Übertragung Elternzeit bei Mehrlingsgeburten bzw. kurzer Geburtenfolge
Beispiel 1
z.B. Zwillinge
Zwillinge werden am 01.02.2009 geboren.
Die Mutter wählt z.B. folgende Zeiträume (Zustimmung des Arbeitgebers vorausgesetzt):
Kind A (z.B. 01.02.2009) |
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| Kind B (z.B. 01.02.2009) |
01.02.2009 - 31.01.2011 |
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| 01.02.2011 - 31.01.2012 |
"Faustregel": bei Zwillingen können maximal 5 Jahre, bei Drillingen 6 Jahre "am Stück" Elternzeit in Anspruch genommen werden.
Beispiel 2
z.B. kurze Geburtenfolge
Kind A wird am 01.02.2009 und Kind B am 01.02.2010 geboren
Die Mutter wählt z.B. folgende Zeiträume (Zustimmung des Arbeitgebers vorausgesetzt):
Kind A (z.B. 01.02.2009) |
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| Kind B (z.B. 01.02.2010) |
01.02.2009 - 31.01.2011 |
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| 01.02.2011 - 31.01.2013 |
Beispiel 3
Ist der Abstand zwischen zwei Kindern größer als 1 Jahr, aber kleiner als 2 Jahre, dann kann die maximale ununterbrochene Elternzeit durch folgende Aufteilung erreicht werden:
- 2 Jahre Elternzeit für das erste Kind
- danach: Elternzeit für das zweite Kind bis zur Vollendung von dessen drittem Lebensjahr
- danach: 1 Jahr Elternzeit für das erste Kind (12 Kalendermonate Übertrag der noch nicht beanspruchten Elternzeit des ersten Kindes)
- danach: restliche „übertragene“ Elternzeit für das zweite Kind (übertragen werden kann hier die Elternzeit der ersten Lebensmonate für das zweite Kind, die wegen der für das erste Kind laufenden Elternzeit noch nicht beansprucht wurde).
Kind A (z.B. 01.02.2009) |
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| Kind B (z.B. 14.08.2010) |
01.02.2009 - 31.01.2011 |
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| 01.02.2011 - 13.08.2013 |
Fazit: Die Elternzeit endet bei dieser Verteilung immer mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres des ersten Kindes.
Ist der Abstand zwischen zwei Kindern kleiner als ein Jahr, verringert sich die Gesamtzeit der Elternzeit entsprechend.
Anmerkung zur "Zustimmung des Arbeitgebers"
Der Arbeitgeber kann dem Wunsch der Eltern auf eine "Stückelung" nur widersprechen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. Hierbei ist er – wie die Juristen es ausdrücken - an "billiges Ermessen" gebunden. Das heißt, er kann nicht willkürlich entscheiden, sondern muss objektive, überprüfbare Gründe benennen, die seiner Ansicht nach der beabsichtigten Änderung der Elternzeit entgegenstehen.
(Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2009, Az: 9 AZR 391/08)



