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Übertragung Elternzeit bei Mehrlingsgeburten bzw. kurzer Geburtenfolge
Beispiele

Musterbeispiele zur Anmeldung / Änderung der Elternzeit

Drei formlose Beispiele, um den Anspruch auf Elternzeit (nach § 16 BEEG) beim Arbeitgeber anzumelden bzw. zu ändern hier zum Download: Startet den Datei-DownloadElternzeitantrag / Anmeldung der Elternzeit, Startet den Datei-DownloadÄnderung der Elternzeit bei Geburt eines weiteren Kindes während einer laufenden Elternzeit und Startet den Datei-DownloadAnmeldung der Elternzeit des Partners

Fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Inanspruchnahme von Elternzeit

Eine Arbeitnehmerin war während der Elternzeit bei einem Wettbewerber ihres bisherigen Arbeitgebers im gleichen Arbeitsgebiet (Anwendungsprogrammierung) tätig. Ihr "erster" Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin ohne vorherige Abmahnung fristlos.
Das Arbeitsgericht Frankfurt sah dies als zulässig an (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, AZ.: 6 Ca 254/00).

Aktuelles zum Thema

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Elterngeld und Kurzarbeit

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Neueste Zahlen zum Elterngeld und zur Elternzeit

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Elternzeit

Von Öffnet ein Fenster zum Versenden einer E-MailUte Fell-Kraus

1 Einleitung

Nach Ablauf der Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterMutterschutzfrist, d.h. 8 oder 12 Wochen nach der Entbindung, haben Sie die Möglichkeit, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
Die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit angerechnet.
Der Anspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber, setzt also ein Arbeitsverhältnis voraus. Dieses Arbeitsverhältnis kann befristet oder auch nur "geringfügig beschäftigt" sein. 85% aller Berechtigten nehmen dieses Angebot wahr. Seit Einführung des Elterngeldes steigt der Anteil der Väter, die sich eine berufliche Auszeit gönnen, an.

2 Umfang der Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit beträgt höchstens drei Jahre und endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann Elternzeit die drei ersten Lebensjahre des Kindes genommen werden (also bis 1 Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes; die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit angerechnet).
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Zeitraum von bis zu 12 Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus flexibel bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge können die Eltern einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auf die Zeit zwischen dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes übertragen. Die zwölf Monate können beliebig aus den 36 Monaten ausgewählt werden. Es muss sich nicht um das "dritte Jahr" handeln.
Wenn während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, führen die Mutterschutzfristen für das weitere Kind nicht zur Unterbrechung der laufenden Elternzeit. Die Elternzeit für das weitere Kind schließt sich an die abgelaufene Elternzeit an.
(s. weitere Seite: Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterBeispiele Übertragung Elternzeit bei Mehrlingsgeburten bzw. kurzer Geburtenfolge)
Jeder Elternteil darf seine Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte aufteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ein "Übertrag" von Elternzeit auf den anderen Elternteil ist nicht möglich (z.B. dass ein Partner 4 Jahre, der andere 2 Jahre Elternzeit nimmt).

Sonderfall: Vorzeitige Beendigung und Übertragung von Elternzeit
Bekommen Eltern, die sich in Elternzeit befinden, ein weiteres Kind, können Sie die Elternzeit nachträglich stückeln, auch wenn sie sich ihrem Arbeitgeber gegenüber festgelegt hatten, zum Beispiel den gesamten Zeitraum von drei Jahren an einem Stück zu nehmen. So können sie die Elternzeit vorzeitig beenden und die nicht in Anspruch genommene Elternzeit für das erste Kind auf einen späteren Zeitpunkt legen. Dies ist – entsprechend dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Der Arbeitgeber kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2009 (AZ: 9 AZR 391/08) diesem Wunsch der Eltern jedoch nur widersprechen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. Hierbei ist er – wie die Juristen es ausdrücken - an "billiges Ermessen" gebunden. Das heißt, er kann nicht willkürlich entscheiden, sondern muss objektive, überprüfbare Gründe benennen, die seiner Ansicht nach der beabsichtigten Änderung der Elternzeit entgegenstehen.

3 Wem steht Elternzeit zu?

In Elternzeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen, zur Betreuung eines Kindes

  • für das ihnen die Personensorge zusteht,
  • des unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
  • des Ehepartners,
  • das sie mit dem Ziele der Annahme in Obhut genommen haben,
  • das sie in Vollzeit-Pflege genommen haben,
  • ihres minderjährigen Kindes (= Anspruch von Großeltern auf Elternzeit),
  • ihres Kindes, das sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde (= Anspruch von Großeltern auf Elternzeit),
  • im Härtefall auch eines Enkelkindes, Bruders, einer Schwester, eines Neffen oder einer Nichte.

Eltern können die Elternzeit sowohl allein als auch gemeinsam nehmen (sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt).
Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet (es wird also nicht die in Anspruch genommene Elternzeit eines Partner auf den anderen "angerechnet").
Großeltern können Elternzeit nur in Anspruch nehmen für Zeiten, in denen kein Elternteil des Kindes selbst Elternzeit nimmt.  Alle Großeltern  haben die Möglichkeit, sich die Betreuung ihres Enkelkindes zu teilen und gleichzeitig einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Ein Anspruch auf Elterngeld ergibt sich für Großeltern allerdings nicht (Anspruch auf Elterngeld haben jedoch die Eltern des Kindes!).

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4 Voraussetzungen für den Anspruch

Anspruch auf Elternzeit haben Sie unter folgenden Voraussetzungen:

  • das Kind lebt mit Ihnen im selben Haushalt (nehmen Großeltern Elternzeit, muss das Enkelkind in ihrem Haushalt leben. Es ist nicht Voraussetzung, dass der anspruchsbegründende Elternteil im Haushalt der Großeltern lebt),
  • Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst,
  • die Arbeit während der Elternzeit beträgt nicht mehr als 30 Wochenstunden (nehmen beide Elternteile Elternzeit: nicht mehr als 60 Wochenstunden).

5 Anmeldung

Elternzeit ist spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen (Ausnahme nur bei dringenden Gründen!). Möchte eine junge Mutter unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist in Elternzeit gehen, also spätestens eine Woche (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten: fünf Wochen) nach der Geburt.
Dabei ist zu erklären, wie lange die Elternzeit innerhalb der kommenden 2 Jahre genommen werden wird. Das dritte Jahr kann später festgelegt werden. Diese Erklärung ist bindend!
ACHTUNG bei ARBEITGEBERWECHSEL: Ein neuer Arbeitgeber ist nicht an die Zustimmung des früheren Arbeitgebers gebunden, wenn die Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr in Anspruch genommen wird. 
Die Anmeldung der Elternzeit sollte man sich vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen.
Überlegungen:

  • Elternzeit nur für 2 Jahre anmelden, um das dritte Jahr (Zustimmung des Arbeitgebers ist Voraussetzung) flexibel halten zu können.
  • Wird Elternzeit nur für das erste Lebensjahr beantragt, kann der Arbeitgeber folgern, dass auf Elternzeit im zweiten Lebensjahr verzichtet wird. Eine "Verlängerung" ist in diesem Fall nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
  • Wird das dritte Jahr (oder einige Monate hiervon) direkt im Anschluss an die ersten zwei Jahre genommen, also die Elternzeit "verlängert", ist die Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich (Voraussetzung: die "7-Wochen-Antragsfrist" wurde eingehalten). Der "verlängerte" Zeitraum zählt nicht als neuer Zeitabschnitt.
  • Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt während der Elternzeit Teilzeit arbeiten, vermerken Sie dies bei der Anmeldung der Elternzeit. So können Sie evtl. vermeiden, dass Ihr Arbeitgeber zwischenzeitlich eine Ersatzkraft einstellt und Ihr Teilzeitwunsch dann aus "betrieblichen Gründen" abgelehnt wird. 

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6 Elternzeit und Elterngeld

Elterngeld wird für „Lebens“-Monate (z.B. v. 14.11. - 13.12.) des Kindes bezahlt, nicht für „Kalender“-Monate (z.B. November - Dezember). Bitte berücksichtigen Sie dies, wenn Sie Elterngeld bzw. die Partnermonate beantragen und zugleich Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die Elternzeit sollte bei Elterngeldbezug auf den Geburtstag des Kindes abgestimmt werden und nicht generell für volle Kalendermonate beantragt werden. Decken sich Elternzeit und Elterngeldbezug/Partnermonate nicht, kann dies zu finanziellen Nachteilen führen.
(Siehe  Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterElterngeld/Partnermonate und Elternzeit).

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7 Elternzeit und Erholungsurlaub

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem Elternzeit genommen wird, kann der Jahresurlaub um ein Zwölftel gekürzt werden.

  • Erfolgt während der Elternzeit keine Teilzeittätigkeit beim eigenen Arbeitgeber, kann der restliche Erholungsurlaub nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr eingebracht werden. Er erlischt nicht zu einem bestimmten, festgesetzten Zeitpunkt im Kalenderjahr. Wird der Resturlaub nicht im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen, erlischt er. Der Übertragungszeitraum verlängert sich jedoch, wenn in die Elternzeit die Geburt eines weiteren Kindes fällt und an die erste Elternzeit eine weitere Elternzeit angehängt wird. Der verbleibende Resturlaub kann dann im Anschluss an die zweite Elternzeit angetreten werden. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit "zwischen den Elternzeiten" wegen Arbeitsunfähigkeit oder mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht aufgenommen wurde.
  • Wird während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, ist eine Übertragung auf den Zeitraum nach der Elternzeit nicht erforderlich. Der Urlaub kann entsprechend den Vorgaben eingebracht werden.
  • Endet  das Beschäftigungsverhältnis während oder mit Ablauf der Elternzeit, wird der verbleibende Urlaubsanspruch in Geld ausbezahlt. Wie mit Überstunden verfahren wird, richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz bzw. nach dem geltenden Tarif-/Arbeitsvertrag.

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8 Kündigungsschutz

Während der Elternzeit darf Ihnen nicht gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem Sie Elternzeit verlangen, frühestens jedoch 8 Wochen vor ihrem Beginn. Kündigungsschutz besteht auch, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeitarbeit leisten oder ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeit arbeiten und Anspruch auf Erziehungsgeld / Elterngeld haben (oder nur wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen keinen Anspruch haben) und Ihnen die Elternzeit zustünde.
Befinden sich beide Partner gemeinsam in Elternzeit, gilt der Kündigungsschutz für beide, wechseln sich die Eltern ab, gilt Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in Elternzeit befindet.

  • Auch wenn Sie während der Probezeit schwanger werden, haben Sie Kündigungsschutz.
  • Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn die Probezeit beispielsweise auf drei Monate vereinbart war, ohne dass das Dauerarbeitsverhältnis bereits ins Auge gefasst war (sog. "endbefristete Arbeitsverhältnisse").
  • Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, weil er von Ihrer Schwangerschaft nichts weiß, so wird seine Kündigung nachträglich unwirksam, wenn Sie ihm dies spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen.
  • Nach der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber auch noch die normale Kündigungsfrist einhalten - vorausgesetzt, dass er überhaupt einen wirksamen Kündigungsgrund hat. Es ist Ihnen als junge Mutter somit nicht zu empfehlen, sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Elternzeit einzulassen.
  • Sie als Arbeitnehmer dürfen Ihrerseits das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit beenden. Hierfür müssen Sie allerdings eine Frist von drei Monaten einhalten - auch wenn sich aus Ihrem Arbeitsvertrag eine kürzere Frist ergibt.
  • Ist für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Kündigung erforderlich, z. B. wenn ein Ausbildungsverhältnis abläuft oder die Beschäftigung befristet war, so kann dieses Arbeitsverhältnis auch während der Zeit des üblichen Kündigungsschutzes enden.
  • Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, ist dies nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (in Bayern: das Gewerbeaufsichtsamt) zulässig (z.B. bei Stilllegung eines Betriebes oder schweren Verstößen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten).
    • Kündigt Ihnen der Arbeitgeber mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde,
       können Sie innerhalb von drei Wochen die Rechtsunwirksamkeit der
       Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht geltend machen. Erheben 
       Sie keine Klage, gilt die Kündigung als rechtswirksam.
    • Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde,
       entfällt diese 3-Wochen-Frist. Bleiben Sie jedoch längere Zeit untätig,
       verfällt das Klagerecht.

    Deshalb die Empfehlung: Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung, ist es ratsam (um die Frist zu wahren und um sich ggf. weitere Schritte zu überlegen), innerhalb von drei Wochen eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.

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9 Teilzeitarbeit

In der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich beim bisherigen Arbeitgeber zulässig. Wenn Sie sich überlegen, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, sollten Sie sich von der Erziehungsgeldstelle / Elterngeldstelle wegen möglicher Auswirkung des Einkommens auf die Höhe des Erziehungsgeldes / Elterngeldes beraten lassen.
Möchten Sie Teilzeit arbeiten während Sie Elterngeld im Rahmen der Partnermonate beziehen, müssen Sie für mindestens zwei Monate Elternzeit in Anspruch nehmen. 
Der Antrag auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit muss nicht zeitgleich mit der Anmeldung der Elternzeit gestellt werden. Auch wenn Sie - bei völliger Freistellung von der Arbeit - bereits in Elternzeit sind, können Sie eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Dennoch ist es ratsam, dem Arbeitgeber bereits bei Anmeldung der Elternzeit einen späteren Teilzeitwunsch zu signalisieren.
Im schriftlichen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit sind Beginn und Umfang der gewünschten Arbeitszeit anzugeben. Auch die Verteilung der Arbeitszeit sollte enthalten sein. Wenn Ihr bisheriger Arbeitgeber einverstanden ist, kann man auch bei einem anderen Arbeitgeber bis zu 30 Stunden wöchentlich Arbeit leisten. Ist Ihr bisheriger Arbeitgeber mit dieser Absicht nicht einverstanden, muss er seine Ablehnung innerhalb von vier Wochen schriftlich begründen. Die Ablehnung kann nur mit entgegenstehenden betrieblichen Interessen begründet werden. (Hierzu ein Gerichtsurteil; S. rechte Spalte). In diesem Fall können Sie Arbeitslosengeld I (während der Elternzeit) beziehen, wenn Sie für eine Tätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden zur Verfügung stehen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung besteht nur, wenn

  • der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt,
  • man im Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate angestellt ist,
  • die gewünschte Teilzeit mindestens zwei Monate andauert und einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden hat,
  • die Absicht dem Arbeitgeber mindestens 7 Wochen vor dem gewünschten Arbeitsbeginn schriftlich mitgeteilt wurde,
  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Lehnt der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung ab, muss er dies innerhalb von 4 Wochen schriftlich tun; hiergegen kann gegebenenfalls Klage erhoben werden. Eine Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal beansprucht werden. Nach der Elternzeit können Sie wieder zu der Arbeitszeit zurückkehren, die Sie vor Beginn der Elternzeit hatten.

10 Elternzeit und Arbeitslosengeld

Ist während der Elternzeit  eine Teilzeitarbeit nicht möglich (weder beim bisherigen noch bei einem anderen Arbeitgeber), kann Arbeitslosengeld I bezogen werden. Voraussetzung ist, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (Kinderbetreuung muss sichergestellt sein), die Anwartschaftszeiten erfüllt sind und eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, dass eine Beschäftigung bei ihm während der Elternzeit nicht möglich ist und er eine Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber gestattet.
Hintergrund: Nach § 119 SGB III ist arbeitslos, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Kann der Arbeitgeber einer Angestellten kein Teilzeitarbeitsverhältnis anbieten, hat sie zwar ein ruhendes Arbeitsverhältnis, ist aber beschäftigungslos.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann sich die Beschäftigte arbeitsuchend melden und erfüllt nach § 118 SGB III die Voraussetzungen, um Arbeitslosengeld I zu erhalten. Nach dem Ende der Elternzeit besteht ein Rechtsanspruch auf eine Beschäftigung im bisherigen Umfang beim ursprünglichen Arbeitgeber.
Beispiel: Die Beschäftigte eines kleinen Betriebes (11 Mitarbeiter) befindet sich drei Jahre in Elternzeit.  Sie beantragt Teilzeitarbeit mit 20 Wochenstunden. Ihr Arbeitgeber kann ihr keine entsprechende Beschäftigung anbieten (muss dies auch nicht, da unter 15 Beschäftigte), erklärt sich jedoch bis zum Ende der Elternzeit einverstanden, dass sie bei einem anderen Arbeitgeber tätig ist.  Trotz Bemühens findet sie keine geeignete Stelle und meldet sich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend.
Zu berücksichtigen ist, dass Arbeitslosengeld I auf den 300 € übersteigenden Betrag des Elterngeldes anzurechnen ist.

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11 Krankenversicherung

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Pflichtmitgliedschaft während der Elternzeit aufrecht erhalten, ohne dass aus dem  Elterngeld Beiträge zu leisten sind.
    Als Pflichtversicherte beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter versichert sind:
    1.  Eltern in der Elternzeit bzw.
    2.  Bezieher von Elterngeld während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Elterngeld, also auch bei "Verdoppelung" des Auszahlungszeitraumes)
  • Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nicht auf weitere Einnahmen, aus denen z.B. bereits vor dem Elterngeldbezug Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten waren. Unberührt bleibt daher z.B. die Beitragspflicht aus dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitarbeit (über 400 Euro monatlich). Beitragsfrei für die Dauer der Elternzeit sind Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben.
  • Freiwillig versicherte Mitglieder müssen grundsätzlich Beiträge bezahlen, gegebenenfalls den Mindestbeitrag. War ein Ehepartner als Arbeitnehmer bisher freiwilliges Mitglied, befindet sich nun in Elternzeit und erfüllt die sonstigen Voraussetzungen, kann er in die Familienmitversicherung aufgenommen werden.
  • Privat Versicherte bleiben weiterhin beitragspflichtig privat versichert. Privat Versicherte, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und mit ihrem Einkommen deshalb unter die Versicherungspflichtgrenze fallen (und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden), können sich auf Wunsch von der Versicherungspflicht befreien lassen, um weiterhin in der privaten Krankenversicherung zu verbleiben. Hierzu ist ein schriftlicher, formloser Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse (freie Wahl) erforderlich.
  • Für Beamtinnen/Beamte der Länder bzw. des Bundes bestehen unterschiedliche Regelungen im Beihilferecht; erfragen Sie Näheres bitte bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle.

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12 Hinweis für Beamte des Freistaates Bayern

Falls Sie verheiratet sind und Ihr Partner ebenfalls im öffentlichen Dienst vollschichtig beschäftigt ist, wären Sie über Ihren Partner beihilfeberechtigt, und zwar zu 70 %. Zu 30 % müßten Sie sich noch selbst privat versichern.
Familienmitversicherung ist in einer gesetzlichen Krankenkasse für Beamte/Beamtinnen nicht möglich.
Falls Sie verheiratet sind und Ihr Partner nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, dann bleibt Ihr Beihilfeanspruch, d.h. es wird gehandhabt, als würden Sie weiterhin arbeiten. Ab dem 2. Kind erhöht sich Ihr Beihilfeanspruch auf 70 %.
Wenn Sie nicht verheiratet sind, aber in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Ihrem Partner leben, der nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, haben Sie 50 % Beihilfeanspruch. Ab dem 2. Kind erhöht sich der Beihilfeanspruch auf 70 %.
Wenn Sie nicht verheiratet sind, aber in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Ihrem Partner leben, der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, haben Sie 50% Beihilfeanspruch. Ab dem 2. Kind erhöht sich der Beihilfeanspruch auf 70 % für denjenigen Partner, der den Familienzuschlag erhält. Allerdings muss entschieden werden, welcher der beiden Anspruchsberechtigten (Kindsvater und Kindsmutter) den erhöhten Beihilfeanspruch für sich wählt (bitte nehmen Sie hier Kontakt zu Ihrer Beihilfestelle auf, die Sie hier gerne berät, welche Möglichkeit für Sie günstiger ist). Arbeiten Sie während der Elternzeit zwischen 20 und 30 Wochenstunden, ist ebenfalls zu klären, welcher Partner den erhöhten Beihilfeanspruch für sich wählt.
Als Alleinerziehende (dazu zählen Personen, die nicht mit dem anderen Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft leben und keine bzw. nur eine geringfügige Tätigkeit - § 7 SGB V - als Arbeitnehmer bzw. eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung als Beamter ausüben) haben Sie einen Beihilfeanspruch nach Art. 88 BayBG; der Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %.
Aufwendungen für Kinder werden ab 01.01.2007 dem Elternteil zugeordnet, der den entsprechenden kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhält (eine Ausnahmeregelung ist möglich).
Bayerische Beamte, deren Bruttobesoldung vor der Elternzeit unter 3.975 € ( Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; Stand: 2007) lag - können einen monatlichen Zuschuss von 30 € zum Krankenkassenbeitrag erhalten. Bei Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 erhöht sich dieser Beitrag auf 80 €. Verbleibt darüber hinaus noch ein Eigenbetrag, wird dieser für Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 auf Antrag erstattet, wenn keine Teilzeitbeschäftigung oder nur eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.
Diese Regelung ist in der Urlaubsverordnung für Beamte und Richter festgehalten und gilt für Beamte, denen Elternzeit für ein ab Januar 2007 geborenes Kind bewilligt wurde.
Fragen Sie bitte bei Ihrer Besoldungsstelle nach!

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13 Rentenversicherung

Seit dem Rentenreformgesetz 1992 werden für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, drei Erziehungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Derzeit bedeutet dies eine Steigerung der späteren Rente von ca.  26 € monatlich pro Kind und Erziehungsjahr. Die Erziehungszeit wird demjenigen zugeordnet, der "das Kind erzogen hat". In der Regel also demjenigen, der Elternzeit in Anspruch nimmt (bisher zu über 98% den Müttern). Soll dem Vater die Erziehungszeit zugeordnet werden, müssen die Eltern dies dem zuständigen Rentenversicherungsträger gegenüber erklären. Ein Wechsel der Zuordnung unter den Eltern ist möglich. Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit in Anspruch, kann die Erziehungszeit nur einem Elternteil zugeordnet werden! Für detailliertere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.

14 Weitere Informationen

Broschüren:

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Kein Internetangebot kann eine individuelle Beratung ersetzen. Vermeiden Sie, aus Unkenntnis Sozialleistungen nicht zu beantragen oder Entscheidungen mit negativen Auswirkungen zu treffen. Lassen Sie sich beraten! Eine Beratungsstelle finden Sie in Ihrer Nähe.

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Letzte Aenderung: 09.08.2010