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RSS - was ist das?
Ähnlich einem Nachrichtenticker (für Ihren PC) bietet RSS (Really Simple Syndication; bedeutet in etwa "wirklich einfache Verbreitung") die Möglichkeit bestimmte Inhalte einer Website, wie z.B. aktuelle Nachrichten/Mitteilungen in Form eines RSS-Feeds an Interessenten "zuzustellen". Dazu muß lediglich das RSS-Feed mit Hilfe eines Browsers (Im Microsoft Internet Explorer ab Version 7.0, Firefox ab Version 2.0, Opera ab Version 8 ist ein Reader integriert.), oder eines so genannten Feed-Readers abonniert werden. Danach werden die abonnierten Inhalte automatisch übermittelt, ohne die Website nochmals zu besuchen. Links:
www.rss-verzeichnis.de; Artikel von techfacts.net
"RSS - Was genau ist das eigentlich?"
Aktuell: Detailansicht
Arbeitslosigkeit - Unterstützung vom Staat für private Rentenversicherung
Der Staat unterstützt die private Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rente nicht nur für sozialversicherte Beschäftigte, sondern auch für Bezieher von Arbeitslosengeld I und II.
Bis Ende 2006 führten die Ämter auf Basis eines fiktiven beitragspflichtigen Entgeltes von 400 Euro Beiträge an die Rentenversicherung ab. Seit Januar 07 werden nur noch 205 Euro zugrunde gelegt. Der monatliche Obulus an die Rentenversicherung beträgt damit statt 78 Euro nur noch 40,80 Euro im Monat.
Wer ALG I oder II bezieht, ist nach wie vor in der gesetzlichen Rentenkasse als Vollmitglied pflichtversichert. Dies sichert den Betroffenen einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und die Riester-Förderung. Bei ALG II Beziehern, die einen Riester-Vertrag abschließen, reicht es im Regelfall, wenn sie einen Mindestbetrag von 60 Euro jährlich einzahlen, um die volle Förderung zu erhalten. Das sind für eine Mutter mit zwei Kindern derzeit beispielsweise 390 Euro pro Jahr. Den Eigenbetrag übernimmt indirekt der Träger des ALG II, wenn die Betreffenden Einkünfte haben, die mit dem ALG II verrechnet werden. Von diesen Einkünften können meist bestimmte Freibeträge - darunter auch der Mindesteigenbetrag zur Riester-Rente - abgesetzt werden. Darüber hinaus gelten Riester-Ersparnisse beim ALG II nicht als anrechenbares Vermögen.
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Arbeitslosengeld II




