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RSS - was ist das?

Ähnlich einem Nachrichtenticker (für Ihren PC) bietet RSS (Really Simple Syndication; bedeutet in etwa "wirklich einfache Verbreitung") die Möglichkeit bestimmte Inhalte einer Website, wie z.B. aktuelle Nachrichten/Mitteilungen in Form eines RSS-Feeds an Interessenten "zuzustellen". Dazu muß lediglich das RSS-Feed mit Hilfe eines Browsers (Im Microsoft Internet Explorer ab Version 7.0, Firefox ab Version 2.0, Opera ab Version 8 ist ein Reader integriert.), oder eines so genannten Feed-Readers abonniert werden. Danach werden die abonnierten Inhalte automatisch übermittelt, ohne die Website nochmals zu besuchen. Links: Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterwww.rss-verzeichnis.de; Artikel von techfacts.net Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster"RSS - Was genau ist das eigentlich?"

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Arbeitslosengeld II - Sonderbedarfe

Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer Geschäftsanweisung für ihre örtlichen Träger festgelegt, welche Kosten als Sonderbedarfe von den Arbeitsgemeinschaften zu übernehmen sind. So müssen sie die vier vom Bundesverfassungsgericht (BVG) in seiner kürzlichen Entscheidung vorgegebenen Kriterien erfüllen. Ein "Sonderbedarf" muss

  • "unabweisbar und besonders" sein, also vom Bedarf der Mehrheit der Hartz-IV-Empfänger abweichen,
  • "laufend und nicht nur einmalig" sein,
  • "nicht von Dritten finanziert werden" (z.B. Krankenkassen, Angehörigen),
  • "so erheblich sein, dass er nicht durch Sparen zu finanzieren ist".

Als Beispiele werden angeführt:

  • Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel für chronisch kranke Menschen (z.B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei HIV-Infektion)
  • Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
  • Nachhilfeunterricht (in besonderen Fällen)

Die Auflistung ist nicht abschließend! Also auch andere Bedarfe, die hier nicht aufgelistet sind, können als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn sie die Kriterien des BVG erfüllen.

Keine Kostenübernahme über den Regelsatz hinaus ist möglich z.B. für:

  • Praxisgebühr
  • Brillen, Zahnersatz, orthopädische Schuhe
  • Bekleidung / Schuhe in Übergrößen
  • Schulmaterialien und Schulverpflegung
  • Krankheitsbedingter Ernährungsaufwand (ist durch den Mehrbedarf abgegolten)

Die Sonderbedarfe sind jeweils längstens für einen Bewilligungszeitraum zu gewähren. Die Arbeitsgemeinschaften haben einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung einzuholen.

Hintergrund dieser Änderung im SGB II ist das Urteil des BVG vom 09.02.2010; vgl. Öffnet einen internen Link im aktuellen Fensterunser Aktuell-Beitrag vom 10.02.2010.

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterGeschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu den "Sonderbedarfen" vom 17.02.2010

Mehr zum Thema finden sie in unserem Beitrag Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterArbeitslosengeld II.

24.02.2010 07:58 Alter: 2 Jahre
 
 

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Letzte Aenderung: 28.07.2010