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Kindergelderhalt

Ausnahmen:
Staatsangehörige...
der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern),
der Schweiz,
Serbiens, Montenegros, Bosnien-Herzegowinas, Marokkos, Tunesiens, des Kosovo, Algeriens und der Türkei (wenn sie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen),
erhalten Kindergeld unabhängig davon, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können ebenfalls Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Anerkennung erhalten.

Aktuelles zum Thema

04.01.10 14:48

01.01.2010 - Erhöhung Kindergeld/Kinderfreibetrag, Unterhaltsvorschuss, gesetzlicher Mindestunterhalt

KindergeldFür das erste und zweite Kind monatlich 184 € (bisher: 164 €)Für das dritte Kind...

10.09.09 11:01

Gewinner und Verlierer bei der Anhebung der Sozialleistungen

Laut einer Studie des Ifo-Instituts gehören Familien zu den großen Gewinnern bei der Anhebung der...

23.07.09 15:24

Kindergeld - auch bei Teilnahme am Freiwilligendienst aller Generationen

Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren, die sich am Freiwilligendienst aller Generationen...

Kindergeld / Kinderfreibetrag / Kinderzuschlag

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailSilke Bosecker

01.01.2010 – Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibetrag
Kindergeld für das erste und zweite Kind: 184 € (bisher: 164 €)
Kindergeld für das dritte Kind: 190 € (bisher: 170 €)
Kindergeld für das vierte und jedes weitere Kind: 215 € (bisher: 195 €)
Kinderfreibetrag: 7.008 € (bisher: 6.024 €)
Grenze für anrechenbares Einkommen bei Kindern über 18 Jahren: 8.004 € (bisher: 7.680 €)

Betreuungsgeld: In der politischen Diskussion ist die Gewährung eines sogenannten "Betreuungsgeldes“ von 150 € monatlich an Eltern, wenn sie für ein Kind unter drei Jahren keinen staatlich geförderten Betreuungsplatz in Anspruch nehmen. Bestehen Zweifel, ob das Geld dem Kind zugute kommt, kann der Betrag im Einzelfall auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. An eine Einführung des "Betreuungsgeldes" ist im Jahr 2013 gedacht.

1 Einleitung

Das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag soll zum Zwecke der Erleichterung ausschließlich wirtschaftlicher Belastungen dienen, die Ihnen als Eltern oder sonst Unterhaltsleistenden durch die Betreuung und Erziehung Ihres(r) Kindes(er) entstehen. Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben deshalb Sie als Eltern/Elternteil und nicht das Kind. Sie können entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Das Finanzamt prüft nach, ob sich für Sie das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger auswirkt.

2 Kindergeld

Nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) erhalten Sie Kindergeld, wenn

  • Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • Sie im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden,
  • Sie als Ausländer im Besitz
    • einer Niederlassungserlaubnis oder
    • einer Aufenthaltserlaubnis
      • zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
      • aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz),
      • aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes des Ehegatten (§ 31 Aufenthaltsgesetz),
      • mit dem Recht auf Wiederkehr (§ 37 Aufenthaltsgesetz),
      • aufgrund eines Aufenthaltstitels für ehemalige Deutsche (§ 38 Aufenthaltsgesetz),
      • zum Zwecke des Familiennachzuges sind.

        (Ausnahmen: S. rechte Spalte)

Jedoch erhalten Sie dann kein Kindergeld, wenn Sie Saisonarbeitnehmer oder Werkvertragsarbeitnehmer sind oder von Ihrem Arbeitgeber nur zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind.

Wenn Sie im Ausland wohnen und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können Sie Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten, wenn

  • Sie in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen,
  • Sie als Entwicklungshelfer oder Missionar(in) tätig sind, oder
  • Sie Rente nach deutschen Rechtsvorschriften beziehen, Staatsangehörige(r) eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und in einem Mitgliedstaat leben.

Hat ein Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und der andere nach dem Bundeskindergeldgesetz, so geht der Anspruch nach dem Einkommenssteuergesetz vor.

Für ein Kind kann immer nur eine Person Kindergeld beziehen. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, haben Eltern die Möglichkeit, denjenigen zum Kindergeldberechtigten zu bestimmen, bei dem sich eventuell ein höherer Kindergeldanspruch ergibt.
 Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterErläuterungen der Bundesagentur für Arbeit

3 Für welche Kinder kann man Kindergeld erhalten?

Das Kindergeld wird für Kinder (leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder) gezahlt, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und sich gewöhnlich hier aufhalten.

  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird für alle Kinder Kindergeld bezahlt.
  • Ab dem 18. bis zum 25. Lebensjahr wird Kindergeld weiter gezahlt, wenn sich der junge Erwachsene noch in einer Schul- oder Berufsausbildung oder einem Studium befindet bzw. wenn er ausbildungswillig ist, aber aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes noch keine Ausbildung angetreten hat.
    Durch Wehr- und Zivildienst verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. Ferner können Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, die sich am Freiwilligendienst aller Generationen beteiligen, die am Aktionsprogramm "Jugend" der EU teilnehmen oder die ihren Zivildienst im Ausland leisten, berücksichtigt werden.   
  • Wenn Ihr Kind 18 Jahre oder älter und arbeitslos ist, wird Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es bemüht ist einen Arbeitsplatz zu finden und der Agentur für Arbeit zur Vermittlung bereit steht. Durch Wehr- und Zivildienst verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend.
  • Für behinderte Kinder wird Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt.
  • Heiratet Ihr Kind, besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch mehr. Dessen Ehegatte ist nun vorrangig zum Unterhalt verpflichtet. Ausnahme: Dieser kann nicht für den Unterhalt sorgen.

Die Grenze für eigene Einkünfte von Kindern ab dem 18. Lebensjahr liegt derzeit bei € 8.004 (netto) im Kalenderjahr.

Das bedeutet, dass bei Einkünften unter dieser Grenze den Eltern der Anspruch auf Kindergeld erhalten bleibt. Hat das Kind ein höheres Einkommen, ist nicht nur das Kindergeld verloren, sondern auch

  • Ausbildungs- und Haushaltsfreibetrag,
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II),
  • Kinderzulage bei der Eigenheimförderung,
  • Übertragungsmöglichkeit für den Behinderten-Pauschbetrag,
  • bei öffentlichen Beschäftigten oder Beamten Kinder-, Familie- oder Ortszuschlag für Kinder.

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4 Wie hoch ist das Kindergeld?

Das Kindergeld wird monatlich ausbezahlt und ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Es beträgt

  • für das erste und zweite Kind jeweils € 184)
  • für das dritte Kind € 190
  • ab dem vierten Kind jeweils € 215)

5 Welche Leistungen schließen die Zahlungen des Kindergeldes aus?

Kindergeld erhalten Sie nicht, wenn sich durch Ihr Kind ein Anspruch ergibt auf

  • eine Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • einen Kinderzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Leistungen für Ihre Kinder, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind oder
  • Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, wenn sie dem Kindergeld vergleichbar sind.

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6 Antrag - Was müssen Sie tun, um Kindergeld zu bekommen?

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung.
Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Ein mündlicher Antrag (z.B. telefonisch) ist nicht möglich. Das Kindergeld wird von der Familienkasse ausbezahlt. Zuständig ist die Familienkasse, in deren Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ausnahme: Bei Angehörigen des Öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber in ihrer Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt (Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterFormulare, Merkblätter).
Stellen Sie erstmalig einen Antrag auf Kindergeld, nutzen Sie bitte den hierfür vorgesehenen Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterAntragsvordruck (KG1). Wurde bereits in der Vergangenheit für ein Kind Kindergeld bezogen und liegt die letzte Auszahlung für dieses Kind nicht mehr als sechs Monate zurück, reicht ein so genannter Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterKurzantrag (KG1k) aus.
NEU: Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterKindergeld-Antrag online. Der Formulardienst mit Fragedialog hilft Fehler zu vermeiden und prüft sofort die Korrektheit der Daten.
Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruchsrecht (gilt auch bei allen anderen behördlichen Bescheiden/Verwaltungsakten): Sollten Sie mit dem Bescheid der Familienkasse nicht einverstanden sein, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Für nähere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Familienkasse Ihrer Agentur für Arbeit (Öffentlicher Dienst: Personalstelle Ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers) zur Verfügung.

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7 Auszahlung an andere Personen

Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben grundsätzlich die Eltern bzw. ein Elternteil  und nicht das Kind.
Ausnahme: Leistet jemand seinem Kind keinen Unterhalt (oder Unterhalt mit einem geringeren Betrag als das Kindergeld),  kann das Kindergeld auch an das Kind bzw. an diejenige Person oder Behörde ausbezahlt werden, welche dem Kind Unterhalt leistet (= „Abzweigung“). Abgezweigt wird der auf das Kind entfallende Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des monatlichen Gesamtanspruches auf alle Kinder ergibt.
Beispiel: Bei 4 Kindern kann sich so ein Abzweigungsbetrag in Höhe von 160,25 € pro Kind ergeben.

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8 Kinderzuschlag

Eltern mit niedrigem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 140 € je Kind und Monat erhalten.

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre unter 25 Jahre alten unverheirateten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
  • das Monatseinkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze nicht unterschreitet,
  • das Monatseinkommen der Eltern die Höchsteinkommensgrenze nicht überschreitet,
  • kein Arbeitslosengeld II / keine Sozialhilfe bezogen wird.

Mindesteinkommensgrenze
Es gelten einheitliche Mindesteinkommensgrenzen (Brutto):
Für Ehepaare: 900 €
Für Alleinerziehende: 600 €
Diese Einkommensgrenze muss erreicht werden, um einen Anspruch zu begründen.

Höchsteinkommensgrenze
Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich zusammen aus

  • dem elterlichen Bedarf (= sogenannte "Bemessungsgrenze"; entspricht der Bedarfsberechnung beim Arbeitslosengeld II)
  • den anteiligen Wohnkosten der Eltern (entsprechend einer spezifischen Umrechnungstabelle)
  • dem Gesamtkinderzuschlag

Diese Einkommensgrenze darf nicht überschritten werden, um einen Anspruch zu begründen.

Einkommen des Kindes (z.B. Unterhalt, Ausbildungsvergütung) wird vom Kinderzuschlag, der sich für das einzelne Kind errechnet, abgezogen.

Einkommen der Eltern, das die Bemessungsgrenze übersteigt, wird ebenfalls vom sich errechnenden Kinderzuschlag abgezogen. Dabei wird nicht grundsätzlich das gesamte übersteigende Einkommen herangezogen.

  • Bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit wird je volle 10 € des die Bemessungsgrenze übersteigenden Einkommens der Kinderzuschlag um 5 € gemindert.
  • Bei allen anderen Einkünften wird das die Bemessungsgrenze übersteigende Einkommen voll auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Begriff "Einkommen/Vermögen"
Bitte beachten Sie: Nicht alle Einnahmen werden als Einkommen angesehen und zur Berechnung herangezogen. Vom Bruttoeinkommen können auch verschiedene Beträge als "Freibeträge" abgezogen werden. Ebenso sind bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens manche Beträge nicht zu berücksichtigen. Näheres hierzu finden Sie im Merkblatt der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesagentur für Arbeit.

Der Kinderzuschlag wird nur gewährt, wenn - zusammen mit dem anderweitigen Einkommen und Vermögen der Familie sowie gegebenenfalls ergänzendem Wohngeld -  der Gesamtbedarf der Familie sichergestellt ist, also kein Arbeitslosengeld II bzw. keine Sozialhilfe bezogen wird.
In folgenden Fällen besteht beim Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe eine "Wahlmöglichkeit" und Sie können zu Ihren Gunsten entscheiden:

  • Sie können auf Kinderzuschlag verzichten, wenn Sie mit Arbeitslosengeld II und dem Zuschlag nach § 24 SGB II (befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I) insgesamt über höhere Einnahmen verfügen als mit dem Kinderzuschlag, Wohngeldbezug und anderweitigen Einnahmen zusammen.
  • Erhalten Sie  im Rahmen des Arbeitslosengeld- bzw. Sozialhilfebezugs einen Mehrbedarf (wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung), kann dieser auf Ihren Wunsch hin bei der Berechnung außer Acht gelassen werden. Ergibt sich hierdurch dann ein Anspruch auf (den höheren) Kinderzuschlag, kann auf Arbeitslosengeld/Sozialhilfe verzichtet werden.
    Bitte beachten Sie: bei unverheirateten Paaren kann durch Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsschutz des nicht erwerbstätigen Partners entfallen.

Der Antrag ist bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie wohnen. Auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Kindergeld vom Dienstherrn ausbezahlt bekommen, haben den Antrag auf Kinderzuschlag bei der zuständigen Familienkasse zu stellen. Der Kinderzuschlag wird in der Regel an denjenigen Elternteil gezahlt, der auch das Kindergeld bezieht. Er wird mit dem Kindergeld zusammen überwiesen.

Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch bei der im Bescheid genannten Widerspruchsstelle einlegen. Wird Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen, besteht - innerhalb eines weiteren Monats - die Möglichkeit, Klage beim zuständigen Sozialgericht zu erheben.
Anträge, Zusatzblätter (öffentlicher Dienst) und Merkblatt finden Sie auf den Seiten der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesagentur für Arbeit.
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterOnline-Rechner des Bundesfamilienministeriums
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterOnline-Rechner von biallo.de

Zusätzliche Leistungen für die Schule bei Bezug von Kinderzuschlag
Empfänger von Kinderzuschlag erhalten für ihre Kinder, die  allgemein- oder berufsbildende Schulen besuchen, pro Schuljahr einen zusätzlichen Betrag von 100 €, um sich notwendige Schul- und Unterrichtsmaterialien wie Schulranzen, Stifte, Hefte etc. beschaffen zu können. Der Zuschuss kann beispielsweise auch für eintägige Klassenfahrten oder schulische Aktivitäten im Rahmen der Ganztags- oder Nachmittagsbetreuung eingesetzt werden.
Der Betrag wird nicht ausbezahlt, wenn ein  Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht.
Die Leistung wird im August gewährt. Ein Antrag hierfür ist nicht nötig.
Diese zusätzliche Leistung für Schulbedarf  wird von der zuständigen Familienkasse ausbezahlt.

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9 Kinderfreibetrag

Sie können – wie bereits oben erwähnt – entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag und beträgt für ein Elternpaar 4.368 € jährlich (Alleinerziehende: 2.184 €). Zusammen mit dem Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenster"Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung" in Höhe von 2.640 € für ein Elternpaar (1.320 € je Elternteil) ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.008 €. Der Gesetzgeber möchte Steuerpflichtige mit Kindern gegenüber Steuerpflichtigen ohne Kinder mit gleichem Einkommen steuerlich entlasten. Vor diesem Hintergrund wird von der Steuerfreistellung vom Einkommen in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gesprochen. Sie müssen nicht selbst berechnen, was in Ihrem persönlichen Fall günstiger ist, ob nun der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld, sondern es wird folgendermaßen gehandhabt:

Im 1. Lebensjahr des Kindes wird Kindergeld ausbezahlt. Nach Ablauf dieses Jahres prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob das gezahlte Kindergeld ausreicht, um das Einkommen der Eltern in Höhe des Existenzminimums des Kindes steuerfrei zu stellen. Ist das nicht der Fall, werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung abgezogen und das gezahlte Kindergeld verrechnet. Dies ist regelmäßig nur bei höheren Einkommen der Fall. Der Kinderfreibetrag mindert auch die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Bei Getrenntlebenden, Geschiedenen sowie Eltern nichtehelicher Kinder bleibt es bei der grundsätzlichen Halbteilung 2.184 des Kinderfreibetrages.

Beim Kinderfreibetrag wie auch beim Kindergeld gilt das Monatsprinzip.

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10 Weitere Steuer-Freibeträge

Weitere Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterSteuerentlastungsbeträge.

11 Weitere Informationen

Ausführliche Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterInformationen zum Kindergeld und Kinderzuschlag erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit, die z.B. auch Antragsformulare und Merkblätter zur Verfügung stellt.
Servicetelefon der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: 01801-546337 (allgemeine Fragen) und 01801-9245864 (Auszahlungstermin Kindergeld/Kinderzuschlag).
Auch das Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundeszentralamt für Steuern und die Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesfinanzverwaltung stellen Informationsmaterial und Anträge online zur Verfügung.
Merkblätter für "Kindergeldberechtigte mit behinderten Kindern" sowie "Kindergeld für Kinder, die sich im Ausland aufhalten" hält die Familienkasse des Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterNiedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung bereit.
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterDienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes

Broschüren:

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Letzte Aenderung: 28.07.2010