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Elterngeld und Steuerklasse

Elterngeld berechnet sich nach dem "zu berücksichtigenden Einkommen". Mütter und Väter erhalten weniger Elterngeld, wenn sie während der Schwangerschaft in der Lohnsteuerklasse V statt in der Steuerklasse IV oder III eingestuft waren bzw. wenn sie während des Bezuges von Elterngeld eine Teilzeittätigkeit ausüben und hierbei eine ungünstige Lohnsteuerklasse wählen.
TIPP: Überprüfen Sie bitte Ihre Steuerklassenwahl. Lassen Sie sich ggf. vom Personalbüro bzw. Personalrat beraten.

Elterngeld und Steuerklassenwechsel bzw. Steuerfreibeträge

1 Lohnsteuerklassenwechsel

Unterschiedliche Informationsquellen raten zu Beginn bzw. während der Schwangerschaft zu einem Wechsel in eine für den Bezug von Sozialleistungen günstigere  Lohnsteuerklasse.

Einige Überlegungen hierzu:

  • Der Wechsel von der Lohnsteuerklasse III/V in IV/IV ist grundsätzlich möglich und nicht rechtsmissbräuchlich. Hintergrund: Kein Ehepartner muss die Verlagerung der Steuerlast auf sein Einkommen akzeptieren. Hiergegen kann also weder der Arbeitgeber (wegen Mutterschaftsgeld) noch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (wegen Elterngeld) etwas einwenden.
  • Der Wechsel von der Steuerklasse V in die III ist zwar steuerlich gesehen „unsinnig“ (die abzuführende Steuersumme bleibt - auf’s Jahr gesehen - gleich), aber eben bei Sozialleistungen wie Mutterschafts- und Elterngeld können sich durchaus höhere Beträge ergeben.
    (oder: während der Schwangerschaft Lohnsteuerklasse III und bei Teilzeitarbeit während des Bezuges von Elterngeld Wechsel in die Lohnsteuerklasse V)

Erfolgt ein Steuerklassenwechsel ausschließlich aus dem Grund, um höheres  Elterngeld zu bekommen, ist diese Praxis nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009 nicht rechtsmissbräuchlich und der Steuerklassenwechsel muss vom Arbeitgeber und vom Zentrum Bayern Familie und Soziales anerkannt werden.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009; Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterPressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009
Vorangegangene Urteile:
Sozialgericht Dortmund: Urteile vom 28.07.2008, Az.: S 11 EG 8/07 / S 11 EG 40/07
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteile vom 12.12.2008 – Az. L 13 EG 40/08 sowie vom 16.01.2009 – Az. L 13 EG 51/08

Bitte beachten Sie mögliche negative Auswirkungen einer Änderung der Steuerklasse:
Der Partner mit der Steuerklasse III hat den Vorteil des höheren Elterngeldes.
Der Partner mit der Steuerklasse V hat gegebenenfalls Nachteile,
-  wenn er längere Zeit arbeitslos wird, erhält er ein geringeres Arbeitslosengeld,
-  wenn er arbeitsunfähig erkrankt, erhält er ein geringeres Krankengeld.
Das höhere Elterngeld wirkt sich zudem steuererhöhend aus, da es dem Progressionsvorbehalt unterliegt (Erhöhung des Steuersatzes).

Bei der Steuerklassenwahl sollten diese gegenläufigen Effekte mitberücksichtigt werden.

2 Steuerfreibeträge

Steuerfreibeträge (auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge; zum Beispiel der Kinderfreibetrag, Pauschbeträge für Behinderte oder Freibeträge wegen erhöhter Werbungskosten sowie weitere Freibeträge) erhöhen das Nettoeinkommen vor der Geburt und damit das Elterngeld – unabhängig davon, ob nach der Geburt keine Tätigkeit oder eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird. 
Empfehlung: Prüfen Sie, inwieweit Sie durch den Eintrag von Steuerfreibeträgen Ihr Nettoeinkommen vor der Geburt erhöhen können.
Weitere Informationen zu ausgewählten Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterSteuerfreibeträgen.

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Letzte Aenderung der Seite: 17.12.2009