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Freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer
Freizügigkeitsberechtigt sind Bürger der
Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz, die als Arbeitnehmer tätig sind, als Selbstständige erwerbstätig sind, Dienstleistungen erbringen, Dienstleistungen empfangen, ehemals hier erwerbstätig waren und nun nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit das Recht haben, hier zu bleiben, Rentner, Studenten und sonstige Nichterwerbstätige, sowie deren jeweilige Familienangehörige.
Nicht-Erwerbstätige müssen ferner krankenversichert sein und ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familien nachweisen.
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Elterngeld
Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.
1 Wer bekommt Elterngeld?
1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Das Elterngeld stellt einen Einkommensersatz dar. Es soll das Erwerbseinkommen teilweise ersetzen, das nach der Geburt eines Kindes entfällt, weil ein oder beide Elternteile das Kind betreuen.
Anspruch auf Elterngeld haben Sie als Mutter oder Vater, wenn Sie
- Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
- wenn Sie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben (
Elternzeit).
Eine Person gilt als nicht voll erwerbstätig,
o wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Lebensmonats 30 Wochenstunden nicht überschreitet,
o wenn sie eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausübt,
o wenn sie als Tagespflegeperson tätig ist (§ 23 SGB VIII) und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
Personen, die nicht mit ihrem eigenen oder adoptierten Kind in einem Haushalt leben, aber die anderen, oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können Elterngeld beanspruchen, wenn sie
- ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in Obhut aufgenommen haben (Adoptionspflege). Hier ist anstelle des Geburtstages des Kindes der Zeitpunkt der Aufnahme bei der berechtigten Person maßgeblich.
- ein Kind ihres Ehegatten / ihrer Ehegattin oder ihres Lebenspartners / ihrer Lebenspartnerin, aufgenommen haben ("Stiefeltern").
- mit einem Kind in einem Haushalt leben, für das die beantragte Anerkennung der Vaterschaft (§ 1594 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB) noch nicht wirksam ist, bzw. wenn über die beantragte Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d BGB) noch nicht entschieden ist.
Eltern und mit ihnen in einem Haushalt lebende Ehegatten/-innen oder Lebenspartner/-innen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, aber die übrigen oben genannten Voraussetzungen erfüllen und
- dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen (§ 4 SGB IV), oder im Rahmen eines in Deutschland bestehenden öffentlich - rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses beschäftigt sind und vorübergehend vom Arbeitgeber ins Ausland entsendet werden als Entwicklungshelfer /-helferin (nach § 1 Entwicklungshelfergesetz) oder Missionar/-in beschäftigt sind
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung im Ausland tätig sind (§ 123a Beamtenrechtsrahmengesetz)
können Elterngeld beanspruchen.
Elterngeldberechtigte, deren zu versteuerndes, maßgebliches Einkommen (zuzüglich der im Steuerbescheid erfassten Kapitalerträge) über 250.000 € bei einem Elternteil, bzw. bei 500.000 € bei einem Elternpaar liegt, erhalten kein Elterngeld.
1.2 Ausnahmeregelung
Können Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht selbst betreuen, haben Verwandte bis dritten Grades (sowie ihre Ehegatten/ -gattinnen oder Lebenspartner/ -partnerinnen), die mit dem Kind in einem Haushalt leben, Anspruch auf Elterngeld. Hier ist neben den oben genannten Voraussetzungen in Bezug auf Wohnsitz, Betreuung des Kindes und Erwerbstätigkeit ausschlaggebend, dass kein anderer Berechtigter Anspruch auf Elterngeld erhebt. Die beim früheren Bundeserziehungsgeld geltende Regelung, dass auch Großeltern Bundeserziehungsgeld beziehen konnten, wenn sie die elterliche Sorge für das Kind übertragen bekamen, besteht beim Elterngeld nicht.
Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie vorübergehend (voraussichtlich nicht mehr als drei Monate) unterbrochen werden muss (z.B. aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes des Kindes oder der berechtigten Person).
1.3 Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger
Für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger gilt:
Freizügigkeitsberechtigte (S. rechte Spalte) Ausländerinnen und Ausländer haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
Andere Ausländerinnen und Ausländer (nicht freizügigkeitsberechtigte AusländerInnen) sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie im Besitz
- einer Niederlassungserlaubnis oder
- einer Aufenthaltserlaubnis sind, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis zu folgenden Zwecken erteilt wurde:
- der Studienbewerbung, bzw. des Studiums /Sprachkurs/Schulbesuch (§ 16 Aufenthaltsgesetz - AufenthG),
- der betrieblichen Aus- und Weiterbildung (§ 17 AufenthG),
- zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf (z.B. Saisonkräfte, Haushaltshilfen)
- im Rahmen der sogenannten "Altfallregelung" (§ 104a AufenthG)
Ebenso keinen Anspruch haben in der Regel Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis zu folgenden Zwecken erteilt wurde.
- zur Gewährung des Aufenthaltes durch die obersten Landesbehörden wegen eines Krieges im Heimatland (§ 23 Abs. 1 AufenthG)
- zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen (§ 23a AufenthG)
- zur Gewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG)
- wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen (§ 25 Abs. 3 AufenthG)
- aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen bzw. wenn die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderlich ist (§ 25 Abs. 4 AufenthG)
- sofern die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 25 Abs. 5 AufenthG)
Es ist jedoch ausnahmsweise ein Anspruch gegeben, wenn folgende Voraussetzungen im Bundesgebiet erfüllt waren bzw. sind:
- seit mindestens drei Jahren rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt und
- berechtigte Erwerbstätigkeit oder
- Bezug von laufenden Geldleistungen nach SGB III (Arbeitslosengeld) oder
- Inanspruchnahme von Elternzeit
Für Mitbürger aus der Türkei, Tunesien, Marokko und Algerien sind die Voraussetzungen in der Regel aufgrund von entsprechenden Assoziierungsabkommen (auch: Assoziationsabkommen) erfüllt.
1.4 Besonderheiten im EU-Recht - grenzüberschreitende Situationen
Wohnen und arbeiten Eltern in unterschiedlichen Ländern der Europäischen Union, regelt eine europäische Vorschrift (
Verordnung 883/2004; im Verhältnis zur Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island erfolgen diese Prüfungen nach der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), welches Land vorrangig bzw. ausschließlich für Familienleistungen zuständig ist (sogenannte "Anspruchskonkurrenz"). Mehr hierzu: siehe weitere Seiten
Besonderheiten bei Bediensteten in EU-Institutionen bzw. zwischenstaatlichen Einrichtungen, der NATO-Truppe oder ihres zivilen Gefolges und Diplomaten
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Bedienstete der genannten Institutionen. Sie unterliegen einem eigenen System der sozialen Sicherung. Ausnahmen sind bei sozialversicherungspflichtigen erwerbstätigen Angehörigen möglich. Mehr hierzu:
siehe weitere Seiten
2 Wie viel Elterngeld bekommen Sie?
2.1 Berechnung und Höhe des Elterngeldes
Entfällt kein Erwerbseinkommen, werden 300 € Mindestelterngeld bezahlt.
Bei berufstätigen Eltern beträgt die Elterngeldleistung zwischen 65% und 67% des monatlichen Netto-Einkommens aus Erwerbstätigkeit der Antragstellerin / des Antragstellers, welches in den zwölf vollständig abgerechneten Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (bzw. vor Beginn der
Mutterschutzfrist) durchschnittlich erzielt wurde.
Liegt das maßgebliche Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1.200 €, wird Elterngeld in Höhe von 67% gewährt. Liegt das maßgebliche Nettoeinkommen vor der Geburt zwischen 1.200 und 1.240 €, sinkt die Ersatzrate schrittweise von 67% auf 65%. Für je 2 €, die das Einkommen über 1.200 € liegt, sinkt der Prozentsatz von 67% um 0,1%. Ab einem maßgeblichen Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240 €, wird Elterngeld in Höhe von 65% gewährt. Das Elterngeld beträgt höchstens 1.800 €.
Ob und wie viel Elterngeld Sie erhalten, können Sie selbst errechnen.
Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
2.1.1 Elterngeld aus Erwerbseinkommen vor Geburt des Kindes (Berechnungsgrundlage)
Einkommen aus Erwerbstätigkeit = Summe der im Inland zu versteuernden positiven Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb, sowie bestimmte ausländische Einkünfte aus Erwerbstätigkeit.
Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem EWR-Land bzw. der Schweiz versteuert wird, ist dem "im Inland versteuerten Einkommen" gleichgestellt. Eltern, die nur ausländische Einkünfte hatten, welche nicht als Einkommen für das Elterngeld berücksichtigt werden, die aber trotzdem die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten das Mindestelterngeld.
Da sich bei Selbständigen/Freiberuflern, Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten das Einkommen (bzw. der "Gewinn") der vorausgegangenen 12 Kalendermonate meist nur schwer ermitteln lässt, ist bei gleich bleibender Tätigkeit der Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Steuerjahres maßgeblich (sogenannte "Freiberufler-Klausel"). Wurde in den letzten 12 Monaten vor der Geburt jedoch im Durchschnitt mindestens 20% mehr oder weniger gearbeitet als im Jahr des letzten Steuerbescheides, ist das Einkommen aus diesem Zeitraum heranzuziehen (Urteil des Bundessozialgerichts, B 10 EG 2/09 R).
Ermittelt wird das zu berücksichtigende Einkommen aus den positiven Einkünften (ohne Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen), abzüglich:
- Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung)
- Werbungskosten (Pauschale bei nicht-selbständiger Arbeit von derzeit 76,67 € pro Monat)
- Bei ausländischen Einkünften, die den im Inland versteuerten Einkünften gleichgestellten sind:
Darauf entfallende und entrichtete Steuern und Pflichtbeiträge zu dortigen Sozialversicherungen.
Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist höchstens der Betrag von 2.770 € anzusetzen, wenn im Bezugszeitraum des Elterngeldes Erwerbseinkommen erzielt wird und nur ein Teilelterngeld zusteht.
Arbeitslosengeld I oder II, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, ausländische Entgeltersatzleistungen, Wohngeld, Sozialhilfe, Insolvenzgeld, Übergangsgelder, Verletztengeld, Haushaltshilfe der Krankenkasse, Renten, Stipendien, BAföG, Streikgeld sowie Krankengeld aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gelten nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit, aus dem sich dann das zu berechnende Elterngeld ergibt. Mutterschutzlohn (Arbeitsentgelt nach § 11 Mutterschutzgesetz) wird jedoch in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt, da es sich hierbei um einen arbeitsvertraglich begründeten Lohnanspruch handelt, der auch der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Entgeltersatzleistungen oder Renten, die während des Elterngeldbezuges anstelle von Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum bezogen werden, sind auf den 300 € übersteigenden Betrag (dies gilt also auch für den Geschwisterbonus beim Elterngeld, nicht aber für den Mehrlingszuschlag) anzurechnen. Die Entgeltersatzleistung oder Rente, die durchgehend im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum und im Bezugszeitraum des Elterngeldes bezogen wird, mindert nicht den Anspruch auf Elterngeld. Wird die Entgeltersatzleistung oder Rente nur zeitweise im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes bezogen und auch im Bezugszeitraum für das Elterngeld, so erfolgt eine prozentuale Anrechnung auf das 300 Euro übersteigende Elterngeld.
Zu den Entgeltersatzleistungen zählen insbesondere Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Übergangsgelder, Verletztengeld, Verletzten-, Erwerbsminderungs- und Altersrente sowie vergleichbare Versicherungsleistungen.
In jedem Fall erhält der beantragende Elternteil das Mindestelterngeld in Höhe von 300 €.
Beispiel: Eine Mutter erzielt 1000 € zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen vor der Geburt. Nach der Geburt bezieht sie Elterngeld + eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 500 € anstelle des Erwerbseinkommens. Es würde sich Elterngeld in Höhe von 670 € (=67% von 1000 €) errechnen. Bei Anrechnung der gesamten Rente von 500 € würde sich Elterngeld lediglich in Höhe von 170 € ergeben. Da ihr jedoch zur Rente wenigstens das Mindestelterngeld in Höhe von 300 € verbleibt, bezieht sie 800 € (300 € Mindestelterngeld + 500 € Rente).
Erzielt jemand vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, arbeitet jedoch nach der Geburt (bis zu 30 Wochenstunden!), besteht - unabhängig von der Höhe des Einkommens - Anspruch auf das Mindestelterngeld.
Bei Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden während des Bezugs von Elterngeld, werden der Betreuungsperson 65% - 67% des entfallenden Teileinkommens ersetzt.
Als Einkommen vor der Geburt werden in derartigen Fällen höchstens 2.700 € berücksichtigt.
Beispiel 1: Der Vater des Kindes, der bislang mit 40 Wochenstunden berufstätig war, arbeitet nach der Geburt 30 Wochenstunden. Er erhält vom Arbeitgeber - vereinfacht dargestellt - ¾ seiner bisherigen Bezüge weiter. Vom "entfallenden Viertel" seines zu berücksichtigenden Einkommens erhält er - je nach maßgeblichem Einkommen vor der Geburt - zwischen 65% und 67% als Elterngeld, wenn das Einkommen im Bemessungszeitraum mindestens 1.000 € beträgt.
Beispiel 2: Ein Vater verdient vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich 3.500 €. Im 7. Lebensmonat des Kindes nimmt er seine Beschäftigung in Teilzeit wieder auf und erzielt ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.750 €. In den ersten sechs Lebensmonaten seines Kindes stehen ihm 1.800 € Elterngeld zu, ab dem 7. Lebensmonat 617,50 € (2.700 ./. 1.750 = 950; hiervon 65% = 617,50).
2.1.2 Geringverdiener können ein höheres Elterngeld erhalten
Für Geringverdiener gibt es eine erhöhte Ersatzrate. Ist das zu berücksichtigende Einkommen vor der Geburt des Kindes geringer als 1.000 € monatlich, erhöht sich der Prozentsatz bei der Berechnung des Elterngeldes von 67% des entfallenden Einkommens um jeweils 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %.
Beispiel 1: Ein bisheriges zu berücksichtigendes Einkommen von 400 € führt zu einem erhöhten Elterngeld von 388 € (1000 minus 400 = 600; 600 geteilt durch 2 € mal 0,1 ( %) = 30 (%); es erfolgt also eine Anhebung des Prozentsatzes um 30 auf 97%. 97% von 400 = 388).
Beispiel 2: Ein bisheriges zu berücksichtigendes Einkommen von 600 € führt zu einem Elterngeld von 522 €.
Werden mehrere Mini-Jobs gleichzeitig ausgeübt, wird das Einkommen addiert. Ergibt sich dadurch ein regelmäßiges höheres Durchschnittseinkommen als 400 € monatlich wird ein Minijob steuer- und abgabenpflichtig und die Werbungskostenpauschale ist in Abzug zu bringen.
Beispiel: (Zusammentreffen von Geringverdiener vor und Teilzeittätigkeit nach der Geburt): Eine Mutter erzielte vor der Geburt 700 € zu berücksichtigendes Einkommen. Nach der Mutterschutzfrist nimmt sie ihre Arbeit in Teilzeit wieder auf und verdient 300 € (zu berücksichtigendes Einkommen).
a) Sie erhält 328 € Elterngeld. Mit ihrem Verdienst von 300 € steht ihr ein Betrag von 628 € zur Verfügung (700 / 300 = 400. Hiervon 82 % = 328).
b) Wäre die Mutter nach der Geburt nicht erwerbstätig, stünde ihr Elterngeld in Höhe von 574 € zu (82% von 700 = 574).
2.2 Bemessungszeitraum
Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist grundsätzlich das (Netto)Erwerbseinkommen der zwölf Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes.
Unberücksichtigt bleiben bei der Berechnung folgende Zeiträume: ("Verschiebemonate"):
- Elterngeldbezug für ein älteres Kind (maximal 12 bzw. 14 Monate)
- Bezug von Mutterschaftsgeld
- Zeiten, in denen Wehrdienst- oder Zivildienst geleistet wurde
- Minderung (oder Wegfall) des Einkommens durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung.
(Zeiten eines individuellen Beschäftigungsverbots gelten nicht als schwangerschaftsbedingte Erkrankung und führen daher nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums) - Bei Selbständigen ist hierfür gegebenenfalls ein Antrag nötig.
2.3 Mehrlinge und Geschwisterbonus
Bei Mehrlingsgeburten wird das Elterngeld für das erste Kind nach den jeweiligen oben genannten Grundsätzen berechnet (je nachdem, ob ein Erwerbseinkommen entfällt oder nicht, können das 300 € oder mehr Elterngeld sein), für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 300 €.
Hat zum Zeitpunkt der Geburt eines weiteren Kindes mindestens ein Geschwisterkind das dritte Lebensjahr oder mindestens zwei Geschwisterkinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht Anspruch auf den „Geschwisterbonus“. Er beträgt 10 % des Elterngeldes für das Neugeborene (ohne Geschwisterbonus). Wenn diese 10 Prozent weniger als 75 € betragen, wird der Geschwisterbonus auf 75 € erhöht (="Sockelbetrag" des Geschwisterbonus).
Bei der Zahlung des Geschwisterbonus wird eine Mehrlingsgeburt als "eine" Geburt betrachtet.
Der Geschwisterbonus wird gewährt, solange Elterngeld bezogen wird und die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Das heißt maximal:
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Geschwisterkindes des Säuglings oder so lange mindestens zwei Geschwisterkinder des Säuglings das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ausnahmen:
- Bei Annahme eines Kindes (oder wenn das Kind mit dem Ziel der Annahme im Haushalt aufgenommen wurde) zählt nicht das tatsächliche Alter des Kindes, sondern es gilt der Zeitraum als Alter, ab dem das Kind im Haushalt aufgenommen wurde.
Bei behinderten Kindern (Grad der Behinderung von mindestens 20) beträgt die Altergrenze 14 Jahre.
Beispiel 1: Ist bei der Geburt des zweiten Kindes das Geschwisterkind 18 Monate alt, wird der Geschwisterbonus so lange gewährt, wie Elterngeld bezogen wird.
Beispiel 2: Ist bei der Geburt des zweiten Kindes das Geschwisterkind 30 Monate alt, wird zwar das Elterngeld über 12, bzw. 14 Monate gewährt, der Geschwisterbonus aber nur 6 Monate lang (nach 6 Monaten ist das ältere Kind 36 Monate alt).
Beispiel 3: Ein Elternteil eines Ehepaares beantragt Elterngeld. Neben dem Neugeborenen gehören der Familie zwei weitere Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren an. Aus dem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.225 € ergibt sich ein Elterngeld in Höhe von 806 €. Die Elterngeldberechtigte erhält zusätzlich den Geschwisterbonus in Höhe von 80,60 € und zwar so lange, bis das älteste Geschwisterkind das sechste Lebensjahr vollendet.
3 Wie lange bekommen Sie Elterngeld?
3.1 "Verbrauch" von Elterngeldmonaten
Wird Mutterschaftsgeld (gilt nicht für einmalige Mutterschaftsleistungen bis 210 €) oder eine vergleichbare Leistung bezogen, gelten diese Monate (Bezugszeitraum nach der Geburt) für die Mutter als Elterngeldbezug und damit gewissermaßen als "verbraucht".
Beispiel:
Bei medizinischen Früh- bzw. Zwillings-/Mehrlingsgeburten besteht nach der Geburt Anspruch auf 12 Wochen Mutterschutz. Die Zeit der Mutterschutzfrist, welche vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte, wird an die Schutzfrist nach der Geburt "angehängt" (Hintergrund: diese Eltern sollen keine Nachteile bzgl. Mutterschaftsgeld durch die Frühgeburt erleiden). Findet eine Geburt z.B. acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin statt, erhält die Mutter 18 Wochen (12 Wochen nach der Geburt + die nicht in Anspruch genommenen maximal 6 Wochen Schutzfrist vor der Geburt) Mutterschaftsgeld nach der Geburt. Die ersten fünf Lebensmonate des Kindes gelten aufgrund des Bezuges von Mutterschaftsgeld als Elterngeldmonate. Die Eltern können daher maximal noch für weitere neun Monate Elterngeld beziehen. Die Mutter sollte jedoch auch für die ersten 5 Lebensmonate Elterngeld beantragen, da zum Einen, das kalendertäglich anzurechnende Mutterschaftsgeld niedriger sein kann als das kalendertägliche Elterngeld und zum Anderen im fünften Lebensmonat des Kindes nach Ablauf der 18 Wochen ein Restanspruch auf ungekürztes Elterngeld besteht.
Hinzuweisen ist jedoch auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.05.2011, B 10 EG 11/10R, wonach Monate mit Mutterschaftsgeldbezug nicht als Elterngeldmonat gelten kann, wenn der Elternteil, dem in einem bestimmten Lebensmonat des Kindes Mutterschaftsgeld zusteht, in diesem Monat aufgrund objektiver Gegebenheiten nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 1 BEEG gerechnet werden kann.
3.2 Elterngeldzeitraum: Verteilung der Lebensmonate
Elterngeld kann innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Es wird grundsätzlich nur vom Tag der Geburt an längstens bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gewährt.
Bei Adoptiveltern gilt eine Ausnahme:
Für angenommene Kinder und Kinder, die mit dem Ziel der Annahme im gleichen Haushalt leben, kann Eltergeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
Elterngeld wird für "Lebens"-Monate des Kindes bezahlt, nicht für "Kalender"-Monate. Bitte berücksichtigen Sie dies, wenn Sie Elterngeld/Partnermonate beantragen und zugleich Elternzeit in Anspruch nehmen. Anzuraten ist daher, Elternzeit und Elterngeld/Partnermonate für einen identischen Zeitraum zu beantragen. Decken sich die beiden Zeiträume nicht, kann dies zu finanziellen Nachteilen führen. (Siehe "weitere Seiten:
Elterngeld/Partnermonate und Elternzeit").
Beanspruchen beide Elternteile Elterngeld, kann ein Elternteil höchstens zwölf Monate lang Elterngeld beziehen. Zwei Monate stehen dem anderen Elternteil des Kindes zu, wenn mindestens ein Partner seine Erwerbstätigkeit reduziert bzw. sein Erwerbseinkommen dadurch gemindert wird (Partnermonate). Eine Minderung muss in zwei Monaten gegeben sein. Zusammen können die Eltern also 14 Monate lang Elterngeld beziehen. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd, oder gleichzeitig beziehen. Beliebige Kombinationen sind möglich. Es besteht jedoch die Mindestbezugsdauer von zwei Monaten; der Bezug von Elterngeld nur einen Monat ist nicht möglich. Die beiden Monate müssen nicht "hintereinander" in Anspruch genommen werden, sondern können auf zwei beliebige Kalendermonate verteilt werden.
Beispiel 1: Ein Ehepaar möchte für ein Kind Elterngeld beanspruchen. Insgesamt stehen einem Ehepaar bis zu 14 Monate Elterngeld zu. Die Mutter des Kindes war bis zum Beginn der Mutterschutzfrist berufstätig und möchte im ersten Lebensjahr keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie kann frühestens ab der neunten Lebenswoche des Kindes ungekürztes Elterngeld beanspruchen, da sie bis acht Wochen nach der Entbindung Mutterschaftsleistungen bezieht. Der Vater des Kindes möchte 2 "Partnermonate" beanspruchen und beantragt ab dem Geburtsmonat des Kindes für zwei Monate Elterngeld. Da seine Frau durch den Bezug des Mutterschaftsgeldes bereits zwei Monate "verbraucht" hat und der Partner ebenfalls zwei Monate Elterngeld bezieht, kann die Mutter des Kindes nur für weitere zehn Lebensmonate des Kindes Elterngeld beantragen.
Beispiel 2: Bei einem Elternpaar wählt die Mutter die Lebensmonate 1, 2, 3 und 14 des Kindes als Elterngeldbezug, der Vater die Lebensmonate 4 bis einschließlich 13.
Partnermonate kann z.B. ein studentisches Paar (BAföG-Bezug, keine Erwerbseinkünfte vor der Geburt) nicht beziehen, weil durch die Betreuung des Kindes kein Erwerbseinkommen gemindert wird. Auch in Beziehungen, in denen beide Partner z.B. Arbeitslosengeld II beziehen und im Bemessungszeitraum kein Erwerbseinkommen bezogen wurde, entfällt aus diesem Grund die Möglichkeit, Partnermonate in Anspruch zu nehmen. Ist hingegen zum Beispiel bei einem Paar der Partner Student, die Partnerin berufstätig, kann der Student die Partnermonate in Anspruch nehmen, wenn bei der Partnerin eine Erwerbsminderung mindestens in zwei Monaten eingetreten ist.
3.3 Elterngeld für Alleinerziehende bzw. Übertragung der Partnermonate
Ein Elternteil kann alleine, abweichend von obiger Regelung maximal 14 Monate lang Elterngeld beziehen, wenn
- ihr/ihm die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht endgültig oder vorläufig allein zusteht (Alleinerziehende), eine Minderung des Erwerbseinkommens erfolgt (Alleinerziehende Elternteile, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, können daher nur 12 Monate lang Elterngeld beziehen!) und der andere Elternteil weder mit ihr/ihm, noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
- eine Minderung des Erwerbseinkommens erfolgt und die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist (z.B. wegen einer schweren Erkrankung oder einer Schwerbehinderung), oder eine Gefährdung des Kindeswohls (i.S. des § 1666 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch) darstellt. Wirtschaftliche Gründe und die Verhinderung des anderen Elternteils wegen anderweitiger Tätigkeiten bleiben für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung außer Betracht.
3.4 Verlängerung des Auszahlungszeitraumes
Das Elterngeld kann auf Antrag bei gleichem Budget (Gesamtsumme an Elterngeld) als halber Monatsbetrag auf die doppelte Anzahl der Monate verteilt werden. Ein Elternteil kann dann bis zu 24 Monate das halbe Elterngeld beziehen. Entsprechend können 14 Monatsbeträge Elterngeld in maximal 28 halben Elterngeldbeträgen ausbezahlt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld müssen in den "Verlängerungsmonaten" nicht vorliegen, d.h. es kann z.B. ab dem 13. Lebensmonat auch länger als 30 Wochenstunden gearbeitet werden (Ausnahme: Sie sind in Elternzeit - hier sind 30 Wochenstunden die Obergrenze!).
Ein Wechsel im Zahlungsmodus ist möglich, soweit noch Teilbeträge offen sind.
Entscheidet sich ein Elternteil, der 12 Kalendermonate Elterngeld bezieht, für eine Auszahlung in 24 Kalendermonaten und ist nur im zweiten Jahr voll erwerbstätig, ist dies für den Elterngeldbezug "unschädlich". Hintergrund: Im Bezugszeitraum (= die ersten zwölf Monate) ist der Elternteil nicht oder nur bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig und erfüllt somit die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug. Lediglich im Auszahlungszeitraum (= die zweiten zwölf Monate) ist er voll erwerbstätig. Dies wirkt sich nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen aus.
Bitte bei verlängertem Auszahlungszeitraum beachten: Hier werden die jeweiligen Monatsbeträge halbiert und in einer ersten und einer zweiten Rate aufgeteilt. Die ersten Raten werden im Bezugszeitraum ausbezahlt, die zweiten Raten im Anschluss an die letzte erste Rate.
Beispiel 1: Eine Mutter beantragt 12 Monate Elterngeld. Sie beantragt die Halbierung und Verlängerung der Auszahlung auf 24 Monate. Die ersten acht Wochen erhält sie Mutterschaftsgeld, welches auf das Elterngeld angerechnet wird. Deshalb bezieht sie im ersten Lebensmonat kein Elterngeld und im zweiten Lebensmonat ein gekürztes Elterngeld. Sie erhält dadurch im ersten Lebensjahr des Kindes 11 Monate Elterngeld. Werden diese 11 Monate verdoppelt, stehen ihr ab dem zweiten Lebensmonat 22 Monate Elterngeld zu. Somit wird ihr Elterngeld ausbezahlt vom Beginn des zweiten Lebensmonats bis zum Ende des 23. Lebensmonats des Kindes.
Beantragt der Vater die Monate 13. und 14. als Partnermonate und wählt die "Halbierung", werden die zwei weiteren Beträge in den Monaten 15. und 16. ausbezahlt.
Wird der Auszahlungszeitraum verlängert, sollte auch überlegt werden, ob andere Sozialleistungen, z.B. der Anspruch auf Wohngeld, hiervon betroffen sind. So kann ein Paar während des "regulären" Elterngeldbezuges (Bezugszeitraum) wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen keinen Anspruch auf Wohngeld haben. Nach Beendigung des Elterngeldbezuges könnte sich ein Wohngeldanspruch wieder errechnen. Bei einer Verlängerung der Auszahlung könnte es nun vorkommen, dass - trotz Halbierung des Betrages - während des Bezugszeitraums und auch im verlängerten Auszahlungszeitraum kein Anspruch auf Wohngeld besteht.
Es ist also zu berücksichtigen, dass bei Verlängerung des Auszahlungszeitraumes auch über einen "verdoppelten" Zeitraum hinweg gegebenenfalls ein anzurechnendes Einkommen besteht.
Beispiel 2: Ein Paar erhält während des Elterngeldbezuges 10 Kalendermonate kein Wohngeld. Im Anschluss daran würde sich - wegen des Wegfalls des Elterngeldes - Wohngeld errechnen. Verdoppelt das Paar die Auszahlung auf 20 Kalendermonate, könnte sich bei Halbierung des Elterngeldes und Anrechnung des 150 € übersteigenden Betrages des Elterngeldes als Einkommen unter Umständen nun auch für die "zweiten 10 Kalendermonate" kein Anspruch auf Wohngeld errechnen.
Erfüllen beide Eltern die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Die im Antrag getroffene Entscheidung kann ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden. Liegt eine besonderer Härte vor (Krankheit, Schwerbehinderung, Tod, erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nach Antragstellung, besondere Umstände seitens des neuen oder früheren Kindes, die an die Betreuungsperson zusätzliche Anforderungen stellt, die nur von einem Partner bewältigt werden können), ist einmal eine weitere Änderung zulässig.
4 Landeserziehungsgeld nach Elterngeld
Sie möchten im Anschluss an das Elterngeld das
Bayerische Landeserziehungsgeld beantragen?
Bitte beachten Sie, dass es beim Zusammentreffen folgender Voraussetzungen zu Problemen kommen kann, da Landeserziehungsgeld nur bis zum dritten Geburtstag des Kindes gezahlt wird:
Alleinerziehende ohne Mutterschaftsgeldbezug: 14 Monate Elterngeld bei halben Monatsbeträgen = 28 Monatsbeträge. Es verbleibt nur ein Anspruch auf 8 Monate Landeserziehungsgeld (wird Landeserziehungsgeld für ein zweites oder weiteres Kind bezogen, können die maximal zustehenden 12 Kalendermonate nicht voll bezogen werden).
Alleinerziehende mit Mutterschaftsgeldbezug: 14 Monate Elterngeldbezug bei halben Monatsbeträgen = 26 Monatsbeträge. Es verbleibt nur ein Anspruch auf 10 Monate Landeserziehungsgeld (wird Landeserziehungsgeld für ein zweites oder weiteres Kind bezogen, können die maximal zustehenden 12 Kalendermonate nicht voll bezogen werden).
Empfehlung: Es sollte nicht für alle Monate des Elterngeldbezuges eine Halbierung gewählt werden.
5 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen/Unterhaltspflichten
- Auf andere Sozialleistungen, wie z.B. BAFöG und Wohngeld, deren Gewährung einkommensabhängig ist, wird Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages (300 € monatlich, bei Mehrlingen entsprechend höher; bei verlängertem Bezug 150 € monatlich) nicht angerechnet. Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages wird als Einkommen angerechnet.
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung von Elterngeld nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 € monatlich übersteigt.
Ausnahme: beim Unterhalt kann in bestimmten Fällen (z.B. wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Unterhalt schulden) eine Anrechnung des gesamten Elterngeldes erfolgen. - Der "Geschwisterbonus" wird als Einkommen angerechnet, "Mehrlingszuschläge" nicht.
- Beim Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II; SGB II), Sozialhilfe (Grundsicherung; SGB XII) und Kinderzuschlag (Bundeskindergeldgesetz) wird Elterngeld grundsätzlich in voller Höhe angerechnet.
- Ausnahme "Elterngeldfreibetrag": Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem maßgeblichen Nettoeinkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 €. Bis zu dieser Höhe wird das Elterngeld auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag nicht angerechnet und steht somit zusätzlich zur Verfügung.
Beispiel: Erzielte eine Mutter vor der Geburt ein maßgebliches Nettoeinkommen von 280 € aus einem Mini-Job und bleibt sie nach der Geburt zu Hause und bezieht Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag, dann werden die 280 € nicht als Einkommen angerechnet. - TIPP: Eltern, die vor der Geburt nur ein geringes Einkommen erzielten und nach der Geburt Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen, sollten auf dem Antragsformular eintragen lassen, dass sie "Elterngeld aus Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes" (unter Nr. 2 im Antragsformular) beantragen (nicht:"Mindestelterngeld", auch wenn sich ein Betrag von weniger als 300 € errechnet).
- Die Sonderregelung für Mehrlingsgeburten, wonach sich aufgrund der Anrechnungsfreiheit die Beträge vervielfachen, findet beim Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag keine Anwendung.
- Ausnahme "Elterngeldfreibetrag": Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem maßgeblichen Nettoeinkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 €. Bis zu dieser Höhe wird das Elterngeld auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag nicht angerechnet und steht somit zusätzlich zur Verfügung.
- Eltern, die gleichzeitig ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben und Elterngeld beziehen, können - sofern sie durch die Einkommensminderung bedürftig werden, kein Arbeitslosengeld II bzw. keine Sozialhilfe erhalten. Hintergrund: Diese Leistungen werden ausschließlich nachrangig gewährt.
Beispiel 1: Ein Paar, beide selbständig, geben ihre Erwerbstätigkeit auf und beantragen Elterngeld. Beim Bezug von Elterngeld würden sie unter die Bedarfsgrenze des Arbeitslosengeldes II fallen. Beide Personen können selbstverständlich Elterngeld beziehen.
Beispiel 2: Bei einem Paar ist der Ehemann erwerbstätig, die Ehefrau erwerbslos. Das Paar bezieht ergänzend Arbeitslosengeld II, weil das geringe Einkommen des Mannes für die Bedarfsgemeinschaft nicht ausreicht. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes beantragt die Mutter Elterngeld (Mindestelterngeld in Höhe von 300 €), der Mann beabsichtigt, zwei Monate Elternzeit zu nehmen und für diesen Zeitraum Elterngeld (zwei Partnermonate) zu beantragen. Dies ist natürlich möglich. - Laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld, einschließlich Arbeitgeberzuschuss, das der Mutter ab der Geburt des Kindes in der gesetzlichen Schutzfrist gewährt wird ( in der Regel acht Wochen), wird auf das Elterngeld angerechnet.
Auch Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind in der Zeit vor der Geburt des weiteren Kindes, welches während des Bezuges von Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wird, wird angerechnet
Beispiel: "Elterngeld - Anrechnung von Mutterschaftsgeld"
Da beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen, können sie nicht nebeneinander gewährt werden. Elterngeld wird monatlich gezahlt, Mutterschaftsgeld kalendertäglich. Berechnungsmodus: Wird z.B. Mutterschaftsgeld für 7 Tage eines Kalendermonats gezahlt, wird Elterngeld um sieben Dreißigstel gekürzt.
Elterngeld wird nur ergänzend für den Fall gewährt, dass das Mutterschaftsgeld niedriger als das monatliche Elterngeld ist. Beide Leistungen werden nebeneinander gezahlt. Das Mutterschaftsgeld wird dann durch Elterngeld entsprechend aufgestockt.
Nicht angerechnet wird- Mutterschaftsgeld, welches vom Bundesversicherungsamt bezahlt wird,
- Mutterschaftsgeld auf den Elterngeldanspruch des Vaters
- Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die anrechnungsfreien Beträge um die Anzahl der geborenen Kinder.
6 Krankenversicherung
- Sie bleiben auch als BezieherIn von Elterngeld und als Elternteil in der "Elternzeit" in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei weiter versichert, wenn Sie unmittelbar vorher Pflichtmitglied waren.
Als Pflichtversicherte beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert sind (s.
§192 SGBV i.V.m.
§224 SGBV):
1. Eltern in Elternzeit
2. Bezieher von Elterngeld ohne Elternzeit (während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Elterngeld, also auch bei "Verdoppelung" des Auszahlungszeitraumes).
Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis befristet ist und während der Mutterschutzfristen oder der Elternzeit endet, sind Sie bei Bezug von Elterngeld als Pflichtversicherte weiterhin gesetzlich krankenversichert solange Sie Elterngeld beziehen.
Waren Sie bislang nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, begründet der Bezug von Elterngeld keinen Anspruch auf eine Pflichtversicherung. - Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nicht auf weitere Einnahmen, aus denen z.B. bereits vor dem Elterngeldbezug Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten waren. Unberührt bleibt daher z.B. die Beitragspflicht aus dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitarbeit (über 400 Euro monatlich). Beitragsfrei für die Dauer der Elternzeit sind Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben.
- Freiwillig versicherte Mitglieder müssen grundsätzlich Beiträge bezahlen, gegebenenfalls den Mindestbeitrag. War ein Ehepartner als Arbeitnehmer bisher freiwilliges Mitglied, befindet sich nun in Elternzeit und erfüllt die sonstigen Voraussetzungen, kann er in die Familienmitversicherung aufgenommen werden.
- Privat Versicherte bleiben weiterhin beitragspflichtig privat versichert. Privat Versicherte, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und mit ihrem Einkommen deshalb unter die Versicherungspflichtgrenze fallen (und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden), können sich auf Wunsch von der Versicherungspflicht befreien lassen, um weiterhin in der privaten Krankenversicherung zu verbleiben. Hierzu ist ein schriftlicher, formloser Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse (freie Wahl) erforderlich.
- Für Beamtinnen/Beamte der Länder bzw. des Bundes bestehen unterschiedliche Regelungen im Beihilferecht; erfragen Sie Näheres bitte bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle.
Beispiel: Bei einem Ehepaar ist die Frau verbeamtet (beihilfeberechtigt), befindet sich in Elternzeit und beantragt für das zweite Kind Elterngeld. Der Ehemann ist angestellt tätig und privat versichert (100%). Auch er beabsichtigt Elterngeldbezug. Verdient er im Kalenderjahr der Geburt weniger als derzeit 18.000 €, besteht die Möglichkeit, als Partner mit 70% Beihilfeanspruch rechnen zu können. Sein Elterngeldbezug wird dabei nicht als Einkommen angerechnet.
7 Antragstellung
Stellen Sie den Antrag möglichst bald nach der Geburt! Rückwirkend kann das Elterngeld nur für höchstens drei Monate vor der Antragstellung gezahlt werden. Das Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Regionalstelle des
Zentrums Bayern Familie und Soziales beantragt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld beantragt wird. Werden Partnermonate beantragt, können die Anträge gleichzeitig gestellt werden. Anträge gibt es bei jeder Stadt- und Gemeindeverwaltung (Standesamt; wird gemeinsam mit der Geburtsurkunde ausgegeben). Elterngeld wird vorläufig gewährt, wenn
- das vor der Geburt erzielte Einkommen nicht abschließend festgestellt werden kann oder
- wenn während des Elterngeldbezuges Einkommen erzielt wird oder
- wenn es ernsthaft möglich ist, dass die Einkommensgrenze von 250.000 € bzw. 500.000 € überschritten wird.
Antragsformulare des Zentrum Bayern Familie und Soziales zum Herunterladen auf Ihren PC
Online-Verfahren des Zentrum Bayern Familie und Soziales (Online-Antrag und zusätzlich Ausdruck mit Unterschrift)
8 Pfändung / Steuer
Elterngeld ist bis zur Höhe des Mindestbetrages pfändungsfrei und in voller Höhe steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt.
Tipp zur Steuerklassenwahl.
9 Widerspruch / Klage
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe bei der Stelle, welche den Bescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden (Adresse geht aus dem Widerspruchsbescheid hervor). Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass Überzahlungen sofort zurück zu erstatten sind. Im Rahmen der
Prozesskostenhilfe kann eine Rechtsberatung übernommen werden.
10 Weitere Informationen
Elterngeld - Informationen des Zentrum Bayern Familie und Soziales
"Elterngeld" - mit
Elterngeldrechner. Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Familienwegweiser - ein Angebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
Broschüre:
"Elterngeld und Elternzeit",
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
"Das neue Elterngeld - Umsetzung in der betrieblichen Praxis",
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
"Elterngeld/Elternzeit - die wichtigsten Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer",
Deutscher Beamtenbund - Bundesfrauenvertretung
"Mutterschutz - Elterngeld - Elternzeit",
Arbeitnehmerkammer Bremen




