Unterhalt - Erläuterungen (Trennung/Scheidung)
1 Unterhaltsarten
Beim Ehegattenunterhalt sind mehrere Unterhaltsarten, die sich zeitlich nicht überschneiden können, zu unterscheiden:
- während der intakten Ehe gibt es den sogenannten Familienunterhalt
- von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gibt es den sog. Trennungsunterhalt
- nach der Scheidung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
1.1 Familienunterhalt
Ehegatten sind, wenn sie nicht getrennt leben, gegenseitig verpflichtet, einen Beitrag zum Lebensbedarf der Familie zu leisten. Diese Unterhaltspflicht kann mit einer Erwerbstätigkeit oder auch mit Haushalts- und Versorgungsleistungen abgegolten werden.
Der Familienunterhalt umfasst das, was erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts, die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Bedarf der gemeinsamen Kinder zu bestreiten.
Wer nicht erwerbstätig ist und den Haushalt führt, hat neben dem Anspruch auf angemessenes Haushaltsgeld auch einen Anspruch auf persönliches Taschengeld von in der Regel 5% des Nettoerwerbseinkommens seines Ehegatten.
1.2 Trennungsunterhalt
Leben die Ehegatten getrennt, die Ehe ist jedoch noch nicht rechtskräftig geschieden, kann der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen von dem anderen Trennungsunterhalt verlangen.
Dazu gehören der Unterhalt für den regelmäßigen Lebensbedarf, aber auch Kosten für getrennte Wohnung und Haushalt, sowie Kosten für Krankenversicherung und Altersvorsorge und evtl. Kosten für eine Umschulung, Ausbildung oder Fortbildung.
Während der Trennungszeit muss ein Ehegatte zu seinem Unterhalt nur durch Erwerbstätigkeit beitragen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Der Trennungsunterhaltsanspruch erlischt, wenn sich beide Ehegatten wieder versöhnen, d.h. wenn sie länger als drei Monate wieder zusammenleben.
Außerdem erlischt er mit der Rechtskraft der Scheidung.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann eingeschränkt werden oder entfällt ganz, wenn die Heranziehung des unterhaltspflichtigen Ehegatten grob unbillig wäre (siehe unten
Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit)
1.3 Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung obliegt es grundsätzlich beiden Ehegatten, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen (Grundsatz der Eigenverantwortung). Dabei wird von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht unbillig wäre. Hier sind insbesondere die Dauer der Ehe und die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder zu berücksichtigen.
Kann ein Ehegatte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, hat er einen Anspruch auf Unterhalt bei folgenden Unterhaltstatbeständen:
- Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes: Wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangt werden. Ein längerer Unterhaltsanspruch ist von den Belangen des Kindes und den Betreuungsmöglichkeiten abhängig. Außerdem werden die Dauer der Ehe sowie die Ausgestaltung der Kinderbetreuung während der Ehe berücksichtigt.
- Unterhalt wegen Alters
- Unterhalt wegen Krankheit
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (trotz intensiver Bemühungen kann keine Arbeitsstelle gefunden werden, oder der Verdienst reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten)
- Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (z.B. wenn wegen der Eheschließung eine Ausbildung unterbrochen wurde und jetzt abgeschlossen werden soll)
- Billigkeitsunterhalt: Sonstige Gründe, die bewirken, dass ein Versagen des Unterhaltes unbillig wäre.
2 Unterhaltshöhe
Die Höhe des Ehegattenunterhaltes bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst den gesamten Lebensbedarf. Dazu gehören auch die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung und Altersvorsorge sowie im Einzelfall die Kosten für Ausbildung, Fortbildung und Umschulung.
Es wird überprüft, wie viel dem weniger verdienenden Ehegatten zur Verfügung steht und wie viel er noch braucht, um die finanziellen Verhältnisse während der intakten Ehe zu erreichen (Bedürftigkeit).
Außerdem wird überprüft, ob der mehr verdienende Ehegatte in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Ihm muss genügend Geld übrig bleiben, um sein eigenes Leben zu finanzieren (Leistungsfähigkeit). Dabei steht ihm der sog. Selbstbehalt zu. Ein Anhaltspunkt hierfür sind die „Süddeutschen Leitlinien“ (OLG München und andere), nach denen einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich mindestens 900 Euro, einem nicht erwerbstätigen mindestens 770 Euro verbleiben müssen.
Vom Einkommen der Ehegatten werden bereits während der Ehe bestehende Verbindlichkeiten abgezogen. Außerdem werden gegebenenfalls Kindesunterhalt berücksichtigt sowie berufsbezogene Aufwendungen.
Der Unterhaltsanspruch kann herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden.
3 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ist zum Beispiel grob unbillig, wenn:
- Die Ehe von kurzer Dauer war
- Der Berechtigte in einer festen Lebensgemeinschaft lebt
- Der Unterhaltsberechtigte sich eines Verbrechens oder schweren Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat
- Der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (z.B. Weigerung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen)
- Der geschiedene Ehegatte vor der Trennung über einen längeren Zeitraum seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat
- Dem geschiedenen Ehegatten ein schweres Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten nachgewiesen werden kann (z.B. Verletzung der ehelichen Treuepflicht)
4 Wiederverheiratung und Unterhaltsanspruch
Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte erneut heiratet, entfällt sein Unterhaltsanspruch gegenüber seinem geschiedenen Expartner, er hat dann einen neuen Unterhaltsanspruch gegen seinen neuen Ehegatten.
Wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte neu heiratet, besteht der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten fort. Beim Zusammentreffen mehrerer Unterhaltsansprüche ist der geschiedene Ehegatte vorrangig zu berücksichtigen, wenn er Kinder betreut, die Ehegatten über 15 Jahre verheiratet waren oder der Unterhalt aus sonstigen Gründen dem Gerechtigkeitsempfinden entspricht.



