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Aktuelles zum Thema

07.12.11 13:59

Schwanger, arbeitslos und Beschäftigungsverbot - Arbeitslosengeld oder Krankengeld?

Bezieht eine arbeitslose Schwangere von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld I und erhält...

11.10.10 09:38

Neue Bescheide zum Arbeitslosengeld II - manche ARGEn rechnen Elterngeld und Übergangsgeld bereits an

Ab 2011 soll das Elterngeld als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Eine...

10.01.08 10:09

Arbeitslosengeld I - geplante Neuregelung in 2008

Der im Dezember 2007 vom Kabinett gebilligte Gesetzesentwurf sieht eine längere Anspruchsdauer beim...

03.04.07 14:18

Rückkehr aus den USA zur Entbindung in Bayern

Nach zwölfjähriger Beschäftigung in Deutschland wanderte die Frau im Herbst 2006 mit ihrer Familie...

07.02.07 14:29

Arbeitslosigkeit - Unterstützung vom Staat für private Rentenversicherung

Der Staat unterstützt die private Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rente nicht nur für...

Arbeitslosengeld

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailReinhold Bieramperl

1 Einleitung

Arbeitslosengeld I erhält, wer nach Erwerbstätigkeit arbeitslos und arbeitsfähig ist sowie bestimmte Anwartschaftszeiten erfüllt hat.
Das Arbeitslosengeld ist der Lohnersatz, den die Arbeitslosenversicherung bei Arbeitslosigkeit leistet. Die Zahlungen werden von der Agentur für Arbeit gewährt. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie dann, wenn Sie

  • arbeitslos sind (arbeitslos sind Sie, wenn Sie vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen; arbeitslos ist auch, wer nur eine wöchentlich weniger als 15 Stunden umfassende Beschäftigung oder Tätigkeit als Arbeitnehmer, Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger ausübt),
  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben,
  • eine neue Beschäftigung suchen und
  • die Anwartschaftszeit erfüllen. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren (in Ausnahmefällen: in den letzten 5 Jahren) vor der eingetretenen Arbeitslosigkeit/Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.
    Besonderheit: sogenannte "Kurze Anwartschaftszeit". Sie ist erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren (in Ausnahmefällen: in den letzten 5 Jahren) vor der eingetretenen Arbeitslosigkeit/Arbeitslosmeldung mindestens sechs Monate in versicherungspflichtigen Beschäftigungen gestanden sind, die von vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren. Ferner darf Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten (gerechnet vom letzten Tag der Beschäftigung an) nicht mehr als 30.660 € (Bezugsgröße West für 2011) betragen haben. Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.
    Zeiten, in denen Sie Mutterschaftsgeld erhalten haben bzw. in denen Sie - im Anschluss an eine Tätigkeit bzw. an den Bezug von Arbeitslosengeld - ein Kind unter drei Jahren erzogen haben, werden als Anwartschaftszeiten berücksichtigt.

Die Agentur für Arbeit verlangt von Ihnen, dass Sie sich bemühen, Arbeit zu finden, d.h. alle Möglichkeiten nutzen, um Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und dass Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, auch bei vorliegender Schwangerschaft.

 

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2 Antrag, Dauer, Höhe & Sozialversicherung

2.1 Arbeitslosmeldung / Antragstellung

Leistungen können Sie nur erhalten, wenn Sie der zuständigen Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosigkeit persönlich gemeldet haben. Somit ist Ihre persönliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Arbeitslosengeld.

Sie müssen sich unverzüglich arbeitsuchend melden. Unverzüglich bedeutet, spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie kurzfristig, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet und ist der Zeitraum bis zur Beendigung kürzer als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis zu erfolgen. Bei Verstoß gegen die Meldepflicht wird eine Sperrzeit verhängt.

Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen.

2.2 Anspruchsdauer

Arbeitslose bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erhalten Arbeitslosengeld für höchstens 1 Jahr (abhängig von der Zahl der Beitragsmonate - jedoch mindestens 12).

Ältere Arbeitslose erhalten für einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeld I.
Für Arbeitslose ab 50 Jahre: 15 Monate (Vorversicherungszeit von 30 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre).
Für Arbeitslose ab 55 Jahre: 18 Monate (Vorversicherungszeit von 36 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre)
Für Arbeitslose ab 58 Jahre: 24 Monate (Vorversicherungszeit von 48 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre)
Besonderheit bei "Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterKurzer Anwartschaftszeit": hier kann nach einer Beitragsdauer von 6, 8 oder 10 Monaten Arbeitslosengeld  für 3, 4 bzw. 5 Monate bezogen werden.
Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.

 

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2.3 Höhe der Leistung

Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem zuletzt erzielten pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem versicherungspflichtigen Bruttoentgelt ergibt. Als Alleinstehende(r) sind das 60% Ihres zuletzt erzielten Nettoentgeltes; wenn Sie bereits (ein) Kind(er) haben, erhalten Sie einen erhöhten Leistungssatz, der 67% des zuletzt erzielten Nettoentgeltes beträgt.
Zur Orientierung, wie viel Arbeitslosengeld Sie erhalten, bietet die Bundesagentur für Arbeit ein Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterSelbstberechnungsprogramm an.

2.4 Kranken-/Pflegeversicherung + Renten- und Unfallversicherung

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld sind Sie durch die Agentur für Arbeit bei einer gesetzlichen Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterKrankenkasse kranken- und pflegeversichert, sowie renten- und unfallversichert. Die Agentur für Arbeit versichert Sie aber erst dann, wenn Ihnen die beantragte Leistung bewilligt worden ist.

Sonderfall "Krankenversicherung während einer Sperrzeit"
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin kündigt ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit vor der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I . Sie rechnet, da sie ja selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, damit, dass sie von der Agentur für Arbeit eine 12-wöchige Sperrzeit verhängt bekommt. In dieser Zeit ruht ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h., sie erhält keine Leistungen von der Agentur für Arbeit.
Ist sie während der Sperrzeit weiterhin krankenversichert?
Grundsatz: Im ersten Kalendermonat der Sperrzeit besteht ein kostenloser Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 19 Abs. 2 SGB V), wenn vor Eintritt der Sperrfrist eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bestand.

Folgende Optionen sind möglich:

  • Vor der Arbeitslosigkeit gesetzlich krankenversichert
    Im ersten Monat der Sperrfrist besteht ein kostenloser Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im zweiten und dritten Monat der Sperrfrist greift die Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 SGB V. Die Beiträge entrichtet die Agentur für Arbeit, da die Frau grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat - auch wenn sie für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld bezieht.
  • Vor der Arbeitslosigkeit freiwillig krankenversichert
    War die Frau freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, muss sie sich den ersten Kalendermonat weiter freiwillig auf eigene Kosten versichern. Sofern allerdings ihr Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist, kann sie sich für den ersten Kalendermonat bei ihm kostenlos mitversichern lassen (Familienmitversicherung). Für den zweiten und dritten Kalendermonat der Sperrfrist greift die gesetzliche Versicherungspflicht und sie ist beitragsfrei Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung: ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht (auch, wenn keine Leistungen bezogen werden!).
  • Vor der Arbeitslosigkeit privat krankenversichert
    In diesem Fall muss die Frau sich im ersten Kalendermonat bei einer privaten Krankenkasse versichern. Für die Kalendermonate zwei und drei kann sie wählen: Entweder sie wird Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (die private Krankenversicherung ruht für diesen Zeitraum; die monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung entrichtet die Agentur für Arbeit) oder sie führt die private Krankenversicherung fort. Beiträge hierfür werden von der Agentur für Arbeit allerdings nur in der Höhe der ansonsten anfallenden pauschalierten Beiträge übernommen.

3 Arbeitslosengeld i.V. mit anderen Leistungen

3.1 Mutterschaftsgeld

Wenn Sie arbeitslos sind und bei Beginn der Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterMutterschutzfrist (6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen bzw. 12 Wochen nachher) als Bezieherin von Arbeitslosengeld krankenversichert sind und Ihr Arbeitsverhältnis nicht während der Schwangerschaft gekündigt worden ist, erhalten Sie Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterMutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenkasse. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem Betrag des Arbeitslosengeldes, den Sie vor Beginn der Schutzfrist erhalten.

  • Sind Sie arbeitslos und nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und können Sie sich nicht selbst helfen, haben Sie eventuell einen Rechtsanspruch auf Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterArbeitslosengeld II oder Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterSozialhilfe.

3.2 Elterngeld

Nach der Geburt bestehen beim Bezug von Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterElterngeld und Arbeitslosengeld zwei Möglichkeiten:

  • Sie können zunächst Elterngeld beziehen und im Anschluss daran Arbeitslosengeld.
  • Sie beziehen Elterngeld und Arbeitslosengeld "gleichzeitig". Zu berücksichtigen hierbei ist, dass das Arbeitslosengeld  auf den Betrag des Elterngeldes, der 300 € übersteigt (Mindestelterngeld), als Einkommen angerechnet wird (Ausnahme: keine Anrechung erfolgt auf den Mehrlingszuschlag).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass Sie Arbeitslosengeld neben dem Elterngeld nur erhalten können, wenn Sie

    -  den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung
       stehen,
    -  sich selbst bemühen, Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
    -  die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

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4 Weitere Informationen

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesagentur für Arbeit
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesagentur für Arbeit - Interne fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitslosengeld I
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterOnline-Rechner - von brutto-netto-rechner.info

Broschüren:

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterMerkblätter zum Arbeitslosengeld

 
 

Kein Internetangebot kann eine individuelle Beratung ersetzen. Vermeiden Sie, aus Unkenntnis Sozialleistungen nicht zu beantragen oder Entscheidungen mit negativen Auswirkungen zu treffen. Lassen Sie sich beraten! Eine Beratungsstelle finden Sie in Ihrer Nähe.

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Letzte Aenderung: 20.07.2011