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RSS - was ist das?
Ähnlich einem Nachrichtenticker (für Ihren PC) bietet RSS (Really Simple Syndication; bedeutet in etwa "wirklich einfache Verbreitung") die Möglichkeit bestimmte Inhalte einer Website, wie z.B. aktuelle Nachrichten/Mitteilungen in Form eines RSS-Feeds an Interessenten "zuzustellen". Dazu muß lediglich das RSS-Feed mit Hilfe eines Browsers (Im Microsoft Internet Explorer ab Version 7.0, Firefox ab Version 2.0, Opera ab Version 8 ist ein Reader integriert.), oder eines so genannten Feed-Readers abonniert werden. Danach werden die abonnierten Inhalte automatisch übermittelt, ohne die Website nochmals zu besuchen. Links:
www.rss-verzeichnis.de; Artikel von techfacts.net
"RSS - Was genau ist das eigentlich?"
Aktuell: Detailansicht
Benachteiligung lediger Mütter beim Unterhalt gemildert
Ledige Mütter dürfen beim Unterhalt für die Kinder nicht deutlich schlechter gestellt werden als geschiedene Ehepartner.
Väter von Kindern lediger Mütter konnten bisher 1000 € pro Monat für den eigenen Lebensunterhalt (sogenannter "Selbstbehalt") behalten, wenn ihr Einkommen für die Zahlung des vollen Unterhaltes nicht ausreichte. Geschiedene Ehepartner konnten in der Regel nur einen Selbstbehalt von 840 € geltend machen. Somit blieb in diesen Fällen "mehr Geld" zur Unterhaltsleistung. Ledige Mütter - bzw. deren Kinder - waren benachteiligt.
Der Bundesgerichtshof korrigierte diese Ungleichbehandlung ehelicher und nicht-ehelicher Kinder mit seinem Urteil vom 01.12.2004. Demnach kann auch Vätern lediger Kinder eine Absenkung des Selbstbehaltes auf 840 € zugemutet werden. Der Betreuungsunterhalt diene letztlich dem Kindeswohl - auch wenn er der Frau zusteht.
Bundesgerichtshof (AZ: XII ZR 3/03), 01.12.2004.
Offen ist jedoch, ob ledige Mütter auch bei der Dauer der Unterhaltsgewährung ähnlich wie Verheiratete behandelt werden müssen (Geschiedene können bis zum achten Geburtstag des Kindes Unterhalt beziehen, Ledige nur bis zum dritten Geburtstag).
Diese Frage liegt dem Bundesverfassungsgericht vor.
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Unterhaltsanspruch




