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Kindergeld / Kinderfreibetrag / Kinderzuschlag

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailManuela Herbst

Dieser Beitrag wird derzeit überarbeitet.
Bitte informieren Sie sich zum Thema auf den Seiten der Fachbehörden:
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterSozialfibel, Kindergeld – Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterSozialfibel, Steuerbefreiungen und –erleichterungen - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterSozialfibel, Kinderzuschlag - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterFamilien-Wegweiser.de – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterArbeitsagentur - Kinderzuschlag

Änderungen beim Kindergeld ab 01.01.2012

• Bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren entfällt ab Januar 2012 die
   Einkommensüberprüfung, wenn sie sich in ihrer ersten Berufsausbildung
   oder im Erststudium befinden. Ein Anspruch auf Kindergeld ist bis zum
   Abschluss der Ausbildung bzw. des Studiums grundsätzlich gegeben. Die
   Höhe der Ausbildungsvergütung bzw. Einnahmen aus Studenten- oder
   Ferienjobs oder Kapitaleinkünften sind dann unerheblich. Eltern können sich
   künftig das aufwändige Sammeln von Nachweisen sparen. Bis zum
   31.12.2011 ergab sich nur dann ein Anspruch, wenn das Kind im
   Kalenderjahr weniger als 8.004 € eigene Einkünfte (abzüglich Freibetrag)
   bezog.
• Bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren, die ihre Erstausbildung bzw. ihr
   Erststudium abgeschlossen haben, ergibt sich nur dann ein Anspruch, wenn
   sie keiner "schädlichen Erwerbstätigkeit" nachgehen.
   Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn
   - die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder
   - eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird oder
   - ein sogenanntes "Ausbildungsdienstverhältnis (z.B. Lehrkräfte während
     des Referendariats) vorliegt.

 
 

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Letzte Aenderung: 09.01.2012