Beistandschaft durch das Jugendamt
1 Was ist eine Beistandschaft?
Die Beistandschaft ist ein für Sie freiwilliges und kostenfreies Hilfsangebot der Jugendämter bei der
Feststellung der Vaterschaft und der
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Sie schafft somit auf freiwilliger Basis für alle alleinerziehenden Elternteile die Möglichkeit, Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen bezüglich Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten. Der Beistand hat somit 2 Aufgaben:
- die Feststellung der Vaterschaft und
- die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Durch eine Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Neben den Aufgabenkreisen des Beistands bleibt der Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung seines Kindes befugt.
2 Feststellung der Vaterschaft
Für Ihr Kind ist die
Vaterschaftsfeststellung von erheblicher Bedeutung. Erst mit dieser vom Vater anerkannten oder gerichtlich festgestellten Vaterschaft ist Ihr Kind mit dem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis wiederum leiten sich
Unterhaltsanspruch und auch Erbrechte des Kindes gegenüber seinem Vater ab; dies gilt ebenso für rentenrechtliche Ansprüche. Die Vaterschaftsfeststellung dient nicht nur der finanziellen Absicherung Ihres Kindes. Die Kenntnis der eigenen Herkunft nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis ein. Ihr Kind hat deshalb ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Die Feststellung der Vaterschaft ist auch für Sie als Mutter von Bedeutung. Wenn Sie aufgrund der Pflege und Erziehung Ihres Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, haben Sie Anspruch auf
Betreuungsunterhalt. Der Beistand des Jugendamtes bemüht sich, Verbindung zu dem von Ihnen als Mutter benannten Vater aufzunehmen und versucht, den Aufenthalt des Vaters zu ermitteln, falls dieser nicht bekannt sein sollte. Der Vater kann die Vaterschaft auch beim Jugendamt freiwillig anerkennen. Kommt es nicht zu einer freiwilligen Anerkennung, erhebt der Beistand im Namen Ihres Kindes Klage auf
Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.
3 Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Der Beistand bietet seine Hilfe auch zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes an. Er prüft das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und errechnet die häufig etwas kompliziert zu ermittelnde Höhe des
Unterhalts. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt beurkundet werden, d.h., es wird ein Unterhaltstitel ausgestellt. Wenn der Unterhalt streitig ist, vertritt der Beistand Ihr Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Sie sind somit von der häufig auch psychisch belastenden Unterhaltsklage entbunden bzw. befreit. Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.
4 Wer kann einen Beistand erhalten?
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind alleine zusteht.
- Die elterliche Sorge für Ihr Kind, haben Sie als Mutter allein inne, wenn Sie nicht mit dem Vater verheiratet sind. Wenn Sie aber die Sorge gemeinsam mit dem Vater ausüben wollen, müssen Sie dies erklären und öffentlich beurkunden lassen, was beispielsweise beim Jugendamt erfolgen kann. Nähere und gezieltere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt.
- Sind Sie verheiratet, so steht Ihnen die Sorge gemeinsam zu.
- Ist die elterliche Sorge zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil aufgeteilt (beim gemeinsamen Sorgerecht), kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beistandschaft beantragt werden; zum Beispiel, wenn Ihr Kind bei Ihnen lebt bzw. Sie Ihr Kind überwiegend selbst betreuen.
- Die Beistandschaft ist unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit Sie haben.
- Voraussetzung ist allerdings, dass Ihr Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
5 Wann und wie erhalten Sie eine Beistandschaft?
Wann?
- Wenn Sie als werdende Mutter nicht verheiratet sind, können Sie bereits vor der Geburt Ihres Kindes eine Beistandschaft beantragen.
- Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit bzw. bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes beantragen.
Wie?
- Nach einem persönlichen Gespräch genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang Ihres Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand Ihres Kindes. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung, Genehmigung oder Bestätigung seitens des Jugendamtes.
- Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistandes einem/einer eigens dafür vorgesehenen Mitarbeiter/Mitarbeiterin.
6 Wird die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt?
NEIN
AUSNAHME: Im gerichtlichen Verfahren. Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch Sie als Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von Ihrem Beistand geführten Rechtsstreit (z. B. wegen der Durchsetzung des Unterhalts) Ihr Beistand auch den Vorrang.
7 Ist Beschränkung der Beistandschaft möglich?
Sie als antragstellender Elternteil können die Beistandschaft jederzeit auf bestimmte Aufgaben beschränken.
8 Wann endet die Beistandschaft?
Die Beistandschaft endet wenn
- Sie als antragstellender Elternteil dies verlangen oder
- die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nicht mehr erfüllt sind, z. B. durch
- Eintritt der Volljährigkeit Ihres Kindes,
- Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge,
- Entzug der elterlichen Sorge,
- Umzug des Kindes ins Ausland etc.
9 Was macht das Jugendamt?
Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt hierüber vom Standesamt informiert, das daraufhin Ihnen als Mutter unverzüglich Beratung und Unterstützung bezüglich einer Beistandschaft anbietet.
10 Weitere Informationen
Nähere und gezieltere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt.
Broschüren:
"Die Beistandschaft",
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend



