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05.01.11

Neuer Beitrag: Kinder und Altersvorsorge

Wer Kinder hat, denkt auch an morgen - insbesondere auch an die spätere finanzielle Absicherung,...

Kinder und Altersvorsorge

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailHeidrun Fink

1 Gesetzliche Rentenversicherung

Die Entscheidung für Kinder bedeutet häufig, dass Väter oder Mütter nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr berufstätig sein können. Um dies auszugleichen werden für Zeiten der Kindererziehung in der Rentenversicherung Pflichtbeiträge gutgeschrieben bzw. erhält man für diese Zeiten später mehr Rente.

1.1 Kindererziehungszeiten

Zeiten der Kindererziehung führen für Mütter und Väter in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht, die Beiträge dafür werden vom Bund übernommen. Voraussetzung ist, dass Eltern ihr Kind in Deutschland erziehen und gewöhnlich auch dort mit ihm leben.
Dies gilt nicht nur für leibliche Eltern. Unter bestimmten Voraussetzungen können zum Beispiel auch Eltern von Adoptiv-, Stief-, oder Pflegekindern Kindererziehungszeiten gutgeschrieben bekommen. Ebenso können Großeltern oder Verwandte, sofern sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und ein dauerhaftes Pflegeverhältnis besteht, Kindererziehungszeiten geltend machen.
Die Kindererziehungszeit wird demjenigen Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzieht.
Wird das Kind von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit grundsätzlich der Mutter gutgeschrieben. Soll dem Vater die Kindererziehungszeit zugeordnet werden, muss eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgegeben werden.

1.1.1 Wie viel Kindererziehungszeit wird angerechnet?

Für Kinder die ab dem 01.01.1992 geboren sind, werden drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Für Kinder die davor geboren worden sind, wird nur ein Jahr anerkannt.
Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Zeit, in der gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind.

Beispiel: 
Geburt des ersten Kindes: 17. April 2002
Kindererziehungszeit: 1. Mai 2002 bis 30. April 2005
Geburt des zweiten Kindes: 2. Januar 2004
Kindererziehungszeit: 1. Februar 2004 bis 31. Januar 2007
Verlängerungszeit = 15 Monate: 1. Februar 2007 bis 30. April 2008
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

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1.1.2 Berufstätigkeit während der Kindererziehungszeit

Auch Väter oder Mütter, die während der Erziehung ihres Kindes berufstätig sind, erhalten die Vorteile der Kindererziehungszeit. Sie erhalten die Beiträge aus ihrem Arbeitslohn und zusätzlich die Kindererziehungszeiten auf dem Rentenkonto gutgeschrieben.

1.1.3 Wie viel Rente gibt es für Kindererziehungszeiten?

Seit 1986 wird die Erziehung von Kindern mit Bonuspunkten (Entgeltpunkten) auf dem Rentenkonto bewertet.
Pro Jahr erhält der erziehende Elternteil etwa einen Entgeltpunkt (derzeit 27,20 € Monatsrente). Das bedeutet, man erhält für jedes ab 1992 geborene Kind 3 Entgeltpunkte (derzeit 81,60 € Monatsrente).

1.2 Kinderberücksichtigungszeiten

Neben Beitragszeiten wegen Kindererziehung gibt es noch sogenannte Berücksichtigungszeiten. Diese wirken sich ebenfalls positiv auf die Rente aus.
Für die Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten müssen dieselben Voraussetzungen wie für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit erfüllt sein.

 

1.2.1 Wie viel Kinderberücksichtigungszeit wird angerechnet?

Die Kinderberücksichtigungszeit beginnt mit dem Tag der Geburt und endet nach zehn Jahren. Sie verlängert sich, sofern in diesem Zehnjahreszeitraum mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden. Sobald das jüngste Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist auch die Kinderberücksichtigungszeit abgeschlossen.

Beispiel:   

Geburt des ersten Kindes: 4. März 2002
Geburt des zweiten Kindes: 8. Juni 2004
Kinderberücksichtigungszeit: 4. März 2002 bis 7. Juni 2014
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

Die Kinderberücksichtigungszeit wird demjenigen Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzieht. Wird das Kind von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen gemeinsam erzogen, wird die Kinderberücksichtigungszeit grundsätzlich der Mutter gutgeschrieben. Soll dem Vater die Kinderberücksichtigungszeit zugeordnet werden, muss eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgegeben werden.

Mütter oder Väter die während der Kinderberücksichtigungszeiten Teilzeit berufstätig sind und nicht mindestens ein durchschnittliches Einkommen erzielen, können eine Aufwertung der Rente erhalten. Die Rentenanwartschaften aus der Erwerbstätigkeit werden um bis zu 50 Prozent aufgewertet. Dies gilt rückwirkend ab 1992. Höchstgrenze ist der Durchschnittsverdienst aller Versicherten.

1.2.3 Auswirkung der Kinderberücksichtigungszeiten auf die Rente

Kinderberücksichtigungszeiten haben keine direkte Wirkung auf die Rentenhöhe. Allerdings können sie zu einer günstigeren Bewertung weiterer Zeiten und somit zu einer höheren Rente führen. Außerdem tragen sie zur Erfüllung verschiedener Wartezeiten bei, zum Beispiel für die vorzeitige Altersrente bei langjährigen Versicherten.
Wer zwei oder mehr Kinder unter zehn Jahren gleichzeitig erzieht und Kinderberücksichtigungszeiten erhält, bekommt auch ohne Berufstätigkeit für jedes Jahr ab dem 4. Lebensjahr eines Kindes etwa ein Drittel eines Entgeltpunktes zusätzlich. Das entspricht derzeit einer Rentensteigerung von etwas mehr als 9 € in den alten Bundesländern.
(vergleiche Grafik "So viel Rente gibt es pro Kind"; siehe rechte Spalte)

1.3 Erziehungsrente

Geschiedene, alleinerziehende Mütter oder auch Väter werden bei einem Todesfall des Ex-Ehepartners häufig mit einer sehr schwierigen finanziellen Situation konfrontiert, da dann die Unterhaltszahlungen wegfallen. In diesem Fall kann die Erziehungsrente eine Hilfsmöglichkeit darstellen.
Erziehungsrente ist eine besondere Leistung der Rentenversicherung, die nach dem Tod eines Ex-Ehepartners beantragt werden kann, sofern einige Voraussetzungen erfüllt sind.

1.3.1 Voraussetzungen für den Erhalt von Erziehungsrente

Ein Anspruch auf Erziehungsrente liegt vor, wenn:

  • die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde,
  • der Ex-Ehepartner gestorben ist und der überlebende Partner nicht wieder geheiratet hat,
  • mindestens fünf Jahre Beitragszeiten des überlebenden Partners vor dem Tod des Ex-Ehepartners erfüllt wurden,
  • ein eigenes oder ein Kind des Ex-Ehepartners, das noch keine 18 Jahre alt ist, vom überlebenden Partner erzogen wird
    Ausnahme: Keine Altersbeschränkung liegt bei Kindern mit einer Behinderung vor, die nicht in der Lage sind für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

1.3.2 Höhe der Erziehungsrente

Die Höhe der Erziehungsrente wird wie bei der Erwerbsminderungsrente berechnet. Sie wird aber aus den Zeiten des Versicherungskontos des/der Antragstellers/in berechnet und nicht von denen des Ex-Ehepartners.
Wenn durch eine Erwerbstätigkeit ein eigenes Einkommen erzielt wird, gibt es einen monatlichen Freibetrag. Innerhalb dieses Freibetrages kann ungekürzt zur monatlichen Rente dazuverdient werden. Dieser liegt derzeit in den alten Bundesländern bei 718,08 € netto monatlich. Pro Kind erhöht sich dieser Betrag um 152,32 € im Monat. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des über dem Freibetrag liegenden Einkommens von der Erziehungsrente abgezogen. Die Erziehungsrente wird nicht ausgezahlt, wenn bei sehr hohem eigenen Einkommen der anzurechnende Betrag die Höhe der Erziehungsrente übersteigt.
Ausbezahlt wird die Erziehungsrente maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Danach wird sie automatisch in eine Altersrente umgestellt.

1.4 Minijobs

Bei Minijobs können im Jahresdurchschnitt bis zu 400 € monatlich verdient werden, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Der Arbeitgeber muss auf den Verdienst aber noch pauschale Sozialabgaben und Steuern entrichten. Durch diese Pauschalzahlungen des Arbeitgebers werden auch Ansprüche für die Rentenversicherung erworben. Da für einen Minijob aber nur stark reduzierte Beiträge gezahlt werden, führen diese nicht zu einem vollen Leistungsanspruch. Auch die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) für die Rente wird nur relativ gering aufgefüllt. 

1.4.1 Aufstocken der verringerten Rentenbeiträge

Durch Verzicht auf die Versicherungsfreiheit können die verringerten Rentenbeiträge aus dem Minijob auf den vollen Beitragssatz von derzeit 19,9 Prozent aufgestockt werden. Die fehlenden 4,9 Prozent (19,9 Prozent Beitragssatz – 15 Prozent Arbeitgeberanteil = 4,9 Prozent) werden vom Lohn abgezogen und zusammen mit dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale geleitet.

Beispiel:

 

Verdienst Minijob:

400 €

Arbeitgeberanteil (15 Prozent):

(darin sind 15 Prozent Rentenversicherung enthalten)

60 €

Aufstockung um 4,9 Prozent:

(der Arbeitgeber behält 19,60 € vom Verdienst ein)

19,60 €

Ausbezahlten Lohn:

(wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer trägt)

380,40 €

 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, über Aufstockungsmöglichkeiten zu informieren.

1.4.2 Mehr Leistung durch Aufstocken

Durch das Aufstocken der Rentenbeiträge werden vollwertige Pflichtbeitragsgrenzen erworben. Dadurch entstehen folgende Vorteile:

  • Wartezeiten werden aufgefüllt (evtl. vorgezogene Altersrente),
  • ein Anspruch auf Rehabilitation wird erworben,
  • Versicherungsschutz für teilweise oder volle Erwerbsminderung wird aufrecht erhalten oder neu erworben,
  • Anspruch auf die staatliche Förderung für die Riester-Rente,
  • eine höhere Rente kann erreicht werden.

3,10 € pro Monat Rentenzuwachs erhält man, wenn man ein Jahr in einem 400-Euro-Job gearbeitet hat. Bei einer Aufstockung der Rentenbeiträge ergibt sich ein Zuwachs von 4,10 € pro Monat.

1.4.3 Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag berechnet sich aus einem Verdienst von 155 € (x 19,9 Prozent = 30,85 €). Beträgt der Verdienst weniger als 155 €, zahlt der Arbeitgeber trotzdem nur einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent des tatsächlichen Verdienstes. Der Arbeitnehmer muss die Differenz bis zum Mindestbeitrag zahlen.

Beispiel:

 

Verdienst:

100 €

Arbeitgeberanteil:

(15 Prozent von 100 €)

15 €

Mindestbeitrag:

30,85 €

Aufstockung Arbeitnehmer:

15,85 €

(Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

1.5 Midijobs

Bei einem Bruttoverdienst zwischen 400,01 € und 800 € (Gleitzone) müssen nicht die vollen Sozialbeiträge gezahlt werden. Allerdings sind dann auch die Rentenansprüche niedriger, sofern diese nicht aufgestockt werden.
Die Rentenbeiträge in dieser Gleitzone führen zwar zu vollwertigen Beitragszeiten in der Rentenversicherung, durch die niedrigen Rentenbeiträge fällt aber der Zuwachs in der Rente geringer aus. Deshalb können Arbeitnehmer auch bei diesen Jobs die Beiträge auf die volle Höhe aufstocken.

2 Beamtenversorgung

2.1 Versorgungsrechtliche Auswirkungen der Kindererziehung

Ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch für Beamte und Beamtinnen die Zeiten der Kindererziehung nicht ohne Auswirkungen auf das spätere Ruhegehalt.
Bei der Berechnung des Ruhegehaltsatzes wird der Zeitraum der für die Elternzeit in Anspruch genommen wird, nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Um dies etwas auszugleichen werden Zuschläge gewährt für deren Erhalt jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Nach Art. 71 Abs. 3 BayBeamtVG ist die Zuordnung der Kindererziehungszeiten geregelt wie für Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung in § 56 Abs. 2SGB VI.

2.2 Kindererziehungszuschlag

Für jedes ab 1992 geborene Kind wird eine Kindererziehungszuschlag in Höhe von 3,00 € pro Monat gewährt. Dieser Zuschlag wird in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nach Ablauf des Geburtsmonates, während der Erziehungszeit, berechnet. Somit beträgt der maximale Kindererziehungszuschlag derzeit 108,00 € pro Kind bei einer Kindererziehungszeit von bis zu 36 Monaten. Allerdings darf die Kindererziehungszeit für ein Kind nicht gleichzeitig in gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung berücksichtigt werden.
Bei Kindern die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, endet die Kindererziehungszeit zwölf Monate nach Ablauf des Monats der Geburt. Das gleiche gilt für Kinder die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis geboren wurden. Der maximale monatliche Erziehungszuschlag beträgt hier somit nur 36,00 €.

2.2.1 Höchstgrenzen für den Kindererziehungszuschlag

Für den Kindererziehungszuschlag gelten folgende Höchstgrenzen:

  • Der Kindererziehungszuschlag darf zusammen mit dem auf die Zeit der Kindererziehung entfallenden Anteil des Ruhegehalts das Ruhegehalt nicht übersteigen, das sich bei Berücksichtigung des Zeitraums der Kindererziehung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit für diesen Zeitraum ergeben würde.
  • Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf zudem nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltsatzes und der ruhegehaltsfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
     (Quelle: Broschüre "Grundzüge der Beamtenversorgung" – siehe Öffnet einen internen Link im aktuellen Fensterweitere Informationen)

2.3 Kindererziehungsergänzungszuschlag

Neben dem Kindererziehungszuschlag gibt es wie in der gesetzlichen Rentenversicherung die Kinderberücksichtigungszeit, für Beamte und Beamtinnen den Kindererziehungsergänzungszuschlag.
Für Kinder die nach dem 31.12.1991 geboren worden sind, gibt es einen Kindererziehungsergänzungszuschlag bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Dieser Zuschlag wird gewährt, sofern zeitgleich mehrere Kinder erzogen werden oder während der Erziehungszeit Dienst geleistet wird. Allerdings darf nicht gleichzeitig Kindererziehungsergänzungszuschlag und Kindererziehungszuschlag gewährt werden. Bei Mehrfacherziehung wird für jeden Monat 0,76 Euro berechnet und bei einer Dienstleistung während der Erziehungszeit 0,57 Euro.

2.3.1 Höchstgrenzen für den Kindererziehungsergänzungszuschlag

  • Der Kindererziehungsergänzungszuschlag darf zusammen mit dem auf die Kindererziehungszeit entfallenden Anteil des Ruhegehalts das Ruhgehalt nicht übersteigen, das sich bei Berücksichtigung des Zeitraums der Kindererziehung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit für diesen Zeitraum ergeben würde.
  • Das um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf zudem nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltsatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.


(Quelle: Broschüre "Grundzüge der Beamtenversorgung" – siehe  Öffnet einen internen Link im aktuellen Fensterweitere Informationen)

2.4 Berüksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung oder der gesetzlichen Rentenversicherung

Kindererziehungszuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht gewährt, sofern der Elternteil, dem die Erziehungszeit zugeordnet wird in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist oder war und die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit erfüllt hat. Hier wird die Kindererziehungszeit nicht in der Beamtenversorgung sondern in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Bestand während der Kindererziehungszeit noch kein Beamtenverhältnis, besteht die Möglichkeit, dass bereits durch die Kindererziehungszeit (z. B. bei zwei Kindern die nach dem 31.12.1991 geboren wurden) die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. In Fällen in denen diese Wartezeit nicht erfüllt wird, werden die versicherungspflichtigen Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung in Form des Kindererziehungszuschlages und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben.

2.5 Kinderzuschlag bei Bezug von Witwengeld

Ein Kinderzuschlag wird auch beim Witwengeld, das die überlebenden Ehegatten von Beamten auf Lebenszeit oder eines Ruhestandsbeamten erhalten, berücksichtigt. Er wird ebenfalls für den Zeitraum der zuzuordnenden Kindererziehungszeit gewährt. Der Erhalt von einem Kinderzuschlag bei Bezug von Witwengeld ist nur möglich, wenn dieses von einer Niveauabsenkung von 60% auf 55% betroffen ist.

3 Staatlich geförderte Altersvorsorge

3.1 Riester-Rente

Besonders interessant ist die Riester-Rente für Personen mit geringem Einkommen, denn durch die staatliche Förderung wird eine private Altersvorsorge enorm erleichtert. Für Besserverdienende bietet die Möglichkeit Steuern zu sparen einen Anreiz.

3.1.1 Förderung

Vom Staat werden 154 € Grundzulage im Jahr bezahlt unter der Voraussetzung, dass vier Prozent des Vorjahreseinkommens in einen Vorsorgevertrag zum Aufbau einer privaten Altersversicherung investiert werden.

3.1.2 Kinder

Für jedes Kind gibt es eine staatliche Kinderzulage von 185 € jährlich. Bei Kindern die ab 2008 geboren wurden, erhöht sich dieser Betrag auf 300 €. Diese Kinderzulage wird gewährt, solange auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Kinderzulage erhält bei zusammenlebenden Ehepartnern grundsätzlich die Mutter, andernfalls derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält.

3.1.3 Ehepaare

Beide Ehepartner erhalten jeweils die volle Grundzulage, wenn beide einen eigenen zertifizierten Vertrag zur zusätzlichen Altersvorsorge abschließen. Sofern bei Ehepaaren nur ein Verdienst vorhanden ist, genügt es, wenn der Ehepartner mit Verdienst einen Eigenbetrag aufbringt. Der andere Ehepartner kann dann von den staatlichen Zulagen profitieren ohne selbst einen Eigenbeitrag leisten zu müssen.

Beispiel 1:
Bei einem Vorjahreseinkommen eines Ehepaares von 30.000 € (beide mit Riester-Vertrag) und zwei Kindern beträgt der Sparanteil 1.200 € (also vier Prozent). Die Zulagen des Staates decken davon 678 € bereits ab (154 € pro Ehepartner und zusätzlich für jedes Kind 185 €). Somit muss das Ehepaar nur 522 € selbst aufbringen.

 

Vorjahreseinkommen:

30.000,--

Euro

4 Prozent vom Jahreseinkommen:

1.200,--

Euro

Grundzulage (154,-- Euro pro Ehepartner):

308,--

Euro

Kinderzulage

(2 x 185,-- Euro):

 

370,--

 

Euro

Eigene Sparleistung:

522,--

Euro

(Quelle: Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesministerium für Arbeit und Soziales)


Bei geringerem Einkommen und hohen Zulagen kann bereits allein die Zulage vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens erreichen oder übersteigen. Um die volle Zulage zu erreichen muss dennoch ein Sockelbetrag als Mindesteigenbetrag in Höhe von 60 € jährlich geleistet werden.

Beispiel 2:
Bei einem Vorjahreseinkommen einer alleinerziehenden Mutter von 15.000 € und drei Kindern müssen 600 € (also vier Prozent) gespart werden. Der Zulagenanspruch allein beträgt allerdings schon 709 € (154 € Grundzulage plus dreimal 185 € Kinderzulage). Somit liegt der Zulagenanspruch bereits über dem Mindesteigenbetrag. Hier greift die Sockelbetragsregelung. Es müssen 60 € pauschal beigesteuert werden und die 709 € Zulagenförderung wird direkt auf den Vorsorgevertrag überwiesen. Die Gesamtsparleistung liegt somit bei 769 €.

 

Vorjahreseinkommen:

15.000,--

Euro

4 Prozent vom Jahreseinkommen:

600,--

Euro

Zulagenanspruch:

1 x Grundzulage

3 x Kinderzulage (3 x 185,-- Euro)

 

          154,--

555,--

 

Euro

Euro

Sockelbeitrag:

60,--

Euro

Gesamtsparleistung:

769,--

Euro

(Quelle: Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesministerium für Arbeit und Soziales)

 

 

3.1.4 Riester-Förderung durch zusätzliche Steuerersparnisse

Bei der Einkommensteuererklärung können seit 2008 pro Jahr bis zu 2.100 € für zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + staatliche Zuwendungen) steuermindernd geltend gemacht werden – auch wenn dies mehr als vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens ausmacht.  Sofern die Steuerersparnisse höher als die Zulagen sind, wird vom Finanzamt die Differenz als Steuerrückzahlung ausbezahlt. Während der Ansparphase sind Zinsen und Erträge steuerfrei. Der umfassenden steuerlichen Entlastung in der Ansparphase steht die volle Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase gegenüber.

3.1.5 Förderberechtigter Personenkreis

  • In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Beamtinnen und Beamte sowie Empfänger von Amtsbezügen
  • Berufs- und Zeitsoldatinnen und –soldaten
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Mütter und Väter während der dreijährigen gesetzlichen Kindererziehungszeit
  • Pflichtversicherte Selbständige (zum Beispiel Handwerkerinnen und Handwerker, Hebammen, Geburtshelfer, Kurierfahrerinnen und Kurierfahrer, Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten)
  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • Beschäftigte im Niedriglohnbereich (Midijobs mit einem Verdienst über 400 € und bis 800 € pro Monat)
  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobs mit einem Verdienst bis 400 € pro Monat), die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind, und ihre Ehepartner
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (auch wenn sie wegen zu berücksichtigenden Einkommens/Vermögens keine Unterstützung erhalten; sie müssen allerdings bei einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sein)
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
  • Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld

Nicht gefördert werden:

  • Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • Angestellte und Selbständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sofern sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
  • geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 € pro Monat), wenn sie die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters
  • Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe oder Sozialgeld
  • Studentinnen und Studenten

3.2 Rürup Rente

Die Rürup Rente ist eine steuerlich geförderte private Leibrentenversicherung. Sie ist besonders geeignet für nicht gesetzlich rentenversicherte Freiberufler und Gewerbetreibende sowie Selbständige aber auch für Arbeiter, Angestellte und Beamte, die ihre gesetzliche Altersvorsorge ergänzen möchten.

3.2.1 Steuerliche Vergünstigungen

Beiträge zur Rürup Rente werden steuerlich gefördert, sie können wie Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Auch ein steuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung muss angesetzt werden. Es gelten Höchstbeiträge, die bei Alleinstehenden bei 20.000 € und bei zusammen veranlagten Ehepaaren bei 40.000 € liegen. Bis zum Jahr 2025 besteht aber noch eine Übergangsphase. Während dieser Übergangsphase dürfen die Beiträge nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz angerechnet werden. Um die staatlichen Förderungen zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

 

3.2.2 Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung

Der Gesetzgeber gewährt um sicherzustellen, dass die Rente auch zur Altervorsorge eingesetzt wird, die steuerlichen Vergünstigungen nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Die monatliche Rente darf frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres ausbezahlt werden.
  • Das angesparte Vorsorgekapital darf nicht in einem Betrag oder in Teilbeträgen ausbezahlt werden, sondern nur als lebenslange monatliche Rente.
  • Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar oder kapitalisierbar sein. Mit der Rürup Rente können aber Hinterbliebene abgesichert werden (Ehegatte und kindergeldberechtigte Kinder). Außerdem kann die Rürup Rente als Absicherung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dienen.

3.3 Betriebliche Altersvorsorge

Bei dieser Vorsorgeform werden vom Gehalt des Arbeitnehmers Aufwendungen für die Altersvorsorge einbehalten. Bis zu einer gewissen Bemessungsgrenze und unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Beträge von Steuern und Sozialabgaben befreit.
Ihr Arbeitgeber informiert Sie über geeignete Möglichkeiten.

3.4 Vermögenswirksame Leistungen - Sparpläne

Wird eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten, können vermögenswirksame Leistungen auch in "VL-Sparplänen" (z.B. VL-Fondssparplan, VL-Banksparplan, VL-Bausparvertrag) angelegt werden. Die staatliche Förderung erfolgt über die sogenannte "Arbeitnehmersparzulage".
Informationen hierzu erhalten Sie über Ihren Arbeitgeber sowie Ihr Geldinstitut.

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4 Zusätzliche private Vorsorge

Die staatliche und die staatlich geförderte Altersvorsorge reichen im Regelfall nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Ruhestand aufrecht erhalten zu können. Experten weisen daher darauf hin, dass eine zusätzliche private Vorsorge daher unumgänglich ist. Hierzu zählen z.B. die private Rentenversicherung, Fonds- bzw. Banksparpläne, die Kapital-Lebensversicherung oder auch das Eigenheim.

Allerdings:
Man muss berücksichtigen, dass Familien mit einem geringen Einkommen es sich nicht leisten können, Geldbeträge für später zurückzulegen. Das Einkommen bzw. die "Aufstockung mit staatlichen Sozialleistungen" wird zur Sicherung des Existenzminimums benötigt. Somit ist neben der aktuellen finanziellen Misere die Altersarmut "vorprogrammiert".

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5 Weitere Informationen

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterDeutsche Rentenversicherung
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterIhre Vorsorge.de - Eine Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesministerium für Arbeit und Soziales (grundsätzliche Informationen zur privaten und betrieblichen Altersvorsorge)
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterFinanzen.de – kostenloses und unabhängiges Vergleichsportal
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterStiftung Warentest
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterVerbraucherzentrale Bayern
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterGesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. GDV
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterInformationszentrum der deutschen Versicherer
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterAltersvorsorge macht Schule -  eine gemeinsame Initiative der Bundesregierung, des Deutschen Volkshochschul-Verbands, der Deutschen Rentenversicherung und weiterer Partner.

Broschüren
Alle Anbieter von Altersvorsorgeleistungen bieten eine Vielzahl von Broschüren (auch zum Download oder als CD) an.

Zur Beamtenversorgung:
"Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern" - Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBayerisches Staatsministerium der Finanzen
"Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern" - Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBayerisches Staatsministerium der Finanzen

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Letzte Aenderung: 11.01.2012