Besonderheit: EU-Recht / NATO-Angehörige
Besonderheiten im EU-Recht
Wohnen und arbeiten Eltern in unterschiedlichen Ländern der Europäischen Union, regelt eine europäische Vorschrift, welches Land vorrangig bzw. ausschließlich für Familienleistungen zuständig ist. Für die Länder Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island ist dies die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), für alle anderen Länder die
Verordnung 883/2004. Diese europäischen Regelungen haben Vorrang vor der Zuständigkeitsregelung des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes (BEEG).
Antragsteller von familienpolitischen Leistungen dürfen zur Abklärung nicht an ein anderes Mitgliedland verwiesen werden. Die angefragte Behörde muss innerhalb von zwei Monaten die tatsächliche Zuständigkeit klären. Lässt sich in dieser Zeit die Zuständigkeit nicht klären, hat die Behörde des Wohnortes – oder hilfsweise die angefragte Behörde – die Familienleistung vorläufig zu gewähren. Ein Streit zwischen den Behörden soll nicht auf dem Rücken der Antragsteller ausgetragen werden.
Grundsatz: „Beschäftigungsverhältnis VOR Wohnsitz“
Einen Anspruch hat jemand gegenüber dem EU-Land, in dem er ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausübt, auch wenn er in einem anderen EU-Land seinen Wohnsitz bzw. seinen regelmäßigen Aufenthalt hat.
Beispiel 1: Eine Familie hat ihren Wohnsitz in einem benachbarten EU-Land. Der Vater arbeitet in Deutschland, die Mutter ist Hausfrau.
Anspruch auf Elterngeld besteht vorrangig gegenüber Deutschland. Im Wohnsitz-EU-Land wird gegebenenfalls ein Unterschiedsbetrag gewährt, wenn dort für diesen Zweck höhere Leistungen gewährt werden als in Deutschland.
Beispiel 2: Eine allein erziehende Frau hat ihren Zweitwohnsitz und ihr Beschäftigungsverhältnis im EU-Ausland. Ihr Erstwohnsitz ist in Deutschland. Nach der Geburt befindet sie sich in Elternzeit (das Beschäftigungsverhältnis besteht also weiter), lebt jedoch mit ihrem Kind am Erstwohnsitz in Deutschland. Anspruch auf Elterngeld (bzw. eine entsprechende Leistung dieses Landes) besteht ausschließlich gegenüber dem EU-Ausland (Sonderregelung: bei allein Erziehenden besteht kein Anspruch auf einen ggf. bestehenden Unterschiedsbetrag).
Besonderheit „Anspruchskonkurrenz“
Haben beide Partner ein Beschäftigungsverhältnis in unterschiedlichen EU-Ländern, liegt also eine sogenannte „Anspruchskonkurrenz“ vor, entscheidet der Wohnsitz bzw. regelmäßige Aufenthaltsort des Kindes über die Zuständigkeit.
Beispiel 3: Ein Paar hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Beide sind berufstätig. Der Kindsvater ist im EU-Ausland beschäftigt, die Mutter ist in Deutschland beruflich tätig (derzeit in Elternzeit).
Anspruch auf Elterngeld besteht vorrangig gegenüber Deutschland. Das Beschäftigungsland des Vaters leistet gegebenenfalls den Unterschiedsbetrag, wenn dort für diesen Zweck höhere Leistungen gewährt werden als in Deutschland.
Informationen über "grenzüberschreitende Sachverhalte" z.B. gegenüber Österreich zu diesem Thema bietet das
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien
Ausführliche Informationen und Fallkonstruktionen hierzu finden Sie in den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums. Siehe
weitere Informationen.
Informationen zum Gemeinschaftsrecht erhalten Sie unter anderem auch bei der
Europäischen Kommission.
Besonderheit NATO-Angehörige
Besonderheiten bei NATO-Bediensteten und deren Angehörigen
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben NATO-Bedienstete bzw. ihre nicht berufstätigen Angehörigen.
Hintergrund: Bei der NATO besteht ein eigenständiges, vorrangiges Sozialleistungssystem.
Ausnahmen sind bei sozialversicherungspflichtigen erwerbstätigen Angehörigen möglich.
Mehr hierzu finden Sie in den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums im Abschnitt "NATO-Truppenmitglieder".
Siehe
weitere Informationen.



