Elterngeld/Partnermonate und Elternzeit
Elterngeld wird für „Lebens“-Monate (z.B. v. 14.11. - 13.12.) des Kindes bezahlt, nicht für „Kalender“-Monate (z.B. November - Dezember). Bitte berücksichtigen Sie dies, wenn Sie Elterngeld bzw. die Partnermonate beantragen und zugleich Elternzeit in Anspruch nehmen. Anzuraten ist daher, Elternzeit und Elterngeld/Partnermonate für einen identischen Zeitraum zu beantragen. Decken sich Elternzeit und Elterngeldbezug/Partnermonate nicht, kann dies zu finanziellen Nachteilen führen.
Beispiel 1:
Geburt des Kindes am 15. 10.. Der Vater möchte die ersten beiden Lebensmonate seines Kindes zu Hause sein und Elterngeld (Partnermonate) beziehen. Er beantragt die ersten beiden Lebensmonate Elterngeld und nimmt Elternzeit vom 15.10 bis 14.12.
Fazit: Ideale Kombination, da sich Elternzeit und Partnermonate decken.
Beispiel 2:
Geburt eines Kindes am 15.10.. Der Vater (in Vollzeit beschäftigt) beantragt für die ersten beiden Lebensmonate Elterngeld (Partnermonate) und Elternzeit für die Kalendermonate Oktober und November. Er geht davon aus, dass das Kind „evtl. auch früher zur Welt kommen könnte“ und möchte zu diesem Zeitpunkt gerne zu Hause sein.
Ergebnis: Der Vater erhält für die beiden Lebensmonate Elterngeld. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er in der ersten Oktoberhälfte kein Einkommen mehr hat , aber auch noch kein Elterngeld erhält und dass sein Einkommen im Monat Dezember auf das Elterngeld für den zweiten Lebensmonat anteilig angerechnet wird.
Berechnung des zweiten Lebensmonates (15.11. – 14.12.)
a) Wochenstunden
16 Tage im November: an 0 Tagen gearbeitet = 0 Wochenstunden
14 Tage im Dezember: an 14 Tagen je 40 Wochenstunden gearbeitet
>> 14 * 40 / 30 = 18,66 Wochenstunden im Durchschnitt gearbeitet während des zweiten Lebensmonates des Kindes.
b) anzurechnendes Einkommen
Bei einem zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen von 1.000 Euro im Monat Dezember ergibt sich ein auf das Elterngeld anzurechnendes Einkommen für den zweiten Lebensmonat von 466 Euro (1000 / 30 * 14 = 466).
Fazit: Deutliche finanzielle Einbußen.
Da Elternzeit erst ab Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden kann, kann der Vater Elternzeit vom 15.10 bis 30.11. in Anspruch nehmen. Die ersten 14 Tage im Oktober muss er – sofern der Arbeitgeber nicht kulant ist und den Antrag abändert (was z.B. dann der Fall sein könnte, wenn für den beantragten Zeitraum eine Ersatzkraft eingestellt wurde) wohl Urlaub nehmen.
Beispiel 3:
Geburt eines Kindes am 25.10.. Der Vater (in Vollzeit beschäftigt) beantragt für die ersten beiden Lebensmonate Elterngeld (Partnermonate vom 25.10. – 24.12.) und Elternzeit für die Kalendermonate Oktober und November. Der errechnete Geburtstermin war der 15.10. Er ging jedoch davon aus, dass das Kind „evtl. auch früher zur Welt kommen könnte“ und wollte zu diesem Zeitpunkt gerne zu Hause sein. Die Geburt verzögerte sich jedoch auf den 25.10.
Ergebnis: Für den Vater würde sich für den ersten Lebensmonat Elterngeld errechnen. Im zweiten Lebensmonat überschreitet er die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 30 Wochenstunden und erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Lebensmonat nicht. Da er aber nicht einen Partnermonat allein beziehen kann (Mindestbezug: zwei Partnermonate!) erhält er auch für den ersten Lebensmonat des Kindes kein Elterngeld. Der Anspruch besteht nur dann, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen wieder erfüllt und noch einen weiteren Partnermonat in Anspruch nimmt.
Ferner hat der Vater kein Erwerbseinkommen für diesen Zeitraum, da er sich ja in Elternzeit befindet!
Berechnung des zweiten Lebensmonates (25.11. – 24.12.)
Wochenstunden
6 Tage im November: an 0 Tagen gearbeitet = 0 Wochenstunden
24 Tage im Dezember: an 24 Tagen je 40 Wochenstunden gearbeitet
>> 24 * 40 / 30 = 32 Wochenstunden im Durchschnitt gearbeitet während des zweiten Lebensmonates des Kindes.
Fazit: im ungünstigsten Fall: kein Anspruch auf Elterngeld.
Da Elternzeit erst ab Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden kann, kann der Vater Elternzeit vom 25.10 bis 30.11. in Anspruch nehmen. Die ersten 24 Tage im Oktober muss er – sofern der Arbeitgeber nicht kulant ist und den Antrag abändert (was z.B. dann der Fall sein könnte, wenn für den beantragten Zeitraum eine Ersatzkraft eingestellt wurde) wohl Urlaub nehmen.
Sind Sie unsicher über den von Ihnen geplanten Zeitraum?
Das für Sie zuständige
Zentrum Bayern Familie und Soziales informiert Sie gerne.



