Kindergeld / Kinderfreibetrag / Kinderzuschlag
Von
Manuela Herbst
Dieser Beitrag wird derzeit überarbeitet.
Bitte informieren Sie sich zum Thema auf den Seiten der Fachbehörden:
Sozialfibel, Kindergeld – Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Sozialfibel, Steuerbefreiungen und –erleichterungen - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Sozialfibel, Kinderzuschlag - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Familien-Wegweiser.de – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Arbeitsagentur - Kinderzuschlag
Änderungen beim Kindergeld ab 01.01.2012
• Bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren entfällt ab Januar 2012 die
Einkommensüberprüfung, wenn sie sich in ihrer ersten Berufsausbildung
oder im Erststudium befinden. Ein Anspruch auf Kindergeld ist bis zum
Abschluss der Ausbildung bzw. des Studiums grundsätzlich gegeben. Die
Höhe der Ausbildungsvergütung bzw. Einnahmen aus Studenten- oder
Ferienjobs oder Kapitaleinkünften sind dann unerheblich. Eltern können sich
künftig das aufwändige Sammeln von Nachweisen sparen. Bis zum
31.12.2011 ergab sich nur dann ein Anspruch, wenn das Kind im
Kalenderjahr weniger als 8.004 € eigene Einkünfte (abzüglich Freibetrag)
bezog.
• Bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren, die ihre Erstausbildung bzw. ihr
Erststudium abgeschlossen haben, ergibt sich nur dann ein Anspruch, wenn
sie keiner "schädlichen Erwerbstätigkeit" nachgehen.
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn
- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder
- eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird oder
- ein sogenanntes "Ausbildungsdienstverhältnis (z.B. Lehrkräfte während
des Referendariats) vorliegt.




