Zuschuss zum BAföG und zur Berufsausbildungsbeihilfe für Härtefälle hilfebedürftiger Jugendlicher bei ungedeckten Unterkunftskosten
Unterkunftskosten im Rahmen des BAföG und der BAB werden regelmäßig pauschaliert gewährt. Dies kann zum Abbruch der Ausbildung führen, wenn die Pauschale den tatsächlichen Bedarf für Unterkunft + Heizung nicht deckt.
Auszubildende, die BAföG oder BAB erhalten und denen Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen, die auch nach Berücksichtigung von deren Einkommen und Vermögen nicht gedeckt sind, können Leistungen erhalten.
Im Einzelnen sind dies Auszubildende, die
- BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt,
- BAföG als Schüler beziehen und nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II anspruchsberechtigt sind,
- BAföG als Studierende im Haushalt der Eltern beziehen und Kosten für die Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere, wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen.
- Ausbildungsgeld nach SGB III beziehen (da diese auch vom Anspruchsausschluss betroffen sind).
Die Leistung wird als Zuschuss gewährt, um die Fortführung der Ausbildung nicht zu belasten und gilt nicht als ALGII.
Für Studenten, Schüler und Auszubildende,
- die keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung bzw.
- die darauf verwiesen werden können, die Kostendeckung durch einen Zuverdienst sicherzustellen
ist in besonderen Härtefällen eine Darlehensgewährung möglich.
(Quelle: Skriptum des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 31.07.2006)



