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Arbeitslosengeld II (Abschnitte 11-22 von 22)

11 Leistungsdauer

Arbeitslosengeld II wird zeitlich unbegrenzt gewährt. Um die Hilfebedürftigkeit in einem überschaubaren Zeitraum überprüfen zu können, wird die Leistung jeweils für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt.

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12 Absenkung und Wegfall

Weigert sich ein Hilfebedürftiger eine zumutbare (Zumutbarkeit: Siehe "3 Fördern und Fordern") Erwerbstätigkeit, Arbeitsgelegenheit, Ausbildung bzw. Eingliederungsmaßnahme auszuführen oder bemüht er sich nicht ausreichend um Arbeit, können die Leistungen in einem dreistufigen Verfahren ("30-60-100") abgesenkt werden.

  1. Senkung der Regelleistung um 30% für drei Monate.
    Für Leistungsbezieher unter 25 Jahren entfällt die Regelleistung komplett. Sie haben nur noch Anspruch auf Sachleistungen (Unterkunft und Heizung werden z.B. direkt an den Vermieter überwiesen).
  2. Bei wiederholter Ablehnung innerhalb eines Jahres werden die Leistungen (nun auch einschließlich Mehrbedarf, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie einmaliger Leistungen) um weitere 30% für drei Monate gekürzt.
  3. Wird ein Integrationsangebot innerhalb eines Jahres ein drittes Mal ohne wichtigen Grund abgelehnt, droht die komplette Streichung der Leistungen für drei Monate.

Wird gegen die Meldepflicht verstoßen oder werden medizinische bzw. psychologische Untersuchungen nicht wahrgenommen, tritt eine Kürzung der Regelleistung um 10% in Kraft. Außerdem entfällt der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld. Die Dauer der Kürzung erstreckt sich auf 3 Monate.
Bei Jugendlichen zwischen 15 und 24 Jahren kann die Absenkung im Einzelfall auf sechs Wochen verkürzt werden.
Insbesondere wenn minderjährige Kinder in der Haushaltsgemeinschaft leben, soll bei Sanktionen die Hilfe als Sachleistung gewährt werden.
Während Zeiten der Absenkung bzw. Kürzung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe.

13 Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten

Unterhaltsansprüche werden nur eingeschränkt berücksichtigt.
Eine ausführliche Übersicht darüber, welche Unterhaltsleistungen berücksichtigt oder übergeleitet werden dürfen, haben wir zum Download vorbereitet (siehe rechte Spalte).

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14 Arbeitsunfähig krank

Melden Sie dies bitte unverzüglich und fügen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer bei. Sind Sie arbeitsunfähig krank, erhalten Sie in der Regel sechs Wochen Arbeitslosengeld II in bisheriger Höhe weiter. Anschließend haben Sie Anspruch auf Krankengeld (in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes).

15 Migranten

Erwerbsfähige Ausländer, die sich dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und eine Arbeitserlaubnis haben (oder erhalten können), haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

16 Soziale Sicherung

Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung, Bezieher von Sozialgeld in der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung pflichtversichert. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung können Sie nicht widerrufen. Informationen erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern. Diese entscheiden auch über die Befreiung.

17 Arbeitslosengeld II und weitere Sozialleistungen

Wird Arbeitslosengeld II bezogen besteht kein Anspruch auf Wohngeld! Ist unklar, ob Sie Arbeitslosengeld II / Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten, erhalten Sie bis zur Entscheidung Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (vorrangige Leistung). Bundes- und Landeserziehungsgeld wird bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen angerechnet.

18 Antrag

Leistungen werden grundsätzlich nur nach Antragstellung gewährt. Der Antrag ist formlos, also schriftlich, telefonisch oder mündlich möglich. Erforderliche Unterlagen müssen nachgereicht werden.
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterAntragsunterlagen zum Download bei arbeitsagentur.de

19 Eingliederungsvereinbarung

Die Agentur für Arbeit soll mit jedem, der Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld bezieht, eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Hierin wird vereinbart, welche Leistungen der Hilfebedürftige erhält und welche man von ihm erwartet. Die Vereinbarung gilt in der Regel für 12 Monate. Eine Anpassung kann jederzeit erfolgen.

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20 Zuständige Träger

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird von der zuständigen "Arbeitsgemeinschaft" gewährt. Mitarbeiter der früheren Sozialämter und der Bundesagentur für Arbeit haben sich zu sogenannten "Arbeitsgemeinschaften für Erwerbsfähige" bzw. "Arbeitsgemeinschaften für Arbeitsuchende" (oder eine ähnliche Bezeichnung)  zusammengeschlossen.

21 Widerspruch / Klage

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann beim Träger, der den Bescheid erlassen hat, innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Widerspruch und Klage haben bei den meisten Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Klage sind für den Leistungsempfänger und die Arbeitsgemeinschaften kostenfrei. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann eine Rechtsberatung übernommen werden.

22 Weitere Informationen

 

Broschüren:

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Kein Internetangebot kann eine individuelle Beratung ersetzen. Vermeiden Sie, aus Unkenntnis Sozialleistungen nicht zu beantragen oder Entscheidungen mit negativen Auswirkungen zu treffen. Lassen Sie sich beraten! Eine Beratungsstelle finden Sie in Ihrer Nähe.

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Letzte Aenderung: 11.06.2010