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Was ist der Streitwert
Der Streitwert ist der wirtschaftliche Wert einer Sache um die gestritten wird. Der Streitwert der Scheidung selbst ist das 3-fache Nettoeinkommen beider Ehegatten. Der Mindesstreitwert beträgt 2.000 € bzw. 1000 € Versorgungsausgleich. Alle Scheidungsfolgesachen über die das Gericht entscheiden muss, haben einen zusätzlichen eigenen Streitwert.
Trennung / Scheidung
Von
Jutta Sehm
Das traditionelle Familienbild ist schon seit längerer Zeit im Wandel begriffen. In immer mehr Familien sind die Eltern nicht miteinander verheiratet. Krisen in Partnerschaft und Ehe können dazu führen, dass es scheinbar kein Miteinander mehr gibt. Eine beabsichtigte Trennung oder Scheidung wirft viele Fragen auf, vor allem auch dann, wenn gemeinsame Kinder davon betroffen sind.
1 Voraussetzungen für eine Ehescheidung
1.1 Zerrüttungsprinzip
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern einer Ehe wird bei Gericht dann vermutet, wenn die Ehegatten eine bestimmte Zeit getrennt leben. Dies kann bedeuten, dass sie in getrennten Wohnungen leben oder innerhalb der eigenen Wohnung getrennte Lebensbereiche haben.
1.2 Trennungszeit
Nach einjähriger Trennungszeit kann eine Ehe geschieden werden, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere dieser zustimmt.
Nach dreijähriger Trennungszeit kann eine Ehe geschieden werden, wenn nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere diese ablehnt.
Wer vor dem Ablauf dieser Trennungszeiten die Scheidung beantragt, muss nachweisen, dass die Ehe gescheitert ist.
1.3 Sonderfälle
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Solche schwerwiegenden Gründe können sein: Verletzung der ehelichen Treue, körperliche Misshandlung oder massiver Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch. Ob die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Die Gründe müssen vom Antragsteller bewiesen werden. Diese Form stellt eine absolute Ausnahme dar, die von den Gerichten nur selten angenommen wird.
Auch wenn die Ehe gescheitert ist, soll sie nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn (und solange) die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des antragstellenden Ehegatten ausnahmsweise geboten erscheint. Die Anwendung dieser Härteklausel ist auf Ausnahmen beschränkt.
2 Das Scheidungsverfahren
2.1 Zuständigkeiten
Sind beide Ehegatten Deutsche, erfolgt die Scheidung nach deutschem Recht. Ist nur einer der Ehegatten Deutscher, so richtet sich die Ehescheidung nach deutschem Recht, wenn sie in Deutschland stattfindet. Findet die Ehescheidung im Ausland statt, ist u.U. das dortige Recht anzuwenden. Sind beide Ehegatten Ausländer mit gleicher Nationalität, richtet sich die Scheidung nach dem Heimatrecht.
Für Ehesachen und Familiensachen ist das Familiengericht zuständig, das eine Abteilung des Amtsgerichtes bildet. Sind bei der Scheidung gemeinsame minderjährige Kinder betroffen, ist das Familiengericht zuständig, an dessen Wohnort der Partner mit den Kindern wohnt. Sind keine minderjährigen Kinder vorhanden, ist das für den letzten gemeinsamen Wohnort zuständige Gericht zuständig.
2.2 Vertretung durch einen Anwalt
Wer einen Scheidungsantrag stellen will, muss sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Anwalt vertreten lassen. Der andere Ehegatte braucht nur dann einen eigenen Anwalt, wenn er der Scheidung nicht zustimmt oder eigene Anträge stellen will.
Rechtsanwälte beraten Sie und vertreten Ihre Interessen. Bevor Sie eine außergerichtliche (Erst-) Beratung in Anspruch nehmen, sollten Sie mit Ihrem Anwalt über die Gebühren sprechen und eine sogenannte "Vergütungsvereinbarung" mit ihm abschließen. Für ein Erstberatungsgespräch gilt derzeit ein Richtwert von höchstens 190 €. Werden Sie von ihm bei Gericht vertreten, entstehen weitere Gebühren.
Wer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht die erforderlichen Mittel für eine anwaltliche Rechtsberatung aufbringen kann, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Wird Beratungshilfe gewährt, übernimmt der Staat die Kosten der Rechtsberatung durch einen Anwalt. Für die Beratung ist nur noch eine Gebühr von 10 Euro zu übernehmen. Wer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur teilweise in der Lage ist, die erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung seiner Rechte in einem gerichtlichen Verfahren aufzubringen, kann Prozesskostenhilfe erhalten. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt der Staat entsprechend der Einkommenssituation ganz oder teilweise die Kosten für einen Anwalt und das Gerichtsverfahren. Je nach persönlicher und wirtschaftlicher Situation kann das Gericht eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in Raten festsetzen. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist jedoch, dass der Prozess Aussicht auf Erfolg hat. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht. Ihr Rechtsanwalt wird Ihnen dabei behilflich sein. Führen Ehegatten einen Prozess gegeneinander (z.B.: Scheidung, Ehegattenunterhalt), so gibt es folgende Besonderheit: Derjenige Ehegatte, der vom anderen Unterhalt verlangen kann, hat gegen diesen auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, d.h. der unterhaltspflichtige Ehegatte muss dem Unterhaltsberechtigten dessen Gerichts- und Anwaltskosten vorschießen, wenn er über entsprechende Einkünfte verfügt.
Sind minderjährige Kinder von einer Scheidung betroffen, kann das Gericht einen Verfahrenspfleger zur Vertretung ihrer Interessen bestimmen.
2.3 Der Scheidungsprozess
Das Scheidungsverfahren wird durch die Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehepartner eingeleitet. Die Scheidung kann der Rechtsanwalt bei den meisten Gerichten dann einreichen, wenn die Ehegatten bereits mindestens zehn Monate getrennt sind. Das Gericht sendet dann dem Ehegatten die Formulare für den Versorgungsausgleich (Berechnung der Rentenanwartschaften) zu. Beide Ehepartner sollen vom Gericht angehört werden, ein persönliches Erscheinen kann angeordnet werden. Muss im Scheidungsverfahren die Personensorge für gemeinsame Kinder geregelt werden, müssen diese angehört werden.
Im Zusammenhang mit dem Scheidungsantrag werden folgende Sachen verhandelt und entschieden:
- der Versorgungsausgleich
- die Regelung des elterlichen Umgang
- die Regelung der elterlichen Sorge
- die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil
- die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind
- die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten
- die Ehewohnung und der Hausrat
- Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
Besteht Klarheit über diese sogenannten Folgesachen, wird das Gericht in Anwesenheit der Ehegatten das Scheidungsurteil verkünden. Wenn beide Ehegatten erklären, dass sie auf Rechtsmittel gegen die Scheidung verzichten wollen, wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Ansonsten muss noch der Ablauf einer einmonatigen Berufungsfrist abgewartet werden. Mit der Zustellung des schriftlichen Scheidungsurteils ist das Verfahren beendet.
2.4 Einstweilige Anordnung
Eine einstweilige Anordnung kann getroffen werden, sobald ein Scheidungsantrag eingereicht worden ist oder ein Prozesshilfegesuch hierfür vorliegt. Dies kann z.B. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, den Unterhalt oder die Ehewohnung betreffen.
2.5 Kosten des Scheidungsverfahrens
Die Gerichtskosten der Ehescheidung und der Folgesachen tragen beide Ehegatten zur Hälfte. Grundlage für die Berechnung von Gebühren ist der so genannte Streitwert (Siehe Erläuterung in der rechten Spalte). Die Scheidung allein ist nicht teuer, sondern meist das, was noch zusätzlich geregelt werden muss, wenn keine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien möglich ist. Der Gesamtstreitwert und damit die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten werden umso höher, je mehr mit der Scheidung geregelt werden muss. Eine einvernehmliche außergerichtliche Regelung zwischen den Ehegatten verringert hier nicht nur die psychischen Belastungen der Parteien, sondern ist meist auch die wirtschaftlich sinnvollere Lösung.
Bei einem Scheidungsverfahren fallen immer eine Verfahrensgebühr und eine Urteilsgebühr an, die jedoch im Vergleich zu den Anwaltskosten eher gering ist. Die Gerichtskosten werden normalerweise von beiden Ehegatten zur Hälfte getragen; bei den Anwaltskosten muss jeder Beteiligte für seine eigenen Kosten aufkommen. In einem Prozess, in dem es nur um Unterhalt, Zugewinn oder Ähnliches geht, hängt es davon ab, ob Sie den Prozess gewinnen oder verlieren und Sie haben unter Umständen einen Erstattungsanspruch Ihrer Anwaltskosten gegen den Ehegatten.
3 Versorgungsausgleich und Regelung der Folgesachen
Mit dem Scheidungsverfahren ist die Regelung des Versorgungsausgleichs zwingend verbunden (Ausnahmen: siehe 3.1), es sei denn, er wurde vor oder während der Ehe ausgeschlossen. Weitere Regelungen werden durch das Familiengericht nur auf Antrag einer der Parteien getroffen. Diese Folgesachen sind:
- Verteilung der Ehewohnung
- Aufteilung des Hausrats
- Eheliches Güterrecht
- Ehegatten- und Kindesunterhalt
- Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts oder die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil
3.1 Versorgungsausgleich
Jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsrecht, also neben der gesetzlichen Rentenversorgung auch private und betriebliche Altersversorgung sowie Ansprüche aus einer Beamtenversorgung, wird hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält sein eigenes „Rentenkonto“, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger (Prinzip der "internen Teilung"). Die Ansprüche des Partners werden entsprechend gekürzt.
Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann eine "externe Teilung" vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt oder bei kleineren Versorgungen der Versorgungsträger die externe Teilung verlangt. Extern bedeutet dabei, dass der auszugleichende Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger einbezahlt wird und damit ein Anspruch neu begründet oder aufgestockt wird.
Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt.
Das Familiengericht kann von der Durchführung des Ausgleichs absehen, wenn die Ausgleichswerte nur gering sind oder sich bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte ergeben (Wertgrenze derzeit ca. 25 € monatlicher Rentenbetrag).
3.2 Ehewohnung
Im Rahmen der Trennung ist durch die Ehegatten zu klären, ob die Ehewohnung von beiden oder nur noch von einem Ehegatten weiter bewohnt wird. Ist der Mietvertrag von beiden Ehegatten unterschrieben worden, haften vorerst beide Ehegatten, unabhängig davon, wer die Wohnung bewohnt, gemeinsam gegenüber dem Vermieter für die Miete. Es empfiehlt sich, diese Mietfrage mit dem Vermieter zu klären und neu zu regeln. Sollte eine einverständliche Klärung der Frage, wer die Ehewohnung weiter bewohnen soll, nicht möglich sein, kann das Gericht bereits während der Zeit des Getrenntlebens die Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine räumliche Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung nicht möglich ist und die Zuweisung der Ehewohnung nötig ist, eine 'schwere Härte' zu vermeiden. Dies liegt z.B. dann vor, wenn ein Ehegatte den anderen geschlagen hat und die Befürchtung besteht, dass dies wieder geschieht oder wenn ein Ehegatte in der Wohnung randaliert. Wenn Sie es nicht mehr zu Hause aushalten, weil Ihr Ehemann gewalttätig wird und Sie keine Verwandten oder Bekannten haben, bei denen Sie unterkommen, bleibt häufig nur der Weg ins
Frauenhaus. Hier finden Sie Schutz und Unterkunft.
3.3 Regelung des Hausrats
Beim Auszug aus der gemeinsamen Wohnung stellt sich die Frage, welche Sachen man mitnehmen darf bzw. wie der Hausrat aufgeteilt werden soll. Grundsätzlich sollte eine einvernehmliche Regelung des Hausrats erfolgen. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, kann das Gericht die Verteilung der Gegenstände entscheiden. Das Gericht ist hierbei nicht an die Eigentumsverhältnisse gebunden. Die persönlichen Gegenstände (z.B. Kleidung, Schmuck, Dokumente) und die Gegenstände, die man zur Berufsausübung benötigt, darf man aus der Wohnung mitnehmen. Jeder der Ehegatten kann die ihm gehörenden Gegenstände von dem anderen Teil verlangen. Darüber hinaus können auch diejenigen Hausratgegenstände verlangt werden, die man selbst notwendig zur Führung eines eigenen Haushalts braucht. Dies gilt z.B. für Dinge, die derjenige benötigt, der die Kinder betreut und Dinge zur Kinderversorgung (Kinderzimmereinrichtung, Waschmaschine) braucht.
3.4 Eheliches Güterrecht
Eheleute, die ohne einen besonderen Ehevertrag geheiratet haben, leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Zum Zeitpunkt der "Rechtshängigkeit der Scheidung", also der Zustellung des Scheidungsantrages an die Gegenseite durch das Gericht, wird das Vermögen jedes Ehegatten (vermindert um das gegebenenfalls am Anfang der Ehe vorhandene Anfangsvermögen) einander gegenübergestellt. Dabei wird auch das Vorhandensein von Schulden vor der Eheschließung und eine evtl. gemeinsame Tilgung während der Ehe berücksichtigt (sogenanntes "negatives Anfangsvermögen"). Derjenige, der mehr an Zugewinn erwirtschaftet hat, ist dem anderen gegenüber ausgleichspflichtig; die Höhe der Ausgleichsforderung berechnet sich aus den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages.
Bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung hat jeder Ehegatte ein Recht auf Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt. Nachträgliche Vermögensmanipulationen mit dem Ziel, den Ausgleich zu verringern, können so verhindert werden.
3.5 Unterhalt
Grundsätzlich gilt, dass das Unterhaltsrecht sehr komplex ist und es hier zu empfehlen ist, sich rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Folgende Unterhaltsarten sind zu unterscheiden:
- Kindesunterhalt
Kinder haben, solange sie sich nicht selbst versorgen können, einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Der Elternteil, der die Kinder betreut, erbringt seine Unterhaltspflicht durch Naturalleistungen. Der andere Elternteil muss Barunterhalt leisten. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob das gemeinsame oder ein alleiniges Sorgerecht vorliegt. (Mehr in unserem Artikel zum Thema
Kindes-Unterhalt und Betreuungs-Unterhalt) - Ehegattenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt müssen mehrere Unterhaltsabschnitte, die sich zeitlich nicht überschneiden, unterschieden werden:- während der intakten Ehe, in der die Ehegatten zusammenleben, gibt es einen Anspruch auf Familienunterhalt
- während der Trennung gibt es Trennungsunterhalt (siehe hierzu weitere Seite: Unterhalt - Erläuterungen)
- nach der Scheidung gibt es nachehelichen Unterhalt (siehe hierzu weitere Seite: Unterhalt - Erläuterungen)
Bis zu einer vorläufigen oder endgültigen Klärung der Unterhaltsfrage haben Sie, wenn Ihre eigenen Einkünfte nicht ausreichen, Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Wohngeld. Diese Leistungen müssen Sie bei den entsprechenden Ämtern beantragen. Das Sozialamt ist verpflichtet, Sie gründlich über alle Ihnen zustehenden Leistungen zu informieren - genau so wie Sie verpflichtet sind, Ihre finanzielle Situation korrekt darzustellen.
Für Kinder, die noch keine 12 Jahre alt sind, kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlt.
(Mehr in unseren Artikeln zu den Themen
Arbeitslosengeld II,
Sozialhilfe,
Wohngeld und
Unterhaltsvorschuss
Diese Unterhaltsarten sind vollkommen unabhängig voneinander und unterschiedlich gestaltet. Jeder Unterhaltsanspruch muss eigenständig geltend gemacht werden. Ein Unterhaltsanspruch kann versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. (Siehe hierzu weitere Seite: Unterhalt - Erläuterungen)
4 Elterliche Sorge bei dauernder Trennung oder Scheidung
Verheiratete Eltern üben grundsätzlich gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder aus. Eine Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist - wie in einem Scheidungsverfahren - nur über eine familiengerichtliche Entscheidung möglich und muss dem Wohl des Kindes dienen. Auch nach der Trennung oder Scheidung der Eltern bleibt im Normalfall die gemeinsame elterliche Sorge bestehen. Im Scheidungsverfahren wird nur dann über das Sorgerecht entschieden, wenn dies von einem Elternteil beantragt wird. Bei Angst vor einer Kindesentführung oder anderen Verhaltensweisen eines Elternteils, die das Wohl des Kindes gefährden können und eine schnelle Klärung erfordern, kann eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge im Wege einer einstweiligen Anordnung erfolgen.
4.1 Gemeinsame elterliche Sorge
Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, entscheidet in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein. Dies sind insbesondere die Organisation des täglichen Lebens des Kindes, dessen Freizeitgestaltung, Kleidung, Entschuldigung in der Schule wegen Krankheit, Arztbesuch etc. Das Familiengericht kann diese Befugnis einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Ist eine Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung, muss sie in gegenseitigem Einvernehmen getroffen werden. Dies sind z. B. die Bestimmungen des grundsätzlichen Aufenthaltes des Kindes, die religiöse Erziehung, der Kindergartenbesuch, die schulische Erziehung (Einschulung, Wahl der Schulart, Schulwechsel), Berufsausbildung, planbare Operationen, Anlage und grundsätzliche Verwendung des Kindesvermögens.
Können sich Eltern in Fragen der elterlichen Sorge nicht einigen, kann auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge oder Teilbereiche (z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht) davon übertragen.
Demjenigen Elternteil, der sein Umgangsrecht ausübt, steht in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung eine Alleinentscheidungsbefugnis zu (z.B. bei der Ernährung, den Schlafzeiten, dem Fernsehkonsum, der Tagesgestaltung).
4.2 Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon auf einen Elternteil mit Zustimmung des anderen Elternteils
Die Übertragung erfolgt auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt, das Kind (sofern es über 14 Jahre alt ist) nicht widerspricht und dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
4.3 Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon auf einen Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils
Bei der Entscheidung des Familienrichters steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Sind beide Elternteile gleich gut geeignet, die Sorge für die Kinder zu übernehmen, muss das Gericht eine Entscheidung treffen, die am ehesten den Interessen des Kindes entspricht. Für die Beurteilung dieser Frage werden wichtige Grundsätze berücksichtigt:
- Bei wem ist das Kind am besten aufgehoben? Wer hat mehr Zeit und Bereitschaft für die Betreuung des Kindes und fördert es besser? Bei welchem Elternteil ist die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung besser gewährleistet? Wer ist in der Lage, das Kind in seiner persönlichen und gefühlsmäßigen Entwicklung besser zu fördern? (Förderungsprinzip).
- Zu welchem Elternteil hat das Kind evtl. eine engere Beziehung? Welcher Elternteil ist Hauptbezugsperson? Wer hat das Kind bisher überwiegend betreut und versorgt? (emotionale Bindung).
- Unter welchen Umständen bleiben dem Kind seine persönlichen Lebensumstände (Kindergarten, Schule, Freundeskreis) und seine wichtigsten Bezugspersonen erhalten? (Kontinuität).
- Bei welchem Elternteil bleibt der Zusammenhalt mit den Geschwistern am besten erhalten?
- Welcher Elternteil fördert am ehesten die Beziehung und den Kontakt zum nicht sorgeberechtigten Elternteil?
- Mit zunehmendem Alter spielt auch der eigene Wunsch des Kindes für die Entscheidung des Gerichts eine Rolle (Kindeswille).
Bei allen familiengerichtlichen Verfahren zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht hat das Jugendamt eine Mitwirkungspflicht. Dies bedeutet, dass das Jugendamt das Familiengericht bei seinen Entscheidungen, welche die Personensorge bzw. das Umgangsrecht betreffen, fachlich unterstützt. Das Jugendamt klärt die betroffene Familie über mögliche Hilfsleistungen vor, während und nach der Trennung oder Scheidung auf und unterrichtet das Gericht (in der Regel in Form eines fachlichen Berichts) über angebotene und erbrachte Leistungen sowie über erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen sowie über weitere Möglichkeiten der Hilfe.
Kinder ab drei Jahren sind selbst Verfahrensbeteiligte und müssen gehört werden. Ab 14 Jahren ist der Kindeswille von entscheidender Bedeutung. Bei der Anhörung verschafft sich der Familienrichter einen persönlichen Eindruck vom Kind, von seinen Wünschen und Bedürfnissen, um eine Entscheidung treffen zu können, die dem Kindeswohl am meisten dient. In besonders schwierigen Situationen, wie z.B. bei massiver Kindeswohlgefährdung oder bei schwerwiegenden Umgangsproblemen kann es jedoch auch sinnvoll und erforderlich sein, dem Kind eine Person zur Seite zu stellen, die im familiengerichtlichen Verfahren seine Interessen vertritt, gegebenenfalls auch gegen die Eltern (Verfahrensbeistand).
Sachverständigengutachten: In hochstrittigen familienrechtlichen Auseinandersetzungen zur elterlichen Sorge oder zum Umgangsrecht werden häufig Gutachten von psychologischen Sachverständigen eingeholt, wenn Beratung, Mediation (Vermittlung) oder andere Klärungsversuche gescheitert sind. Der Sachverständige wird dabei vom Gericht mit einer konkreten Fragestellung beauftragt.
5 Umgangsrecht und Umgangspflicht
Zum Wohl eines Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Kinder haben deshalb einen Rechtsanspruch auf den Umgang mit beiden Elternteilen und zwar unabhängig davon, ob diese sorgeberechtigt sind. Eltern haben die Pflicht den Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zu fördern. Insbesondere hat der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung/Scheidung lebt, dafür zu sorgen, dass der Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zugelassen und gepflegt wird. Der sorgeberechtigte Elternteil hat insbesondere die Verantwortung und die Pflicht, das Kind zum Besuch beim anderen Elternteil zu motivieren und das auch durchzusetzen! Eltern haben dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen kann oder die Erziehung erschwert (Wohlverhaltenspflicht). Entsprechend sind auch Eltern zum Umgang mit dem Kind/den Kindern verpflichtet und berechtigt. Auch Großeltern, Geschwister, frühere Stiefeltern oder ehemalige Pflegeeltern haben ein Umgangsrecht, wenn es dem Kindeswohl dient.
Das Familiengericht muss einvernehmliche Regelungen der Eltern über den Umgang billigen. Bei Streitigkeiten soll es eine einvernehmliche Lösung des Konflikts suchen, Bei familiengerichtlichen Entscheidungen zum Umgangsrecht regelt das Gericht zum Beispiel den Ort der Besuchskontakte, den Rhythmus (stundenweise, tageweise, 14-tägig), die Dauer der Besuchskontakte, die Uhrzeit (Beginn und Ende der Besuchskontakte) und gegebenenfalls die Kontakte an Feiertagen oder in den Ferien. Die Entscheidung des Gerichts ist für die Eltern verbindlich und muss eingehalten werden, ansonsten können Zwangsmaßnahmen ergriffen oder Ordnungsstrafen verhängt werden. Zur Ausübung dieser Umgangsregelungen kann das Gericht einen sogenannten "Umgangspfleger" bestellen. Eine Einschränkung oder einen Ausschluss dieses Umgangsrechts durch das Familiengericht ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. In besonders problematischen Fällen, z.B. bei Verdacht auf körperliche oder sexuelle Gewalt oder wenn längere Zeit keine Ausübung des Umgangsrechts stattfand, kann das Gericht verfügen, dass der Kontakt mit dem anderen Elternteil nur in Begleitung Dritter erfolgt, der sogenannte "begleitete Umgang".
Permanente Verstöße gegen das Umgangsrecht können dazu führen, dass das Familiengericht die Entscheidung bezüglich der elterlichen Sorge ändert bzw. dass der Anspruch auf den Ehegattenunterhalt gekürzt oder gestrichen werden kann. Die Kosten des Umgangsrechts (z.B. Fahrtkosten, Benzinkosten) trägt im Normalfall der Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil braucht sich nicht zu beteiligen. Bei Anträgen an das Familiengericht zur elterlichen Sorge und des Umgangs hat das Jugendamt eine Mitwirkungspflicht und wird vom Familiengericht gehört. Bei Anträgen zur Regelung der elterlichen Sorge bzw. des Umgangs benötigen Sie keinen Anwalt. Sie können diese Anträge direkt (persönlich oder schriftlich) beim Familiengericht stellen.
6 Hilfe bei familiären Konflikten und Krisen
Bei Problemen in Partnerschaft und Ehe ist es wichtig, sich fachlichen Rat zu holen. Oft können Ehe- und Lebensberatung helfen, die Probleme wieder in den Griff zu bekommen. Tragen Sie sich mit dem Gedanken an eine Trennung oder Scheidung, sollten Sie sich rechtzeitig anwaltlichen Rat holen, um über das Scheidungsverfahren und Ihre möglichen Ansprüche informiert zu sein.
6.1 Ehe-, Familien- und Lebensberatung
Jede Partnerschaft macht Zeiten der Krisen durch. Konflikte in Beziehungen sind etwas völlig normales. Beide Partner entwickeln sich als Persönlichkeiten weiter. Auch Vorstellungen von und Erwartungen an eine Partnerschaft verändern sich. Viele Krisen können mit fachlicher Hilfe durch eine in der Regel kostenlose Beratung in einer Beratungsstelle bewältigt werden.
6.2 Trennungs- und Scheidungsberatung
In Fragen der Erziehung, der Ehe und Partnerschaft, der Trennung und Scheidung und des Sorge- und Umgangsrechts haben Eltern, Kinder und Jugendliche sowie mit der Erziehung betraute Personen einen Rechtsanspruch auf Beratung. Die Beratung ist eine Leistung der Jugendhilfe, die von Eltern, Kindern und Jugendlichen kostenfrei und auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden kann. Alle Berater /innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Beratung kann als präventive Hilfe zur Krisenvorbeugung, als aktuelle Hilfe in manifesten Krisen und Konflikten aber auch als nachsorgende Hilfe nach erfolgter Trennung und Scheidung erfolgen um die gemeinsame elterliche Verantwortung zu sichern und den Kindern nach Möglichkeit beide Eltern zu erhalten. Eltern sollen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden. Betroffene Kinder und Jugendliche sollen dabei angemessen beteiligt werden. Wird von einem Ehegatten ein Scheidungsantrag gestellt, teilt das Familiengericht dem Jugendamt Namen und Adressen der Eltern mit, soweit gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, damit das Jugendamt die Eltern über die örtlichen Beratungs- und Unterstützungsangebote informieren kann.
6.3 Juristische Beratung
Fachliche Beratung zum Ablauf des Scheidungsverfahrens, Regelung von Unterhaltsansprüchen, Aufteilung des Hausrats oder des Vermögens, Regelung der Rentenansprüche, usw. erhalten Sie beim Amtsgericht oder einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Anwälte spielen im Scheidungsverfahren eine sehr wichtige Rolle. In Scheidungs- und Sorgerechtsangelegenheiten können Sie einen Anwalt nehmen, der sich auf das Familienrecht spezialisiert hat (Fachanwalt für Familienrecht). Im Freundes- und Bekanntenkreis, im örtlichen Telefonbuch (
Das Örtliche,
Gelbe Seiten) oder der Anwaltskammer keinen Anwalt gefunden? - Adressen finden Sie evtl. beim Deutschen
Anwaltverein oder beim
Anwaltsuchservice.
6.4 Mediation (Vermittlung)
Wollen sich Eltern im Interesse ihrer Kinder verständigen und die Entscheidung über die Ausgestaltung der elterlichen Sorge und/oder des Umgangsrechts nicht Dritten überlassen, können sie im Konfliktfall mit Hilfe einer "neutralen" Fachkraft versuchen, eine einverständliche Lösung zu erarbeiten. Der Grundgedanke der Mediation ist, dass es keine Verlierer auf Kosten des anderen geben soll. Dabei geben Eltern die Verantwortung nicht an ihre Rechtsanwälte oder an das Gericht ab, sondern Eltern werden dabei unterstützt, direkt miteinander und nicht über Dritte (z.B. Rechtsanwälte) zu verhandeln und alle Folgen einer Scheidung zu regeln. Jeder Elternteil hat die Möglichkeit gleichberechtigt und ohne Entscheidungsdruck eine individuelle Lösung aller Trennungsprobleme mit zu gestalten. Mediation gibt Eltern die Macht über die wichtigen Entscheidungen in ihrem Leben und ist meist das Beste für die Kinder. Sie setzt jedoch eine gewisse Kooperationsbereitschaft und Offenheit beider Elternteile voraus und ist deshalb nicht für alle Eltern geeignet. Am Ende des Mediationsprozesses steht eine schriftliche Vereinbarung. Für eine Mediation fallen Gebühren an. Adressen vor Ort erhalten Sie bei Ihrem Jugendamt oder der
Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation.
6.5 Psychologische Hilfe
Krisen in der Partnerschaft, Trennung oder Scheidung führen oft dazu, dass der Einzelne, das Paar oder die Familie in der Krise schlicht überfordert ist und keinen Ausweg mehr sieht. Ängste, Depressionen, Erschöpfungszustände, Süchte, fehlender Lebensmut und Lebensfreude begleiten häufig diese Krisensituationen. Wer diese Situationen nicht allein in den Griff bekommt, sollte sich ebenso wenig wie bei körperlichen Erkrankungen scheuen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Niedergelassene und frei praktizierende Psychotherapeuten/innen und Psychologen/innen sowie Beratungsstellen bieten hier Beratung und Unterstützung an. Bei frei praktizierenden Psychotherapeuten/Psychologen muss die Honorarfrage geklärt werden.
6.6 Gruppenangebote
Neben der fachlichen Information und Beratung kann oft der Kontakt mit Betroffenen in Selbsthilfegruppen oder fachlich geleiteten Gruppen hilfreich und entlastend sein.
7 Weitere Informationen
Broschüren:
- "Das Eherecht",
Bundesministerium der Justiz - "Beratungs- und Prozesskostenhilfe"
Bundesministerium der Justiz - "Das Kindschaftsrecht"
Bundesministerium der Justiz - "Die Beistandschaft"
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - "Eltern bleiben Eltern" Deutsche
Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V.



