bestimmt durch den Familienstand und die Erhöhungsbeträge für weitere Kinder. Entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Die Einkommensgrenzen betragen:

  • für (Ehe)Partner bzw. Lebenspartner 25.000 Euro
  • für Alleinerziehende 22.000 Euro
    Sie erhöhen sich um 3.140 Euro für jedes weitere Kind.

Ist das durchschnittliche Einkommen während des Bezugszeitraumes von Landeserziehungsgeld um mindestens 20% niedriger als im Geburtsjahr des Kindes, wird das Einkommen auf Antrag neu ermittelt.

Sonderfall "Neue Partner- und Lebensgemeinschaft"
Beispiel:
Eine Ehefrau bezieht für das gemeinsame Kind Elterngeld. Noch im ersten Lebensjahr des Kindes trennt sich das Ehepaar und die Frau zieht zusammen mit ihrem Kind und einem neuen Partner in eine gemeinsame Wohnung. Landeserziehungsgeld wird erst nach Umzug beantragt.
Als Berechnungsgrundlage für das Landeserziehungsgeld wird nun das Einkommen des neuen Partners im Kalenderjahr der Geburt genommen, auch wenn dieser nicht der Kindsvater ist.

Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte (nach dem Einkommensteuergesetz) der berechtigten Person und ihres (Ehe)Partners abzüglich 24 % bzw. 19 % Pauschale für Steuern und Sozialversicherungen zuzüglich Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld).
Maßgeblich ist das Einkommen der Eltern im Kalenderjahr der Geburt des Kindes.
Ist die berechtigte Person während des Landeserziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt.

Übt sie dagegen während des Landeserziehungsgeldbezugs eine zulässige Erwerbstätigkeit (bis zu 30 Wochenstunden) aus, werden die voraussichtlichen durchschnittlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit zur Prüfung der Einkommensgrenze mit herangezogen. Ein Minijob während des Landeserziehungsgeldbezuges bleibt unberücksichtigt.

Es werden auch ausländische Einkünfte angerechnet.
Von den ermittelten Einkünften werden zusätzlich noch abgezogen:

  • Unterhaltsleistungen an Kinder und Verwandte, sofern diese Unterhaltsleistungen auch nach dem Einkommenssteuerrecht zu berücksichtigen sind,
  • ein Pauschbetrag bei Behinderung.

Entgeltersatzleistungen (z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, etc) während des Bezuges von Landeserziehungsgeld werden als Einkommen  berücksichtigt (abgesehen Freibetrag 300 € für Elterngeld). Soweit Entgeltersatzleistungen mit Geburt oder zum Ende der Mutterschutzfrist entfallen, werden diese nicht zur Berechnung des Landeserziehungsgeldes herangezogen.
Ob und wie viel Landeserziehungsgeld Sie erhalten, können Sie selbst errechnen.

Unter der folgenden Adresse finden Sie den Landeserziehungsgeldrechner des Zentrum Bayern Familie und Soziales online: https://www.erziehungsgeld.bayern.de/land-rechner/

Dort können Sie – rechtsunverbindlich – berechnen lassen, ob und in welcher Höhe Sie Landeserziehungsgeld erhalten können. 

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6 Minderung des Landeserziehungsgeldes

Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze wird das Landeserziehungsgeld gemindert. Die Minderung beträgt beim ersten Kind 5 %, beim zweiten Kind 6 % und ab dem dritten Kind 7 % des Betrages, der die Einkommensgrenze überschreitet.
Ein Betrag von weniger als 10 € monatlich wird nicht ausbezahlt.

Ob und wie viel Erziehungsgeld Sie erhalten, können Sie selbst errechnen. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales stellt hierfür einen Landeserziehungsgeld-Rechner zur Verfügung.

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7 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen - Pfändbarkeit

Das Landeserziehungsgeld wird neben der staatlichen "Grundsicherung" (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) und dem Wohngeld gezahlt, es wird nicht auf diese Leistungen angerechnet. Das Landeserziehungsgeld ist steuerfrei und kann nicht gepfändet werden.

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8 Krankenversicherung

Sie bleiben auch als Bezieher(in) von Landeserziehungsgeld und wenn Sie sich in der "Elternzeit" befinden, in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei weiter versichert, wenn Sie vorher Pflichtmitglied waren (s.  Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster§192 SGBV i.V.m.  Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster§224 SGBV). Wenn Sie allerdings während des Bezuges von Landeserziehungsgeld eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausüben, müssen Sie Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer  Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterKrankenkasse. Es ist zu empfehlen, sich dort in jedem Fall beraten zu lassen. Für Beamtinnen/Beamte der Länder bzw. des Bundes bestehen unterschiedliche Regelungen im Beihilferecht; erfragen Sie Näheres bitte bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle.

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9 Antragsverfahren

Das Landeserziehungsgeld muss schriftlich mit Antragsformular beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) beantragt werden. Der Antrag kann frühestens ab dem Beginn des neunten Lebensmonats des Kindes gestellt werden. Rückwirkend kann Landeserziehungsgeld  nur für die letzten drei Lebensmonate vor der Antragstellung gewährt werden.
Die benötigten Formulare bietet das Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterZentrum Bayern Familie und Soziales zum Download an.

10 Weitere Informationen

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterZentrum Bayern Familie und Soziales

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Kein Internetangebot kann eine individuelle Beratung ersetzen. Vermeiden Sie, aus Unkenntnis Sozialleistungen nicht zu beantragen oder Entscheidungen mit negativen Auswirkungen zu treffen. Lassen Sie sich beraten! Eine Beratungsstelle finden Sie in Ihrer Nähe.

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Letzte Aenderung: 10.05.2012