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Aktuelles zum Thema
01.01.2010 - Erhöhung Kindergeld/Kinderfreibetrag, Unterhaltsvorschuss, gesetzlicher Mindestunterhalt
KindergeldFür das erste und zweite Kind monatlich 184 € (bisher: 164 €)Für das dritte Kind...
Kindes-Unterhalt / Betreuungs-Unterhalt
Von
Christine Neuner
01.01.2010: Erhöhung Mindestunterhalt
Eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2010 war erforderlich, weil Kinderfreibeträge und Kindergeld erhöht wurden.
Der Mindestunterhalt (Existenzminimum) für Kinder bis 5 Jahren beträgt nun 225 €, für Kinder von 6 – 11 Jahren 272 € und für Kinder von 12 – 17 Jahren 334 € (bisher: 199 €, 240 € und 295 €).
Der Höchstbetrag für absetzbare Unterhaltsleistungen beträgt 8.004 € (bisher: 7.680 €).
Steuerlich können Unterhaltsleistungen - wie bisher – bis zu 13.805 € berücksichtigt werden. Neu: Hinzu kommen die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.
1 Grundsätzliches
Das Unterhaltssystem ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und in folgende Kategorien eingeteilt:
- Verwandten-Unterhalt, dazu gehört der Kindes-Unterhalt (§ 1601 ff BGB)
- Familien-Unterhalt (§ 1360 ff BGB)
- Ehegatten-Unterhalt (§ 1361 ff BGB)
- Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (§ 1615 I BGB)
Im Folgenden werden die Bereiche Kindes-Unterhalt und Betreuungsunterhalt erläutert.
2 Kindes-Unterhalt
2.1 Arten des Unterhalts
Es gibt zwei verschiedene Arten, Unterhalt zu gewähren:
- Naturalunterhalt - dieser Unterhalt wird geleistet durch die Pflege und Erziehung des Kindes und wird meist von dem Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, erbracht. Dieser Elternteil kommt auf diese Weise in der Regel seiner vollen Unterhaltspflicht nach und ist damit nicht barunterhaltspflichtig.
- Barunterhalt bedeutet die Entrichtung einer monatlichen Geldrente, die im Voraus zu zahlen ist. Barunterhaltspflichtig ist nur der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann Unterhaltsforderungen gegen den anderen Elternteil geltend machen und im Falle der Nichtzahlung Klage erheben.
2.2 Unterhaltsanspruch
Einen Anspruch auf Unterhalt hat grundsätzlich jedes minderjährige Kind, unabhängig davon, ob seine Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.
Unterhaltsansprüche des Kindes bestehen grundsätzlich ab Geburt. Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt werden, um Unterhalt geltend machen zu können (mehr hierzu im Artikel zum Thema
Vaterschaftsfeststellung).
Mit der Volljährigkeit eines Kindes schulden ihm die Eltern keinen "Betreuungsunterhalt" mehr.
Unterkunft und Versorgung sind ab dem 18. Lebensjahr "freiwillige Leistungen" der Eltern. Der Betreuungsanspruch des Kindes entfällt mit seiner Volljährigkeit, während der Anspruch auf Unterhalt weiter bestehen bleibt, bis es sich selbst finanziell unterhalten kann.
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern besteht grundsätzlich bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit. Hierzu gehört auch ein Hochschulstudium, das allerdings in einer angemessenen Zeit absolviert werden muss.
2.3 Unterhalts-Titel
Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn er tituliert ist, d.h., um Unterhalt einzufordern, muss ein bezifferter, vollstreckbarer Titel vorliegen, in Form eines Beschlusses, einer Urkunde, eines Urteils oder ähnlichem.
Auch wenn es möglich ist, sich über den Kindesunterhalt gütlich zu einigen, ist es auf jeden Fall sinnvoll, den Unterhalt titulieren zu lassen, denn nur ein titulierter Anspruch ist im Streitfall auch vollstreckbar.
Titulierungen ausstellen können Jugendamt, Amtsgericht und Notar (kostenpflichtig). Eine Titulierung kann aber nur dann erfolgen, wenn sich der Unterhaltspflichtige hierzu bereit erklärt. Es ist in jedem Fall sinnvoll, sich vom Jugendamt beraten zu lassen, bzw. im Rahmen einer
Beistandschaft Unterhaltsansprüche berechnen zu lassen und geltend zu machen.
2.4 Unterhaltsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zahlung von Kindes-Unterhalt ist die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, die sogenannte fehlende "Selbsterhaltungsfähigkeit". Bestehen Ansprüche auf Kindes- und Ehegattenunterhalt, so wird zunächst der Kindesunterhalt errechnet. Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Werbungskosten ein Selbstbehalt (= angemessener Eigenbedarf) bleiben. Diesen Selbstbehalt und die monatlichen Regelsätze, d.h. die Höhe der monatlichen Zahlungen, die der Unterhaltspflichtige zu leisten hat, sind in der
Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Nach dieser Tabelle liegt der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern (bis zum 21. Lebensjahr), die im Haushalt der Eltern leben und sich in Schulausbildung befinden, nach Abzug der Werbungskosten bei € 900 monatlich; einem erwerbslosen Unterhaltspflichtigen stehen € 770 monatlich zu. Anderen volljährigen Kindern gegenüber beträgt der Selbstbehalt mindestens € 1.100 monatlich. Unterhalt kann nur ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltspflichtige zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, und damit in Verzug gesetzt wurde.
Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, ist es möglich im Rahmen der Ersatzhaftung (§ 1607 BGB) auf andere Unterhaltspflichtige zurückzugreifen (z.B. Eltern des Unterhaltspflichtigen) oder
Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen.
2.5 Regelbetrag / Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der jeweiligen Lebensstellung des Bedürftigen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 BGB). Ein Kind hat in der Regel noch keine eigene Lebensstellung. Deshalb richtet sich die Höhe des Unterhalts nach der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen. Zur Errechnung des Unterhaltes wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Anhand dieser Tabelle wird die Höhe des Unterhaltes in Relation zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ermittelt. Kindergeld ist nicht Einkommen des Kindes, sondern steht den Eltern zu (Ausnahme: Arbeitslosengeld II). Deshalb erfolgt grundsätzlich eine Verrechnung mit den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein monatlicher Unterhalt in Höhe von € 225 (Altersstufe bis fünf Jahre), € 272 (Altersstufe zwischen sechs und elf Jahren) und € 334 (Altersstufe zwischen 12 und 17 Jahren) das Existenzminimum für Kinder darstellt.
Die aktuellen Unterhaltssätze (ohne sowie mit hälftiger Anrechnung des Kindergeldes) finden Sie auf den Seiten des
Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ XII ZR 65/07) geht hervor, dass sich unterhaltsverpflichtete Väter und Mütter anteilig an den Kosten für den Kindergartenbesuch ihrer Kinder beteiligen müssen. Die Kosten für den Kindergartenbesuch werden mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in vollem Umfang als Mehrbedarf des Kindes angesehen. Die Verpflegungskosten sind davon ausgenommen.
Eine Anpassung der Regelsätze an die Nettolohnentwicklung erfolgt im Schnitt alle 2 Jahre. In der Regel wird der dynamisierte Regelbetrag errechnet, d.h. es ist keine Neuberechnung des Unterhalts und damit neue Titulierung nötig bei Änderung der Regelbetragsverordnung oder wenn das Kind eine höhere Altersstufe erreicht.
3 Betreuungsunterhalt
3.1 Betreuungsunterhalt für kinderbetreuende Mütter und Väter
Mütter oder Väter, die ein Kind bzw. Kinder alleine betreuen, haben durch die Betreuung des Kindes dem anderen Elternteil des Kindes gegenüber einen Unterhaltsanspruch. Wenn der betreuende Elternteil durch die Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, erhält er vom anderen Elternteil Unterhalt.
Der Betreuungsunterhalt steht unterhaltsberechtigten Müttern oder Vätern in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu.
Eine Verlängerung dieses Anspruchs ist möglich, wenn es unter Berücksichtigung der Belange des Kindes unbillig wäre, diesen Unterhaltsanspruch nach der Frist von drei Jahren zu versagen. Dies tritt dann ein, wenn beispielsweise das zu betreuende Kind behindert ist. Auch besteht die Möglichkeit, aus Gründen der nachehelichen Solidarität im Einzelfall den Betreuungsunterhalt für den geschiedenen Elternteil zu verlängern. Diese Verlängerungsmöglichkeit rechtfertigt sich alleine aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Auch wenn - bei nicht verheirateten Paaren - über längere Zeit hinweg eine eheähnliche Gemeinschaft bzw. ein gemeinsamer Kinderwunsch bestand, kann dies die Dauer des Unterhaltsanspruches verlängern.
3.2 Voraussetzungen
Eine Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Bedürftigkeit der Mutter oder des Vaters (im Sinne einer erheblichen finanziellen Einbuße). Ist Vermögen oder sind Einkünfte aus Kapital oder Vermietung vorhanden, muss dieses zunächst für die Unterhaltssicherung eingesetzt werden. Das Elterngeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Eine weitere Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Zahlung von Kindesunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt vor.
Alleinerziehenden kann – nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juli 2008 (Az: XII ZR 109/05) – auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht grundsätzlich eine Ganztagsbeschäftigung zugemutet werden. Auch nicht, wenn das Kind den ganzen Tag in einer Kindertageseinrichtung oder Schule mit Nachmittagsbetreuung untergebracht ist. Es müsse vermieden werden, dass Erziehungsaufgaben und berufliche Tätigkeit eine unverhältnismäßige Doppelbelastung seien. Das Gericht muss eine Feinabstimmung der Arbeitspflicht vornehmen.
Allerdings drängt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.03.2009 (Az: XII ZR 74/08) Alleinerziehende deutlich schneller wieder dazu, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Ein gestufter Übergang von einer Teilzeit- zur Vollzeittätigkeit ist dabei möglich.
3.3 Höhe des Betreuungsunterhalts
Die Höhe des Unterhalts ist neben der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten vom Lebensstandard der Mutter/des Vaters abhängig. Als Anhaltspunkt hierfür dient das letzte Erwerbseinkommen.
Die Unterhaltsleistung an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner kann als Sonderausgabe bis zu höchstens 13.805 € jährlich steuerlich berücksichtigt werden. Zusätzlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht werden. Der Ehepartner muss dem zustimmen und den Unterhalt als sonstige Einkünfte versteuern.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann evtl. eine Steuerermäßigung wegen "außergewöhnlicher Belastung" in Betracht kommen. Hierbei können bis zu 8.004 € jährlich geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit bezieht sich jedoch nur auf bedürftige, gesetzlich unterhaltsberechtigte Angehörige sowie Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Handelt es sich z.B. bei der unterhaltenen Person um den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, können die Aufwendungen nur berücksichtigt werden, wenn dadurch bei der unterhaltenen Person öffentliche Mittel (z.B. Arbeitslosengeld II) gekürzt werden und sofern eine Haushaltsgemeinschaft mit ihr besteht.
Ebenso muss der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhalten bleiben. Die Mindesthöhe des Selbstbehalts ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt und beträgt ab 01.01.2010 für getrennt Lebende und Geschiedene mindestens € 1000 bei erwerbstätigen sowie nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten.
[Zum Vergleich: Das monatliche Existenzminimum des getrennt lebenden Ehegatten bzw. des geschiedenen Berechtigten liegt derzeit bei € 900 (erwerbstätig) bzw. € 770 (nichterwerbstätig).]
4 Weitere Informationen
Das Unterhaltsrecht ist sehr umfangreich. Es gibt viele Ausnahmeregelungen und Besonderheiten. Nutzen Sie daher die Möglichkeit, beim
Jugendamt eine kostenlose Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen bzw. eine
Beistandschaft zu beantragen, um Kindesunterhalt geltend zu machen. In Fragen des Betreuungsunterhalts kann es u. U. sinnvoll sein, sich anwaltliche Unterstützung zu holen. Allerdings sollte vorher die Prozesskostenfrage geklärt sein.
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht - ISUV
Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.
Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. - Urteile zum Unterhaltsrecht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Bundesministerium der Justiz.
Broschüren:
- "Alleinerziehend - Tipps und Informationen"
VAMV - Verband Alleinerziehender Mütter u. Väter e.V. Bundesverband



