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Bescheinigungen, Mitteilungen, Hinweise, Vorträge
Mitteilung über die Beschäftigung werdender Mütter.doc (Musterbeispiel; die Mitteilung ist an die zuständige Bezirksregierung - Gewerbeaufsichtsamt - zu senden)
Gewerbeaufsichtsamt Regensburg - gewerbeärztlicher Dienst (Vorträge, Bescheinigungen, Hinweise für Beschäftigte und Arbeitgeber)
Gewerbeaufsichtsamt - Regierung von Unterfranken
Gefährdungsbeurteilung nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung, Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt
Eine schwangere Arbeitnehmerin klagte auf Weiterbeschäftigung. Sie sagte ihrem Arbeitgeber erst drei Wochen nach der Kündigung, dass sie schwanger sei und ging davon aus, dass sie deshalb nach dem Mutterschutzgesetz nicht gekündigt werden dürfe. Den Schwangerschaftstest hatte sie ohne Mitwirkung eines Arztes, aber schon zwei Tage nach der Kündigung absolviert.
Die Auffassung der schwangeren Arbeitnehmerin, dass sie erst die ärztliche Diagnose abwarten wollte, ließen die Richter nicht gelten. In ihrem Urteil weisen die Richter damit die Klage der Arbeitnehmerin auf Weiterbeschäftigung zurück. Sie hätte nach dem Schwangerschaftstest ihren Arbeitgeber unterrichten müssen. Da sie zu lange mit der Mitteilung an ihren Arbeitgeber wartete, war die Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtens.
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Mutterschutz
Von
Ingrid Middendorf und
Petra Kottmann
1 Einleitung
Werdende und junge Mütter sind während der Schwangerschaft und in den Monaten nach der Entbindung arbeitsrechtlich besonders gut geschützt. Diesen besonderen Schutz regelt für Angestellte und Arbeiterinnen das Mutterschutzgesetz und die Mutterschutzrichtlinien-Verordnung. Für Beamtinnen gelten die Regelungen des Beamtenrechts (für Beamtinnen des Freistaats Bayern: die Bayerische Mutterschutzverordnung).
Ziel ist es, der im Arbeitsleben stehenden Frau die Schwangerschaft ohne finanzielle Einbußen (z.B.
Mutterschaftsgeld) und ohne Sorge um den Arbeitsplatz zu ermöglichen und Mutter und Kind im Arbeitsverhältnis vor Überforderung und gesundheitlichen Schäden zu schützen. So muss es Ihnen Ihr Arbeitgeber beispielsweise während der Pausen – und wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, während der Arbeitszeit ermöglichen, dass Sie sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege ausruhen können.
2 Mitteilung an den Arbeitgeber
Auch wenn hierzu keine Verpflichtung besteht, sollte die Schwangere dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen. Nur so kann der Arbeitgeber die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes einhalten. Ferner ist es auch ein Gebot der Fairness, um den Arbeitgeber z.B. eine rechtzeitige Personalplanung zu ermöglichen. Sind Sie unsicher bezüglich der Reaktion Ihres Arbeitgebers oder befürchten Sie gar negative Reaktionen, sollten Sie sich vorher mit den unten genannten Stellen besprechen.
3 Bewerbungssituation
Bei Bewerbungen während der Schwangerschaft müssen Sie Ihre Schwangerschaft, in der Regel auch auf Befragen Ihres Arbeitgebers, nicht offenbaren. Hierzu gibt es aber dennoch Ausnahmen, z. B. wenn Sie wissen, dass für die von Ihnen angestrebte Tätigkeit ein generelles Beschäftigungsverbot aufgrund Ihrer Schwangerschaft verhängt werden müsste, dann sind Sie verpflichtet, Ihre Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Mitteilung über die Schwangerschaft an das Gewerbeaufsichtsamt weiterzuleiten.
Übrigens: Wir sind der Ansicht, dass es analog für den Arbeitgeber genauso unzulässig ist, beim Einstellungsgespräch einen Bewerber zu fragen, ob seine Partnerin schwanger ist bzw. ob er ggf. beabsichtigt, die Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
4 Schutzfristen
In den letzten sechs Wochen vor Ihrer Entbindung sind Sie von der Arbeit freizustellen. Möchten Sie dennoch arbeiten, müssen Sie dies ausdrücklich Ihrem Arbeitgeber erklären. Diese Erklärungen können Sie jederzeit widerrufen.
Nach Ihrer Entbindung dürfen Sie für acht Wochen bzw. bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt für 12 Wochen nicht beschäftigt werden. Auch wenn Sie in dieser Zeit arbeiten wollten, dürfen Sie nicht beschäftigt werden.
Die beiden Mutterschutzfristen (vor und nach der Geburt) betragen immer mindestens 14 Wochen. Alle Tage, die durch eine "vorzeitige" Entbindung verloren gehen, werden gewissermaßen an die acht- bzw. zwölfwöchige Schutzfrist nach der Geburt "angehängt". Verzögert sich die Geburt über den berechneten Geburtstermin hinaus, beträgt die Schutzfrist nach der Geburt dennoch acht bzw. zwölf Wochen.
Zur Bestimmung der Schutzfristen können Sie z.B. auf einen
Rechner von BWR-Madia zurückgreifen.
Bei Tod des Kindes können Sie auf eigenen Wunsch, frühestens ab Beginn der dritten Woche (nicht Kalenderwoche) nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden. Sie können Ihre Erklärung jedoch jederzeit widerrufen.
Für Selbständige gelten die beschriebenen gesetzlichen Schutzfristen nicht. Selbständige sind auch in dieser Beziehung "selbständig".
Nach einer medizinisch indizierten frühzeitigen Geburtseinleitung bzw. nach einem medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch bei fortgeschrittener Schwangerschaft stellt sich gelegentlich die Frage, ob es sich im rechtlichen Sinne um eine Fehlgeburt oder eine Totgeburt handelt. Ob also dem juristischen Verständnis nach eine "Entbindung" stattgefunden hat und für die Mutter die Mutterschutzfristen gelten.
Sehr ausführlich behandelt diese Thematik das
Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15.12.2005, 2 AZR 462/04.
5 Beschäftigungsverbote
Falls sich für Sie ein Beschäftigungsverbot ergibt, brauchen Sie keine finanziellen Nachteile zu befürchten.
- Mit ärztlichem Zeugnis: Als werdende Mutter sind Sie von der Arbeit ganz freizustellen, wenn Ihr Arzt Ihr Leben oder Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes durch die Beschäftigung gefährdet sieht.
- Besondere Tätigkeiten: Sie dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen Sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
Die Schutzfristen und die Zeiten sonstiger Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten. Sie dürfen nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.
Ausführliche Informationen zum Thema "Beschäftigungsverbote" finden Sie im Beitrag von Herrn Wilhelm Eberhardt, Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt (siehe rechte Spalte).
6 Kündigungsschutz
Ihr Arbeitgeber darf Ihnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen.
Dies gilt auch für ein unbefristetes Probearbeitsverhältnis, sowie für alle im Familienhaushalt beschäftigten Hausangestellten.
Voraussetzung ist, dass Ihrem Arbeitgeber
- zur Zeit der Kündigung Ihre Schwangerschaft bekannt war oder
- innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Versäumen Sie unverschuldet diese Frist (z. B. durch Unkenntnis der Schwangerschaft) können Sie sich den Kündigungsschutz dadurch erhalten, dass Sie die Schwangerschaft unverzüglich mitteilen. (Hierzu ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt; S. rechte Spalte)
Näheres und Beispiele im
online-familienhandbuch.
Wird Ihnen verbotswidrig gekündigt, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass Sie sich hiermit nicht einverstanden erklären, dass Sie sich bereit erklären, weiterzuarbeiten und er die Kündigung zurücknehmen soll. Ferner können Sie sich an Ihr Gewerbeaufsichtsamt wenden.
Unabhängig davon müssen Sie innerhalb von drei Wochen Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, damit die Kündigung nicht rechtswirksam wird (Kündigungsschutzklage).
Auch eine schriftliche Änderungskündigung wird rechtswirksam, wenn Sie nicht innerhalb von drei Wochen gerichtlich dagegen Klage erheben.
Auch eine verspätete Klage ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen noch möglich.
Ausführliche Informationen zum Thema "Kündigungsschutz" finden Sie im Beitrag von Herrn Wilhelm Eberhardt, Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt (siehe rechte Spalte).
7 Kündigung in Ausnahmefällen
In besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, kann das Gewerbeaufsichtsamt die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Der Arbeitgeber darf Ihnen erst kündigen, wenn das zuständige Gewerbeaufsichtsamt einem entsprechenden Antrag stattgegeben hat.
Ausführliche Informationen zum Thema "Kündigungsschutz" finden Sie im Beitrag von Herrn Wilhelm Eberhardt, Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt (siehe rechte Spalte).
8 Kündigung auf eigenen Wunsch
Sie können Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist kündigen.
Werden Sie nach Ihrer Schwangerschaft innerhalb eines Jahres in Ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, gilt Ihr Arbeitsverhältnis bezüglich Beschäftigungszeit und Betriebszugehörigkeit als nicht unterbrochen, es sei denn, Sie haben zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet.
9 Erholungsurlaub
Die Zeiten der Mutterschutzfrist und die Zeiten eines Beschäftigungsverbotes gelten als Beschäftigungszeiten. Für diese Zeiten entstehen somit Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubes wegen der Zeiten der Mutterschutzfrist und wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig. Erholungsurlaub, der wegen dieser Zeiten nicht eingebracht werden kann, kann im laufenden oder nächsten Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Welche Möglichkeiten es gibt, wenn dieser Urlaub wegen einer Elternzeit nicht angetreten werden kann, wird beim Thema
Elternzeit erläutert.
10 Stillen
Als stillende Mutter sind Sie besonders geschützt. Sie dürfen mit bestimmten Gefahrenstoffen nicht arbeiten, nicht zu Akkord- und Fließbandarbeiten herangezogen und mit bestimmten, körperlich schweren oder belastenden Arbeiten nicht beschäftigt werden.
11 Stillpausen
Die Zeit zum Stillen ist durch das Mutterschutzgesetz gesichert: Mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde.
Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden können Sie zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten beanspruchen.
Die Arbeitszeit gilt dann als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
in Verdienstausfall darf durch die Stillzeit nicht eintreten. Die Stillzeit darf auch nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
12 Gewerbeaufsichtsämter
Bestehen Zweifel, ob die Arbeitsbedingungen eine Gefährdung für die werdende bzw. stillende Mutter darstellen, können sich betroffene Frauen und auch der Arbeitgeber an die Aufsichtsbehörde wenden. Auch für eine rechtswirksame Kündigung ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich. In Bayern sind dies die
Gewerbeaufsichtsämter. Für Beamtinnen ist der Dienstherr zuständig.
13 Weitere Informationen
Auskünfte über Mutterschutz erhalten Sie bei Ihrem Betriebsrat und Ihrer Personalabteilung, den Gewerkschaften oder bei Ihrem zuständigen
Gewerbeaufsichtsamt.
Gesetzestext
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Gesetzestext
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV)
Gesetzestext
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchV)
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV) (Bundesgesetz)
Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuttSchV) - gültig für Beamtinnen des Freistaats Bayern
Merkblätter "Mutterschutz/werdende Mütter", zusammengestellt von der staatl. Gewerbeaufsicht Baden-Würtemberg
Merkblätter "Mutterschutz/werdende Mütter", zusammengestellt vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
Merkblätter "Mutterschutz/werdende Mütter", zusammengestellt von der niedersächsischen Gewerbeaufsicht
Mutterschutz bei
beruflichem Umgang mit Kindern (Landesanstalt für Arbeitschutz NRW)
Arbeitsmedizinische Vorsorge, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz in Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung in Bayern (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen)
Hinweise zum Mutterschutz im Gesundheitsdienst (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Kompetenznetz Moderne Arbeit (KomNet) - Angebot des Landes Nordrhein-Westfalen (qualitätsgesicherte Datenbank mit vielen Fragen und Antworten zum Thema Arbeitsschutz für werdende und stillende Mütter)
Broschüren:
- "Mutterschutzgesetz" Leitfaden zum Mutterschutz
Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend - "Mutterschutz"
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit - "Kündigungsschutz"
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung - "Arbeitsrecht"
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung - "Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit"
Arbeitnehmerkammer Bremen



