Wochen-, Vollzeit, Dauer- und Kurzzeitpflege
Von
Bianca Lermer
1 Wochenpflege
Obwohl das Kinder- und Jugendhilfegesetz diesen Begriff nicht kennt, hat er sich doch in der Praxis etabliert. Die Wochenpflege bedeutet, dass das Kind während der Woche (meist Montag bis Freitag) ganz bei der Pflegefamilie wohnt. In Einzelfällen kommt die Wochenpflege bei Berufstätigkeit der Eltern oder eines alleinerziehenden Elternteils in Frage. Im allgemeinen ist die Feststellung des "erzieherischen Bedarfs" von der sozialpädagogischen Stellungnahme abhängig (vgl. § 27 SGB VIII). Die "Hilfe zur Erziehung" wird vom Jugendamt gewährt, wenn vom allgemeinen Sozialen Dienst des
Jugendamtes bestätigt wird, dass eine dem Wohle des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung im Elternhaus nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Besteht eine Hilfe zur Erziehung, werden die Kosten vom Jugendamt voll übernommen. In den meisten Fällen wird "Hilfe zur Erziehung" in Form von Vollzeit-/Dauerpflege gewährt.
2 Vollzeit-/Dauerpflege
Vollzeitpflege bedeutet, dass das Kind für längere Zeit bei der Pflegefamilie lebt. Der Lebensmittelpunkt ist die Pflegefamilie. Ziel dieser Maßnahme ist aber die Rückführung des Kindes in seine Herkunftsfamilie, zu der der Kontakt aufrechterhalten werden soll. In der Regel verbleibt die elterliche Sorge bei den Eltern. Die Pflegeeltern sind aber berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden (Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben). Die Pflegeeltern erhalten hierzu Leistungen des Jugendamtes und sind meist auch kindergeldberechtigt.
3 Kurzzeitpflege
Die
Kurzzeitpflege ist eine ganz spezielle Pflege, die sich von den obengenannten Pflegeformen dadurch unterscheidet, dass sie zwar vom Jugendamt vermittelt wird, aber die Kosten die Krankenkassen übernehmen. Die Kurzzeitpflege setzt dann ein, wenn der betreuende Elternteil z.B. in einem Krankenhaus, einer Reha-Klinik oder auf einer Kur ist und der andere Elternteil bzw. eine andere, dem Kind vertraute Person oder Verwandte die Pflege des Kindes nicht übernehmen kann/können. Die Höchstdauer der Kurzzeitpflege beträgt 3 Monate. Die Kurzzeitpflege kann nur für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres in Betracht gezogen werden.
4 Weitere Informationen
Detailiertere Informationen erhalten Sie beim für Sie zuständigen Jugendamt.



