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Musterbeispiele zur Anmeldung / Änderung der Elternzeit
Drei formlose Beispiele, um den Anspruch auf Elternzeit (nach § 16 BEEG) beim Arbeitgeber anzumelden bzw. zu ändern hier zum Download:
Elternzeitantrag / Anmeldung der Elternzeit,
Änderung der Elternzeit bei Geburt eines weiteren Kindes während einer laufenden Elternzeit und
Anmeldung der Elternzeit des Partners
Fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Inanspruchnahme von Elternzeit
Eine Arbeitnehmerin war während der Elternzeit bei einem Wettbewerber ihres bisherigen Arbeitgebers im gleichen Arbeitsgebiet (Anwendungsprogrammierung) tätig. Ihr "erster" Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin ohne vorherige Abmahnung fristlos.
Das Arbeitsgericht Frankfurt sah dies als zulässig an (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, AZ.: 6 Ca 254/00).
Aktuelles zum Thema
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz - Bundesinnenministerium erlässt interne Verfahrensweise
Bundesbeamtinnen, die während einer Elternzeit schwanger werden, können ihre Elternzeit vorzeitig...
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Elternzeit – Neue Broschüre für Beschäftigte des Freistaats BayernVoraussetzungen und Auswirkungen...
EU-Parlament fordert längere Mutterschutzzeiten
Das EU-Parlament in Straßburg hat am 20.10.2010 beschlossen, die Mutterschutzfrist - bei voller...
Elternzeit - Broschüre für Bedienstete im öffentlichen Dienst
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Elternzeit - Gestaltungsrecht der Eltern ausgeweitet
Bekommen Eltern, die sich in Elternzeit befinden, ein weiteres Kind, können Sie die Elternzeit...
Elterngeld und Kurzarbeit
Viele Firmen arbeiten momentan "kurz". Durch Kurzarbeit sparen sich die Betriebe Lohnnebenkosten...
Neueste Zahlen zum Elterngeld und zur Elternzeit
Das statistische Bundesamt hat die Zahlen für 2008 bezüglich Elterngeld und Elternzeit...
Elternzeit/Elterngeld - Änderungen geplant
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Elterngeld (Partnermonate) und Elternzeit
Elterngeld wird grundsätzlich für "Lebens"-Monate des Kindes gewährt, wohingegen Elternzeit...
Ausbildung und Schwangerschaft
Frage:Für eine Schülerin wurde ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen (Vertragsabschluss: Ende...
Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind während der Elternzeit
Frage: Mein erstes Kind ist nun knapp zwei Jahre alt. Ich bin nun wieder schwanger,...
Kündigung während der Elternzeit
Frage:Ich bin bis 2006 in Elternzeit. Nun habe ich von meinem Arbeitgeber die Kündigung erhalten,...
Elternzeit
1 Einleitung
Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Nach Ablauf der
Mutterschutzfrist, d.h. 8 oder 12 Wochen nach der Entbindung, haben Sie die Möglichkeit, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
Die Mutterschutzfristen verlängern sich bei Frühgeburten und vorzeitigen Geburten um den Zeitraum der Schutzfrist, der vor der Geburt des Kindes nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte.
Die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes wird auf die Elternzeit angerechnet.
Der Anspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber, setzt also ein Arbeitsverhältnis voraus. Dieses Arbeitsverhältnis kann befristet oder auch nur "eine geringfügige Beschäftigung" sein. Anspruch haben auch Beamte, Berufs- und Zeitsoldaten, Auszubildende, Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte. 85% aller Berechtigten nehmen dieses Angebot wahr. Seit Einführung des Elterngeldes steigt der Anteil der Väter an, die sich eine berufliche Auszeit gönnen.
2 Umfang der Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit beträgt höchstens drei Jahre, beginnt mit der Geburt und endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann Elternzeit die drei ersten Lebensjahren des Kindes genommen werden (also bis 1 Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes; die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit angerechnet, siehe Nr. 1).
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus flexibel bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge können die Eltern einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes übertragen. Die zwölf Monate können beliebig aus den 36 Monaten ausgewählt werden. Es muss sich nicht um das "dritte Jahr" handeln.
Beispiele – Übertragung der Elternzeit bei Mehrlingsgeburten bzw. kurzer Geburtenfolge
Beispiel 1: Zwillinge oder Drillinge
Zwillinge/Drillinge werden am 01.02.2009 geboren. Die Mutter wählt z.B. folgende Zeiträume (Zustimmung des Arbeitgebers vorausgesetzt):
Kind A (* 01.02.2009) Kind B (* 01.02.2009)
01.02.2009 - 31.01.2011 01.02.2011 - 31.01.2012
01.02.2012 - 31.01.2013 01.02.2013 - 31.01.2014
Die ersten beiden Jahre werden für Kind A genommen (zwölf Monate für Kind A werden übertragen). Das dritte Jahr wird für Kind B beantragt und zwölf Monate aus dem ersten oder zweiten Jahr werden wieder übertragen. Dann können im Anschluss die übertragenen Monate für A und B genommen werden. Bei Drillingen könnten auch für Kind C bis zu zwölf Monate übertragen werden.
"Faustregel": bei Zwillingen können maximal 5 Jahre, bei Drillingen 6 Jahre "am Stück" Elternzeit in Anspruch genommen werden.
Beispiel 2: Kurze Geburtenfolge I
Kind A wird am 01.02.2009 und Kind B am 01.04.2010 geboren. Die Mutter wählt z.B. folgende Zeiträume (Zustimmung des Arbeitgebers vorausgesetzt):
Kind A (* 01.02.2009) Kind B (* 01.04.2010)
01.02.2009 - 31.01.2011 01.02.2011 - 31.03.2013
01.04.2013 - 31.03.2014 01.04.2014 - 31.01.2015
Beispiel 3: Kurze Geburtenfolge II
Ist der Abstand zwischen zwei Kindern größer als 1 Jahr, aber kleiner als 2 Jahre, dann kann die maximale ununterbrochene Elternzeit durch folgende Aufteilung erreicht werden:
- 2 Jahre Elternzeit für das erste Kind
- danach: Elternzeit für das zweite Kind bis zur Vollendung von dessen drittem Lebensjahr
- danach: 1 Jahr Elternzeit für das erste Kind (12 Kalendermonate Übertrag der noch nicht beanspruchten Elternzeit des ersten Kindes)
- danach: restliche - übertragene - Elternzeit für das zweite Kind (übertragen werden kann hier die Elternzeit der ersten Lebensmonate für das zweite Kind, die wegen der für das erste Kind laufenden Elternzeit noch nicht beansprucht wurde).
Kind A (* 01.02.2009) Kind B (* 14.08.2010)
01.02.2009 - 31.01.2011 01.02.2011 - 13.08.2013
14.08.2013 - 13.08.2014 14.08.2014 - 31.01.2015
Fazit: Die Elternzeit endet bei dieser Verteilung immer mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres des ersten Kindes.
Ist der Abstand zwischen zwei Kindern kleiner als ein Jahr, verringert sich die Gesamtzeit der Elternzeit entsprechend.
Beispiel 4: Drei Geburten von 2005 bis 2010
Kind A wird am 19.06.2005, Kind B am 04.11.2007 und Kind C am 14.12.2010 geboren. Folgende Aufteilung könnte beantragt werden:
1. Kind A (*19.06.2005): 19.06.2005 - 18.06.2008 (ohne Übertragung)
2. Kind B (*04.11.2007): 19.06.2008 - 03.11.2010 und v. 04.11.2010 -
18.06.2011 (= übertragener Zeitraum v. 04.11.07 - 18.06.08)
3. Kind C (*14.12.2010): 19.06.2011 - 13.12.2013 und v. 14.12.2013 -
18.06.2014 (= übertragener Zeitraum v. 14.12.10 - 18.06.11)
Grundsätzlich sind die Voraussetzungen des
BEEG (Bundeselternzeit- und Elterngeld-Gesetzes) zu beachten (siehe Nr. 4).
Jeder Elternteil darf seine Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte aufteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ein "Übertrag" von Elternzeit auf den anderen Elternteil ist nicht möglich (z.B. dass ein Partner 4 Jahre, der andere 2 Jahre Elternzeit nimmt).
Wenn während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, führen die Mutterschutzfristen für das weitere Kind nicht automatisch zur Unterbrechung der laufenden Elternzeit. Die Elternzeit für das weitere Kind schließt sich an die abgelaufene Elternzeit an (siehe jedoch weiter unten).
Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit
Bekommen Eltern, die sich in Elternzeit befinden, ein weiteres Kind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Elternzeit nachträglich stückeln, auch wenn sie sich ihrem Arbeitgeber gegenüber festgelegt hatten, zum Beispiel den gesamten Zeitraum von drei Jahren an einem Stück zu nehmen.
Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber dies nicht innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnt.
Der Arbeitnehmer kann die ursprünglich festgelegte, aber wegen der vorzeitigen Beendigung nicht verbrauchte Restelternzeit mit einem Anteil von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Der Arbeitgeber kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2009 (AZ: 9 AZR 391/08) diesem Wunsch der Eltern jedoch nur widersprechen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Hierbei ist er - wie die Juristen es ausdrücken - an "billiges Ermessen" gebunden. Das heißt, er kann nicht willkürlich entscheiden, sondern muss objektive, überprüfbare Gründe benennen, die seiner Ansicht nach der beabsichtigten Übertragung der Elternzeit entgegenstehen.
Sonderfall:
Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers und mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie auf den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld
Verwirrende juristische Situation - aktuelle Rechtslage deckt sich nicht mit Gerichtsurteilen (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen) sowie der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Die aktuelle Rechtslage in Deutschland zur vorzeitigen Beendigung und Übertragung von Elternzeit ist klar geregelt (siehe oben).
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.09.2007 (Az. C-116/06) allerdings erklärt diese Handhabung für nicht rechtskonform. Diese "europäische Entscheidung" hat damit Vorrang vor nationalem Recht.
Nach diesem Urteil können Mütter, die sich in Elternzeit befinden und erneut schwanger werden, die Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz vorzeitig beenden, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss. Sie haben während der Mutterschutzfristen gegebenenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber. Näheres hierzu
siehe Mutterschaftsgeld.
Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. September 2007 AZ. C-116/06 ("Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen – Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG – Anspruch auf Mutterschaftsurlaub – Art. 8 und 11 der Richtlinie 92/85/EWG – Auswirkungen auf das Recht, eine Änderung der Dauer eines ‚Erziehungsurlaubs‘ zu erwirken").
Nach diesem Urteil kann - so auch die aktuelle Rechtsauffassung der Fachabteilung des BMFSFJ - auf die Zustimmung des Arbeitgebers verzichtet werden. Zitat: "…Demnach ist der schwangeren Arbeitnehmerinnen zuerkannte Anspruch auf Mutterschaftsurlaub als ein sozialrechtliches Schutzinstrument von besonderer Bedeutung anzusehen …". Aus der Urteilsbegründung folgt, "dass der mindestens 14 Wochen umfassende begrenzte Zeitraum, der der Entbindung teils vorausgeht, teils folgt, als eine Lage anzusehen ist, die angesichts des mit dem Elternurlaub im Sinne der Rahmenvereinbarung verfolgten Zwecks ein Hindernis für das Erreichen dieses Zwecks darstellt und somit ein triftiger Grund ist, der eine Änderung des Zeitraums des Erziehungsurlaubs gestattet". Daraus kann abgeleitet werden, dass gegebenenfalls Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss für die Zeit des neuerlichen Mutterschutzes beansprucht werden kann.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem anderen Verfahren in seinem Urteil vom 18.03.2010 (Az. 5 K 1084/09.GI) ebenfalls in diesem Sinne entschieden.
Anmerkung:
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz entspricht noch nicht dem Unionsrecht. In den Richtlinien zum Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes des BMFSFJ wird jedoch auf die aktuelle Rechtslage hingewiesen.
Das Bundesinnenministerium hat zwischenzeitlich hierauf reagiert und nur für die Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich per E-Mail am 19.06.2011 (D 2 – 211 435/35) Verfahrenshinweise erlassen. Es weist die Dienststellen in seinem Zuständigkeitsbereich an, entsprechenden Anträgen stattzugeben.
Hinweis: Diese Anweisung gilt verbindlich lediglich für Beamtinnen des Bundes, die während einer Elternzeit schwanger werden. Ihnen wird - im Vorgriff auf eine entsprechende Anpassung des BEEG - genehmigt, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um für die Zeit der Mutterschutzfristen Anspruch auf Besoldung zu erhalten.
Diese Regelung ist jedoch – bis zur Anpassung des BEEG - für alle Schwangeren von Bedeutung. Denn: Wenn der Bundesinnenminister seinen Bediensteten diese Möglichkeit eröffnet, dann sollte sie auch für alle anderen Frauen, egal ob Landesbeamtinnen oder Angestellte, in Anspruch genommen werden können. Das Schreiben kann z.B. auch als Argumentationshilfe gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse verwendet werden.
E-Mail des Bundesinnenministeriums vom 19.06.2011 (D 2 – 211 435/35)
Was tun?
Wenn Sie sich dieser Rechtsauffassung anschließen und sie für sich umgesetzt haben möchten, stehen Ihnen zum Beispiel folgende Möglichkeiten offen:
- Weisen Sie Ihren Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse auf diese Rechtsauffassung hin. Lassen Sie sich von Ihrer Elterngeldstelle (berät auch zum Thema Elternzeit) sowie dem Servicetelefon des BMFSFJ (Tel. 0180-1907050) beraten. Im Einvernehmen aller ist eine Umsetzung in die Praxis möglich. Verweigert Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Krankenkasse die Zustimmung, bedenken Sie, dies entspricht den derzeit geltenden Gesetzen.
- Lassen Sie sich juristisch beraten (kostenpflichtig) und gegebenenfalls durch einen Anwalt unterstützen. Vielleicht kann eine gütliche Einigung aller Beteiligten erreicht werden.
- Ist dies nicht der Fall, besteht für Sie die Möglichkeit gegen eine Ablehnung Ihres schriftlichen Antrages zu klagen.
3 Wem steht Elternzeit zu?
In Elternzeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen, zur Betreuung eines Kindes
- für das ihnen die Personensorge zusteht,
- des unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
- des Ehepartners bzw. Lebenspartners,
- das sie mit dem Ziele der Annahme in Obhut genommen haben,
- das sie in Vollzeit-Pflege genommen haben,
- im Härtefall auch eines Enkelkindes, Bruders, einer Schwester, eines Neffen oder einer Nichte.
Auch Großeltern können Elternzeit zur Betreuung eines Kindes in Anspruch nehmen
- wenn ein Elternteil des Enkelkindes minderjährig ist oder
- sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde.
Sie können Elternzeit nur in Anspruch nehmen für Zeiten, in denen kein Elternteil des Kindes selbst Elternzeit nimmt. Alle Großeltern haben die Möglichkeit, sich die Betreuung ihres Enkelkindes zu teilen und gleichzeitig einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Ein Anspruch auf Elterngeld ergibt sich für Großeltern allerdings nicht (Anspruch auf Elterngeld haben jedoch ggf. die Eltern des Kindes!).
4 Voraussetzungen für den Anspruch
Anspruch auf Elternzeit haben Sie unter folgenden Voraussetzungen:
- das Kind lebt mit Ihnen im selben Haushalt
Nehmen Großeltern Elternzeit, muss das Enkelkind in ihrem Haushalt leben. Es ist nicht Voraussetzung, dass der anspruchsbegründende Elternteil im Haushalt der Großeltern lebt.
- Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst,
- die Arbeit während der Elternzeit beträgt nicht mehr als 30 Wochenstunden (nehmen beide Elternteile Elternzeit: nicht mehr als 60 Wochenstunden).
5 Anmeldung
Elternzeit ist spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen (Ausnahme nur bei dringenden Gründen!). Möchte eine Mutter unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist in Elternzeit gehen, also spätestens eine Woche (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten: fünf Wochen) nach der Geburt zu erfolgen.
Dabei ist zu erklären, wie lange die Elternzeit innerhalb der kommenden 2 Jahre genommen werden wird. Wenn die Elternzeit an die Mutterschutzfrist anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich also bis zum zweiten Geburtstag des Kindes festlegen. Bei einem späteren Beginn der Elternzeit beginnt auch die Zweijahresfrist später zu laufen. Das dritte Jahr kann später festgelegt werden. Diese Erklärung ist bindend!
ACHTUNG bei ARBEITGEBERWECHSEL: Ein neuer Arbeitgeber ist nicht an die Zustimmung des früheren Arbeitgebers gebunden, wenn ein Teil der Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes übertragen werden soll.
Die Anmeldung der Elternzeit sollte man sich vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen.
Überlegungen:
- Elternzeit nur für 2 Jahre anmelden, um das dritte Jahr (Zustimmung des Arbeitgebers ist Voraussetzung) flexibel halten zu können.
- Wird Elternzeit nur für das erste Lebensjahr beantragt, kann der Arbeitgeber folgern, dass auf Elternzeit im zweiten Lebensjahr verzichtet wird. Eine "Verlängerung" ist in diesem Fall nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
- Wird das dritte Jahr (oder einige Monate hiervon) direkt im Anschluss an die ersten zwei Jahre genommen, also die Elternzeit "verlängert", ist die Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich (Voraussetzung: die "7-Wochen-Antragsfrist" wurde eingehalten). Der "verlängerte" Zeitraum zählt nicht als neuer Zeitabschnitt.
- Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt während der Elternzeit Teilzeit arbeiten, vermerken Sie dies bei der Anmeldung der Elternzeit. So können Sie evtl. vermeiden, dass Ihr Arbeitgeber zwischenzeitlich eine Ersatzkraft einstellt und Ihr Teilzeitwunsch dann aus "betrieblichen Gründen" abgelehnt wird.
6 Elternzeit und Elterngeld
Elterngeld wird für "Lebens"-Monate (z.B. v. 14.11. - 13.12.) des Kindes bezahlt, nicht für "Kalender"-Monate (z.B. November - Dezember). Bitte berücksichtigen Sie dies, wenn Sie Elterngeld bzw. die Partnermonate beantragen und zugleich Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die Elternzeit sollte bei Elterngeldbezug auf den Geburtstag des Kindes abgestimmt werden und nicht generell für volle Kalendermonate beantragt werden. Decken sich Elternzeit und Elterngeldbezug/Partnermonate nicht, kann dies zu finanziellen Nachteilen führen.
(Siehe
Elterngeld/Partnermonate und Elternzeit).
7 Elternzeit und Erholungsurlaub
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem Elternzeit genommen wird, kann der Jahresurlaub um ein Zwölftel gekürzt werden.
- Erfolgt während der Elternzeit keine Teilzeittätigkeit beim eigenen Arbeitgeber, kann der restliche Erholungsurlaub nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr eingebracht werden. Er erlischt nicht zu einem bestimmten, festgesetzten Zeitpunkt im Kalenderjahr. Wird der Resturlaub nicht im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen, erlischt er. Der Übertragungszeitraum verlängert sich jedoch, wenn in die Elternzeit die Geburt eines weiteren Kindes fällt und an die erste Elternzeit eine weitere Elternzeit angehängt wird. Der verbleibende Resturlaub kann dann im Anschluss an die zweite Elternzeit angetreten werden. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit "zwischen den Elternzeiten" wegen Arbeitsunfähigkeit oder mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht aufgenommen wurde.
- Wird während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, ist eine Übertragung des Urlaubs auf den Zeitraum nach der Elternzeit nicht erforderlich. Der Urlaub kann entsprechend den Vorgaben eingebracht werden.
- Endet das Beschäftigungsverhältnis während oder mit Ablauf der Elternzeit, wird der verbleibende Urlaubsanspruch in Geld ausbezahlt. Wie mit Überstunden verfahren wird, richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz bzw. nach dem geltenden Tarif-/Arbeitsvertrag.
8 Kündigungsschutz
Während der Elternzeit darf Ihnen nicht gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem Sie Elternzeit verlangen, frühestens jedoch 8 Wochen vor ihrem Beginn.
Kündigungsschutz besteht auch
- wenn Sie während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit leisten oder
- wenn Sie Ihre bereits vor der Geburt ausgeübte Teilzeitarbeit unverändert fortsetzen und beim Arbeitgeber frist- und formgerecht Elternzeit beantragen oder
- ohne dass Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, bei Ihrem Arbeitgeber eine bereits vor der Geburt ausgeübte (zulässige) Teilzeitarbeit weiterführen und einen grundsätzlichen Anspruch auf Elterngeld haben und Ihnen die Elternzeit zustünde. Enden diese Voraussetzungen, endet auch der besondere Kündigungsschutz.
Befinden sich beide Partner gemeinsam in Elternzeit, gilt der Kündigungsschutz für beide, wechseln sich die Eltern ab, gilt Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in Elternzeit befindet.
- Auch wenn Sie während der Probezeit schwanger werden, haben Sie Kündigungsschutz.
- Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn die Probezeit beispielsweise auf drei Monate vereinbart war, ohne dass das Dauerarbeitsverhältnis bereits ins Auge gefasst war (sog. "endbefristete Arbeitsverhältnisse").
- Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, weil er von Ihrer Schwangerschaft nichts weiß, so wird seine Kündigung nachträglich unwirksam, wenn Sie ihm dies spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen.
- Nach der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber auch noch die normale Kündigungsfrist einhalten - vorausgesetzt, dass er überhaupt einen wirksamen Kündigungsgrund hat. Es ist Ihnen als junge Mutter somit nicht zu empfehlen, sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Elternzeit einzulassen.
- Sie als Arbeitnehmer dürfen Ihrerseits das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit beenden. Hierfür müssen Sie allerdings eine Frist von drei Monaten einhalten - auch wenn sich aus Ihrem Arbeitsvertrag eine kürzere Frist ergibt.
- Ist für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Kündigung erforderlich, z. B. wenn ein Ausbildungsverhältnis abläuft oder die Beschäftigung befristet war, so kann dieses Arbeitsverhältnis auch während der Zeit des üblichen Kündigungsschutzes enden.
- Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, ist dies nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (in Bayern: das Gewerbeaufsichtsamt) zulässig (z.B. bei Stilllegung eines Betriebes oder schweren Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten).
- Kündigt Ihnen der Arbeitgeber mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, können Sie innerhalb von drei Wochen die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht geltend machen. Erheben Sie keine Klage, gilt die Kündigung als rechtswirksam.
- Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde, entfällt diese 3-Wochen-Frist. Bleiben Sie jedoch längere Zeit untätig, verfällt das Klagerecht.
Deshalb die Empfehlung: Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung, ist es ratsam (um die Frist zu wahren und um sich ggf. weitere Schritte zu überlegen), innerhalb von drei Wochen eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.
9 Teilzeitarbeit
In der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich beim bisherigen Arbeitgeber bzw. mit Zustimmung des Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständige zulässig. Wenn Sie sich überlegen, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, sollten Sie sich von der Elterngeldstelle/Erziehungsgeldstelle wegen möglicher Auswirkung des Einkommens auf die Höhe des Elterngeldes/Landeserziehungsgeldes beraten lassen.
Möchten Sie Teilzeit arbeiten während Sie Elterngeld im Rahmen der Partnermonate beziehen, müssen Sie für mindestens zwei Monate Elternzeit in Anspruch nehmen.
Der Antrag auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit muss nicht zeitgleich mit der Anmeldung der Elternzeit gestellt werden. Auch wenn Sie - bei völliger Freistellung von der Arbeit - bereits in Elternzeit sind, können Sie eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Dennoch ist es ratsam, dem Arbeitgeber bereits bei Anmeldung der Elternzeit einen späteren Teilzeitwunsch zu signalisieren.
Im schriftlichen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit sind Beginn und Umfang der gewünschten Arbeitszeit anzugeben. Auch die Verteilung der Arbeitszeit sollte enthalten sein. Wenn Ihr bisheriger Arbeitgeber einverstanden ist, kann man auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bis zu 30 Stunden wöchentlich Arbeit leisten. Ist Ihr bisheriger Arbeitgeber mit dieser Absicht nicht einverstanden, muss er seine Ablehnung innerhalb von vier Wochen schriftlich begründen. Die Ablehnung kann nur mit entgegenstehenden dringenden betrieblichen Interessen begründet werden. (Hierzu ein Gerichtsurteil; S. rechte Spalte). In diesem Fall können Sie Arbeitslosengeld I (während der Elternzeit) beziehen, wenn Sie für eine Tätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden zur Verfügung stehen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung besteht nur, wenn
- der Betrieb regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt,
- man im Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate angestellt ist,
- die gewünschte Teilzeit mindestens zwei Monate andauert und einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden hat,
- die Absicht dem Arbeitgeber mindestens 7 Wochen vor dem gewünschten Arbeitsbeginn schriftlich mitgeteilt wurde,
- keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Lehnt der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung ab, muss er dies innerhalb von 4 Wochen schriftlich tun; hiergegen kann gegebenenfalls Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Eine Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal beansprucht werden. Nach der Elternzeit können Sie wieder zu der Arbeitszeit zurückkehren, die Sie vor Beginn der Elternzeit hatten.
10 Elternzeit und Arbeitslosengeld
Ist während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit nicht möglich (weder beim bisherigen noch bei einem anderen Arbeitgeber), kann Arbeitslosengeld I bezogen werden. Voraussetzung ist, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (Kinderbetreuung muss sichergestellt sein), die Anwartschaftszeiten erfüllt sind und eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, dass eine Beschäftigung bei ihm während der Elternzeit nicht möglich ist und er eine Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber gestattet.
Hintergrund: Nach § 119 SGB III ist arbeitslos, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Kann der Arbeitgeber einer Angestellten kein Teilzeitarbeitsverhältnis anbieten, hat sie zwar ein ruhendes Arbeitsverhältnis, ist aber beschäftigungslos.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann sich die Beschäftigte arbeitsuchend melden und erfüllt nach § 118 SGB III die Voraussetzungen, um Arbeitslosengeld I zu erhalten. Nach dem Ende der Elternzeit besteht ein Rechtsanspruch auf eine Beschäftigung im bisherigen Umfang beim ursprünglichen Arbeitgeber.
Beispiel: Die Beschäftigte eines kleinen Betriebes (11 Mitarbeiter) befindet sich drei Jahre in Elternzeit. Sie beantragt Teilzeitarbeit mit 20 Wochenstunden. Ihr Arbeitgeber kann ihr keine entsprechende Beschäftigung anbieten (muss dies auch nicht, da unter 15 Beschäftigte), erklärt sich jedoch bis zum Ende der Elternzeit einverstanden, dass sie bei einem anderen Arbeitgeber tätig ist. Trotz Bemühens findet sie keine geeignete Stelle und meldet sich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend.
Zu berücksichtigen ist, dass Arbeitslosengeld I auf den 300 € übersteigenden Betrag des Elterngeldes anzurechnen ist.
11 Krankenversicherung
- In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Pflichtmitgliedschaft während der Elternzeit aufrecht erhalten, ohne dass aus dem Elterngeld Beiträge zu leisten sind.
Als Pflichtversicherte beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter versichert sind:
1. Eltern in der Elternzeit bzw.
2. Bezieher von Elterngeld während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Elterngeld, also auch bei "Verdoppelung" des Auszahlungszeitraumes) - Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nicht auf weitere Einnahmen, aus denen z.B. bereits vor dem Elterngeldbezug Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten waren. Unberührt bleibt daher z.B. die Beitragspflicht aus dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitarbeit (über 400 Euro monatlich). Beitragsfrei für die Dauer der Elternzeit sind Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben.
- Freiwillig versicherte Mitglieder müssen grundsätzlich Beiträge bezahlen, gegebenenfalls den Mindestbeitrag. War ein Ehepartner als Arbeitnehmer bisher freiwilliges Mitglied, befindet sich nun in Elternzeit und erfüllt die sonstigen Voraussetzungen, kann er in die Familienmitversicherung aufgenommen werden.
- Privat Versicherte bleiben weiterhin beitragspflichtig privat versichert. Privat Versicherte, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und mit ihrem Einkommen deshalb unter die Versicherungspflichtgrenze fallen (und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden), können sich auf Wunsch von der Versicherungspflicht befreien lassen, um weiterhin in der privaten Krankenversicherung zu verbleiben. Hierzu ist ein schriftlicher, formloser Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse (freie Wahl) erforderlich.
- Für Beamtinnen/Beamte der Länder bzw. des Bundes bestehen unterschiedliche Regelungen im Beihilferecht; erfragen Sie Näheres bitte bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle.
12 Hinweis für Beamte des Freistaates Bayern
Falls Sie verheiratet sind und Ihr Partner ebenfalls im öffentlichen Dienst vollschichtig beschäftigt ist, wären Sie über Ihren Partner beihilfeberechtigt, und zwar zu 70 %. Zu 30 % müßten Sie sich noch selbst privat versichern.
Familienmitversicherung ist in einer gesetzlichen Krankenkasse für Beamte/Beamtinnen nicht möglich.
Falls Sie verheiratet sind und Ihr Partner nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, dann bleibt Ihr Beihilfeanspruch, d.h. es wird gehandhabt, als würden Sie weiterhin arbeiten. Ab dem 2. Kind erhöht sich Ihr Beihilfeanspruch auf 70 %.
Wenn Sie nicht verheiratet sind, aber in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Ihrem Partner leben, der nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, haben Sie 50 % Beihilfeanspruch. Ab dem 2. Kind erhöht sich der Beihilfeanspruch auf 70 %.
Wenn Sie nicht verheiratet sind, aber in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Ihrem Partner leben, der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, haben Sie 50% Beihilfeanspruch. Ab dem 2. Kind erhöht sich der Beihilfeanspruch auf 70 % für denjenigen Partner, der den Familienzuschlag erhält. Allerdings muss entschieden werden, welcher der beiden Anspruchsberechtigten (Kindsvater und Kindsmutter) den erhöhten Beihilfeanspruch für sich wählt (bitte nehmen Sie hier Kontakt zu Ihrer Beihilfestelle auf, die Sie hier gerne berät, welche Möglichkeit für Sie günstiger ist). Arbeiten Sie während der Elternzeit zwischen 20 und 30 Wochenstunden, ist ebenfalls zu klären, welcher Partner den erhöhten Beihilfeanspruch für sich wählt.
Als Alleinerziehende (dazu zählen Personen, die nicht mit dem anderen Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft leben und keine bzw. nur eine geringfügige Tätigkeit - § 7 SGB V - als Arbeitnehmer bzw. eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung als Beamter ausüben) haben Sie einen Beihilfeanspruch nach Art. 88 BayBG; der Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %.
Aufwendungen für Kinder werden ab 01.01.2007 dem Elternteil zugeordnet, der den entsprechenden kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhält (eine Ausnahmeregelung ist möglich).
Bayerische Beamte, deren Bruttobesoldung vor der Elternzeit unter 3.975 € ( Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; Stand: 2007) lag - können einen monatlichen Zuschuss von 30 € zum Krankenkassenbeitrag erhalten. Bei Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 erhöht sich dieser Beitrag auf 80 €. Verbleibt darüber hinaus noch ein Eigenbetrag, wird dieser für Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 auf Antrag erstattet, wenn keine Teilzeitbeschäftigung oder nur eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.
Diese Regelung ist in der Urlaubsverordnung für Beamte und Richter festgehalten und gilt für Beamte, denen Elternzeit für ein ab Januar 2007 geborenes Kind bewilligt wurde.
Fragen Sie bitte bei Ihrer Besoldungsstelle nach!
13 Rentenversicherung
Seit dem Rentenreformgesetz 1992 werden für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, drei Erziehungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Derzeit bedeutet dies eine Steigerung der späteren Rente von ca. 26 € monatlich pro Kind und Erziehungsjahr. Die Erziehungszeit wird demjenigen zugeordnet, der "das Kind erzogen hat". In der Regel also demjenigen, der Elternzeit in Anspruch nimmt (bisher zu über 98% den Müttern). Soll dem Vater die Erziehungszeit zugeordnet werden, müssen die Eltern dies dem zuständigen Rentenversicherungsträger gegenüber erklären. Ein Wechsel der Zuordnung unter den Eltern ist möglich. Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit in Anspruch, kann die Erziehungszeit nur einem Elternteil zugeordnet werden! Für detailliertere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.
14 Weitere Informationen
Familien-Wegweiser - ein Angebot des Bundesministeriums für Familie, Frauen und Jugend
Arbeitnehmerkammer Bremen
Broschüren:
- "Elterngeld und Elternzeit"
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - "Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern" (Stand: Januar 2011), Bayerisches
Staatsministerium der Finanzen - "Mutterschutz - Elterngeld - Elternzeit"
Arbeitnehmerkammer Bremen




