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www.rss-verzeichnis.de; Artikel von techfacts.net
"RSS - Was genau ist das eigentlich?"
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Heimlicher Vaterschaftstest ist vor Gericht unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht erklärt in seinem Urteil vom 13.02.2007 heimlich eingeholte genetische Abstammungsgutachten vor Gericht für unzulässig. Sie begründen keinen sogenannten „Anfangsverdacht“, um eine Vaterschafts-Anfechtungsklage in die Wege leiten zu können.
Ferner wird der Gesetzgeber verpflichtet, bis 31.03.2008 eine Regelung zu treffen, die es ermöglicht, die Feststellung der Vaterschaft durchzuführen, ohne dass hieran zwingend weitere rechtliche Folgen geknüpft werden.
Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2007, Nr. 18/2007
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2007, Aktenzeichen 1 BvR 421/05
„Vorangegangene“ Urteile dieses Verfahrens:
Bundesgerichtshof vom 12.01.2005 (Aktenzeichen: XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03)
Oberlandesgericht Celle vom 29.10.2003 (Aktenzeichen: 15 UF 84/03)
Kommentar:
Heimliche Vaterschaftstests dürfen auch künftig gerichtlich nicht als Beweismittel verwendet werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Mit diesem Urteil wird das Persönlichkeitsrecht des Kindes gestärkt. Dennoch war sich der erste Senat darin einig, dass das "Recht auf Kenntnis der Abstammung" derzeit nicht gewährleistet sei. Bereits in einem Urteil vom Januar 89 betonte das Bundesverfassungsgericht, dass das Persönlichkeitsrecht die Kenntnis des biologischen Vaters einschließe. Diese Bedeutung der Abstammung bekräftigte Karlsruhe nun: "Sie nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine Individualitätsfindung wie für sein Selbstverständnis und sein familiäres Verhältnis zu anderen ein." Nicht nur dem Kind stehe das Recht auf Kenntnis der Abstammung zu, sondern sowohl dem Mann, der sich für den Erzeuger eines ihm nicht zugeordneten Kindes halte, als auch dem zweifelnden "rechtlichen Vater". Da es nach Ansicht der Richter aber an einem Gesetz fehlt, dass einem Mann außerhalb eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die Klärung seiner biologischen Vaterschaft ermöglicht, hat der Gesetzgeber, der laut Urteil mit dieser Unterlassung seine Schutzpflicht verletzt habe, bis zum 31.März 08 Zeit, dies gesetzlich zu ändern. Zum einen muss ein Verfahren zur erleichterten Feststellung der biologischen Vaterschaft geschaffen werden. Zum anderen muss das bestehende Vaterschaftsanfechtungsverfahren so geändert werden, dass eine erfolgreiche Klage nicht zwangsläufig zum Ende der rechtlichen Vaterschaft führt.
Neben dieser juristischen Klärung darf man die extreme, existentielle Verunsicherung, die für die Kinder in diesen schwierigen familiären Situationen entsteht, nicht aus den Augen verlieren. Auf der einen Seite ist die Sicherheit über unsere Wurzeln ein Urbedürfnis von uns Menschen. Auf der anderen Seite ist der Vater ja nicht unbedingt derjenige, welcher der Erzeuger ist. Letztendlich ist es die emotionale Beziehung zwischen Vater und Kind, die die Beziehung prägt. Ein Kind erlebt einen emotionalen Bruch in dem Moment, in dem ein Vater ihm gegenüber einen emotionalen Bruch macht. Eltern sind gefordert, Verantwortung für das Wohl des Kindes zu übernehmen. Dazu gehört der sensible und kindgerechte Umgang mit der Unsicherheit über die biologische Vaterschaft und auch das ihrem Alter gemäße Einbeziehen in dieses Verfahren.
Der Kommentar wurde zur Verfügung gestellt von der
Familienberatungsstelle Ismaning
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