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Arbeitslosengeld II (Abschnitt 10 von 22)

10 Anrechenbares Einkommen und Vermögen

Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (z.B. Familie) sind zu berücksichtigen.
Vom Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldwert abzuziehen.

10.1 Einkommen

Als Einkommen berücksichtigt werden z.B.:

  • Einnahmen aus Erwerbstätigkeit
  • Unterhaltsleistungen (Anmerkung: Erhalten Sie Unterhalt, ist dieser Betrag als Einkommen zu berücksichtigen. Haben Sie zwar Unterhaltsansprüche nach dem BGB, erhalten diese Leistung jedoch nicht, kann Ihnen dieser Betrag nicht fiktiv als Einkommen angerechnet werden. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind ausschließlich Einkommen des Kindes. Übersteigt der tatsächlich geleistete Unterhalt den Bedarf des Kindes, so darf das "überschießende Einkommen" nicht zur Bedarfsdeckung Anderer angerechnet werden.) 
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
  • Mutterschaftsgeld und Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (beim Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird ein "Freibetrag aus Erwerbstätigkeit" nicht als Einkommen berücksichtigt)
  • Arbeitslosengeld
  • Krankengeld
  • Renten
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Vermögenseinkünfte
  • Kindergeld (Anmerkung: Kindergeld ist als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Sobald Kinder ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen können, bilden sie keine Bedarfsgemeinschaft mehr mit den Eltern. Übersteigt das Einkommen eines Kindes seinen monatlichen Bedarf, wird der übersteigende Betrag des Kindergeldes auf den Bedarf der Eltern angerechnet. Anderes Einkommen bzw. Vermögen des Kindes wird nicht auf den Bedarf seiner Eltern bzw. seines Elternteiles angerechnet.) 
  • Kinderzuschlag (ist als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen)

Vom Brutto-Einkommen abgezogen werden können z.B.:

  • Steuern
  • Sozialversicherungsabgaben
  • Für private Versicherungen ein Pauschalbetrag in Höhe von 30 € monatlich für jede volljährige Person (bei 18 – 24-Jährigen kann  die Pauschale auch vom Kindergeld abgesetzt  werden. Bei Minderjährigen ist die Pauschale nur abzusetzen, wenn diese eine entsprechende Versicherung auch abgeschlossen haben; unabhängig von der tatsächlichen Höhe dieser Versicherung wird die Pauschale von 30 € berücksichtigt. Die Versicherung muss notwendig und angemessen sein, der Versicherungsschutz darf nicht bereits über die Versicherung der Eltern abgedeckt sein)
  • gesetzlich vorgeschriebene bzw. angemessene Versicherungsbeiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge
  • titulierte Unterhaltsansprüche bzw. notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarungen
  • ein nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigter Betrag für Auszubildende
  • Werbungskosten in Höhe von derzeit 15,33 €; außer es werden höhere Ausgaben nachgewiesen
  • Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (pro Entfernungskilometer 0,20 €); außer es werden höhere Ausgaben nachgewiesen
  • Ein Betrag von 6 € täglich für Mehraufwendungen für Verpflegung bei über 12-stündiger Abwesenheit im Rahmen einer Erwerbstätigkeit
  • Abzusetzende Beträge für Erwerbstätige: Bei geringfügig Beschäftigten gilt ein pauschaler Abzug von 100 €. Bei einem Erwerbseinkommen über 400 € gilt der tatsächlich anfallende Betrag für Steuern, Sozialversicherungen, Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten, wenn sie 100 € übersteigen
  • Weitere Freibeträge für Erwerbstätige:
    1. Für den Teil des monatlichen Einkommens zwischen 100 € - 800 € kann ein Betrag von 20% abgesetzt werden,
    2. für den Teil des monatlichen Einkommens zwischen 800 € und 1.200 € (mit mindestens einem minderjährigen Kind gelten die 10% bis 1.500 €) kann ein Betrag von 10% abgesetzt werden.
  • Kinderbetreuungskosten

Nicht als Einkommen berücksichtigt werden z.B.:

  • Erziehungsgeld
  • Elterngeld bis zu 300 € (der Betrag über 300 € - auch der Geschwisterbonus - wird als Einkommen berücksichtigt)
  • Kindergeld für minderjährige und volljährige Kinder, soweit dies an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergegeben wird
  • Entschädigungsleistungen für gemeinnützige Arbeit
  • Blindengeld
  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Geringe Zuwendungen  Dritter, die einem anderen Zweck als dem des SGB II dienen
  • Geringe Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (z.B. Lebensmittel- oder Möbelspenden) 
  • Vermögensgegenstände, die für die Ausbildung / Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind
  • Eigenheimzulage
  • Pflegegeld (SGB VIII) für das erste und zweite Pflegekind (Pflegegeld für das dritte Pflegekind wird mit 75% und ab dem Vierten in voller Höhe berücksichtigt)
  • Erwerbseinkommen von Kindern unter 15 Jahren, soweit es 100 € monatlich nicht überschreitet (z.B. Werbeblätter austragen, etc.)
  • Bestimmte Leistungen für Soldaten
  • Eine Reihe weiterer zweckbestimmter Leistungen (z.B. Leistungen der Ausbildungsförderung, die für Fahrtkosten oder Arbeitsmaterial vorgesehen sind; Kinderbetreuungszuschlag nach BAföG)
  • Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich religiöser Feste (z.B. Firmung, Kommunion, Konfirmation, Jugendweihe) bis zu einem Betrag von 3.100 €
  • Verpflegung, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses bereitgestellt wird (z.B. Essen im Krankenhaus oder einer Reha-/Kureinrichtung, in Schulen/Kindergärten oder durch Verwandte oder Bekannte)
  • Abwrackprämie; Die obersten Sozialrichter in Bayern, Sachsen und Hessen entschieden, dass die Abwrackprämie unstrittig eine "zweckgebundene Leistung" sei und als solche nicht als Einkommen angerechnet wird. Wie der Wert des Neuwagens als "Vermögen" beurteilt wird (siehe unter "Vermögen").
  • Einkommen aus Ferienjobs von Schülern allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voraussetzung: der Ferienjob wird im Kalenderjahr nicht länger als vier Wochen ausgeübt und das Einkommen ist nicht höher als 1.200 €. Für Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

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10.2 Vermögen

Als Vermögen berücksichtigt werden z.B.:

  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Bausparguthaben
  • Aktien und Fondanteile
  • Haus- und Grundeigentum
  • bewegliches Vermögen
  • Ausbildungsversicherungen für Kinder (Ausnahme: Dieses Vermögen ist nicht geschützt, weil den Kindern im Fall der Bedürftigkeit staatliche Leistungen, z.B. BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe, zustehen. Aber: Soweit die Vermögensfreibeträge (siehe "abzusetzendes Einkommen") nicht genutzt werden, kann eine Ausbildungsversicherung im Rahmen dieser Freibeträge geschützt bleiben.)

Vom Vermögen abzusetzen sind z.B.:

Startet den Datei-DownloadTabelle: Vermögensfreistellung im SGB II - Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II, Anlage 4 (Stand: 20.04.2010)

Ergänzungen zur Tabelle "Vermögensfreistellung im SGB II"

  • "Allgemeines Vermögen" und "Sonstige geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen": Diese Freibeträge können alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft addieren und dem gemeinsamen Vermögen gegenüberstellen.
  • Einkommen und Vermögen von Kindern bleibt bei der Berechnung der Leistungen der Eltern unberücksichtigt. Dem Haushalt angehörige Kinder haben mit ihrem Einkommen und Vermögen ausschließlich den eigenen Unterhalt sicherzustellen. Übersteigende Beträge bei einem Kind führen zu einem Ausschluss des Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft, weil es nicht hilfebedürftig ist.
  • "Rücklage für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 €": Diesen Freibetrag können alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft addieren und dem gemeinsamen Vermögen gegenüberstellen. Sofern Kinder diesen Freibetrag nicht ausschöpfen, kann dieser Freibetrag – gilt nicht für andere Freibeträge! – den Eltern zugerechnet werden.

Anmerkung zu "Sonstige geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen":
Für Antragstellungen vor dem 17.04.2010 gilt ein Freibetrag von 250 € je Lebensjahr, die Maximalbeträge erstrecken sich auf 16.250 €, 16.500 € und 16.750 €.

 

Nicht als Vermögen berücksichtigt werden z.B.:

  • Ein angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Anmerkung: Ein angemessenes Auto oder Motorrad für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Was angemessen ist, bestimmt sich - nach der Rechtsprechung mehrerer Sozialgerichte - nach den Lebensumständen eines ALGII-Empfängers. Es sei also darauf abzustellen, wie sich vernünftigerweise eine Person verhalte, die ohne staatliche Unterstützungsleistungen über ein Einkommen etwa in Höhe des ALGII verfüge. Das Eintauschen eines höherwertigen Fahrzeuges gegen ein preiswerteres, zuverlässiges und möglichst wenig reparaturanfälliges Fahrzeug ist also angemessen und vom ALGII-Bezieher zu erwarten, um zusätzliche Barmittel frei zu machen. Sind also auf dem regionalen Fahrzeugmarkt derartige Angebote vorhanden, kann die ARGE die Differenz zwischen dem preiswertem Fahrzeug und dem höherwertigen Fahrzeug des ALGII-Beziehers bzw. -Antragstellers als einzusetzendes Vermögen ansetzen. Wird dadurch der Vermögensfreibetrag überschritten, besteht kein Anspruch auf ALGII. Liegt – laut Beurteilung des Bundessozialgerichts – der Verkehrswert eines PKW über 7.500 €, so ist er im Regelfall ohne weitere Prüfung als unangemessen anzusehen.  Der Betrag, der 7.500 € überschreitet, ist als Vermögen zu berücksichtigen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.09.2007; Az: B 14/7b AS 66/06 R). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könnte sich bei „Sonderausstattungen“ bzw. „besonderen“ Fahrzeugen ergeben. Hier wäre bzgl. der "Angemessenheit" zu prüfen, ob diese insbesondere für die Aufrechterhaltung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, z.B. Zugfahrzeug für beruflich erforderliche Anhängerlasten),
  • ein selbst genutztes, angemessenes Hausgrundstück bzw. eine entsprechende Eigentumswohnung (Anmerkung: Die Prüfung auf Angemessenheit ist bis zu einer Wohnfläche von 130 qm bei einem Hausgrundstück bzw. 120 qm bei einer Eigentumswohnung entbehrlich. Überschreitet die Wohnfläche diesen Richtwert, ist die Verwertung von Gebäude- bzw. Grundstücksteilen z.B. durch Vermietung, Beleihung oder Verkauf zu prüfen. Jede mögliche Ertragsquelle ist zu nutzen),
  • Vermögen, das zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstückes bestimmt ist, welches behinderten bzw. pflegebedürftigen Personen dient,
  • Sachen, deren Verwertung unwirtschaftlich wäre oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (Anmerkung: Bei der Verwertung von Vermögen kommt es nicht darauf an, ob z.B. künftige Gewinn- oder Renditechancen verloren gehen (z.B. bei Aktien oder Fonds). Maßgeblich ist der aktuelle Wert des Vermögens. Wird durch die Verwertung ein Ergebnis erzielt, das um mehr als 10% unter dem aktuellen Vermögenswert liegt, ist die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich. Beispiel Lebensversicherung: Gingen durch den Rückkauf einer Lebensversicherung mehr als 10% der einbezahlten Beiträge verloren, ist die Verwertung nicht zumutbar.),
  • Vermögen zur Alterssicherung von Personen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind,
  • Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beraufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Abwrackprämie
Kauf eines neuen Autos mit Inanspruchnahme der Abwrackprämie
Beispiel:
Eine ALGII-Empfängerin kauft sich ein neues Auto auf Raten. Da ihr alter PKW schon über 9 Jahre alt war, nimmt sie die Abwrackprämie in Anspruch. Da laut Beurteilung des Bundessozialgerichts der Verkehrswert eines PKW über 7.500 € als nicht angemessen anzusehen ist, dieses Auto aber 10.000 € wert war, stellt sich die Frage, wie die zuständige Arbeitsgemeinschaft zu diesem Sachverhalt steht.
In diesem Fall wird von der Arbeitsgemeinschaft der Zeitwert des PKW genommen, die noch laufenden Kreditverbindlichkeiten für das gekaufte Auto werden aber berücksichtigt, so dass die Frau keinen Nachteil aus ihrem Neuwagenkauf hinnehmen muss.

Gegenseitige Anrechung von Einkommen und Vermögen

  • Bei Paaren, die zusammenleben
    Gegenseitige Anrechnung. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen den Bedarf eines Partners, wird der übersteigende Betrag auf den Bedarf des anderen Partners angerechnet.
  • Eltern / Minderjährige, unverheiratete Kinder
    Grundsatz: Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern leben, wird das Einkommen und Vermögen der Eltern auf den Fürsorgebedarf der Kinder angerechnet.
    Ausnahme: Ist das minderjährige und unverheiratete Kind schwanger oder erzieht es sein Kind unter 6 Jahren selbst, wird des Einkommen und Vermögen der Eltern nicht berücksichtigt!
  • Kinder / Eltern
    Den eigenen Bedarf übersteigendes Einkommen und Vermögen der Kinder wird grundsätzlich nicht auf den Bedarf der Eltern angerechnet.
    Ausnahme: Kindergeld! Nur der den Bedarf übersteigende Betrag des Kindergeldes wird auf den Bedarf der Eltern angerechnet!
  • Von Verwandten/Verschwägerten, die mit dem Hilfebedürftigen in Haushaltsgemeinschaft leben
    Das Einkommen und Vermögen von Verwandten /Verschwägerten darf nur berücksichtigt werden, wenn von deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen her erwartet werden kann, dass dem Hilfebedürftigen Unterhaltsleistungen gewährt werden.

    Beispiel:
    Bausparvertrag eines Elternteils - Übertrag Vermögen der Kinder auf den Elternteil
    Ein Elternteil verfügt über einen Bausparvertrag. Ein Bausparvertrag wird grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen behandelt, wenn die Ansparsumme die Freibeträge des betreffenden Elternteils übersteigt (Grundfreibetrag und Freibetrag für notwendige Anschaffungen). Eine Übertragung des Grundfreibetrages von den Kindern auf den Elternteil findet nicht statt. Ausnahme: Der Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen kann von jedem Kind auf den Elternteil übertragen werden. Bei drei Kindern also 2.250 €.
    Übersteigt der Rückkaufswert des Bausparvertrages trotz Übertrags die Freigrenze, kann eine Teilkündigung verlangt werden. Wenn der Vertrag so ausgestaltet ist, dass keine Teilkündigung möglich ist, dann muss im Einzelfall entschieden werden.

    (Anmerkung: Grundsätzlich wird vermutet, dass Verwandte oder Verschwägerte in Haushaltsgemeinschaft einander Unterhalt gewähren. Diese Vermutung ist dabei unabhängig von einer Unterhaltsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese Vermutung gilt allerdings nur in dem Umfang, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Leistungen können nur erwartet werden, wenn

    • ein monatlicher Betrag in Höhe von mindestens der doppelten Regelleistung + anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung verbleiben. Übersteigende Beträge werden nur zu 50% angerechnet.
    • keine vorrangige Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht anderen Personen gegenüber,
    • keine Personen vorhanden sind, die dem Hilfebedürftigen gegenüber vorrangig unterhaltsverpflichtet sind,
    • die Haushaltsgemeinschaft nicht durch die Heranziehung zerstört wird.)

Erwachsene Kinder zählen in der Regel nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Hier können ggf. Unterhaltsansprüche entstehen (Siehe "13 Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten").

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Letzte Aenderung: 26.07.2010