Angemessenheit einer Wohnung
Die Angemessenheit einer Wohnung richtet sich nach Zahl und Alter der Familienangehörigen, den vorhandenen Räumen, dem Wohnstandard, dem örtlichen Mietniveau (z.B. örtlicher Mietspiegel) und den Möglichkeiten des regionalen Wohnungsmarktes.
Bezüglich der Größe der Wohnung gelten in Bayern unterschiedliche Höchstgrenzen als angemessen. Die Städte und Landkreise haben abweichende Bemessungsgrundlagen.
Als durchschnittlicher Richtwert – nach dem Wohnungsbindungsgesetz - gelten:
a) Für eine Mietwohnung:
Für eine Person bis zu 50 qm, für zwei Personen bis zu 65 qm, für drei Personen bis zu 75 qm, für vier Personen bis zu 90 qm. Für jede weitere Person zusätzlich 15 qm.
b) Für ein selbst genutztes Hausgrundstück bzw. selbst bewohnte Eigentumswohnung:
Für eine Person bis zu 60 qm, für zwei Personen bis zu 80 qm, für drei Personen bis zu 100 qm, für vier Personen bis zu 120 qm (Eigentumswohnung) bzw. 130 qm (eigenes Haus). Besonderheit: plant z.B. eine allein stehende Frau demnächst eine Partnerschaft oder eine Familie zu begründen, können für einen vorübergehenden Zeitraum auch bis zu 80 Quadratmeter angemessen sein.
Bezüglich des Wohnstandards ist ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung akzeptabel.
Schließlich kommt es darauf an, ob das Produkt aus Wohnstandard/Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liegt.
Sind die Kosten für die Unterkunft nicht angemessen, kann ein Umzug gefordert werden. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, werden die Kosten für längstens 6 Monate berücksichtigt. Danach werden nur noch die die Kosten für eine angemessene Unterkunft übernommen.
Handelt es sich um eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim, gilt ein angemessener Wohnraum als Schonvermögen. Ist er nicht angemessen, ist ein Umzug oder eine Verwertung (Vermietung oder Verkauf) zumutbar.
Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen (z.B. Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten, jedoch nicht die Tilgungsraten).



