Jobs bis 400 Euro oder Niedriglohnsektor über 400 bis 800 Euro
Von
Peter Steer
1 Zwei Möglichkeiten
Bis 400 € können steuer- und sozialversicherungsfrei verdient werden, da die 30% Sozialabgaben und Lohnsteuer vom Arbeitgeber zu tragen sind (bzw. 10% Kranken- und Rentenversicherung + 2% einheitliche Pauschsteuer + 0,1% Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung + 1,6% gesetzliche Unfallversicherung bei Job im Privathaushalt).
Man kann auch mehrere Mini-Jobs (sogenannte geringfügige Beschäftigungen") haben, solange diese zusammengerechnet die 400 € nicht überschreiten. Es ist auch möglich, neben einem Hauptberuf noch einen versicherungsfreien Mini-Job zu haben.
Achtung: Wer nur einen Mini-Job bis 400 € ausübt, ist aus diesem Beschäftigungsverhältnis nicht krankenversichert. Rentenansprüche entstehen mit 2,61 €/Monat nur in geringem Umfang (bei mindest einjähriger Beschäftigung und Anrechnung von viermonatiger Wartezeit), eine Aufstockung ist jedoch möglich.
401 € bis 800 € Niedriglohnsektor
Wer mehr als 400 € bis höchstens 800 € verdient, muss als Arbeitnehmer nicht gleich die vollen Sozialabgaben bezahlen, sondern die Abgaben steigern sich stufenweise von 4 bis 21 %, versteuert wird hier nur noch nach Lohnsteuerkarte. Die Beschäftigung wird behandelt wie ein reguläres Arbeitseinkommen, für den Arbeitnehmer allerdings nur abgestuft steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber zahlt hingegen ab 401 € den vollen Anteil an Sozialversicherung von ca. 21%.
Wichtig: Bei Verdienst von mehr als 400 € besteht aus diesem Beschäftigungsverhältnis auch eine eigene Krankenversicherung.
2 Steuerfreiheit
Ob ein 400-€-Job steuerfrei oder aber steuerpflichtig ist, hängt von den persönlichen Einkommensverhältnissen des Arbeitnehmers ab.
Ein 400 €-Job ist dann steuerfrei, wenn
- der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat (d. h. wenn der Nebenjob versicherungsfrei ist) und
- der Arbeitnehmer keine in der Summe positiven Einkünfte erzielt hat.
Unter Einkünften sind die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes gemeint.
Einkünfte sind demnach z. B.
- Arbeitslohn aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis,
- Zinseinnahmen ab 1.601 €/jährlich,
- Renten, insbesondere auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem gesetzlich festgelegten sog. Ertragsanteil,
- Pensionen und Werksrenten ,
- Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewewrbebetrieb, Vermietung und Verpachtung,
- Unterhaltszahlungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit sie vom Gesetzgeber als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Keine Einkünfte sind steuerfreie Einnahmen wie z.B.
- Arbeitslosengeld,
- Bafög auf Darlehensbasis § 3 EStG,
- Erziehungsgeld,
- Sozialhilfe etc.
Bei Eheleuten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, spielen die Einkünfte des anderen Ehegatten keine Rolle! Z. B. bei Frauen, die Elternzeit in Anspruch nehmen.
Sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben, muss ein "Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohnes für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis" beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Antrag auch
per Internet abrufbar.
3 Versteuerung
Kann der Arbeitslohn nicht steuerfrei gezahlt werden, muss dieser entweder auf Lohnsteuerkarte oder pauschal versteuert werden.
4 Sozialversicherungspflicht
Wenn neben einem 400-€-Job weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen und die Einkünfte somit die 400-€-Grenze überschreiten, besteht eine Sozialversicherungspflicht. Nicht sozialversicherungspflichtig sind z. B. Tätigkeiten als Beamter, Soldat, Selbständiger. Ist der Nebenjob versicherungsfrei, muss der Arbeitgeber (und nur er) pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abführen.
5 Entgeltfortzahlung
Bei einem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft bis zur allgemeinen gesetzlichen Mutterschutzfrist (beginnt 6 Wochen vor dem berechneten Geburtstermin) hat die Schwangere Anspruch auf Mutterschutzlohn in Höhe des normalen Nettolohnes gegen den Arbeitgeber.
Auch Minijobbeschäftigte haben Anspruch auf Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten.
Während der Mutterschutzfrist haben gesetzlich selbst Krankenversicherte (auch Minijoberinnen) Anspruch auf Mutterschaftsgeld in maximaler Höhe von 390 € monatlich (Antrag bei Krankenkasse mit ärztlichem Attest stellen) und Aufstockung durch den Arbeitgeber bis zur normalen Nettolohnhöhe (Arbeitgeberzuschuss).
Freiwillig versicherte Schwangere mit Anspruch auf Krankengeld bekommen auch Mutterschaftsgeld- und zwar in Höhe des Krankengeldes (Antrag bei Krankenkasse stellen).
Selbstständige erhalten nur Mutterschaftsgeld, wenn nach dem Versicherungsvertrag Anspruch auf diese Leistung besteht.
Privatversicherte erhalten in der allgemeinen gesetzlichen Mutterschutzfrist vom Arbeitgeber einen verringerten Lohn (minus 390 €), können aber auf Antrag vom Bundesversicherungsamt (Friedrich Ebert-Allee 38, 53113 Bonn) einen Pauschalbetrag von 210 € für die gesamte Mutterschutzfrist bekommen.
Familienmitversicherte Schwangere mit Minijob können ebenso während der allgemeinen Mutterschutzfrist beim Bundesversicherungsamt auf Antrag einen Pauschalbetrag von 210 € bekommen.
Bei "normaler" Erkrankung während der Schwangerschaft gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Lohnfortzahlung (6 Wochen) für ArbeitnehmerInnen und anschließendem Krankengeldbezug.
Der Arbeitgeber erhält (im Rahmen des sogenannten "Umlageverfahrens"/"U-2-Verfahren") seine Aufwendungen für die Zeit des Mutterschutzes bzw. eines Beschäftigungsverbotes erstattet. Seine Aufwendungen für die Fortzahlung bei Krankheit können gegebenenfalls ausgeglichen werden, sofern er am "U-1-Verfahren" teilnimmt.
Weitere Informationen bieten die Krankenkassen bzw. die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Mehr zum Thema Mutterschaftgeld finden Sie in unserem Beitrag
Mutterschaftsgeld.
6 Erholungsurlaub
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub für die Dauer von mindestens vier Wochen (gesetzlicher Mindesturlaub).
7 Weitere Informationen
- Auskünfte (und Anträge) erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt.
- Das Bundesministerium hat ein kostenloses Bürgertelefon eingerichtet, Tel.Nr.: (01805) 615004.
- Die Bundesagentur für Arbeit bietet eine spezielle
"virtuelle Arbeitsagentur"
Teilzeit - Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Minijob-Zentrale - Knappschaft Bahn See
Broschüren:
- Minijobs - Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Minijob-Zentrale - Minijobs in Privathaushalten
Minijob-Zentrale




