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Arbeitslosengeld II (Abs.10)
Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II (Abs.11-22)
Arbeitslosengeld II
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auf einen Blick!
Arbeitslosengeld II Grundsicherung
Angemessenheit einer Wohnung
Arbeitslosengeld II Angemessenheit einer Wohnung
Beispiele Mehrbedarf
Arbeitslosengeld II Beispiele Mehrbedarf

Erwerbsfähig ist...,

wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ferner gilt auch als erwerbsfähig, wer nur vorübergehend, also z.B. wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, keine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

Aktuelles zum Thema

24.02.10 07:58

Arbeitslosengeld II - Sonderbedarfe

Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer Geschäftsanweisung für ihre örtlichen Träger festgelegt,...

10.02.10 10:42

Bundesverfassungsgericht - Regelsätze beim Arbeitslosengeld II verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 die Regelsätze für...

23.10.09 08:00

Bundesverfassungsgericht prüft Hartz IV-Sätze für Kinder

Aufgrund mehrerer Klagen prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die derzeitige Pauschalierung...

10.09.09 11:01

Gewinner und Verlierer bei der Anhebung der Sozialleistungen

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Arbeitslosengeld II (Abschnitte 1-9 von 22)

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailReinhold Bieramperl

Arbeitslosengeld II - Sonderbedarfe
Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer Geschäftsanweisung für ihre örtlichen Träger festgelegt, welche Kosten als Sonderbedarfe von den Arbeitsgemeinschaften zu übernehmen sind. So müssen sie die vier vom Bundesverfassungsgericht (BVG) in seiner kürzlichen Entscheidung vorgegebenen Kriterien erfüllen. Ein "Sonderbedarf“ muss
  -   "unabweisbar und besonders" sein, also vom Bedarf der Mehrheit der
      Hartz-IV-Empfänger abweichen,
  -   "laufend und nicht nur einmalig" sein,
  -   "nicht von Dritten finanziert werden" (z.B. Krankenkassen, Angehörigen),
  -   "so erheblich sein, dass er nicht durch Sparen zu finanzieren ist".

Als Beispiele werden angeführt:
  -    Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel für chronisch kranke 
       Menschen (z.B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei 
       HIV-Infektion)
  -    Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
  -    Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
  -    Nachhilfeunterricht (in besonderen Fällen)
Die Auflistung ist nicht abschließend! Also auch andere Bedarfe, die hier nicht aufgelistet sind, können als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn sie die Kriterien des BVG erfüllen.

Keine Kostenübernahme über den Regelsatz hinaus ist möglich z.B. für:
  -    Praxisgebühr
  -    Brillen, Zahnersatz, orthopädische Schuhe
  -    Bekleidung / Schuhe in Übergrößen
  -    Schulmaterialien und Schulverpflegung
  -    Krankheitsbedingter Ernährungsaufwand (ist durch den Mehrbedarf
       abgegolten)

Die Sonderbedarfe sind jeweils längstens für einen Bewilligungszeitraum zu gewähren. Die Arbeitsgemeinschaften haben einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung einzuholen.

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterGeschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu den „Sonderbedarfen" vom 17.02.2010

Bundesverfassungsgericht - Regelsätze beim Arbeitslosengeld II verfassungswidrig (Februar 2010)

Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 die Regelsätze für Kinder und Erwachsene nach dem SGB II für verfassungswidrig. Eine Änderung hat der Gesetzgeber bis zum Jahresende herbeizuführen, was nicht heißt, dass die Regelsätze dann zwingend ansteigen werden. Die Berechnung muss allerdings transparent dargelegt werden. Die Regelsätze für Kinder dürfen sich zum Beispiel nicht einfach prozentual von den Regelsätzen der Erwachsenen ableiten, sondern müssen den kindgerechten Bedarf realitätsnäher erfassen. Bis zu einer Neuregelung bleibt die derzeitige Praxis gültig. Ab sofort können Leistungsbezieher jedoch einen nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf geltend machen, welcher durch die derzeitigen Regelsätze nicht entsprechend abgedeckt ist.
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (Az: 1 BvL 1/09)
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterPressemitteilung Nr. 05/2010 zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP: Schonvermögen für Bezieher von Arbeitslosengeld II soll erhöht werden
(Oktober 2009)

  -   Bei Anlageformen, die der Altersvorsorge dienen, sollen bis zu 750 €    
      (derzeit: 250 €) für jedes vollendete Lebensjahr des Hilfebedürftigen und  
      seines Partners anrechnungsfrei bleiben.
  -   Ein selbstgenutztes Eigenheim soll für Bezieher von ALG II-Leistungen
      bei der Anrechnung von Vermögen ohne jede Einschränkung
      unberücksichtigt bleiben.
  -   Höhere Zuverdienstgrenze beim Bezug von ALG II (derzeit: 100 €   
      monatlich anrechnungsfrei).
  -   Pauschalierung der Kosten der Unterkunft sowie der Heiz- und    
      Nebenkosten.
Bei näherer Betrachtung mancher Passagen im Koalitionsvertrag wird es zu Einschränkungen in der Leistungsgewährung kommen.

1 Einleitung

Arbeitslosengeld II erhalten erwerbsfähige (Siehe rechte Spalte) Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren, die vorübergehend keine Erwerbsfähigkeit ausüben, keinen ausreichenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und sich nicht aus eigenen Kräften und Mitteln helfen können. Auch wenn z.B. die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um seinen bzw. den Lebensunterhalt der Familie zu sichern, kann Arbeitslosengeld II bezogen werden.

2 Sozialgeld

Nicht erwerbstätige Familienangehörige von Beziehern von Arbeitslosengeld II erhalten Sozialgeld. Das Sozialgeld entspricht in Umfang und Höhe der Regelleistung (Ausnahme: Kein Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld).

3 Fördern und Fordern

  • Fördern: Arbeitsuchende erhalten Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, u.a. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschuss, Bewerbungskosten, Trainingsmaßnahmen, berufliche Bildung, Mobilitätshilfen, Einstiegsgeld, Betreuung von Kindern, Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung, Suchtberatung, darlehensweise Mietschuldenübernahme etc.)
  • Fordern: Alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfsbedürftigkeit müssen ausgeschöpft werden. Insbesondere ist durch die eigene Erwerbstätigkeit Einkommen zu erzielen. Mit wenigen Ausnahmen ist jede Arbeit, die man ausführen kann, anzunehmen.
    Zumutbar ist jede Arbeit, außer
    • man ist hierzu körperlich, seelisch oder geistig nicht in der Lage.
    • sie ist mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar bzw. die Pflege kann nicht anderweitig sichergestellt werden.
    • die Tätigkeit gefährdet die Erziehung eines Kindes (in der Regel ist dies bei Kindern bis zum dritten Lebensjahr gegeben).
    • ein anderweitiger wichtiger Grund steht einer Arbeitsaufnahme entgegen.

Eine Arbeit kann nicht nur deswegen abgelehnt werden, weil

  • sie nicht der Tätigkeit entspricht, für die man ausgebildet wurde bzw. die man bislang ausgeübt hat.
  • Arbeitsstätte und Wohnort weiter entfernt liegen als bisher.
  • ungünstigere Arbeitsbedingungen bestehen als bisher.
  • künftig ein geringerer Verdienst erzielt wird.

Jedem Arbeitssuchenden, der einen Erstantrag auf Arbeitslosengeld II stellt, soll sofort eine Beschäftigungsmöglichkeit oder eine Qualifizierungsmaßnahme angeboten werden.
Nicht verpflichtend ist z.B. eine Arbeitsaufnahme für allein Erziehende bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Die Erziehung des Kindes wäre ggf. gefährdet. Ferner würde eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme eine Benachteiligung gegenüber Eltern darstellen, die Elternzeit nehmen können. Ist das Kind drei Jahre alt und ist seine Betreuung gesichert (z.B. durch einen Angehörigen, Kindergarten, Tagespflege), ist eine Arbeitsaufnahme zumutbar.

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4 Laufende Leistungen

Bezogen wird eine laufende pauschalierte Regelleistung zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung und ggf. weitere Leistungen (z.B. Mehrbedarf, einmalige Leistung, befristeter Zuschlag, Einstiegsgeld).

4.1 Regelleistung

Mit der Regelleistung des Arbeitslosengeld II und des Sozialgeldes ist der gesamte laufende Unterhaltsbedarf an Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung), Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben abgegolten. In der Regelleistung sind folgende Bedarfspositionen: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Wasser, Strom, Möbel, Apparate, Geräte für den Haushalt sowie deren Instandsetzung, Gesundheitspflege, Verkehr, Nachrichten, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Beherbergungs- und Gaststättenleistungen und andere Waren und Dienstleistungen. In der Regelleistung enthalten ist eine Pauschale, ein "Ansparbetrag" für Kleidung, Hausrat, Haushaltsgeräte, Möbel und Instandhaltungskosten des Haushaltes.

Die Regelleistung wird gesetzlich festgelegt.

Regelleistung:

  • Haushaltsvorstand, Alleinstehende, Alleinerziehende: 100% (Regelleistung) = 359 € 
  • Paare bei volljährigen Partnern: jeweils 90% der RL = 2 x 323 €
    (Ausnahme: Ist einer der Partner minderjährig, erhält der volljährige Partner 100% der Regelleistung und der minderjährige Partner 80% der Regelleistung.)
  • Kinder bis 5 Jahre: 60% der RL = 215 €
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren: 70% der RL = 251 €
  • Kinder von 14 bis 17 Jahren: 80% der RL = 287 €
    (Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld haben:
    • Schüler von weiterführenden Schulen (z.B. Haupt-, Realschulen, Gymnasien), ab der Klasse 10, die bei den Eltern wohnen
    • Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und deren BAföG-Bedarf sich nach dem Schüler-BAföG des § 12 BAföG richtet
    • Auszubildende, die bei den Eltern wohnen
    • Auszubildende in berufsvorbereitenden Maßnahmen, die bei den Eltern wohnen und deren Berufsausbildungsbeihilfe sich nach dem BAföG-Bedarf des § 12 BAföG richtet.
    • Schüler/Auszubildende ab 15 Jahren, die "erwerbsfähig" sind (also gesundheitlich so leistungsfähig sind, dass sie mehr als 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten), bilden in der Regel eine eigene Bedarfsgemeinschaft und haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

      Beispiel:
      Die allein erziehende Anita R. lebt mit ihren beiden Töchtern Monika (5 Jahre) und Franziska (16 Jahre) zusammen. Die Mutter bezieht ALG II, Monika Sozialgeld und Franziska ALG II.
  • Angehörige unter 25 Jahre: 80% der RL = 287 €
    Besonderheiten für unverheiratete, volljährige Angehörige unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern wohnen: das Einkommen der Eltern, mit denen sie eine Bedarfgemeinschaft bilden, wird angerechnet.

Unter 25-Jährige:
Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine eigene Wohnung. Nur wer aus zwingenden, schwerwiegenden Gründen bei den Eltern auszieht, erhält eine eigene Wohnung und 100% der Regelleistung.
Beispiele:

  • Eine Ausbildung bzw. eine Arbeitsaufnahme machen einen Umzug erforderlich.
  • Eine junge Frau zieht aus ihrem Jugendzimmer der elterlichen Wohnung aus, um mit dem Kindsvater und ihrem gemeinsamen Baby eine Wohnung zu beziehen.  (Diese Rechtsauffassung vertritt der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. in seinen Empfehlungen vom 06.12.2006.  Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt diese Haltung. Das Bayerische Sozialministerium schließt sich dieser Auffassung zwar nicht an, beanstandet jedoch Entscheidungen auch nicht, die in diesem Sinne getroffen werden). 
    Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterDeutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Eine Zusicherung des Trägers ist vor Abschluss eines Mietvertrages einzuholen.
Jugendliche, die ohne Zustimmung aus dem Haushalt der Eltern ausziehen, erhalten nur 80% der Regelleistung und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Personen unter 25 Jahren, die mit ihren eigenen Kindern im Haushalt der Eltern leben, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Sie bilden eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft und erhalten als Alleinstehende/r die volle Regelleistung.

Arbeitslosengeld II-Bezieher, die unverheiratet als Paar zusammenleben, werden grundsätzlich als Lebensgemeinschaft betrachtet, in der die Partner gegenseitig Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen (sog. "eheähnliche" bzw. "lebenspartnerschaftsähnliche" Gemeinschaften"). Einkommen und Vermögen des Anderen kann somit angerechnet werden. Von Amts wegen wird dies z.B. automatisch angenommen, wenn die Partner

  • länger als 1 Jahr zusammenleben,
  • ein gemeinsames Kind im Haushalt betreuen,
  • Familienangehörige und Verwandte im Haushalt versorgen,
  • über Einkommen oder Vermögen des Anderen verfügen können.

Besteht keine Lebensgemeinschaft, müssen die Betroffenen dies widerlegen.

Kann im Einzelfall durch die Regelleistung ein dringend benötigter, unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, wird ein entsprechendes Darlehen gewährt.

Bei unwirtschaftlichem Verhalten (liegt z.B. dann vor, wenn die überwiesene Geldleistung bereits nach wenigen Tagen aufgebraucht ist) können die Regelleistungen ganz oder teilweise als Sachleistung erbracht werden.

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4.2 Unterkunft und Heizung

Diese Kosten werden - soweit sie angemessen sind (Siehe "Weitere Seiten: Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAngemessenheit einer Wohnung") - in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen übernommen. Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten daher kein gesondertes Wohngeld mehr! Für Jugendliche unter 25 Jahren besteht eine gesonderte Regelung (Siehe oben 4.1 Regelleistung)!

Vor Vertragsabschluss über eine neue Wohnung ist die Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft einzuholen. Bei vorheriger Zusicherung können auch Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution übernommen werden. Mietschulden können nur darlehensweise übernommen werden (bei drohender Wohnungslosigkeit und wenn hierdurch eine in Aussicht stehende Beschäftigung nicht mehr angetreten werden könnte).
Mietschulden von Beziehern von Arbeitslosengeld II, die nicht nach dem SBG II übernommen werden, können im berechtigten Falle im Rahmen der Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterSozialhilfe gedeckt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft dient. Bei einer vergleichbaren Notlage (z.B. Energieschulden) können ebenfalls Schulden übernommen werden.

4.3 Mehrbedarf

Hinweise und Beträge (monatlich):

  • Schwangere (ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche): 61 € bzw. 55 € bzw. 49 € (17% der maßgebenden Regelleistung)
  • Alleinerziehende (Variante 1) mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei und mehr Kinder unter 16 Jahren: 129 € (36% der RL)
  • Alleinerziehende (Variante 2) mit minderjährigen Kindern, wenn sich mit dieser Berechnung ein höherer Mehrbedarf ergibt als mit Variante 1: 43 € (12% der RL) für jedes Kind. Höchstbetrag 215 € (60% der RL)
  • Erwerbsfähige behinderte Menschen: 35% der maßgebenden RL
  • Nichterwerbsfähige Angehörige mit dem Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis (mit Einschränkungen): 17% der maßgebenden RL
  • Erwerbsfähige Personen mit einer medizinisch begründbaren, kostenaufwändigen Ernährung (Attest des Hausarztes): angemessene Höhe (orientiert sich an bisheriger Leistungsgewährung im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes)
  • Auch Familienangehörige haben Anspruch auf Mehrbedarf. (Siehe "Weitere Seiten: Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterBeispiele Mehrbedarf")

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4.4 Sonderbedarf

(Neu seit Februar 2010)
Neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, kann sich in bestimmten Lebenssituationen darüber hinaus ein weiterer Bedarf, ein so genannter "Sonderbedarf" ergeben. Sonderbedarfe  müssen vier vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Kriterien erfüllen. Ein Sonderbedarf muss

  • "unabweisbar und besonders" sein, also vom Bedarf der Mehrheit der Hartz-IV-Empfänger abweichen,
  • "laufend und nicht nur einmalig" sein,
  • "nicht von Dritten finanziert werden" (z.B. Krankenkassen, Angehörigen),
  • "so erheblich sein, dass er nicht durch Sparen zu finanzieren ist".

Als Beispiele werden angeführt:

  • Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel für chronisch kranke Menschen (z.B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei HIV-Infektion)
  • Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
  • Nachhilfeunterricht (in besonderen Fällen)

Die Auflistung ist nicht abschließend! Also auch andere Bedarfe, die hier nicht aufgelistet sind, können als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn sie die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts  erfüllen.

Keine Kostenübernahme über den Regelsatz hinaus ist möglich z.B. für:

  • Praxisgebühr
  • Brillen, Zahnersatz, orthopädische Schuhe
  • Bekleidung / Schuhe in Übergrößen
  • Schulmaterialien und Schulverpflegung
  • Krankheitsbedingter Ernährungsaufwand (ist durch den Mehrbedarf abgegolten)

Mehrbedarfe können nicht durch einen Sonderbedarf "aufgestockt" werden. Sind zweckbestimmte Einnahmen vorhanden, gilt der Bedarf als gedeckt.

Die Sonderbedarfe sind jeweils längstens für einen Bewilligungszeitraum zu gewähren. Die Arbeitsgemeinschaften haben einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung einzuholen.
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterGeschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 17.02.2010

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5 Einmalige Leistungen

Nur in wenigen Ausnahmefällen werden zusätzlich zur Regelleistung einmalige Leistungen (als Geld- oder Sachleistung) gewährt, z.B.:

  • Erstausstattungen für Bekleidung
  • Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes
  • Erstausstattungen bei der Wohnungseinrichtung, einschließlich Haushaltsgeräte
  • Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten

Der Bedarf kann auch durch eine Pauschale abgegolten werden.
Anspruch auf einmalige Leistungen besteht auch dann, wenn Arbeitslosengeld II nicht regelmäßig bezogen wird (weil es zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erforderlich ist), aber kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist, um diesen einmaligen Bedarf voll abzudecken. Dabei kann das Einkommen, das der Hilfebedürftige innerhalb von 6 Monaten nach der Bewilligung erzielt, berücksichtigt werden.
Zur Erstausstattung bei der Geburt eines Kindes zählt neben der Umstandsbekleidung für die Schwangere und die Erstausstattung für Bekleidung und Gebrauchsgegenstände für das Baby auch das erforderliche Mobiliar (z.B. Kinderbett, Kinderwagen, Schrank für Kinderbekleidung, Wickelauflage). Im Falle weiterer Schwangerschaften ist zu prüfen, ob noch ein ungedeckter Bedarf besteht, oder ob noch verwendbare Kleidung bzw. Gegenstände vorhanden sind.

Zusätzliche Leistungen für die Schule
Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die  allgemein- oder berufsbildende Schulen besuchen, erhalten pro Schuljahr einen zusätzlichen Betrag von 100 €, um sich notwendige Schul- und Unterrichtsmaterialien wie Schulranzen, Stifte, Hefte etc. beschaffen zu können. Der Zuschuss kann beispielsweise auch für eintägige Klassenfahrten oder schulische Aktivitäten im Rahmen der Ganztags- oder Nachmittagsbetreuung eingesetzt werden. Auch wenn die Schülerin bzw. der Schüler seinen Bedarf durch eigenes Einkommen und Wohngeld decken kann, die Eltern jedoch Arbeitslosengeld II erhalten, wird die Leistung erbracht.
Der Betrag wird nicht ausbezahlt, wenn ein  Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht.
Die Leistung wird im August ausbezahlt. Ein Antrag ist hierfür nicht nötig. Die Behörde kann einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung verlangen.

Empfänger von Kinderzuschlag erhalten diese zusätzliche Leistung für die Schule ebenfalls; sie wird in diesem Fall von der zuständigen Familienkasse ausbezahlt.

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6 Ergänzende Leistungen

Manchmal liegen die Hindernisse, eine Arbeit aufzunehmen, auch in der Person oder den Verhältnissen des Hilfeempfängers. Deshalb kann sich die Leistung auch erstrecken auf:

  • Hilfe bei der Vermittlung von Betreuungsmöglichkeiten für minderjährige oder behinderte Kinder bzw. der häuslichen Pflege von Angehörigen
  • Schuldnerberatung
  • Psychosoziale Beratung
  • Suchtberatung

Ergänzende Leistungen können in der Eingliederungsvereinbarung schriftlich festgehalten werden.

7 Kinderzuschlag

Verfügen die Eltern über Einkommen, das zwar deren Bedarf deckt, aber nicht den Lebensunterhalt der Kinder, kann ein Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterKinderzuschlag von bis zu 140 € je Kind bezogen werden.

8 Befristeter Zuschlag

Beim Übergang von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosengeld II wird ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag gewährt. Der monatliche Zuschlag beträgt zwei Drittel der Differenz aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld (zuzüglich Wohngeld) und dem Arbeitslosengeld II (ohne Zuschlag).
Die Höhe des Zuschlags bleibt unverändert, auch wenn z.B. durch Geburt ein neues Familienmitglied hinzukommt oder wenn durch Hinzuverdienst das Einkommen variiert. Lediglich bei Zerfall der Bedarfsgemeinschaft wird der Zuschlag neu festgesetzt.
Im ersten Jahr ist der monatliche Betrag für den Erwerbsfähigen und den Partner auf bis zu je 160 € und für jedes Kind (bis zum 25. Lebensjahr) auf bis zu 60 € begrenzt.
Im zweiten Jahr ist der Betrag für den Erwerbsfähigen auf 80 € und für jedes  Kind (bis zum 25. Lebensjahr) auf 30 € begrenzt, für den Partner verbleibt er bei 160 €

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9 Einstiegsgeld

Wird eine Eingliederungsmaßnahme als besonders geeignet für den Hilfebedürftigen erachtet, kann ein auf zwei Jahre befristeter Lohnzuschuss gewährt werden. Die Höhe legt der Fallmanager fest. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

 
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Letzte Aenderung der Seite: 24.02.2010