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Zuschuss
Zuschuss beim BAföG bei ungedeckten Kosten der Unterkunft

Aktuelles zum Thema

02.01.08 15:46

BAföG - Kinderbetreuungszuschlag für studierende Eltern

Aufgrund der BAföG-Neuregelung können auszubildende Eltern seit dem 01.01.2008 einen pauschalen...

02.01.07 13:18

In der Diskussion: Mehr Bafög für Studierende mit Kindern

Die Bundesregierung beabsichtigt, Bafög-Empfängern ab dem Wintersemester 2007/2008 einen pauschalen...

12.07.06 11:18

Studium, Kindergeld und Erziehungsgeld

Frage:Ich bin Studentin und werde in zwei Monaten mein erstes Kind bekommen. Ich wohne noch bei...

Studium / Ausbildung mit Kind

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailHelga Krause

1 Einleitung

Als werdende Mutter sehen Sie sich möglicherweise - zusätzlich zu den Aufgaben die das Studium/die Ausbildung mit sich bringt - nun noch weiteren Verpflichtungen gegenüber. Eine bedeutende Frage ist oft auch die nach der finanziellen Sicherheit. Nicht jede Studentin/Auszubildende kann diese Mittel ohne weiteres aufbringen. Damit Sie als werdende Mutter ihr(e) Studium/Ausbildung deswegen nicht abbrechen müssen, greift Ihnen der Staat mit zusätzlichen Förderhilfen unter die Arme.

2 BAföG-Regelungen für Schwangere

Eine direkte Förderung für Schwangere gibt es im BAföG (BundesAusbildungsförderungs-Gesetz) nicht, es werden also keine erhöhten BAföG -Sätze gezahlt. Dennoch haben Sie als schwangere Studentin besondere Rechte:

  • BAföG ohne Ausbildungsteilnahme: Auch wenn Sie als Studentin infolge der Schwangerschaft an der Ausbildung nicht teilnehmen können, wird Ihnen Ausbildungsförderung gezahlt – und zwar bis zu drei Monaten; dies gilt bei Teil- und Vollförderung. Wenn Ihre Unterbrechung länger als drei Monate dauert, müssen Sie allerdings eine Beurlaubung beantragen. In der Zeit der Beurlaubung wird Ihnen kein BAföG gezahlt.
  • Verlängerter BAföG-Bezug: Die Förderungshöchstdauer des BAföG wird Ihnen aufgrund der Schwangerschaft auf Antrag bis zu einem Semester verlängert, nicht jedoch, wenn Sie während der Schwangerschaft beurlaubt waren. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft Ursache für die Verzögerung des Studiums ist. Den Antrag müssen Sie rechtzeitig beim BAföG-Amt stellen. Während dieses zusätzlichen Semesters wird Ihnen die Ausbildungsförderung als Zuschuss gezahlt. Sie braucht somit nicht zurückgezahlt werden.

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3 Studium/Ausbildung und Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)

StudentInnen, SchülerInnen und Auszubildende haben bei vorliegender Hilfebedürftigkeit Anspruch auf

(Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 26 BSHG)

Hintergrund: BAföG/Berufsausbildungsbeihilfe deckt den "ausbildungsbedingten oder -geprägten Bedarf" ab. Hierauf, also auf die Regelleistung, auf Kosten der Unterkunft und einmalige Bedarfe, besteht im Rahmen des SGB II kein Anspruch. Einen Bedarf aber, der durch "besondere Umstände" bedingt ist - und ein solcher ist nun mal Schwangerschaft oder Alleinerziehung - bedingt einen Anspruch auf ALG II.

Ist der Lebensunterhalt des Kindes, mit dem die Studierende, die Schülerin bzw. die Auszubildende zusammen lebt, nicht gesichert, steht dem Kind Sozialgeld (im Rahmen des SGB II) zu. Vorrangig ist ein Anspruch auf Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterKinderzuschlag zu prüfen.

Erzielt die Studentin / Schülerin / Auszubildende neben ihrem BAföG / ihrer Berufsausbildungsbeihilfe ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das dazu beiträgt, ihren Mehrbedarf bzgl. Alleinerziehung zu decken und besteht demnach keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II, hat das Kind bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterKinderzuschlag.

Die Bedarfsberechnung weist bei Studentinnen Besonderheiten auf. Als Bedarf wird in der Regel ein pauschalierter Höchstsatz nach dem BAföG zugrunde gelegt (derzeit: 643 €). Um unbillige Härten zu vermeiden, kann im Einzelfall der höhere Betrag nach der "üblichen" SGB II-Berechnung berücksichtigt werden. Bitte fragen Sie hier bei Ihrer Arbeitsgemeinschaft bzw. Ihrer Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterBeratungsstelle vor Ort nach. 20% der BAföG-Leistung wird als "zweckbestimmte Einnahme" und daher nicht als Einkommen berücksichtigt. Der Kinderbetreuungszuschlag nach BAföG wird ebenfalls nicht als Einkommen angerechnet.

Regelung für Schülerinnen und Auszubildende, die bei den Eltern wohnen

Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld haben:

  • Schülerinnen von weiterführenden Schulen (z.B. Haupt-, Realschulen, Gymnasien) ab der Klasse 10, die keinen Anspruch auf BAföG haben
  • Schülerinnen von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, deren BAföG-Bedarf sich nach dem Schüler-BAföG des § 12 BAföG richtet
  • Auszubildende in berufsvorbereitenden Maßnahmen, deren Berufsausbildungsbeihilfe sich nach dem BAföG-Bedarf des § 12 BAföG richtet.

Schülerinnen/Auszubildende ab 15 Jahren, die "erwerbsfähig" sind (also gesundheitlich so leistungsfähig sind, dass sie mehr als 3 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten), haben in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Der Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ist natürlich davon abhängig, dass die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Beispiel 1:
Die allein erziehende Anita R. lebt mit ihren beiden Töchtern Monika (5 Jahre) und Franziska (16 Jahre) zusammen. Die Mutter bezieht ALG II, Monika Sozialgeld und Franziska ALG II.

Regelung für Schülerinnen und Auszubildende, die NICHT bei den Eltern wohnen

Diese haben dann Anspruch auf BAföG/ Berufsausbildungsbeihilfe, wenn

  • die Ausbildungsstelle von der Wohnung der Eltern aus weit entfernt liegt (z.B. mehr als zwei Stunden Geh-/Fahrzeit hin und zurück),
  • ein eigener Hausstand geführt wird und der Schüler/Auszubildende verheiratet ist oder war
  • ein eigener Hausstand geführt wird und mindestens ein Kind im Haushalt lebt.

Wird BAföG/ Berufsausbildungsbeihilfe abgelehnt, weil die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, besteht ggf. Anspruch auf ALG II.

Beispiel 2:

Eine schwangere Schülerin der 10. Klasse Hauptschule wohnt nicht bei ihren Eltern. Entscheidend für den Anspruch auf ALG II ist nun, ob die Schule von der Wohnung ihrer Eltern aus in einem angemessenen Zeitraum (bis zu zwei Stunden Hin- und Rückweg sind hier noch "angemessen") erreichbar ist.

  • Ist die Schule - von der Wohnung der Eltern aus - in angemessener Zeit erreichbar, besteht kein Anspruch auf BAföG. Ein Anspruch auf ALG II ist nicht ausgeschlossen.
  • Ist die Schule - von der Wohnung der Eltern aus - nicht in angemessener Zeit erreichbar, besteht dem Grund nach Anspruch auf BAföG und damit kein Anspruch auf ALG II.

Auf den Wohnsitz der Schülerin kommt es dabei nicht an.

Beispiel 3:

Eine Schülerin der 12. Klasse Gymnasium lebt mit ihrem Kind in einem eigenen Haushalt. Sie besucht weiterhin die Schule, ihr Kind wird den Vormittag über anderweitig betreut. Sie hat Anspruch auf BAföG, damit keinen Anspruch auf ALG II. Ist der Lebensunterhalt des Kindes nicht gesichert, besteht ggf. Anspruch auf (ergänzende) Sozialhilfe.

Beispiel 4:
Zieht eine schwangere Auszubildende nur deshalb von zu Hause aus, weil ihre Eltern mit der Fortsetzung der Schwangerschaft nicht einverstanden sind und es zu anhaltenden Problemen und Streitigkeiten kam, welche ihre Ausbildung gefährdeten, könnten so schwerwiegende soziale Gründe vorliegen, dass ggf. Anspruch auf BAföG besteht.

Anspruch auf ALG II trotz BAföG/BAB-Bezug
Trotz eines Anspruches auf BAföG bzw. BAB kann ALGII / Sozialgeld als Darlehen gewährt werden, sofern eine "besondere Härte" vorliegt, welche die Nichtgewährung von ALGII/Sozialgeld als unzumutbar erscheinen lässt. Es besteht hier für den Leistungsträger ein Ermessensspielraum. Die bloße Unterschreitung des Lebensniveaus eines Beziehers von ALGII / Sozialhilfe allein stellt noch keine "besondere Härte" dar. Eine "allgemeine Härte" ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ausreichend, einen Leistungsanspruch zu rechtfertigen. Vielmehr müssen außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände gegeben sein, welche einen Ausbildungsdurchlauf verhindern bzw. eine sonstige, z.B. existenzbedrohende Notlage hervorrufen.
Beispiele: (Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit; keine abschließende Aufzählung):
Ein besonderer Härtefall liegt z.B. nicht vor,

  • wenn die Ausbildung als allein erziehende/r Mutter/Vater betrieben wird (falls nicht weitere bedeutende Erschwernisse hinzutreten)

Ein besonderer Härtefall liegt z.B. vor,

  • wenn die Ausbildung/das Studium wegen der Geburt und der damit verbundenen Betreuung eines Kindes ruht oder
  • das Studium/die Ausbildung z.B. wegen Schwangerschaft, Krankheit oder Behinderung länger dauert als durch BAföG/SGBIII gefördert und der erfolgreiche Anschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre.

Ist über den BAföG-/BAB-Antrag noch nicht entschieden, kann zur Überbrückung bis zur Entscheidung Anspruch auf ALGII bestehen.


Nicht alle denkbaren Situationen können hier dargestellt werden.
Bitte setzen Sie sich bzgl. Ihrer individuellen Situation mit dem Amt für Ausbildungsförderung Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises oder einer Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterSchwangerenberatungsstelle vor Ort in Verbindung.

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4 Nach der Geburt des Kindes - was gilt nun?

  • Kinderbetreuungszuschlag: Auszubildende Eltern, die BAföG beziehen, können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr zusätzlich zu ihrem Bedarfssatz einen pauschalen Kinderbetreuungszuschlag erhalten: Für das erste Kind in Höhe von 113 € monatlich, für jedes weitere Kind in Höhe von 85 € monatlich. Der Zuschlag wird als Vollzuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Er wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt.
  • Befreiung von den Studiengebühren: Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist, können von den Studiengebühren auf Antrag befreit werden.
  • Verlängerter BAföG-Bezug: Wie auch während der Schwangerschaft wird Ihnen bei der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit gewährt.

Folgende Verlängerungszeiten werden als angemessen angesehen:

  • für die Zeit der Schwangerschaft: 1 Semester
  • bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
  • für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
  • für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester

Die gesamte Ausbildungsförderung während dieser Verlängerungszeiträume wird als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus bestehen höhere Hinzuverdienstgrenzen für Kinder.

  • Leistungsnachweis: Die Vorlage des Leistungsbescheides (Bescheinigung, aus der sich die Eignung für die gewählte Ausbildung ergibt) ist Voraussetzung für die BAföG-Gewährung ab dem 5. Fachsemester. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt als vorgesehen zulassen, wenn sich die Ausbildungsverzögerung zum Beispiel durch Schwangerschaft oder die Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren begründet.
  • Freibeträge beim Nebenverdienst: Erzielt jemand (neben Ausbildung und Kindererziehung) noch ein Einkommen, erhöhen Kinder die Freibeträge.
  • Darlehensrückzahlung: Bei der Darlehensrückzahlung werden Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres begünstigend berücksichtigt und mindern die Gesamtdarlehensschuld. Antragstellung beim Bundesverwaltungsamt.
  • Grundsicherung für Arbeitssuchende Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAnspruch auf ALG II / Sozialgeld besteht während der Beurlaubung vom Studium.

Nach Art. 64 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) kann eine Studentin und Mutter für die Zeiten des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit (bis zu 3 Jahre/Kind) "von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung)". Währenddessen ist es ihr (aber) gestattet die regulär angebotenen Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praktika zu erbringen. Diese Regelung wurde in der Fassung des BayHSchG vom 2. Oktober 1998 neu aufgenommen und soll der besonderen Situation von studentischen Eltern Rechnung tragen.
Interessanterweise besteht während einer (solchen) Beurlaubung kein Anspruch auf Leistungen nach BAföG. Denn mit der Beurlaubung entfällt die Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium und somit die Grundlage einer förderungsfähigen Ausbildung (für den Zeitraum der Beurlaubung). Das bedeutet, dass für den Zeitraum der Beurlaubung ein Anspruch auf Grundsicherung geltend gemacht werden kann. Für weitere Informationen sollten Sie sich an Ihre nächstgelegene Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterBeratungsstelle wenden!

  • Wird von der Bundesagentur für Arbeit während einer beruflich bedingten Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (also keine schulische Ausbildung) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bezogen, werden Kosten für die Betreuung des Kindes der/des Auszubildenden in Höhe von 130 € monatlich je Kind übernommen (§ 68 Abs. 3 SGB III). Vorraussetzung ist, dass die/der Auszubildende mit dem Kind/den Kindern zusammen in einem Haushalt lebt. Bei der Berechung von BAB wird ein Gesamtbedarf ermittelt. In diesem Gesamtbetrag werden die Kinderbetreuungskosten mit eingerechnet.
  • Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterWohngeld: Als alleinstehende(r) Studierende(r ) haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld, da für Sie das BAföG zuständig ist und darin ein Mietzuschlag bereits eingerechnet ist.
    Als alleinstehende(r) Auszubildende(r) besteht ebenfalls grundsätzlich kein Anspruch auf Wohngeld, da neben der Ausbildungsvergütung beim Arbeitsamt BAB (BerufsAusbildungsBeihilfe) beantragt werden kann, in der ein Mietzuschlag bereits enthalten ist.
    In folgenden Fällen können Sie jedoch Wohngeld erhalten:
    • wenn Ihr Anspruch auf BAföG abgelaufen ist - z.B. wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder eines nicht genehmigten Fachrichtungswechsels.
    • wenn Ihr Haushalt Familienmitglieder umfasst, die kein BAföG/BAB erhalten wie z.B. Ihr Kind, so ist Ihre gesamte Familie wohngeldberechtigt. Der im BAföG/BAB enthaltene Mietzuschuss wird dann von dem auszuzahlenden Wohngeld abgezogen, da Sie als Mieter nicht zweifach bezuschusst werden können.
    • wenn Sie sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu einer Zweitausbildung entscheiden und somit kein Anspruch auf BAB besteht.
    • wenn eine Studierende bei den Eltern wohnt und BAföG bezieht und beide Eltern ALGII oder Sozialhilfe erhalten, kann die Studierende für sich Wohngeld beantragen, wenn ihr Mietanteil den im BAföG enthaltenen Mietzuschlag (derzeit 44 €) übersteigt.  
  • Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterElterngeld  Als Auszubildende/r, Schüler(in) und Student(in) erhalten Sie Elterngeld unabhängig davon, ob Sie Ihre Ausbildung unterbrechen oder nicht. Dies ist eine Ausnahmeregelung, mit der erreicht werden soll, dass Sie Ihre Ausbildung zügig abschließen können. Wenn Sie als Student(in) im Praktikum ein Entgelt erhalten oder eine bezahlte wissenschaftliche Tätigkeit ausüben, gelten die allgemeinen Regeln über zulässige Erwerbstätigkeit. Wenn Sie neben Ihrem Studium erwerbstätig sind, müssen Sie noch genügend Zeit für die Betreuung des Kindes haben.
    Wenn beide Partner studieren, können die Partnermonate nicht in Anspruch genommen werden, weil durch die Betreuung des Kindes kein Erwerbseinkommen gemindert wird.
    • Wenn Sie vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, berechnet sich Ihr Elterngeld aus diesem Einkommen. Siehe  Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterElterngeld.
    • Haben Sie BAföG bezogen, erhalten Sie das Mindestelterngeld. Siehe Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterElterngeld
  • Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterElternzeit Wer sich in Berufsausbildung befindet, hat Anspruch auf Elternzeit. Die Ausbildungszeiten verlängern sich um die in Anspruch genommene Elternzeit. Schüler und Studenten haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Schüler haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Schulpflichtbefreiung zu stellen, wenn die Betreuung des Kindes nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Studenten können eine Beurlaubung beantragen, welche an die  Regelung der Elternzeit angelehnt ist. Während der Beurlaubung besteht kein Anspruch auf BAföG (bezieht die bzw. der Studierende für sich Kindergeld, wird dies eingestellt, da die Voraussetzung, in Ausbildung zu sein, im Rahmen dieser Beurlaubung nicht mehr vorliegt. Lediglich eine Beurlaubung während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz - 6 Wochen vor bis 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt – ist nicht kindergeldschädlich).
  • Leistungen für das Kind

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5 Weitere Informationen

Studierende wenden sich an das Studentenwerk ihrer Hochschule.
Schüler wenden sich an das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung ihres Wohnortes.
Hier erhalten Sie Informationen, wie z.B. zum Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBildungskredit (Bundesverwaltungsamt) oder Tipps über günstige Bankdarlehen.
Manche Universitäten / Studentenwerke bieten einen speziellen "Familienservice" an. Z.B. der Familienservice der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterUniversität Würzburg,  der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterUniversität Regensburg oder des Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterStudentenwerkes München.
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesministerium für Bildung und Forschung - "Das neue BAföG"
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesministerium für Bildung und Forschung - "Das neue BAföG" - Merkblatt "Zur Förderung nach dem BAföG in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung"
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBundesverwaltungsamt
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterStudis online - Portal für Studierende
Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterBAföG-aktuell - private Seite

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Letzte Aenderung: 12.01.2010